Nordrhein-Westfalen

Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: a186b491-1138-4591-96cd-5df6ed5e6467. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2016 S. 310 Ausfertigungsdatum 14.06.2016 Fassung Gültig ab 01.08.2026 Gültig bis 28.02.2027

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en Änderungen der Versorgungsbezüge entsprechend angepasst. Für die Mindestversorgung nach § 14 Absatz 4 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes und des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. März 2016 (GV. NRW. S. 182) geändert worden ist, gilt Satz 4 sinngemäß. (5) § 68 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für am 1. Juli 2016 bereits vorhandene Versorgungsberechtigte und ihre Hinterbliebenen. (6) In Versorgungsfällen, die vor dem 1. Januar 2017 eingetreten sind, erhöhen sich Ausgleichs- und Überleitungszulagen, Anpassungszuschläge, der Strukturausgleich, Erhöhungszuschläge, Zuschüsse und sonstige Zulagen, die nach früherem Bundes- oder Landesrecht zu den ruhegehaltfähigen Bezügebestandteilen zählen und der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegen, in entsprechender Anwendung des § 91 Absatz 9 des Landesbesoldungsgesetzes, wenn sich diese nicht nach den im Zusammenhang mit dem Einbau der Sonderzahlung am 1. Januar 2017 erhöhten Bezügen bemessen. Wenn diese der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegen, werden die Grundgehälter der weggefallenen Besoldungsgruppen A 2 bis A 4 am 1. Januar 2017 um 5 Prozent und die Grundgehälter der weggefallenen Besoldungsgruppen A 12a und A 13a am 1. Januar 2017 um 2,5 Prozent erhöht. Die nach Satz 1 und 2 erhöhten Bezügebestandteile sind mit den nach § 5 Absatz 1 Satz 3 und 4 jeweils maßgeblichen Faktoren zu vervielfältigen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 86 Versorgung zukünftiger Hinterbliebener vorhandener Versorgungsberechtigter Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Versorgungsbezüge der am 1. Juli 2016 vorhandenen Ruhestandsbeamtinnen und -beamten sind für die zukünftige Hinterbliebenenversorgung zugrunde zu legen. (2) § 85 Absatz 3 Satz 1 gilt im Fall des § 33 Absatz 5 Satz 1 entsprechend, soweit der frühere Anspruch vor dem 1. Juli 2016 entfallen ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 87 Übergangsregelung für vorhandene Beamtinnen und Beamte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Juli 2016 vorhandenen Beamtinnen und Beamten regeln sich nach diesem Gesetz mit folgenden Maßgaben: 1. Für Beamtinnen und Beamte, denen erstmals vor dem 1. Januar 1999 ein Amt im Sinne des § 36 des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung oder des entsprechenden Landesrechts übertragen war, finden § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 7 und § 14 Absatz 6 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung; 2. wurden Zeiten einer Verwendung im Sinne des § 69 erstmals vor dem 1. Januar 1999 zurückgelegt, ist § 56 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung anzuwenden, es sei denn, die Anwendung des § 56 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung ist für die Versorgungsempfängerin oder den Versorgungsempfänger günstiger, § 88 Absatz 4 bleibt unberührt; 3. für Beurlaubungen ohne Dienstbezüge, die vor dem 1. Juli 2016 bewilligt und angetreten wurden, gilt der bisherige § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5, Halbsatz 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes und des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. März 2016 (GV. NRW. S. 182) geändert worden ist; 4. für vor dem 1. Juli 2016 vorhandene Beamtinnen und Beamten kann die Zeit, während der sie vor der Berufung in das Beamtenverhältnis als Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte sowie Notarinnen und Notare tätig gewesen sind, als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, jedoch höchstens bis zur Hälfte und nicht über zehn Jahre hinaus. § 13 Absatz 3 und 4 findet Anwendung; 5. Zeiten der Verwendung einer Beamtin oder eines Beamten aus dem früheren Bundesgebiet zum Zweck der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet bis zum 31. Dezember 1995 werden doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeiten berücksichtigt, sofern sie ohne Unterbrechung mindestens ein Jahr gedauert haben; 6. Zeiten einer Altersteilzeit, die vor dem 31. Dezember 2012 nach § 65 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) in der bis zum 31. Mai 2013 geltenden Fassung angetreten wurde, sind zu neun Zehnteln der Arbeitszeit ruhegehaltfähig, die der Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist; 7. § 68 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für Anwartschaften, die vor dem 1. Juli 2016 bereits erworben wurden. (2) Für die am 1. Juli 2016 vorhandenen Beamtinnen und Beamten, die bereits am 1. Januar 1977 vorhanden waren, können zum Ausgleich von Härten Zeiten, die nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht ruhegehaltfähig waren, als ruhegehaltfähig galten oder als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden konnten und vor dem 1. Januar 1977 zurückgelegt worden sind, im Anwendungsbereich des bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Rechts als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Die Entscheidung trifft das Finanzministerium oder die von ihm bestimmte Stelle. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 88 Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamtinnen und Beamte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem die Beamtin oder der Beamte in den Ruhestand tritt oder in den Ruhestand versetzt wird, oder ein unmittelbar vorangegangenes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt, wobei sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht richtet. Die Begrenzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten auf Zeiten nach Vollendung des 17. Lebensjahres sowie § 14 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in seiner jeweils vom 1. August 1984 bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung finden hierbei keine Anwendung. Der sich nach Satz 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das ab dem 1. Januar 1992 nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um ein Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Der auf diese Weise ermittelte Ruhegehaltssatz ist mit dem Faktor 0,95667 zu vervielfältigen und darf den Höchstsatz von 71,75 Prozent nicht übersteigen. Insoweit gelten § 16 Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht. § 13 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung findet Anwendung. § 16 Absatz 2 findet Anwendung. (2) Für die Beamtinnen und Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Absatz 2, 4 und 6 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. (3) Der sich nach Absatz 1 oder 2 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehaltes zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. (4) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2, oder nach Absatz 2, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenzen nach § 67 Absatz 2 und § 68 Absatz 2 zu berechnen. Bei Zeiten im Sinne des § 69 Absatz 1, die bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegt sind, ist § 56 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden. Soweit Zeiten im Sinne des § 69 Absatz 1 nach diesem Zeitpunkt zurückgelegt sind, ist § 56 des Beamtenversorgungsgesetzes in der vom 1. Januar 1992 an geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Prozentsatzes von 1,875 der Prozentsatz von 1,0 und an die Stelle des Prozentsatzes von 2,5 der Prozentsatz von 1,33 tritt. Errechnet sich der Versorgungsbezug nach Absatz 2, ist § 56 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden. In Fällen der Sätze 2 bis 4 wird bei der Berechnung des Ruhensbetrages auch die Dienstzeit bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung berücksichtigt, die über volle Jahre hinausgeht. § 16 Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. (5) Die Berücksichtigung der Zeit einer Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind richtet sich nach § 6 Absatz 1 Satz 4 und 5 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung. Für nach dem 31. Dezember 1991 innerhalb des Beamtenverhältnisses geborene Kinder gelten hinsichtlich der Kindererziehungszeit § 59 Absatz 1 bis 4, 7 und 8 auch dann, wenn die Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht vorzunehmen ist. (6) Bei der Anwendung des Absatzes 1 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem die Beamtin oder der Beamte in den Ruhestand tritt oder in den Ruhestand versetzt wird, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind. Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 5 Absatz 1 Nummer 2 und § 6 Absatz 1 Nummer 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 89 Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Im Fall der erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis nach §§ 29, 30 Absatz 3 oder 31 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes bleibt der am Tag vor dieser Berufung vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften zustehende Betrag des Ruhegehaltes gewahrt. Bei erneutem Ruhestand werden die ruhegehaltfähige Dienstzeit und das Ruhegehalt nach dem im Zeitpunkt der erneuten Zurruhesetzung geltenden Recht berechnet. Für die Anwendung des § 88 Absatz 1 gilt die Zeit des Ruhestandes nicht als Unterbrechung des Beamtenverhältnisses. Dabei ist die Zeit im Ruhestand nicht ruhegehaltfähig. Das höhere Ruhegehalt wird gezahlt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 90 Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten, Lektorinnen und Lektoren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Auf die Versorgung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, Wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten, Lektorinnen und Lektoren im Sinne des Kapitels I, Abschnitt V, Titel 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der vor dem 30. Januar 1976 geltenden Fassung, die nicht als Professorinnen und Professoren oder als Hochschulassistentinnen und Hochschulassistenten übernommen worden sind, und ihrer Hinterbliebenen finden die für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, auf Probe oder auf Widerruf geltenden Vorschriften dieses Gesetzes nach Maßgabe der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden landesrechtlichen Vorschriften Anwendung. § 82 Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. (2) Für Professorinnen und Professoren, die nach dem 31. Dezember 1976 von ihren amtlichen Pflichten entbunden werden (Entpflichtung), und ihre Hinterbliebenen gilt Folgendes: 1. Die §§ 66 bis 73, 76 und 80 finden Anwendung, wobei die Bezüge der entpflichteten Professorinnen und Professoren als Ruhegehalt und die Empfängerinnen und Empfänger als Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte gelten; § 80 gilt nicht für entpflichtete Hochschullehrerrinnen und Hochschullehrer, welche die Aufgaben der von ihnen bis zur Entpflichtung innegehabten Stelle vertretungsweise wahrgenommen haben; 2. die Bezüge der entpflichteten Professorinnen und Professoren gelten unter Hinzurechnung des der oder dem Entpflichteten zustehenden, mindestens des zuletzt vor einer Überleitung nach dem nach § 72 des Hochschulrahmengesetzes erlassenen Landesgesetz zugesicherten Vorlesungsgeldes (Kolleggeldpauschale) als Höchstgrenze im Sinne des § 66 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3; 3. für die Versorgung der Hinterbliebenen einer entpflichteten Hochschullehrerin oder eines entpflichteten Hochschullehrers gilt dieses Gesetz mit der Maßgabe, dass sich die Bemessung des den Hinterbliebenenbezügen zugrunde zu legenden Ruhegehaltes sowie die Bemessung des Sterbe-, Witwen-, Witwer- und Waisengeldes der Hinterbliebenen nach dem vor dem 1. Januar 1977 geltenden Landesrecht bestimmt. Für die Anwendung des § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und des § 28 Absatz 2 gelten die entpflichteten Professorinnen und Professoren als Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte. (3) Die Versorgung der Hinterbliebenen einer nach dem nach § 72 des Hochschulrahmengesetzes erlassenen Landesgesetz übergeleiteten Professorin oder eines entsprechenden Professors, die oder der einen Antrag nach § 76 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes nicht gestellt hat, regelt sich nach § 82, wenn die Professorin oder der Professor vor der Entpflichtung verstorben ist. (4) Auf das den Hinterbliebenenbezügen nach Absatz 2 Nummer 3 zugrunde liegende, nach dem vor dem 1. Januar 1977 geltenden Landesrecht errechnete fiktive Ruhegehalt ist § 88 Absatz 1 Satz 4 sinngemäß anzuwenden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 91 Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 30. Juni 2016 nach § 33 Absatz 3 Nummer 1 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, ist § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze die Vollendung des 65. Lebensjahrs tritt, wenn sie vor Ablauf des 31. Dezember 2012 eine Altersteilzeitbeschäftigung nach § 65 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum 31. Mai 2013 geltenden Fassung angetreten haben und am 1. August 2013 voll vom Dienst frei gestellt sind. In den Fällen des § 16 Absatz 2 Satz 6 tritt für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, an die Stelle der Vollendung des 67. Lebensjahres die in § 31 Absatz 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes genannte Altersgrenze. (2) Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 30. Juni 2016 wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt werden, ist § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn sie nach dem 31. Dezember 2015 und vor dem 1. Januar 2025 in den Ruhestand versetzt werden, das Erreichen des folgenden Lebensalters tritt:   Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand vor dem Lebensalter Jahr Monat 1. Januar 2017 63 9 1. Januar 2018 63 10 1. Januar 2019 63 11 1. Januar 2020 64 - 1. Januar 2021 64 2 1. Januar 2022 64 4 1. Januar 2023 64 6 1. Januar 2024 64 8 1. Januar 2025 64 10 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 92 Übergangsregelung für die Verminderung der Berücksichtigung vonHochschulausbildungszeiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren In Versorgungsfällen, die vor dem 1. Juli 2017 eintreten, gilt anstelle der nach § 11 Absatz 1 Satz 1 und nach § 81 Absatz 8 Satz 1 höchstens anrechenbaren Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich Prüfungszeit folgender Zeitraum: Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls vor dem Zeitraum der höchstens anrechenbaren Zeit einer Hochschulausbildung 1. Januar 2017 915 Tage 1. Juli 2017 885 Tage Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 93 Übergangsvorschrift zur Verjährung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Hat die regelmäßige Verjährungsfrist von Ansprüchen auf Versorgungsbezüge und auf Rückforderung von zu viel gezahlten Versorgungsbezügen, die vor dem 1. Juli 2016 entstanden sind, zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen, wird die Frist nach § 65 vom 1. Juli 2016 an berechnet. Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der bisherigen Höchstfrist ein, die ohne Rücksicht auf Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis begonnen hat. Hat die Verjährungsfrist vor dem 1. Juli 2016 begonnen, ist für den Fristablauf das bis dahin geltende Recht maßgebend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 93a Übergangsvorschrift zur Änderung der Gleichstellung von Zeiten nach § 6 Absatz4 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 93a eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 619), in Kraft getreten am 16. Juli 2016. Auf die zum 16. Juli 2016 vorhandenen Versorgungsfälle ist § 6 Absatz 4 in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 93b Übergangsvorschrift zur Anrechnung von Leistungennach § 3 Nummer 11c des Einkommensteuergesetzes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 93b eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 376), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2022; neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 656), in Kraft getreten mit Wirkung vom 26. Oktober 2022. § 93c eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 389), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2022; aufgehoben durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 389), in Kraft getreten am 1. Januar 2023. Eine in der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Leistung, die nach § 3 Nummer 11c des Einkommensteuergesetzes steuerfrei ist, gilt bis zu einem Betrag von 3 000 Euro nicht als Erwerbseinkommen. Abschnitt 11 Versorgungslastenteilung bei landesinternen Dienstherrenwechseln Versorgungslastenteilung bei landesinternen Dienstherrenwechseln Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 94 Dienstherrenwechsel Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Ein Dienstherrenwechsel liegt vor, wenn eine Person aus einem der in § 1 Absatz 1 oder 2 genannten Rechtsverhältnisse ausscheidet und bei einem anderen Dienstherrn in ein solches Rechtsverhältnis tritt. Einbezogen sind auch Wechsel in Dienstordnungsverhältnisse der Sozialversicherungsträger und umgekehrt. Ausgenommen sind Beamtinnen und Beamte auf Widerruf. (2) Als Dienstherrenwechsel gilt auch die Übernahme in den Dienst nach Maßgabe der §§ 16 und 17 des Beamtenstatusgesetzes und § 26 des Landesbeamtengesetzes, soweit die abgebende Körperschaft bestehen bleibt und nicht etwas anderes geregelt wird. (3) Absatz 1 gilt nicht für Wechsel vom Land zu einer Hochschule im Sinne des § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes und umgekehrt sowie für Wechsel zwischen Hochschulen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 95 Voraussetzungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Eine Versorgungslastenteilung findet bei einem Dienstherrenwechsel statt, wenn der abgebende Dienstherr dem Dienstherrenwechsel zugestimmt hat und zwischen dem Ausscheiden und dem Eintritt keine zeitliche Unterbrechung liegt. (2) Die Zustimmung muss vor dem Wirksamwerden des Dienstherrenwechsels schriftlich gegenüber dem aufnehmenden Dienstherrn erklärt werden. Sie darf nur aus dienstlichen Gründen verweigert werden. (3) Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn Beamtinnen und Beamte auf Zeit mit Ablauf ihrer Dienst- oder Amtszeit bei einem neuen Dienstherrn eintreten oder wenn eine Wahl Voraussetzung für die Begründung des Beamtenverhältnisses ist. (4) Eine zeitliche Unterbrechung ist unschädlich, 1. wenn sie auf allgemein arbeitsfreien Tage beruht oder 2. wenn Personen auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung übernommen werden und keine Nachversicherung durchgeführt wurde. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 96 Abfindung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Versorgungslastenteilung erfolgt durch Zahlung einer Abfindung. (2) Die Höhe der Abfindung entspricht dem Produkt aus den Bezügen (§ 97 Absatz 1), den in vollen Monaten ausgedrückten Dienstzeiten (§ 97 Absatz 2) und einem Bemessungssatz. Der Bemessungssatz ist vom Lebensalter der wechselnden Person zum Zeitpunkt des Ausscheidens beim abgebenden Dienstherrn abhängig und beträgt 1. bis Vollendung des 30. Lebensjahres 15 Prozent, 2. bis Vollendung des 50. Lebensjahres 20 Prozent, 3. nach Vollendung des 50. Lebensjahres 25 Prozent. Bei Professorinnen und Professoren beträgt der Bemessungssatz unabhängig vom Lebensalter 25 Prozent. (3) Maßgebend sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse beim abgebenden Dienstherrn zum Zeitpunkt des Ausscheidens. Nachberechnungen finden nicht statt. (4) Bei Beamtinnen und Beamten auf Zeit, die nach Ablauf ihrer beim abgebenden Dienstherrn begründeten Dienst- und Amtszeit nicht in den Ruhestand getreten wären, ist eine Abfindung in Höhe der Kosten zu zahlen, die im Fall des Ausscheidens zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels für eine Nachversicherung der bei ihm zurückgelegten Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung angefallen wären. Hat der abgebende Dienstherr auf Grund eines früheren Dienstherrenwechsels eine Abfindung nach diesem Gesetz oder nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag erhalten, hat er neben der Abfindung nach Satz 1 diesen Betrag zuzüglich Zinsen in Höhe von 4,5 Prozent pro Jahr ab dem Zeitpunkt des Erhalts der Zahlung an den aufnehmenden Dienstherrn zu zahlen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 97 Berechnungsgrundlagen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Bezüge sind die nach § 5 ruhegehaltfähigen Bezüge. Auf die Erfüllung von Mindestdienst- oder Mindestbezugszeiten kommt es nicht an. Die Bezüge sind als Monatsbetrag anzusetzen. (2) Dienstzeiten sind die Zeiten, die beim abgebenden Dienstherrn und bei früheren Dienstherren in einem der in § 1 Absatz 1 genannten Rechtsverhältnisse zurückgelegt wurden, soweit sie ruhegehaltfähig sind. Einzubeziehen sind Zeiten, die bei Dienstherren außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes in einem Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis zurückgelegt wurden, soweit sie ruhegehaltfähig sind. Ausgenommen sind Zeiten in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf sowie Zeiten, für die eine Nachversicherung durchgeführt wurde. Dem Dienstherrenwechsel unmittelbar vorangehende Abordnungszeiten beim aufnehmenden Dienstherrn sind diesem zuzurechnen, es sei denn, der aufnehmende Dienstherr hat hierfür einen Versorgungszuschlag an den abgebenden Dienstherrn entrichtet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 98 Weitere Zahlungsansprüche Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Liegt ein Dienstherrenwechsel ohne Erfüllung der Voraussetzungen des § 95 vor und hat der abgebende Dienstherr auf Grund eines früheren Dienstherrenwechsels eine Abfindung nach diesem Gesetz oder nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag erhalten, hat er diesen Betrag zuzüglich Zinsen in Höhe von 4,5 Prozent pro Jahr ab dem Zeitpunkt des Erhalts der Zahlung an den aufnehmenden Dienstherrn zu zahlen, wenn nicht bereits eine Nachversicherung durchgeführt wurde. (2) Hat der aufnehmende Dienstherr aufgrund eines Dienstherrenwechsels eine Abfind

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.