Nordrhein-Westfalen

Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: a186b491-1138-4591-96cd-5df6ed5e6467. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2016 S. 310 Ausfertigungsdatum 14.06.2016 Fassung Gültig ab 01.08.2026 Gültig bis 28.02.2027

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ung erhalten und scheidet die wechselnde Person beim aufnehmenden Dienstherrn ohne Versorgungsansprüche aus, hat der aufnehmende Dienstherr dem abgebenden Dienstherrn die Kosten einer Nachversicherung zu erstatten oder im Fall eines bestehenden Versorgungsanspruchs gegenüber dem abgebenden Dienstherrn die erhaltene Abfindung zuzüglich Zinsen in Höhe von 4,5 Prozent pro Jahr ab dem Zeitpunkt des Erhalts der Zahlung an diesen zurückzuzahlen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 99 Dokumentationspflichten und Zahlungsmodalitäten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der zahlungspflichtige Dienstherr hat die Berechnung des Zahlungsbetrags durchzuführen und dem berechtigten Dienstherrn gegenüber nachzuweisen. (2) Die Abfindung ist innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme beim neuen Dienstherrn zu leisten. In Fällen des § 95 Absatz 4 Nummer 2 beginnt die Frist nach Mitteilung der Aufnahme durch den neuen Dienstherrn. (3) Die beteiligten Dienstherrn können abweichende Zahlungsregelungen vereinbaren. (4) Die Abwicklung kann auf andere Stellen übertragen werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 100 Laufende Erstattungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Zum 1. Juli 2016 laufende Erstattungen nach den bis dahin geltenden gesetzlichen Reglungen zur Versorgungslastenteilung werden mit den bisherigen Anteilen fortgeführt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 101 Versorgungslastenteilung bei vergangenen Dienstherrenwechseln ohne laufendeErstattung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Hat vor dem 1. Juli 2016 ein Dienstherrenwechsel stattgefunden, der die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Versorgungslastenteilung nach den zum Zeitpunkt des Wechsels geltenden Vorschriften erfüllte und ist der Versorgungsfall noch nicht eingetreten, ist anstelle der Erstattung von dem oder den zahlungspflichtigen Dienstherren jeweils eine Abfindung an den berechtigten Dienstherrn zu zahlen. (2) Die Abfindung wird nach §§ 96 und 97 mit folgenden Maßgaben berechnet: 1. Abweichend von § 96 Absatz 3 sind die Bezüge nach § 97 in der zum Zeitpunkt der Zahlung oder des Eintritts oder der Versetzung in den Ruhestand geltenden Besoldungstabellen anzusetzen; 2. liegen mehrere Dienstherrenwechsel vor, welche die Voraussetzungen der zum Zeitpunkt des Wechsels jeweils geltenden Vorschriften für eine Versorgungslastenteilung erfüllen, sind abweichend von § 97 Absatz 2 die Zeiten bei anderen zahlungspflichtigen Dienstherren nicht zu berücksichtigen; 3. Dienstzeiten bei weiteren Dienstherren, die nicht nach den zum Zeitpunkt des Wechsels jeweils geltenden Vorschriften für eine Versorgungslastenteilung zur Erstattung verpflichtet sind, werden den zahlungspflichtigen Dienstherren und dem berechtigten Dienstherrn anteilig zugerechnet (Quotelung). Die Aufteilung erfolgt nach dem Verhältnis der Zeiten, welche die wechselnde Person bei den zahlungspflichtigen Dienstherren und dem berechtigten Dienstherrn abgeleistet hat; abweichend hiervon werden die Zeiten dem nachfolgenden zahlungspflichtigen Dienstherrn zugerechnet, wenn der Dienstherrenwechsel bis zum 28. November 2008 stattgefunden und er die wechselnde Person ohne die in diesen Fällen vorgeschriebene Zustimmung übernommen hat. (3) Die Abfindung ist innerhalb von sechs Monaten nach Unterrichtung der zahlungspflichtigen Dienstherren über den Eintritt des Versorgungsfalls durch den berechtigten Dienstherrn an diesen zu zahlen. Sie kann von jedem zahlungspflichtigen Dienstherrn vor Eintritt des Versorgungsfalls geleistet werden. Bei Zahlung vor Eintritt des Versorgungsfalls ist im Rahmen der Quotelung für den berechtigten Dienstherrn die Zeit bis zum Erreichen der für die wechselnde Person gültigen gesetzlichen Altersgrenze anzusetzen. (4) Die beteiligten Dienstherren unterrichten sich gegenseitig über die für die Abfindung relevanten Umstände. § 98 Absatz 2 sowie § 99 Absatz 1, 3 und 4 gelten entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 102 Versorgungslastenteilung im Fall eines zusätzlichen Dienstherrenwechsels nach §95 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Erfolgt in Fällen des § 101 nach dem 30. Juni 2016 ein Dienstherrenwechsel, der die Voraussetzungen des § 95 erfüllt, haben neben dem zuletzt abgebenden Dienstherrn auch die früheren, nach bisherigem Recht erstattungspflichtigen Dienstherren eine Abfindung an den aufnehmenden Dienstherrn innerhalb von sechs Monaten nach Unterrichtung der zahlungspflichtigen Dienstherren über den letzten Dienstherrenwechsel durch den aufnehmenden Dienstherrn an diesen zu leisten. (2) Die Berechnung der vom letzten abgebenden Dienstherrn zu leistenden Abfindung bestimmt sich nach §§ 96 und 97 mit der Maßgabe, dass ihm abweichend von § 97 Absatz 2 die Zeiten nicht zugerechnet werden, für die eine Abfindung nach Absatz 1 geleistet wird. § 101 Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 102a Versorgungslastenteilung bei landesinterner Übernahme eines kommunalenWahlamtesdurch Beamtinnen und Beamte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 102a neu eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Mai 2025 (GV. NRW. S. 464), in Kraft getreten am 7. Juni 2025. (1) Sofern eine Beamtin oder ein Beamter ein kommunales Wahlamt übernimmt und ihre oder seine Rechte und Pflichten aus dem zuletzt im Beamtenverhältnis wahrgenommen Amt nach § 119a des Landesbeamtengesetzes ruhen, wird die Versorgungslastenteilung nach den Absätzen 2 bis 5 vorgenommen: (2) Scheidet die Beamtin oder der Beamte auf eigenen Antrag aus dem ruhenden Beamtenverhältnis aus oder wird das ruhende Beamtenverhältnis nach Ablauf des kommunalen Wahlamtes nicht fortgeführt, finden die §§ 96 und 97 entsprechende Anwendung, wobei die Dienstzeit im kommunalen Wahlamt der Kommune zugerechnet wird, zu der das Wahlbeamtenverhältnis begründet wurde. (3) Sofern die Beamtin oder der Beamte ohne eigenen Versorgungsanspruch aus dem kommunalen Wahlamt ausscheidet und das ruhende Beamtenverhältnis fortgeführt wird, entrichtet die Kommune, zu der das Wahlbeamtenverhältnis begründet wurde, an den Dienstherrn, zu dem das ruhende Beamtenverhältnis besteht, für die Dauer der Dienstzeit im kommunalen Wahlamt einen Versorgungszuschlag in Höhe von 30 Prozent der ohne das Ruhen zustehenden ruhegehaltfähigen Bezüge. (4) Sofern die Beamtin oder der Beamte aus beiden Beamtenverhältnissen jeweils einen Versorgungsanspruch erwirbt und der gegenüber der Kommune, zu der das Wahlbeamtenverhältnis begründet wurde, bestehende Versorgungsanspruch nach § 67 geregelt werden kann, beteiligt sich die entsprechende Kommune im Innenverhältnis an den im Ruhenszeitraum zuzurechnenden Versorgungslasten des Dienstherrn, zu dem das ruhende Beamtenverhältnis besteht. Die Beteiligung erfolgt über die Zahlung eines Versorgungszuschlages; Absatz 3 gilt entsprechend. (5) Sofern die Beamtin oder der Beamte aus beiden Beamtenverhältnissen jeweils einen Versorgungsanspruch erwirbt und der gegenüber dem Dienstherrn, zu dem das ruhende Beamtenverhältnis besteht, bestehende Versorgungsanspruch nach § 67 geregelt wird, beteiligt sich dieser Dienstherr im Innenverhältnis an den Versorgungslasten der Kommune, zu der das Wahlbeamtenverhältnis begründet wurde, für die vor Beginn des kommunalen Wahlamtes abgeleistete Dienstzeit im Beamtenverhältnis. Die Beteiligung erfolgt über die Zahlung eines Versorgungszuschlages für den Zeitraum vom Beginn des Beamtenverhältnisses bis zum Tag der Übernahme des kommunalen Wahlamtes in Höhe von 30 Prozent der zustehenden ruhegehaltfähigen Bezüge. (6) Etwaige Ansprüche auf Zahlung von Beiträgen zu den Versorgungslasten werden erst zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts oder der Beendigung des Doppeldienstverhältnisses der Beamtin oder des Beamten festgestellt und in einer Summe ausgezahlt. Eine Verzinsung für zurückliegende Zeiträume findet nicht statt. Scheidet die Beamtin oder der Beamte nach der Zahlung von Beiträgen zur Versorgungslast aus dem Beamtenverhältnis ohne Versorgungsanspruch aus, erstattet der Dienstherr, der durch diese Zahlung begünstigt ist, dem anderen Dienstherrn die Kosten einer Nachversicherung. Abschnitt 12 Schlussvorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 103 Allgemeine Verwaltungsvorschriften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Finanzministerium. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 104 Fortgeltung von Rechtsverordnungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Folgende durch Nummer 1 des Gesetzes zur Überleitung des Beamtenversorgungsrechts vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234) in Landesrecht übergeleitete, auf Grund des Beamtenversorgungsgesetzes erlassene Rechtsverordnungen des Bundes jeweils in der am 31. August 2006 geltenden Fassung gelten bis zum Inkrafttreten neuer Rechtsverordnungen fort, soweit sich aus diesem Gesetz oder auf Grund sonstiger landesrechtlicher Bestimmungen nichts anderes ergibt: a) die Heilverfahrensverordnung vom 25. April 1979 (BGBl. I S. 502), die geändert durch Artikel 12 der Verordnung vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3177) geändert worden ist, b) die Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes vom 24. Juni 1977 (BGBl. I S. 1011), die durch Artikel 65 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist. (2) Soweit nach diesem Gesetz die Landesregierung oder eine andere Stelle ermächtigt ist, durch Rechtsverordnung bestimmte Bereiche zu regeln, bleiben die bisherigen Rechtsverordnungen der Landesregierung oder einer anderen Stelle des Landes bis zum Inkrafttreten der jeweiligen neuen Rechtsverordnung in Kraft. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 105 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Juli 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Landesbeamtenversorgungsgesetz vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes und des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. März 2016 (GV. NRW. S. 182) geändert worden ist, außer Kraft. (2) § 5 Absatz 1 Satz 3 und 4, § 66 Absatz 2 Satz 2 und § 85 Absatz 6 treten am 1. Januar 2017 in Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Die Ministerpräsidentin Die Ministerin für Schule und Weiterbildung Der Finanzminister Der Minister für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk Der Minister für Inneres und Kommunales Der Minister für Arbeit, Integration und Soziales Der Justizminister Der Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz Der Minister für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr Die Ministerin für Innovation, Wissenschaft und Forschung Die Ministerin für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport Die Ministerin für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter Der Minister für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien und Chef der Staatskanzlei   Zusatz: (Artikel 4 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 330)): Artikel 4 Übergangsregelung Die Besoldung der Präsidentin oder des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs und des Oberverwaltungsgerichts, die oder der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß § 2 Absatz 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes in der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassung im Amt ist, bestimmt sich weiterhin nach § 40 des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit der Landesbesoldungsordnung R und dem Grundgehaltssatz der entsprechenden Besoldungsgruppe gemäß Anlage 8 zu dem Landesbesoldungsgesetz in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung. Sie oder er erhält daneben keine Entschädigung nach § 9 Absatz 1 des Verfassungsgerichtshofgesetzes in der durch dieses Gesetz geänderten Fassung.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.