Bremen

Bremisches Behindertengleichstellungsgesetz (BremBGG)

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Quellenkennung: 296342. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:19.12.2018 Inkrafttreten30.06.2025 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) Fundstelle Brem.GBl. 2018, S. 608, 610 Gliederungsnummer:86-e-1 Zitiervorschlag: "Bremisches Behindertengleichstellungsgesetz (BremBGG) vom 18. Dezember 2018 (Brem.GBl. 2018, S. 608, 610), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 2. September 2025 (Brem.GBl. S. 674)"

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Rechtsverordnung nach Satz 2 keine Vorgaben enthält, erfolgt die barrierefreie Gestaltung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik. (3) Die barrierefreie Gestaltung ist bereits bei der Planung, Entwicklung, Ausschreibung und Beschaffung, insbesondere bei Neuanschaffungen, Erweiterungen und Überarbeitungen, zu berücksichtigen. (4) Unberührt bleiben die Regelungen zur behinderungsgerechten Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten zugunsten von Menschen mit Behinderungen in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere im Neunten Buch Sozialgesetzbuch. (5) Von der barrierefreien Gestaltung dürfen öffentliche Stellen nur dann absehen, wenn sie durch eine barrierefreie Gestaltung im Einzelfall unverhältnismäßig belastet würden. Als eine unverhältnismäßige Belastung im Sinne dieses Abschnitts sind Maßnahmen zu verstehen, die 1. einer öffentlichen Stelle eine übermäßige finanzielle Last in Hinblick auf Größe, Ressource und Art der öffentlichen Stelle auferlegen, 2. die Fähigkeit einer öffentlichen Stelle ihren Zweck zu erfüllen gefährden würden oder 3. die Möglichkeit zur Veröffentlichung von Informationen, die für ihre Aufgaben und Dienstleistungen erforderlich oder relevant sind, gefährden würden. Dabei ist dem voraussichtlich entstehenden Nutzen oder Nachteil für die Bürger, insbesondere für Menschen mit Behinderungen, Rechnung zu tragen, indem die geschätzten Kosten und Vorteile für die betreffende öffentliche Stelle im Verhältnis zu den geschätzten Vorteilen für Menschen mit Behinderungen abgewogen werden, wobei die Nutzungshäufigkeit und die Nutzungsdauer der digitalen Auftritte und Angebote zu berücksichtigen sind. (6) Sieht die öffentliche Stelle nach Absatz 5 von der barrierefreien Gestaltung ab, bleibt davon die Verpflichtung nach § 14 unberührt. (7) Die Freie Hansestadt Bremen wirkt darauf hin, dass insbesondere gewerbsmäßige Anbieter von Websites und mobilen Anwendungen sowie von grafischen Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden, insbesondere durch Zielvereinbarungen nach § 6 Absatz 2 ihre Produkte so gestalten, dass sie barrierefrei genutzt werden können. (8) Bedienen sich öffentliche Stellen zum Zwecke ihrer Aufgabenwahrnehmung gewerbsmäßiger Anbieter von Websites sowie von grafischen Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden oder von mobilen Anwendungen, so sind die Vergabekriterien entsprechend den technischen Standards nach Absatz 1 und 2 zu gestalten. § 14 Erklärung zur Barrierefreiheit (1) Die öffentlichen Stellen veröffentlichen auf der Startseite des Angebots eine Erklärung zur Barrierefreiheit ihrer Websites oder mobilen Anwendungen. (2) Die Erklärung zur Barrierefreiheit enthält: 1. für den Fall, dass ausnahmsweise keine vollständige barrierefreie Gestaltung erfolgt ist, a) die Benennung der Teile des Inhalts, die nicht vollständig barrierefrei gestaltet sind, b) die Gründe für die nicht barrierefreie Gestaltung sowie c) gegebenenfalls einen Hinweis auf barrierefrei gestaltete Alternativen, 2. eine auf der Startseite hervorgehobene und unmittelbar barrierefrei zugängliche und abrufbare Beschreibung und Verlinkung, die es ermöglichen elektronisch Kontakt aufzunehmen, um noch bestehende Barrieren mitzuteilen und um Informationen und Inhalte, die nicht barrierefrei sind, in einem zugänglichen Format anzufordern (Feedbackmechanismus), 3. eine auf der Startseite hervorgehobene und unmittelbar barrierefrei zugängliche und abrufbare Verlinkung zum Durchsetzungsverfahren. (3) Die öffentlichen Stellen sind verpflichtet, eingehende Meldungen und Anfragen binnen zwei Wochen zu beantworten und auf Anforderung barrierefreie Inhalte zu übermitteln. § 15 Zentralstelle für barrierefreie Informationstechnik (1) Für die Freie Hansestadt Bremen wird bei der beauftragten Person eine Zentralstelle für barrierefreie Informationstechnik eingerichtet. Ihre Aufgaben sind: 1. periodisch zu überwachen sowie bei Bedarf anlassbezogen zu kontrollieren, ob und inwiefern digitale Auftritte und Angebote öffentlicher Stellen den Anforderungen an die Barrierefreiheit genügen, 2. die öffentlichen Stellen anlässlich der Prüfergebnisse zu beraten, 3. zu kontrollieren, ob festgestellte Verstöße gegen die Barrierefreiheit beseitigt wurden, 4. die Berichte der obersten Landesbehörden im Sinne des § 17 Absatz 1 auszuwerten, 5. den Bericht im Sinne des § 17 Absatz 2 vorzubereiten, 6. das Durchsetzungsverfahren nach § 16 durchzuführen, 7. die Bewertung der öffentlichen Stelle im Hinblick auf einen Verzicht auf eine barrierefreie Gestaltung aufgrund von § 13 Absatz 5 zu überprüfen und 8. als sachverständige Stelle die Schlichtungsstelle nach § 22 zu unterstützen. (2) Die öffentlichen Stellen sind verpflichtet, die Zentralstelle für barrierefreie Informationstechnik bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Sie haben insbesondere: 1. Auskunft zu erteilen sowie Einsicht in alle Unterlagen unabhängig von ihrer Speicherform zu gewähren und 2. der Zentralstelle für barrierefreie Informationstechnik unverzüglich Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen zu gewähren. § 16 Durchsetzungsverfahren (1) Wer durch mangelnde Barrierefreiheit bei der Nutzung von digitalen Auftritten und Angeboten öffentlicher Stellen beeinträchtigt wird, kann sich an die Zentralstelle für barrierefreie Informationstechnik als Durchsetzungsstelle wenden, sofern er innerhalb der Frist des § 14 Absatz 3 keine oder keine zufriedenstellende Antwort erhalten hat und die Barriere immer noch besteht. (2) Stellt die Zentralstelle für barrierefreie Informationstechnik Verstöße gegen Bestimmungen der Barrierefreiheit im Sinne dieses Abschnitts fest, so ist dies gegenüber der öffentlichen Stelle mit der Aufforderung zu beanstanden, den nicht barrierefreien Zustand innerhalb einer von der Zentralstelle für barrierefreie Informationstechnik zu bestimmenden Frist zu beseitigen. Die Beanstandung hat Vorschläge zur Herstellung der Barrierefreiheit zu enthalten. Kommt die öffentliche Stelle der Beanstandung nicht nach, hat sie dies gegenüber der Zentralstelle für barrierefreie Informationstechnik zu begründen. Die am Verfahren Beteiligten sind über den jeweiligen Verfahrensstand zu informieren. (3) Die Zentralstelle für barrierefreie Informationstechnik schließt das Durchsetzungsverfahren mit einer den Verlauf und die wesentlichen Fakten des Durchsetzungsverfahrens zusammenfassenden Abschlussmitteilung an den Nutzer oder die Nutzerin ab. Die jeweils betroffene öffentliche Stelle sowie die für sie oberste zuständige Landesbehörde sind darüber in Kenntnis zu setzen. Die Abschlussmitteilung enthält einen Hinweis auf das Schlichtungsverfahren nach § 22, der 1. die Möglichkeit, ein solches Schlichtungsverfahren durchzuführen, erläutert und 2. die Verlinkung zur Schlichtungsstelle enthält. (4) Wer der Ansicht ist, durch öffentliche Stellen der Freien Hansestadt Bremen oder den Stadtgemeinden Bremen oder Bremerhaven in einem Recht nach dem 3. Abschnitt dieses Gesetzes verletzt worden zu sein, kann um gerichtlichen Rechtsschutz auf Feststellung eines Verstoßes oder hinsichtlich der Vornahme oder des Unterlassens einer Handlung erst ersuchen, wenn zuvor das Durchsetzungsverfahren nach Absatz 3 abgeschlossen wurde. § 17 Berichterstattung über den Stand der Barrierefreiheit (1) Die obersten Landesbehörden erstatten alle drei Jahre, erstmals zum 30. Januar 2021, der Zentralstelle für Informationstechnik Bericht über den Stand der Barrierefreiheit: 1. der Websites einschließlich der Intranetangebote der öffentlichen Stellen und 2. der mobilen Anwendungen der öffentlichen Stellen. (2) Die Zentralstelle für barrierefreie Informationstechnik bereitet den Bericht der Freien Hansestadt Bremen an den Bund im Sinne des § 12c Absatz 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes des Bundes vor. § 18 Verordnungsermächtigung Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung des Landesteilhabebeirats gemäß § 25, durch Rechtsverordnung Regelungen zu erlassen über: 1. diejenigen digitalen Auftritte und Angebote, auf die sich der Geltungsbereich der Verordnung bezieht, 2. die technischen Standards, die öffentliche Stellen bei der barrierefreien Gestaltung anzuwenden haben und den Zeitpunkt, ab dem diese Standards anzuwenden sind, 3. die Bereiche und Arten amtlicher Informationen, die barrierefrei zu gestalten sind, 4. die Einzelheiten des Durchsetzungsverfahrens, 5. die konkreten Anforderungen der Erklärung zur Barrierefreiheit, 6. die konkreten Anforderungen der Berichterstattung über den Stand der Barrierefreiheit und 7. die Einzelheiten der Berichterstattung nach § 17 Absatz 1. § 19 Datenverarbeitung (1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen sowie die Schlichtungsstelle ist zulässig, soweit sie zur Beantwortung eingehender Meldungen und Anfragen und zur Übermittlung barrierefreier Inhalte gemäß § 14 Absatz 3 sowie zur Durchführung des Durchsetzungsverfahrens gemäß § 16, des Schlichtungsverfahrens gemäß § 22 oder eines gerichtlichen Verfahrens erforderlich ist. (2) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, Seite 1; L 314 vom 22. November 2016, Seite 72) ist abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. Der Verantwortliche sieht angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person gemäß § 11 Absatz 2 des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz- Grundverordnung vor. (3) Die Verarbeitung personenbezogener Daten und besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 durch öffentliche Stellen zum Zwecke der Berichterstattung gemäß § 17 Absatz 1 und 2 ist nur zulässig, soweit die Daten anonymisiert sind. Abschnitt 4 Rechtsbehelfe § 20 Verbandsklagerecht (1) Einem nach Absatz 4 anerkannten Verband steht, ohne in seinen Rechten verletzt zu sein, der gerichtliche Rechtsweg nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung oder des Sozialgerichtsgesetzes offen, zur Feststellung eines Verstoßes gegen: 1. das Benachteiligungsverbot nach § 7 Absatz 1 und die Verpflichtung zur Herstellung der Barrierefreiheit in § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 3 Satz 2 und 4, § 10 Absatz 1 Satz 2 und § 11 Absatz 2 oder gegen Bestimmungen der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen, 2. die Vorschriften des Landesrechts zur Herstellung der Barrierefreiheit in § 9 Absatz 1 des Bremischen Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetzes, § 34 Absatz 1 Satz 3 und 4 der Bremischen Landeswahlordnung, § 16 Absatz 1 und 2 Satz 1 bis 4 der Wahlordnung zum Bremischen Personalvertretungsgesetz, § 9 Absatz 3 und 4 der Wahlordnung zur Wahl der Frauenbeauftragten, § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und § 20 Absatz 1 Satz 2 des Bremischen Landesstraßengesetzes oder § 4 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Bremen, 3. die Vorschriften zur Herstellung der Barrierefreiheit nach der Bremischen Landesbauordnung bei der Erteilung von Baugenehmigungen oder 4. die Verpflichtung zur barrierefreien Gestaltung von Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen, einschließlich der für die Beschäftigten bestimmten Angebote im Intranet gemäß § 13 Absatz 1 oder die Verpflichtung zur Veröffentlichung der Erklärung zur Barrierefreiheit gemäß § 14. Auf Antrag können dem Verbandsklageberechtigten von der beklagten Behörde die im Falle des Unterliegens zu tragenden Kosten des Beklagten und die Gerichtskosten erstattet werden, soweit eine Kostentragung für den Verbandsklageberechtigten eine unbillige Härte darstellen würde. (2) Gerichtlicher Rechtsschutz nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn der Verband durch den geltend gemachten Verstoß in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird. Soweit ein Mensch mit Behinderungen selbst seine Rechte durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können, kann um Rechtsschutz nach Absatz 1 nur ersucht werden, wenn der Verband geltend macht, dass es sich bei dem Verstoß um einen Fall von allgemeiner Bedeutung handelt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Vielzahl gleich gelagerter Fälle vorliegt. (3) Um gerichtlichen Rechtsschutz nach Absatz 1 gegen einen Träger der öffentlichen Gewalt kann ein Verband erst ersuchen, wenn zuvor ein Schlichtungsverfahren nach § 22 durchgeführt wurde. Das gerichtliche Rechtsschutzbegehren ist nur zulässig, wenn gemäß § 22 Absatz 7 Satz 1 festgestellt wurde, dass eine gütliche Einigung nicht erzielt werden konnte und dies nach § 22 Absatz 7 Satz 2 bescheinigt worden ist. (4) Die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration soll einen Verband anerkennen, der 1. nach seiner Satzung ideell und nicht nur vorübergehend die Belange von Menschen mit Behinderungen fördert, 2. nach der Zusammensetzung seiner Mitglieder dazu berufen ist, Interessen von Menschen mit Behinderungen auf der Ebene des Bundes oder des Landes zu vertreten, 3. zum Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in dieser Zeit im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist, 4. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet; dabei sind Art und Umfang seiner bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit des Vereines zu berücksichtigen und 5. den Anforderungen der Gemeinnützigkeit oder Mildtätigkeit im Sinne der Abgabenordnung genügt. (5) Ein nach § 13 Absatz 3 des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales anerkannter Verband gilt auch als anerkannt im Sinne des Absatzes 4; entsprechendes gilt für rechtlich selbständige Mitgliedsvereine eines solchen Verbandes. (6) Bei Wegfall einer der in Absatz 4 genannten Voraussetzungen kann die Anerkennung nach Anhörung des betroffenen Verbandes widerrufen werden. Mit einem Widerruf seitens des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales entfällt für Verbände nach Absatz 5 die Anerkennung durch die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration. § 21 Vertretungsbefugnisse in verwaltungs- oder sozialrechtlichen Verfahren Werden Menschen mit Behinderungen in ihren Rechten aus § 7 Absatz 1, § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 3 Satz 2 und 4, § 10 Absatz 1 Satz 2 oder § 11 Absatz 2 verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis Verbände nach § 20 Absatz 4, die nicht selbst am Verfahren beteiligt sind, Rechtsschutz beantragen. Gleiches gilt bei Verstößen gegen § 13, soweit die Verpflichtung von öffentlichen Stellen zur barrierefreien Gestaltung von Websites und mobilen Anwendungen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind oder der für die Beschäftigten bestimmten Angebote im Intranet betroffen ist sowie bei Verstößen gegen § 14 oder gegen Vorschriften des Landesrechts, die einen Anspruch auf Herstellung von Barrierefreiheit im Sinne des § 5 vorsehen. In diesen Fällen müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den Menschen mit Behinderungen selbst vorliegen. § 22 Schlichtungsstelle und -verfahren; Verordnungsermächtigung (1) Bei der beauftragten Person gemäß § 23 Absatz 1 Satz 1 wird eine Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten nach den Absätzen 2 und 3 oder nach § 20 eingerichtet. Sie wird mit neutralen schlichtenden Personen besetzt und hat eine Geschäftsstelle. Das Verfahren der Schlichtungsstelle muss insbesondere gewährleisten, dass 1. die Schlichtungsstelle unabhängig ist und unparteiisch handelt, 2. die Verfahrensregeln für Interessierte zugänglich sind, 3. die Beteiligten des Schlichtungsverfahrens rechtliches Gehör erhalten, insbesondere Tatsachen und Bewertungen vorbringen können, 4. die schlichtenden Personen und die weiteren in der Schlichtungsstelle tätigen Personen die Vertraulichkeit der Informationen gewährleisten, von denen sie im Schlichtungsverfahren Kenntnis erhalten und 5. eine barrierefreie Kommunikation mit der Schlichtungsstelle möglich ist. (2) Wer der Ansicht ist, in einem Recht nach diesem Gesetz durch öffentliche Stellen der Freien Hansestadt Bremen oder der Stadtgemeinden Bremen oder Bremerhaven verletzt worden zu sein, kann bei der Schlichtungsstelle nach Absatz 1 einen Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens stellen. Ist vor der Erhebung einer Klage gegen die behauptete Rechtsverletzung nach der Verwaltungsgerichtsordnung oder dem Sozialgerichtsgesetz ein Vorverfahren durchzuführen, gilt dies auch für das Schlichtungsverfahren mit der Maßgabe, dass ein Widerspruchsbescheid gemäß § 73 Verwaltungsgerichtsordnung oder § 85 Absatz 2 Sozialgerichtsgesetz erst nach Durchführung des Schlichtungsverfahrens oder bei Ablehnung des Schlichtungsverfahrens durch den Widerspruchsführer ergeht. (3) Ein nach § 20 Absatz 4 anerkannter Verband kann bei der Schlichtungsstelle nach Absatz 1 einen Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens stellen, wenn er die Feststellung eines Verstoßes gemäß § 20 Absatz 1 anstrebt. (4) Der Antrag nach den Absätzen 2 und 3 kann in Textform oder zur Niederschrift bei der Schlichtungsstelle gestellt werden. Diese übermittelt zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens eine Abschrift des Schlichtungsantrags an die jeweilige öffentliche Stelle. (5) Die Schlichtungsstelle wirkt in jeder Phase des Verfahrens auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hin. Sie kann einen Schlichtungsvorschlag unterbreiten. Der Schlichtungsvorschlag soll am geltenden Recht ausgerichtet sein. (6) Das Schlichtungsverfahren ist für die Beteiligten unentgeltlich. (7) Das Schlichtungsverfahren endet mit der Einigung der Beteiligten, der Rücknahme des Schlichtungsantrags oder der Feststellung, dass keine Einigung möglich ist. Wenn keine Einigung möglich ist, endet das Schlichtungsverfahren mit der Zustellung der Bestätigung der Schlichtungsstelle an die Antragstellerin oder den Antragsteller, dass keine gütliche Einigung erzielt werden konnte. (8) Der Senat wird ermächtigt, nach Anhörung des Landesteilhabebeirates gemäß § 23, das Nähere über die Geschäftsstelle, die Besetzung und das Verfahren der Schlichtungsstelle nach den Absätzen 1, 4, 5 und 7 sowie über die Kosten des Verfahrens und die Entschädigung durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Abschnitt 5 Beauftragte oder Beauftragter der Freien Hansestadt Bremen für die Belange von Menschen mit Behinderungen § 23 Amt der oder des Landesbehindertenbeauftragten (1) Die Präsidentin oder der Präsident der Bürgerschaft schlägt eine Landesbehindertenbeauftragte oder einen Landesbehindertenbeauftragten (beauftragte Person) nach Anhörung der Verbände nach § 20 Absatz 4 vor. Die Bürgerschaft wählt die auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten beauftragte Person für sechs Jahre. Sie wird danach vom Vorstand der Bürgerschaft ernannt. (2) Die beauftragte Person soll ein Mensch mit Behinderung sein. (3) Die beauftragte Person ist in der Wahrnehmung des Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. (4) Der beauftragten Person sind für die Erfüllung ihrer Aufgaben die notwendigen Personal- und Sachmittel zur Verfügung zu stellen. (5) Der Vorstand der Bürgerschaft bestellt auf Vorschlag der beauftragten Person aus dem Kreis der bei ihr tätigen Beschäftigten eine Vertreterin oder einen Vertreter. Diese oder dieser nimmt die Geschäfte wahr, wenn die beauftragte Person an der Ausübung ihres Amtes verhindert ist oder das Amtsverhältnis endet. § 24 Aufgaben und Befugnisse (1) Die beauftragte Person wirkt auf gleichwertige Lebensbedingungen für Menschen mit und ohne Behinderungen in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens hin und fördert die Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention). (2) Die beauftragte Person wirkt außerdem darauf hin, dass die Verpflichtung der Träger öffentlicher Gewalt, für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen und die Beseitigung geschlechtsspezifischer Benachteiligungen von Frauen mit Behinderungen zu sorgen, in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens erfüllt wird. (3) Die beauftragte Person steht den Bürgerinnen und Bürgern mit und ohne Behinderungen und ihren Verbänden im Sinne einer Ombudsfunktion als Mittler zwischen den Interessen von Menschen mit Behinderungen, Behindertenverbänden und Organisationen, die Menschen mit Behinderungen vertreten, Rehabilitationsträgern, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen und der öffentlichen Verwaltung sowie der Bürgerschaft zur Verfügung. (4) Jede Bürgerin und jeder Bürger kann sich an die beauftragte Person wenden. Niemand darf deswegen benachteiligt werden. (5) Der Senat beteiligt die beauftragte Person bei allen Vorhaben des Senats, die die Belange von Menschen mit Behinderungen betreffen. Die beauftragte Person hat das Recht auf frühzeitige Information und kann jederzeit Stellungnahmen abgeben. (6) Die beauftragte Person hat gegenüber den Trägern öffentlicher Gewalt einen Anspruch, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die erforderlichen Auskünfte und Akteneinsicht unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorschriften zu erhalten. (7) Stellt die beauftragte Person Verstöße gegen das Verbot der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen oder gegen die Bestimmungen zur Barrierefreiheit fest oder werden andere Verpflichtungen aus diesem Gesetz nicht eingehalten, so beanstandet sie dies gegenüber dem zuständigen Träger öffentlicher Gewalt oder dem zuständigen Mitglied des Senats. Die beauftragte Person kann sich zur Abhilfe auch an die Präsidentin oder den Präsidenten der Bürgerschaft wenden. (8) Die beauftragte Person legt der Bürgerschaft alle zwei Jahre einen Bericht über ihre eigene Tätigkeit vor. In der Aussprache über den Tätigkeitsbericht soll die Bürgerschaft der beauftragten Person Gelegenheit zur Vorstellung des Tätigkeitsberichts geben. (9) Die Absätze 2, 6 und 7 gelten für öffentlichen Stellen entsprechend, soweit Verpflichtungen aus dem 3. Abschnitt berührt sind. Abschnitt 6 Landesteilhabebeirat § 25 Landesteilhabebeirat (1) Es wird ein Landesteilhabebeirat gebildet. Den Vorsitz führt die beauftragte Person. (2) Aufgabe des Landesteilhabebeirats ist die inhaltliche Begleitung der Umsetzung der Zielvorgaben des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006 und des „Aktionsplans zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention im Land Bremen“. Er ist an der Weiterentwicklung der im Aktionsplan benannten Maßnahmen beteiligt. Er berät und unterstützt die beauftragte Person in allen wesentlichen Fragen, die die Belange von Menschen mit Behinderungen berühren. Der Landesteilhabebeirat hat nach der Zusammensetzung seiner Mitglieder auch die Aufgabe, die Menschen mit Behinderungen in ihrer Gesamtheit auf Landesebene zu vertreten. (3) Die Zusammensetzung und Arbeitsweise des Landesteilhabebeirates folgen dem Prinzip der Partizipation von Menschen mit Behinderungen als Expertinnen und Experten in eigener Sache. Mitglieder des Landesteilhabebeirates sind: 1. als stimmberechtigte Mitglieder: a) die beauftragte Person als Vorsitzende, b) die beauftragte Person der Stadtgemeinde Bremerhaven, c) Vertreterinnen und Vertreter der nach § 20 Absatz 4 klageberechtigten Verbände, d) zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Inklusionsbeirats Bremerhaven, e) weitere Vertreterinnen und Vertreter von Verbänden, die die Interessen von Menschen mit Behinderungen vertreten und auf Vorschlag der nach § 20 Ab

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.