Bremen

Bremisches Behindertengleichstellungsgesetz (BremBGG)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 296342. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:19.12.2018 Inkrafttreten30.06.2025 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) Fundstelle Brem.GBl. 2018, S. 608, 610 Gliederungsnummer:86-e-1 Zitiervorschlag: "Bremisches Behindertengleichstellungsgesetz (BremBGG) vom 18. Dezember 2018 (Brem.GBl. 2018, S. 608, 610), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 2. September 2025 (Brem.GBl. S. 674)"

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satz 4 klageberechtigten Verbände oder auf Vorschlag der beauftragten Person mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder benannt werden, 2. als nicht stimmberechtigte Mitglieder mit Berichterstattungspflicht der Ressorts zu dem Stand der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention und des „Aktionsplan zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention im Land Bremen“: a) eine Vertreterin oder einen Vertreter der Senatskanzlei, b) jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter aller Senatsressorts, c) eine Vertreterin oder einen Vertreter der Zentralstelle für die Verwirklichung der Gleichberechtigung der Frau, d) eine Vertreterin oder einen Vertreter des Magistrats der Stadtgemeinde Bremerhaven 3. als weitere Mitglieder ohne Stimmrecht zudem zivilgesellschaftliche Organisationen und Gruppen, die durch die stimmberechtigten Mitglieder vorgeschlagen und durch einfache Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder benannt werden können. (4) Jedes Mitglied hat eine stellvertretende Person. Frauen und Männer sollen bei den Vorschlägen für die Benennung von Mitgliedern jeweils zu fünfzig Prozent berücksichtigt werden. Sofern ein Mann als ordentliches Mitglied vorgeschlagen wird, soll als stellvertretendes Mitglied eine Frau vorgeschlagen werden und umgekehrt. (5) Die stimmberechtigten Mitglieder nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis c entscheiden über den Ausschluss der stimmberechtigten Mitglieder nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d und der nicht stimmberechtigten Mitglieder nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Stimmen. (6) Bei der beauftragten Person wird eine Geschäftsstelle des Landesteilhabebeirats gebildet. Der Geschäftsstelle des Landesteilhabebeirates werden die für die Aufgabenerfüllung notwendigen Personal- und Sachmittel durch den Beschluss der Bremischen Bürgerschaft über den Haushaltsplan zur Verfügung gestellt. Hierzu gehört eine Aufwandsentschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit der stimmberechtigten Mitglieder gemäß Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 im Landesteilhabebeirat. Weitere Mitglieder nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 können eine Aufwandsentschädigung für ihre ehrenamtliche Tätigkeit beantragen. Die Aufwandsentschädigung richtet sich nach der Verordnung über Pauschsätze nach dem Ortsgesetz über Beiräte und Ortsämter. (7) Der Landesteilhabebeirat gibt sich seine Geschäftsordnung, die auch die Zusammensetzung des Landesteilhabebeirats darstellt. Abschnitt 7 Förderung der Partizipation § 26 Förderung der Partizipation Die Freie Hansestadt Bremen fördert im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Maßnahmen unabhängiger Verbände, die die Voraussetzungen des § 20 Absatz 4 Nummer 1 bis 5 erfüllen. Sie sollen niedrigschwellig zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen an der Gestaltung öffentlicher Angelegenheiten beitragen. Abschnitt 8 Schlussbestimmungen § 27 Übergangsregelungen Die beauftragte Person im Sinne des § 23, die am 20. Dezember 2018 im Amt ist, bleibt bis zum Ende ihrer laufenden Amtszeit im Amt. § 28 Übergangsregelungen für die Gestaltung von Websites und mobilen Anwendungen Die Regelungen des Abschnitts 3, die die Gestaltung von Websites und mobilen Anwendungen der öffentlichen Stellen einschließlich der für die Beschäftigten bestimmten Angebote im Intranet betreffen, sind wie folgt anzuwenden: 1. auf Websites öffentlicher Stellen, die ab dem 24. September 2018 veröffentlicht werden: spätestens ab dem 23. September 2019, 2. auf Websites öffentlicher Stellen, die vor dem 24. September 2018 veröffentlicht werden: spätestens ab dem 23. September 2020, 3. auf mobile Anwendungen öffentlicher Stellen: spätestens ab dem 23. Juni 2021. § 29 Aufhebung einer Verordnung Die Verordnung für die Gestaltung barrierefreier Informationstechnik vom 27. September 2005 (Brem.GBl. S. 531), die zuletzt durch die Verordnung vom 20. November 2012 (Brem.GBl. S. 506) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.