Bremen

Bremisches Behindertengleichstellungsgesetz (BremBGG)

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Quellenkennung: 296342. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:19.12.2018 Inkrafttreten30.06.2025 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) Fundstelle Brem.GBl. 2018, S. 608, 610 Gliederungsnummer:86-e-1 Zitiervorschlag: "Bremisches Behindertengleichstellungsgesetz (BremBGG) vom 18. Dezember 2018 (Brem.GBl. 2018, S. 608, 610), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 2. September 2025 (Brem.GBl. S. 674)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:19.12.2018 Inkrafttreten30.06.2025 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) Fundstelle Brem.GBl. 2018, S. 608, 610 Gliederungsnummer:86-e-1 Zitiervorschlag: "Bremisches Behindertengleichstellungsgesetz (BremBGG) vom 18. Dezember 2018 (Brem.GBl. 2018, S. 608, 610), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 2. September 2025 (Brem.GBl. S. 674)" Amtliche Abkürzung: BremBGG Ausfertigungsdatum: 18.12.2018 Gültig ab: 20.12.2018 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 2018, 608, 610 Gliederungs-Nr: 86-e-1 Bremisches Behindertengleichstellungsgesetz (BremBGG) Vom 18. Dezember 2018*1 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) Fußnoten * Verkündet als Artikel 1 des Bremischen Gesetzes zur Weiterentwicklung des Bremischen Behindertengleichstellungsrechts vom 18. Dezember 2018 (Brem.GBl. S. 608) 1 Artikel 1 des Bremischen Gesetzes zur Weiterentwicklung des Bremischen Behindertengleichstellungsrechts vom 18. Dezember 2018 dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 1). Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Inhaltsverzeichnis Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Ziel und Verantwortung der Träger öffentlicher Gewalt § 2 Geltungsbereich § 3 Besondere Belange von Frauen, Kindern und Eltern oder anderer Sorgeberechtigter mit Behinderungen; Benachteiligung aus mehreren Gründen § 4 Menschen mit Behinderungen § 5 Barrierefreiheit § 6 Zielvereinbarungen Abschnitt 2 Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit § 7 Benachteiligungsverbot § 8 Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr § 9 Gebärdensprache, Kommunikationshilfen und deren Verwendung § 10 Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken § 11 Verständlichkeit und Leichte Sprache Abschnitt 3 Barrierefreie Informationstechnik öffentlicher Stellen § 12 Öffentliche Stellen der Freien Hansestadt Bremen § 13 Barrierefreie Informationstechnik öffentlicher Stellen der Freien Hansestadt Bremen § 14 Erklärung zur Barrierefreiheit § 15 Zentralstelle für barrierefreie Informationstechnik § 16 Durchsetzungsverfahren § 17 Berichterstattung über den Stand der Barrierefreiheit § 18 Verordnungsermächtigung § 19 Datenverarbeitung Abschnitt 4 Rechtsbehelfe § 20 Verbandsklagerecht § 21 Vertretungsbefugnisse in verwaltungs- oder sozialrechtlichen Verfahren § 22 Schlichtungsstelle und -verfahren; Verordnungsermächtigung Abschnitt 5 Beauftragte oder Beauftragter der Freien Hansestadt Bremen für die Belange von Menschen mit Behinderungen § 23 Amt der oder des Landesbehindertenbeauftragten § 24 Aufgaben und Befugnisse Abschnitt 6 Landesteilhabebeirat § 25 Landesteilhabebeirat Abschnitt 7 Förderung der Partizipation § 26 Förderung der Partizipation Abschnitt 8 Schlussbestimmungen § 27 Übergangsregelungen § 28 Übergangsregelungen für die Gestaltung von Websites und mobilen Anwendungen § 29 Aufhebung einer Verordnung Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Ziel und Verantwortung der Träger öffentlicher Gewalt (1) Ziel dieses Gesetzes ist es, Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen und zu verhindern sowie die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. Dabei wird ihren besonderen Bedürfnissen Rechnung getragen. (2) Die Träger öffentlicher Gewalt wirken auf die Förderung und Stärkung inklusiver Lebensverhältnisse sowie die Bewusstseinsbildung in der Öffentlichkeit hin und sollen diese im Rahmen ihres Aufgabenkreises aktiv fördern und bei der Planung von Maßnahmen beachten. § 2 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für die Träger öffentlicher Gewalt. Träger öffentlicher Gewalt im Sinne dieses Gesetzes sind die Behörden der Freien Hansestadt Bremen, der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven sowie die weiteren landesunmittelbaren und kommunalen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Beliehene und sonstige Landesorgane sind Träger öffentlicher Gewalt, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. (2) Bei der Ausübung der Gesellschafterrechte in privatrechtlich organisierten Unternehmen, auf die der Träger öffentlicher Gewalt aufgrund Eigentum, finanzieller Beteiligung, Satzung oder sonstiger Bestimmungen, die die Tätigkeit des Unternehmens regeln, mittelbar oder unmittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann, wirken die auf Veranlassung dieser Träger entsandten Mitglieder der Aufsichtsorgane der Unternehmen bei ihrer Tätigkeit daraufhin, dass die Ziele dieses Gesetzes angemessen berücksichtigt werden. (3) Die Träger öffentlicher Gewalt sollen darauf hinwirken, dass Leistungserbringer öffentlich-rechtlicher Leistungen die Ziele dieses Gesetzes in angemessener Weise berücksichtigen. (4) Gewähren Träger öffentlicher Gewalt Zuwendungen nach § 23 der Landeshaushaltsordnung als institutionelle Förderungen, so sollen sie durch Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid oder vertragliche Vereinbarung darauf hinwirken, dass die institutionellen Zuwendungsempfänger die Ziele dieses Gesetzes berücksichtigen, soweit sie für die Zuwendungsempfänger keine unangemessene wirtschaftliche Belastung darstellen. Für Zuwendungen im Wege der Projektförderung sollen ebenfalls entsprechende Nebenbestimmungen und Vereinbarungen erlassen und getroffen werden, soweit sie für die Zuwendungsempfänger keine unangemessene wirtschaftliche Belastung darstellen. Aus der Nebenbestimmung zum Zuwendungsbescheid oder der vertraglichen Vereinbarung muss hervorgehen, welche Vorschriften anzuwenden sind. Für Forschungseinrichtungen in der Freien Hansestadt Bremen gelten die Regelungen der Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass eine Berücksichtigung dieses Gesetzes in seinen Grundzügen erfolgen soll. (5) Weitergehende Vorschriften bleiben von den Absätzen 1 bis 4 unberührt. Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit das Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes Anwendung findet. § 3 Besondere Belange von Frauen, Kindern und Eltern oder anderer Sorgeberechtigter mit Behinderungen; Benachteiligung aus mehreren Gründen (1) Bei der Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern sind von den Trägern öffentlicher Gewalt die besonderen Belange von Frauen mit Behinderungen zu beachten und bestehende Benachteiligungen zu beseitigen. Dabei sollen besondere Maßnahmen getroffen werden, um die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen mit Behinderungen zu fördern und bestehende Benachteiligungen abzubauen oder zu beseitigen. (2) Die Träger öffentlicher Gewalt treffen besondere Maßnahmen, um den besonderen Schutz und die Teilhabe von Kindern mit Behinderungen zu gewährleisten. (3) Zur Verwirklichung einer selbstbestimmten Elternschaft sind von den Trägern öffentlicher Gewalt die spezifischen Belange von Eltern oder anderer Sorgeberechtigter mit Behinderungen und deren Kindern sowie Eltern und anderer Sorgeberechtigter und deren Kindern mit Behinderungen zu beachten und besondere Maßnahmen zu treffen. (4) Zur Verhinderung und Beseitigung von Benachteiligungen aus mehreren Gründen, treffen die Träger öffentlicher Gewalt besondere Maßnahmen. Eine Benachteiligung aus mehreren Gründen ist insbesondere gegeben, wenn eine Benachteiligung nach § 7 vorliegt und wenigstens ein weiterer der in § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes genannten Gründe hinzutritt. § 4 Menschen mit Behinderungen Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. § 5 Barrierefreiheit Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Hierbei ist die Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel zulässig. § 6 Zielvereinbarungen (1) Zur Herstellung der Barrierefreiheit sollen, soweit nicht besondere gesetzliche oder verordnungsrechtliche Vorschriften entgegenstehen, Zielvereinbarungen zwischen den nach § 20 Absatz 4 anerkannten Verbänden und Unternehmen oder Unternehmensverbänden im Land Bremen für ihren jeweiligen sachlichen und räumlichen Organisations- oder Tätigkeitsbereich getroffen werden. Die anerkannten Verbände können die Aufnahme von Verhandlungen über Zielvereinbarungen verlangen. (2) Zielvereinbarungen zur Herstellung von Barrierefreiheit enthalten insbesondere: 1. die Bestimmung der Vereinbarungspartner und sonstige Regelungen zum Geltungsbereich und zur Geltungsdauer, 2. die Festlegung von Mindestbedingungen, wie gestaltete Lebensbereiche im Sinne von § 5 künftig zu verändern sind, um dem Anspruch von Menschen mit Behinderungen auf Auffindbarkeit, Zugang und Nutzung zu genügen, 3. die Beschreibung der angemessenen Vorkehrungen, die getroffen werden sollen, um Menschen mit Behinderungen den Zugang zu oder die Nutzung einer öffentlich zugänglichen Infrastruktur sowie den Genuss von Waren und Dienstleistungen zu ermöglichen, 4. den Zeitpunkt oder einen Zeitplan zur Erfüllung der festgelegten Mindestbedingungen. (3) Ein Verband nach Absatz 1, der die Aufnahme von Verhandlungen verlangt, hat dies gegenüber dem Zielvereinbarungsregister nach Absatz 5 unter Benennung von Verhandlungsgegenstand und Verhandlungsparteien anzuzeigen. Die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration gibt diese Anzeige auf ihrer Internetseite bekannt. Innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe haben andere Verbände im Sinne des Absatzes 1 das Recht, den Verhandlungen durch Erklärung gegenüber den bisherigen Verhandlungsparteien beizutreten. Nachdem die beteiligten Verbände eine gemeinsame Verhandlungskommission gebildet haben oder fest steht, dass nur ein Verband verhandelt, sind die Verhandlungen innerhalb eines Monats aufzunehmen. (4) Ein Anspruch auf Verhandlungen nach Absatz 1 Satz 2 besteht nicht, 1. während laufender Verhandlungen im Sinne des Absatzes 3 für die nicht beigetretenen Verbände, 2. in Bezug auf Unternehmen und Unternehmensverbände, die ankündigen, einer Zielvereinbarung beizutreten, über die Verhandlungen geführt werden, 3. für den Geltungsbereich und die Geltungsdauer einer zustande gekommenen Zielvereinbarung, 4. in Bezug auf die Unternehmen und Unternehmensverbände, die einer zustande gekommenen Zielvereinbarung ohne Einschränkung beigetreten sind, 5. wenn die Herstellung der Barrierefreiheit die Vertragspartner unverhältnismäßig oder unbillig belasten würden. (5) Bei der Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration wird ein Register geführt, in das der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Zielvereinbarungen nach Absatz 1 und 2 eingetragen werden. Der die Zielvereinbarung abschließende Verband behinderter Menschen ist verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Abschluss einer Zielvereinbarung der Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration diese als beglaubigte Abschrift und in informationstechnisch erfassbarer Form zu übersenden sowie eine Änderung oder Aufhebung innerhalb eines Monats mitzuteilen. Abschnitt 2 Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit § 7 Benachteiligungsverbot (1) Menschen mit Behinderungen dürfen gegenüber Menschen ohne Behinderungen nicht benachteiligt werden. Bestehende Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen gegenüber Menschen ohne Behinderungen sind abzubauen. (2) Eine Benachteiligung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn Menschen mit und ohne Behinderungen ohne zwingenden Grund unterschiedlich behandelt werden und dadurch Menschen mit Behinderungen in der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden. Eine Benachteiligung liegt auch bei einer Belästigung im Sinne des § 3 Absatz 3 und 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vor, mit der Maßgabe, dass § 3 Absatz 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes nicht auf den Anwendungsbereich des § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes begrenzt ist. Bei einem Verstoß gegen eine Verpflichtung zur Herstellung von Barrierefreiheit wird das Vorliegen einer Benachteiligung widerleglich vermutet. (3) Auch die Versagung von angemessenen Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen ist eine Benachteiligung im Sinne dieses Gesetzes. Angemessene Vorkehrungen sind notwendige Maßnahmen, die im Einzelfall geeignet und erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass ein Mensch mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen alle Rechte genießen und ausüben kann. Diese Maßnahmen sollen die Träger öffentlicher Gewalt nicht unverhältnismäßig oder unbillig belasten. (4) Besondere Benachteiligungsverbote zu Gunsten von Menschen mit Behinderungen in anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. § 8 Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr (1) Zivile Neu-, Um- und Erweiterungsbauten im Eigentum der Träger öffentlicher Gewalt sollen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik barrierefrei gestaltet werden. Von diesen Anforderungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllt werden. (2) Die Träger öffentlicher Gewalt sollen anlässlich der Durchführung von investiven Baumaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 bauliche Barrieren in den nicht von diesen Baumaßnahmen unmittelbar betroffenen Gebäudeteilen, soweit sie dem Publikumsverkehr dienen, feststellen und unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten abbauen sofern der Abbau für den jeweiligen Träger öffentlicher Gewalt nicht eine unangemessene wirtschaftliche Belastung darstellt. (3) Die Träger öffentlicher Gewalt erstellen über die in ihrem Eigentum stehenden und von ihnen genutzten Gebäude bis zum 1. Januar 2023 Berichte über den Stand der Barrierefreiheit dieser Bestandsgebäude. Beruhend auf den Berichten nach Satz 1, soll die Freie Hansestadt Bremen sowie die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven verbindliche und überprüfbare Maßnahmen- und Zeitpläne zum weiteren Abbau von Barrieren erarbeiten. (4) Die Träger öffentlicher Gewalt sind verpflichtet, die Barrierefreiheit bei Anmietungen der von ihnen genutzten Bauten zu berücksichtigen. Künftig sollen nur barrierefreie Bauten oder Bauten, in denen die baulichen Barrieren unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten abgebaut werden können, angemietet werden, soweit die Anmietung den Träger öffentlicher Gewalt nicht unverhältnismäßig oder unbillig belastet. (5) Sonstige bauliche oder andere Anlagen der Träger öffentlicher Gewalt, öffentliche Wege, Plätze und Straßen sowie öffentlich zugängliche Verkehrsanlagen und Beförderungsmittel im öffentlichen Personenverkehr sind nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften barrierefrei zu gestalten. (6) Bezüglich baulicher Veränderungen von Kulturdenkmälern gilt das Bremische Denkmalschutzgesetz und die dort niedergelegten Regelungen zur Berücksichtigung der Barrierefreiheit. (7) Die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung soll durch die Sicherstellung von Beratungsangeboten die Träger öffentlicher Gewalt sowie auch die Unternehmen und Unternehmensverbände gemäß § 6 bei der Entwicklung von Konzepten und der Umsetzung von konkreten Maßnahmen zur Herstellung von Barrierefreiheit unterstützen. Insbesondere zu diesem Zweck ist durch die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung die Stelle eines oder einer Beauftragten für bauliche Barrierefreiheit zu schaffen. Das Beratungsangebot kann auch an Dritte übertragen werden. § 9 Gebärdensprache, Kommunikationshilfen und deren Verwendung (1) Die Deutsche Gebärdensprache ist als eigenständige Sprache anerkannt. (2) Lautsprachbegleitende Gebärden sind als Kommunikationsform der deutschen Sprache anerkannt. (3) Menschen mit Hörbehinderungen (gehörlose, ertaubte und schwerhörige Menschen) und Menschen mit Sprachbehinderungen haben nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze das Recht, die Deutsche Gebärdensprache, lautsprachbegleitende Gebärden oder andere geeignete Kommunikationshilfen zu verwenden. Sie haben weiterhin das Recht, nach Maßgabe der Rechtsverordnung im Sinne des Absatzes 4 mit den Trägern öffentlicher Gewalt zur Wahrnehmung eigner Rechte im Verwaltungsverfahren in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder mit anderen geeigneten Kommunikationshilfen zu kommunizieren. Die Möglichkeit der Kommunikation im Sinne des Satzes 2 soll auch außerhalb des Verwaltungsverfahrens durch die Träger öffentlicher Gewalt gefördert werden, soweit deren Aufgabenbereich berührt ist. Auf Wunsch der Berechtigten stellen die Träger öffentlicher Gewalt die geeigneten Kommunikationshilfen im Sinne des Satzes 1 kostenfrei zur Verfügung oder tragen die hierfür notwendigen Aufwendungen. Die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration trägt die Kosten einer zentralen Stelle bei dem Fachverband der Gehörlosen zur Vermittlung von Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetschern für alle Leistungsbereiche. (4) Der Senat wird ermächtigt, nach Anhörung des Landesteilhabebeirates gemäß § 25, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen über die Heranziehung von Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetschern und die Grundsätze für deren angemessene Vergütung oder eine Erstattung von notwendigen Aufwendungen für die Dolmetscherdienste oder den Einsatz anderer geeigneter Kommunikationshilfen zu treffen. § 10 Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken (1) Die Träger öffentlicher Gewalt haben bei der Gestaltung von schriftlichen Hinweisen, Bescheiden, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtlichen Verträgen, Vordrucken sowie bei der Gestaltung von für die der Allgemeinheit bestimmten Informationen eine Behinderung von Menschen zu berücksichtigen. Blinde und sehbehinderte Menschen sind zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 die in Satz 1 genannten Dokumente und sonstige Inhalte auf ihren Wunsch ohne zusätzliche Kosten in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen. (2) Der Senat wird ermächtigt, nach Anhörung des Landesteilhabebeirates gemäß § 25, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen darüber zu treffen, bei welchen Anlässen und in welcher Art und Weise die in Absatz 1 Satz 1 genannten Dokumente und sonstigen Inhalte blinden und sehbehinderten Menschen zugänglich gemacht werden. § 11 Verständlichkeit und Leichte Sprache (1) Träger öffentlicher Gewalt sollen mit Menschen mit geistigen Behinderungen und Menschen mit seelischen Behinderungen in einfacher und verständlicher Sprache kommunizieren. Auf Verlangen sollen sie ihnen insbesondere Bescheide, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke in einfacher und verständlicher Weise erläutern. (2) Ist die Erläuterung nach Absatz 1 nicht ausreichend, sollen Träger öffentlicher Gewalt auf Verlangen Menschen mit geistigen Behinderungen und Menschen mit seelischen Behinderungen Bescheide, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke in Leichter Sprache erläutern. (3) Kosten für Erläuterungen im notwendigen Umfang nach Absatz 1 oder 2 sind von dem zuständigen Träger öffentlicher Gewalt zu tragen. Der notwendige Umfang bestimmt sich nach dem individuellen Bedarf der Berechtigten. (4) Träger öffentlicher Gewalt sollen Informationen vermehrt in Leichter Sprache bereitstellen. Der Senat wirkt innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs darauf hin, dass die Träger öffentlicher Gewalt die Leichte Sprache stärker einsetzen und ihre Kompetenzen für das Verfassen von Texten in Leichter Sprache auf- und ausgebaut werden. Abschnitt 3 Barrierefreie Informationstechnik öffentlicher Stellen § 12 Öffentliche Stellen der Freien Hansestadt Bremen Öffentliche Stellen sind: 1. die Träger öffentlicher Gewalt, 2. sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die als juristische Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts zu dem besonderen Zweck gegründet worden sind, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen, wenn sie a) überwiegend von der Freien Hansestadt Bremen oder den Stadtgemeinden Bremen oder Bremerhaven finanziert werden, b) hinsichtlich ihrer Leitung oder Aufsicht der Freien Hansestadt Bremen oder den Stadtgemeinden Bremen oder Bremerhaven unterstehen oder c) ein Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan haben, das mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die durch die Freie Hansestadt Bremen oder die Stadtgemeinden Bremen oder Bremerhaven ernannt worden sind, und 3. Vereinigungen, an denen mindestens eine öffentliche Stelle nach Nummer 1 oder 2 beteiligt ist, wenn a) die Vereinigung überwiegend von der Freien Hansestadt Bremen oder den Stadtgemeinden Bremen oder Bremerhaven finanziert wird, b) der Freien Hansestadt Bremen oder den Stadtgemeinden Bremen oder Bremerhaven die absolute Mehrheit der Anteile an der Vereinigung gehört oder c) der Freien Hansestadt Bremen oder den Stadtgemeinden Bremen oder Bremerhaven die absolute Mehrheit der Stimmen an der Vereinigung zusteht. Eine überwiegende Finanzierung durch die Freie Hansestadt Bremen oder die Stadtgemeinden Bremen oder Bremerhaven wird angenommen, wenn diese mehr als 50 Prozent der Gesamtheit der Mittel aufbringt. § 13 Barrierefreie Informationstechnik öffentlicher Stellen der Freien Hansestadt Bremen (1) Öffentliche Stellen gestalten ihre digitalen Auftritte und Angebote barrierefrei. Hierzu gestalten sie sie wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust. Digitale Auftritte und Angebote öffentlicher Stellen sind ihre Websites, Anwendungen für mobile Endgeräte und sonstige Apps sowie die von ihnen zur Verfügung gestellten grafischen Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden. Zu den Websites gehören auch die für die Beschäftigten bestimmten Angebote im Intranet sowie die sonstigen Angebote im Internet. Schrittweise barrierefrei gestalten sie ihre elektronisch unterstützten Verwaltungsabläufe, einschließlich ihrer Verfahren zur elektronischen Vorgangsbearbeitung und elektronischen Aktenführung, so dass sie von Menschen mit Behinderungen in der Regel uneingeschränkt genutzt werden können. Die Senatsressorts berichten den jeweiligen Ausschüssen und Deputationen jährlich über die vorgenommenen Umsetzungsschritte der elektronischen Barrierefreiheit. (2) Die barrierefreie Gestaltung erfolgt nach Maßgabe der auf Grund des § 18 zu erlassenden Rechtsverordnung. Wird von dieser Ermächtigung kein Gebrauch gemacht oder enthält die Rechtsverordnung keine Regelung über die barrierefreie Gestaltung, erfolgt diese nach Maßgabe der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung des Bundes und den dort festgeschriebenen Standards. Soweit auch die

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.