Nordrhein-Westfalen

Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: a186b491-1138-4591-96cd-5df6ed5e6467. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2016 S. 310 Ausfertigungsdatum 14.06.2016 Fassung Gültig ab 01.08.2026 Gültig bis 28.02.2027

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gen ist, die nach § 24 des Beamtenstatusgesetzes zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, oder 2. die wegen einer nach Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat durch ein deutsches Gericht im ordentlichen Strafverfahren a) wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder b) wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Volksverhetzung oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden sind, verlieren mit der Rechtskraft der Entscheidung ihre Rechte als Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte. Entsprechendes gilt, wenn Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt haben. (2) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 gelten entsprechend für Hinterbliebene, wobei an die Stelle des Verlustes der Versorgung das Erlöschen tritt. § 49 gilt sinngemäß. (3) Der Verurteilung durch ein deutsches Gericht im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a steht die Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleich, wenn wegen des der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhaltes auch im Geltungsbereich des deutschen Strafrechts ungeachtet etwaiger Verfahrenshindernisse eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren hätte verhängt werden können. (4) §§ 29 und 30 des Landesbeamtengesetzes finden entsprechende Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 75 Verlust der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Kommt eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter entgegen den Vorschriften der § 29 Absatz 2 und 3, § 30 Absatz 3 oder § 31 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nach, obwohl sie oder er auf die Folgen eines solchen Verhaltens schriftlich hingewiesen worden ist, so verliert sie oder er für diese Zeit die Versorgungsbezüge. Die oberste Dienstbehörde stellt den Verlust der Versorgungsbezüge fest. Eine disziplinarrechtliche Verfolgung wird dadurch nicht ausgeschlossen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 76 Anzeigepflicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 2 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 656), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2024; Absatz 4 angefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 656), in Kraft getreten am 1. November 2024. (1) Die Beschäftigungsstelle hat der die Versorgungsbezüge festsetzenden Stelle oder der die Versorgungsbezüge zahlenden Kasse jede Verwendung einer Versorgungsempfängerin oder eines Versorgungsempfängers unter Angabe der gewährten Bezüge oder Entgelte, ebenso jede spätere Änderung der Bezüge oder Entgelte sowie ihre Zahlungseinstellung sowie die Gewährung einer Versorgung unverzüglich anzuzeigen. (2) Die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger hat der in Absatz 1 genannten Stelle oder Kasse 1. die Verlegung des Wohnsitzes, 2. den Bezug und jede Änderung der in § 13 Absatz 4, § 16 Absatz 4, § 26 Absatz 1 Satz 2, § 33 Absatz 2, § 56 sowie der in §§ 66 bis 70 genannten Einkünfte oder das Bestehen von Ansprüchen oder Anwartschaften auf die in diesen Vorschriften genannten Einkünfte, 3. Änderungen des Familienstandes und 4. die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch im Fall des § 12 sowie im Rahmen der §§ 59 bis 62 umgehend anzuzeigen. Witwen und Witwer haben außerdem im Fall der Auflösung einer neuen Ehe den Erwerb und jede Änderung eines neuen Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruchs (§ 33 Absatz 5 Satz 2) mitzuteilen. Die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger ist zudem verpflichtet, auf Verlangen der in Absatz 1 genannten Stelle oder Kasse Nachweise vorzulegen, Auskünfte zu erteilen oder der Erteilung erforderlicher Nachweise oder Auskünfte durch Dritte zuzustimmen, die für die Festsetzung und Regelung der Versorgungsbezüge erheblich sind. (3) Kommt die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger der ihr oder ihm nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 und 3 auferlegten Verpflichtungen schuldhaft nicht nach, so kann ihr oder ihm die Versorgung ganz oder teilweise auf Zeit oder auf Dauer entzogen werden. Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Versorgung durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle ganz oder teilweise wieder zuerkannt werden. (4) Solange eine Versorgungsberechtigte oder ein Versorgungsberechtigter der Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 schuldhaft nicht nachkommt, kann die Auszahlung der Versorgungsbezüge vorübergehend ausgesetzt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 77 Anwendungsbereich Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Für die Anwendung des Abschnittes 6 gilt oder gelten 1. ein Unterhaltsbeitrag nach § 18 als Ruhegehalt, 2. ein Unterhaltsbeitrag nach § 44 als Ruhegehalt, außer für die Anwendung des § 74 Absatz 1, 3. ein Unterhaltsbeitrag nach § 31 als Witwen-, Witwer- oder Waisengeld, 4. ein Unterhaltsbeitrag nach § 49 und § 74 Absatz 2 Satz 2 als Witwen-, Witwer- oder Waisengeld, außer für die Anwendung des § 74 Absatz 2 Satz 1, 5. ein Unterhaltsbeitrag nach § 26 und § 48 als Witwen- oder Witwergeld, 6. ein Unterhaltsbeitrag nach § 27 Absatz 1 oder 2 als Witwen- oder Witwergeld, außer für die Anwendung des § 72, 7. ein Unterhaltsbeitrag nach § 28 Absatz 2 als Waisengeld, 8. ein Unterhaltsbeitrag nach § 45 als Waisengeld, 9. ein Unterhaltsbeitrag nach § 30 des Landesbeamtengesetzes sowie den §§ 74 Absatz 4 und 83 als Ruhegehalt, Witwen-, Witwer- oder Waisengeld, 10. die Bezüge der nach § 32 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713) in der jeweils geltenden Fassung oder einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift nicht im Amt befindlichen Richterinnen oder Richter und Mitglieder einer obersten Rechnungsprüfungsbehörde als Ruhegehalt und 11. die Bezüge, die nach § 4 des Landesbesoldungsgesetzes gewährt werden, als Ruhegehalt; die Empfängerin und Empfänger dieser Versorgungsbezüge gelten als Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamte, Witwen, Witwer oder Waisen. Abschnitt 7 Sondervorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 78 Entzug der Hinterbliebenenversorgung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die oberste Dienstbehörde kann Empfängerinnen und Empfängern von Hinterbliebenenversorgung die Versorgungsbezüge auf Zeit oder auf Dauer ganz oder teilweise entziehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt haben. § 49 gilt sinngemäß. Die diese Maßnahme rechtfertigenden Tatsachen sind in einem Untersuchungsverfahren festzustellen, in dem die eidliche Vernehmung von Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständigen zulässig und die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger zu hören ist. (2) § 74 Absatz 2 Satz 1 bleibt unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 79 Hinterbliebenenversorgung im Fall der Tötung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung besteht nicht für Personen, die den Tod der Beamtin, des Beamten, der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten vorsätzlich herbeigeführt haben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 80 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Wird eine Versorgungsempfängerin oder ein Versorgungsempfänger im öffentlichen Dienst (§ 66 Absatz 6) verwendet, so sind ihre oder seine Bezüge oder Entgelte aus dieser Verwendung ohne Rücksicht auf die Versorgungsbezüge zu bemessen. Das Gleiche gilt für eine auf Grund der Verwendung zu gewährende Versorgung. Abschnitt 8 Versorgung besonderer Beamtengruppen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 81 Beamtinnen und Beamte auf Zeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 9 angefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2020 (GV. NRW. S. 284), in Kraft getreten mit Wirkung vom 31. Dezember 2019. (1) Für die Versorgung der Beamtinnen und Beamten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften für die Versorgung der Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit und ihrer Hinterbliebenen entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Für Beamtinnen und Beamte auf Zeit, die eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von zehn Jahren zurückgelegt haben, beträgt das Ruhegehalt, wenn es für sie günstiger ist, nach einer Amtszeit von acht Jahren als Beamtin oder Beamter auf Zeit 33,48345 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und steigt mit jedem weiteren vollen Amtsjahr als Beamtin oder Beamter auf Zeit um 1,91333 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstruhegehaltssatz von 71,75 Prozent. Als Amtszeit rechnet hierbei auch die Zeit bis zur Dauer von fünf Jahren, die eine Beamtin oder ein Beamter auf Zeit im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt hat. § 16 Absatz 2 findet Anwendung. (3) Ein Übergangsgeld nach § 56 Absatz 1 bis 5 wird nicht gewährt, wenn die Beamtin oder der Beamte auf Zeit einer gesetzlichen Verpflichtung, ihr oder sein Amt nach Ablauf der Amtszeit unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis weiterzuführen, nicht nachkommt. (4) Führt die Beamtin oder der Beamte auf Zeit nach Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit ihr oder sein bisheriges Amt unter erneuter Berufung als Beamtin oder als Beamter auf Zeit oder durch Wiederwahl für die folgende Amtszeit weiter, gilt für die Anwendung dieses Gesetzes das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Satz 1 gilt entsprechend für Beamtinnen und Beamte auf Zeit, die aus ihrem bisherigen Amt ohne Unterbrechung in ein vergleichbares oder höherwertiges Amt unter erneuter Berufung als Beamtin oder Beamter auf Zeit gewählt werden. (5) Wird eine Beamtin oder ein Beamter auf Zeit wegen Dienstunfähigkeit entlassen, gelten die §§ 18 und 31 entsprechend. (6) Wird eine Wahlbeamtin oder ein Wahlbeamter auf Zeit wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, ist § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 nicht anzuwenden, wenn sie oder er nach Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit ihr oder sein Amt weitergeführt hat, obwohl sie oder er dazu nicht gesetzlich verpflichtet war und mit Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit bereits eine Versorgungsanwartschaft erworben hatte. § 15 Absatz 1 Satz 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Zeit vom Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres zu einem Drittel als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt wird. (7) Wird eine Wahlbeamtin oder ein Wahlbeamter auf Zeit abgewählt, erhält sie oder er bis zum Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit, bei einem vorherigen Eintritt in den Ruhestand oder der Entlassung längstens bis zu diesem Zeitpunkt, Versorgung mit der Maßgabe, dass das Ruhegehalt während der ersten fünf Jahre 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Abwahl befunden hat, beträgt. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 erhöht sich um bis zu fünf Jahre der Zeit, in der die Beamtin oder der Beamte Versorgung nach Satz 1 erhält; das Höchstruhegehalt nach Absatz 2 darf nicht überschritten werden. (8) Zeiten, während der eine Wahlbeamtin oder ein Wahlbeamter auf Zeit durch eine hauptberufliche Tätigkeit oder eine Ausbildung außerhalb der allgemeinen Schulbildung Fachkenntnisse erworben hat, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, sollen bis zu einer Gesamtzeit von vier Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1095 Tagen. § 57 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend. (9) Für kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten (§§ 118, 119 des Landesbeamtengesetzes) sind die Entscheidungen nach Absatz 8 Satz 2 und § 57 Absatz 5 Satz 2 über die Ruhegehaltfähigkeit von Zeiten innerhalb von drei Monaten nach der Begründung des Beamtenverhältnisses zu treffen. Diese Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der ihnen zugrundeliegenden Rechtslage. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 82 Wissenschaftliches und künstlerisches Personal sowie hauptberufliches Leitungspersonal an Hochschulen im Beamtenverhältnis Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Für die Versorgung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie des sonstigen wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Hochschulen im Beamtenverhältnis mit Bezügen nach § 87 Absatz 2 des Landesbesoldungsgesetzes und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Satz 1 gilt auch für die Versorgung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, der hauptberuflichen Leiterinnen, Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen im Beamtenverhältnis mit Bezügen nach der Besoldungsordnung W des Landesbesoldungsgesetzes und ihrer Hinterbliebenen. (2) Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der Personen im Sinne des Absatzes 1 nach der Habilitation dem Lehrkörper einer Hochschule angehört haben. Als ruhegehaltfähig gilt auch die zur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren. Zeiten für die Erbringung der Habilitationsleistungen, sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen oder einer Juniorprofessur, die im Beschäftigtenverhältnis verbracht wird, können bis zu drei Jahre berücksichtigt werden, es sei denn die Habilitationsordnung schreibt eine andere Mindestzeit vor. Die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zur Professorin, Juniorprofessorin, Hochschuldozentin, Oberassistentin, Oberingenieurin, Wissenschaftlichen oder Künstlerischen Assistentin sowie zum Professor, Juniorprofessor, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieur, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, sollen im Fall des § 36 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 und Absatz 2 des Hochschulgesetzes als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; im Übrigen kann sie bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten nach Satz 4 können insgesamt nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. § 13 gilt entsprechend. (3) Für Juniorprofessorinnen, Juniorprofessoren, Hochschuldozentinnen, Hochschuldozenten, Akademische Räte auf Zeit, Akademische Oberräte auf Zeit, Oberassistentinnen, Oberassistenten, Oberingenieurinnen, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistentinnen und Assistenten beträgt das Übergangsgeld abweichend von § 56 Absatz 1 Satz 1 für ein Jahr Dienstzeit das Einfache, insgesamt höchstens das Sechsfache der Besoldung des letzten Monats nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 bis 4 des Landesbesoldungsgesetzes. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 83 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Erleidet eine Ehrenbeamtin oder ein Ehrenbeamter einen Dienstunfall (§ 36), so hat sie oder er Anspruch auf ein Heilverfahren (§ 39). Außerdem kann ihr oder ihm Ersatz von Sachschäden (§ 38) und von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ein nach billigem Ermessen festzusetzender Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. Das gleiche gilt für die Hinterbliebenen. Abschnitt 9 Anpassung der Versorgungsbezüge Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 84 Allgemeine Anpassung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 2 neu gefasst und Absätze 3 und 4 angefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 452), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. April 2017; Absatz 3 zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 378), in Kraft getreten am 1. Januar 2021; Absatz 2 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 330), in Kraft getreten am 2. April 2021; Absatz 3 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 656), in Kraft getreten am 1. Februar 2025. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 474 Absatz 3 geändert sowie Absätze 3a und 3b eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. April 2026. (1) Wird die Besoldung allgemein angepasst, sind von demselben Zeitpunkt an die Versorgungsbezüge durch Gesetz entsprechend zu regeln. Als allgemeine Anpassung gelten auch die Neufassung der Grundgehaltstabelle mit unterschiedlicher Änderung der Grundgehalts-sätze und die allgemeine Erhöhung oder Verminderung der Besoldung um feste Beträge. (2) Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gelten die Erhöhungen nach § 17 des Landesbesoldungsgesetzes für die dort aufgeführten Bezügebestandteile entsprechend, sofern diese Grundlage der Versorgung sind. Die Erhöhungen nach Satz 1 gelten entsprechend für Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen der weggefallenen Besoldungsgruppen A 2 bis A 4 sowie A 12a, A 13a und R 10. Liegen der Berechnung der Versorgungsbezüge sonstige ruhegehaltfähige Bezügebestandteile nach früherem oder fortgeltendem Bundes- oder Landesrecht zugrunde, erhöhen sich diese nach Maßgabe des Satzes 1, sofern die Teilnahme dieser ruhegehaltfähigen Bezügebestandteile an den allgemeinen Anpassungen nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen ist. (3) Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern vermindert sich das Grundgehalt, wenn den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Anlage 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1989 geltenden Fassung bei Eintritt des Versorgungsfalls nicht zugrunde gelegen hat, ab dem 1. Februar 2025 um 80,45 Euro, wenn den Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 5 oder A 6 oder weggefallenen Besoldungsgruppen A 2 bis A 4 zugrunde liegt, und um  79,51 Euro, wenn den Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 7 oder A 8 zugrunde liegt. (3a) Der Monatsbetrag im Sinne des § 72 Absatz 2 Satz 2 erhöht sich ab dem 1. April 2026 um 2,8 Prozent. (3b) Für das Jahr 2026 bedarf es abweichend von § 3 Absatz 4 keiner Geltendmachung eines Anspruchs auf Versorgung, der über die gesetzlich zustehende Versorgung hinausgeht. (4) Das Finanzministerium wird ermächtigt, die Beträge der amtsunabhängigen Mindestversorgungsbezüge und der Mindesthöchstgrenzen nach § 66 im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt zu machen. Abschnitt 10 Anzuwendendes Recht, Übergangs- und Besitzstandsregelungen für am 1. Juli 2016 vorhandene Versorgungsempfängerinnen, Versorgungsempfänger, Beamtinnen und Beamte Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 85 Besondere Bestandskraft für vorhandene Versorgungsberechtigte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 4 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Mai 2023 (GV. NRW. S. 317), in Kraft getreten am 1. Juli 2023. (1) Der Versorgung der am 1. Juli 2016 vorhandenen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sind der Ruhegehaltssatz, die ruhegehaltfähige Dienstzeit, die prozentuale Verminderung des Ruhegehalts auf Grund vorzeitiger Ruhestandsversetzung und die Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, wie sie sich aus der letzten bestandskräftigen Festsetzung vor dem [1. Juli 2016 unter Berücksichtigung der seither vorgenommenen Anpassungen der Versorgungsbezüge ergeben, zugrunde zu legen. Werden nach diesem Zeitpunkt neue Beweismittel bekannt, die einen dieser Werte betreffen, gelten die §§ 48, 49 und 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend. Die Neufestsetzung erfolgt nur in Bezug auf den betroffenen Wert, dabei ist der Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamtinnen und Beamte, Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte nach § 88 zu ermitteln. Soweit noch keine Festsetzung erfolgt oder die letzte Festsetzung vor dem 1. Juli 2016 noch nicht bestandskräftig ist, ist bis zur Bestandskraft der Festsetzung oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Festsetzung das am 30. Juni 2016 geltende Recht anzuwenden. Nach Eintritt der Bestandskraft oder Rechtskraft gilt Satz 1 entsprechend. § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 16 Absatz 3 bleiben unberührt. Für frühere Beamtinnen und Beamte, die am 1. Juli 2016 einen Unterhaltsbeitrag erhalten, der nicht auf einem Dienstunfall beruht, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend für die festgesetzten Unterhaltsbeiträge. (2) Beruht die Versorgung auf einem Beamtenverhältnis, das vor dem 1. Januar 1966 begründet wurde, ist § 68 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der zu berücksichtigende Rentenbetrag um 40 Prozent gemindert und neben den Renten mindestens ein Betrag von 40 Prozent der Versorgungsbezüge belassen wird. Der Ausgleichsbetrag nach Artikel 2 § 2 Absatz 1 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, darf den sich aus § 68 ergebenden Ruhensbetrag nicht übersteigen. Der Ausgleichsbetrag vermindert sich um die Hälfte des Betrags, um den sich die Versorgungsbezüge auf Grund einer allgemeinen Anpassung der Bezüge nach § 84 erhöhen; er ist auf die Mindestbelassung nach Satz 2 anzurechnen. § 12, § 16 Absatz 4 und § 68 Absatz 4 gelten nicht für am 1. Oktober 1994 vorhandene Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte. Bei am 1. Januar 2002 vorhandenen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten bleiben bei der Anwendung des § 68 Renten nach § 68 Absatz 1 Nummer 4 außer Ansatz. (3) Für die am 1. Juli 2016 vorhandenen Hinterbliebenen, die Witwen-, Witwer- oder Waisengeld erhalten, gelten Absatz 1 Sätze 1 bis 4 und Absatz 2 entsprechend, auch für den für die Höhe des Witwen- oder Witwergeldes maßgeblichen Prozentsatz. § 24 Absatz 1 Satz 2 bis 4, § 27 Absatz 4 Satz 3, § 29 Absatz 1 Satz 3 und § 33 bleiben unberührt. Für die am 1. Juli 2016 vorhandenen Hinterbliebenen, die einen Unterhaltsbeitrag erhalten, der nicht auf einem Dienstunfall beruht, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend für die festgesetzten Unterhaltsbeiträge. (4) Für die am 1. Juli 2016 vorhandenen Unfallfürsorgeberechtigten steht ein vor dem 1. Juli 2016 erlittener Dienstunfall oder Einsatzunfall dem Dienstunfall oder Einsatzunfall im Sinne dieses Gesetzes gleich. Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamtinnen und Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalls ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung unter der Maßgabe Anwendung, dass sich die Höhe des Unfallausgleichs entsprechend aus § 41 dieses Gesetzes ergibt. Für das Unfallruhegehalt gilt Absatz 1 entsprechend, für die Unfall-Hinterbliebenenversorgung Absatz 3. Ein vor dem 1. Juli 2016 gewährter Hilflosigkeitszuschlag nach § 34 Absatz 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes und des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. März 2016 (GV. NRW. S. 182) geändert worden ist, wird weitergewährt und bei allgemein

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.