Nordrhein-Westfalen

Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: a186b491-1138-4591-96cd-5df6ed5e6467. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2016 S. 310 Ausfertigungsdatum 14.06.2016 Fassung Gültig ab 01.08.2026 Gültig bis 28.02.2027

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mtin oder ein Ruhestandsbeamter Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung, 2. eine Witwe, ein Witwer oder eine Waise Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld oder eine ähnliche Versorgung, 3. eine Witwe oder ein Witwer Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung, als weiteren Versorgungsbezug (neuer Versorgungsbezug), sind neben diesem frühere Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen. Dabei darf die Gesamtversorgung nicht hinter der früheren Versorgung zurückbleiben. Beim neuen Versorgungsbezug sind Kürzungen auf Grund eines Versorgungsausgleichs nach § 72 oder vergleichbaren Vorschriften nicht zu berücksichtigen. (2) Als Höchstgrenze gelten 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 das Ruhegehalt, das sich unter Zugrundelegung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das frühere Ruhegehalt berechnet, ergibt, 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 das Witwen-, Witwer- oder Waisengeld, das sich aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergibt, 3. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 71,75 Prozent, in den Fällen des § 42 75 Prozent und in den Fällen des § 43 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das dem Witwen- oder Witwergeld zugrunde liegende Ruhegehalt bemisst. Die Höchstgrenze erhöht sich um den jeweils zustehenden Unterschiedsbetrag nach § 58 Absatz 1. Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt um einen Versorgungsabschlag gemindert oder um einen Versorgungsaufschlag erhöht, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt entsprechend festzusetzen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist Satz 3 entsprechend anzuwenden, wenn das dem Witwen- oder Witwergeld zugrunde liegende Ruhegehalt um einen Versorgungsabschlag gemindert oder um einen Versorgungsaufschlag erhöht ist. (3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 ist neben dem Ruhegehalt oder der ähnlichen Versorgung mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent des Witwen- oder Witwergeldes zu belassen. (4) Erwirbt eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter einen Anspruch auf Witwengeld, Witwergeld oder eine ähnliche Versorgung, so wird daneben das Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 58 Absatz 1 nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 4 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Sofern das Witwen- oder Witwergeld oder eine ähnliche Versorgung auf Grund Bundes- oder anderen Landesrechts gezahlt wird, sind bei der Ermittlung der Höchstgrenze die entsprechenden Regelungen des Bundes- oder anderen Landesrechts anzuwenden. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Die Gesamtbezüge dürfen nicht hinter dem Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 58 Absatz 1 sowie eines Betrages in Höhe von 20 Prozent des Witwen- oder Witwergeldes zurückbleiben. (5) Bezieht eine Versorgungsempfängerin oder ein Versorgungsempfänger Altersgeld oder eine dem Altersgeld entsprechende Alterssicherung, ruhen die Versorgungsbezüge in Höhe des Altersgeldes oder in Höhe einer dem Altersgeld entsprechenden Alterssicherung. Entsprechendes gilt beim Zusammentreffen von Hinterbliebenenversorgung und Hinterbliebenengeld. Absatz 1 Satz 3 und § 68 Absatz 4 gelten entsprechend. (6) § 66 Absatz 4 gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 68 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 7 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1075), in Kraft getreten am 22. September 2021; Absatz 1 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Mai 2023 (GV. NRW. S. 317), in Kraft getreten am 1. Juli 2023. (1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten 1. Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, 2. Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes, 3. Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891) in der jeweils geltenden Fassung, 4. Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für Empfängerinnen und Empfänger von Ruhegehalt ein dem Unfallausgleich (§ 41) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; ab einem Grad der Schädigungsfolgen von 20 bleiben zwei Drittel des Unfallausgleichs und ab einem Grad der Schädigungsfolgen von 10 ein Drittel des Unfallausgleichs, der nach § 41 Absatz 1 bei einem Schädigungsgrad von 25 gewährt wird, unberücksichtigt, 5. Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat. Zu den Renten und Leistungen nach Satz 2 rechnen nicht der Kinderzuschuss und der Zuschlag zur Waisenrente. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuches in der jeweils bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, § 1 des Versorgungsausgleichs-Härteregelungsgesetzes vom 21. Februar 1983 (BGBl. I S. 105) in der jeweils bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder § 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) in der jeweils geltenden Fassung beruhen, sowie Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. (2) Als Höchstgrenze gelten 1. für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden a) bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, b) als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten 17. Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalls abzüglich von Zeiten nach § 14, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalls und 2. für Witwen, Witwer und Waisen der Betrag, der sich als Witwen-, Witwer- oder Waisengeld aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde. Die Höchstgrenze erhöht sich um den jeweils zustehenden Unterschiedsbetrag nach § 58 Absatz 1. Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt um einen Versorgungsabschlag gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt entsprechend festzusetzen. (3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht 1. bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit der Ehegattin oder des Ehegatten, 2. bei Witwen, Witwern und Waisen Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit. (4) Wird eine Rente im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle eine Kapitalleistung, Beitragserstattung oder Abfindung gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Bei Zahlung einer Abfindung, Beitragserstattung oder eines sonstigen Kapitalbetrages ist der sich bei einer Verrentung ergebende Betrag zugrunde zu legen. Dies gilt nicht, wenn die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Die Kapitalbeträge nach Satz 2 sind um die Prozentsätze der allgemeinen Anpassungen nach § 84 zu erhöhen oder zu vermindern, die sich nach dem Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf die Kapitalbeträge bis zur Gewährung von Versorgungsbezügen ergeben. Der Verrentungsbetrag nach Satz 2 errechnet sich bezogen auf den Monat aus dem Verhältnis zwischen dem nach Satz 4 dynamisierten Kapitalbetrag und dem Verrentungsfaktor, der sich aus dem zwölffachen Betrag des Kapitalwertes nach der vom Bundesministerium der Finanzen zu § 14 Absatz 1 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230) in der jeweils geltenden Fassung im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlichten Tabelle ergibt. (5) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt der Teil der Rente außer Ansatz, der 1. dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht oder 2. auf einer Höherversicherung beruht. Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat. (6) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. (7) § 66 Absatz 4 gilt entsprechend. Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 69 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicherund überstaatlicher Verwendung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Erhalten Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, ruht das Ruhegehalt nach diesem Gesetz nach Anwendung von § 16 Absatz 2 in Höhe des Betrages, um den die Summe aus der genannten Versorgung und dem Ruhegehalt nach diesem Gesetz die in Absatz 2 genannte Höchstgrenze übersteigt, mindestens jedoch in Höhe des Betrages, der einer Minderung des Prozentsatzes von 1,79375 für jedes Jahr im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst entspricht. Der Unterschiedsbetrag nach § 58 Absatz 1 ruht in Höhe von 2,39167 Prozent für jedes Jahr im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst. § 16 Absatz 1 Satz 2 bis 4 sind entsprechend anzuwenden. Die Versorgungsbezüge ruhen in voller Höhe, wenn Ruhestandsbeamtinnen und -beamte als Invaliditätspension die Höchstversorgung aus ihrem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erhalten. Bei der Anwendung des Satzes 1 wird die Zeit, in welcher Beamtinnen und Beamte, ohne ein Amt bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auszuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung haben und Ruhegehaltsansprüche erwerben, als Zeit im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst gerechnet. Entsprechendes gilt für Zeiten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, die dort bei der Berechnung des Ruhegehaltes wie Dienstzeiten berücksichtigt werden. (2) Als Höchstgrenze gelten die in § 67 Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenzen sinngemäß. Dabei ist als Ruhegehalt das Ruhegehalt zugrunde zu legen, das sich unter Einbeziehung der Zeiten einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung als ruhegehaltfähige Dienstzeit und auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der nächsthöheren Besoldungsgruppe ergibt. (3) Verzichten Beamtinnen, Beamte, Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte bei ihrem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auf eine Versorgung oder wird an deren Stelle eine Abfindung, Beitragserstattung oder ein sonstiger Kapitalbetrag gezahlt, so findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Versorgung der Betrag tritt, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre; erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf laufende Versorgung besteht, so ist der sich bei einer Verrentung des Kapitalbetrages ergebende Betrag zugrunde zu legen. Satz 1 gilt nicht, wenn Beamtinnen, Beamte, Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Verwendung oder der Berufung in das Beamtenverhältnis den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an ihren Dienstherrn abführen. § 68 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. (4) Haben Beamtinnen, Beamte, Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte schon vor ihrem Ausscheiden aus dem zwischenstaatlichen oder überstaatlichen öffentlichen Dienst unmittelbar oder mittelbar Zahlungen aus dem Kapitalbetrag erhalten oder hat die zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung diesen durch Aufrechnung oder in anderer Form verringert, ist die Zahlung nach Absatz 3 in Höhe des ungekürzten Kapitalbetrages zu leisten. (5) Erhalten Witwen, Witwer oder die Waisen von Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamten Hinterbliebenenbezüge von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, ruhen Witwen-, Witwer- oder Waisengeld nach diesem Gesetz in Höhe des Betrages, der sich unter Anwendung der Absätze 1 und 2 nach dem entsprechenden Anteilsatz ergibt. Absatz 1 Satz 2, Absätze 3, 4 und 6 finden entsprechende Anwendung. (6) Der Ruhensbetrag darf die von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht übersteigen. Den Ruhestandsbeamtinnen und -beamten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent ihres Ruhegehalts nach diesem Gesetz zu belassen. Satz 2 gilt nicht, wenn die Unterschreitung der Mindestbelassung darauf beruht, dass 1. das Ruhegehalt nach diesem Gesetz in Höhe des Betrages ruht, der einer Minderung des Prozentsatzes um 1,79375 für jedes Jahr im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst entspricht, oder 2. Absatz 1 Satz 4 anzuwenden ist. (7) § 66 Absatz 4 gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 70 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Entschädigung oder Versorgungsbezügen nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Bezieht eine Versorgungsempfängerin oder ein Versorgungsempfänger eine Entschädigung nach Artikel 10 des Beschlusses 2005/684/EG des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments (ABl. L 262 vom 7.10.2005 S. 1), ruhen ihre oder seine Versorgungsbezüge in Höhe von 80 Prozent, höchstens aber in Höhe der Entschädigung. (2) Bezieht eine Versorgungsempfängerin oder ein Versorgungsempfänger Versorgungsbezüge nach Artikel 14, 15 und 17 des Beschlusses 2005/684/EG, findet Absatz 1 entsprechend Anwendung. Das Übergangsgeld nach Artikel 13 des Beschlusses 2005/684/EG zählt zu den Versorgungsbezügen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 71 Allgemeine Bestimmungen zur Anwendung der Anrechnungs-, Kürzungs- undRuhensvorschriften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 474 Absatz 6 ersetzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 1. August 2026. (1) Der Anwendung der Ruhensvorschriften nach den §§ 66 bis 70 gehen sonstige Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften vor, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen ist zunächst der neuere und dann der frühere Versorgungsbezug nach § 66 zu regeln. Bei der Regelung des früheren Versorgungsbezugs ist dem Einkommen der nicht ruhende Teil des neueren Versorgungsbezugs hinzuzurechnen. Die Berechnungsreihenfolge ist umzukehren, soweit dies für die Versorgungsberechtigten günstiger ist. Die Versorgungsberechtigten dürfen nicht besser gestellt werden, als wenn kein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen bezogen würde. (3) Beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen und Renten ist § 66 mit der nach § 68 verbleibenden Gesamtversorgung anzuwenden. (4) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach § 68 Absatz 1 bis 5 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezugs nach § 67 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezugs nach § 68 Absatz 1 bis 5 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach § 68 Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalls zu berücksichtigen. (5) Der nach § 69 berechnete Ruhensbetrag ist von den nach Anwendung der §§ 66 bis 68 und § 70 verbleibenden Versorgungsbezügen abzuziehen. (6) Einmal-, Sonder-, Jahressonderzahlungen und ähnliche Leistungen, die zu den in den §§ 66 bis 70 genannten Einkommens- oder Versorgungsarten gehören, und zusätzlich zu Leistungen im Sinne der §§ 66 bis 70 gewährt werden, sind bei der Anwendung der Ruhens- und Anrechnungsvorschriften im jeweiligen Auszahlungsmonat zu berücksichtigen; § 66 Absatz 5 Satz 6 findet auf diese Zahlungen keine Anwendung. (7) Bis zum 31. Dezember 2016 erhöhen sich die bei der Anwendung von Ruhensvorschriften maßgeblichen Höchstgrenzen im Monat der Zahlung der Sonderzahlung nach dem Sonderzahlungsgesetz NRW vom 20. November 2003 (GV. NRW. S. 696) in der jeweils geltenden Fassung um den Bemessungssatz des Grundbetrages dieser Sonderzahlung und um den Sonderbetrag für Kinder. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 72 Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Sind bei der Durchführung eines Versorgungsausgleichs durch Entscheidung des Familiengerichts 1. Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder 2. Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz rechtskräftig begründet oder übertragen worden, werden die Versorgungsbezüge der oder des Ausgleichspflichtigen und ihrer oder seiner Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder 3 berechneten Betrag gekürzt. Hat der Dienstherr Erstattungen nach § 5 des Bundesversorgungsteilungsgesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700, 716) in der jeweils geltenden Fassung oder einer vergleichbaren landesrechtlichen Regelung zu leisten, werden die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen entsprechend der Regelung in Satz 1 gekürzt. Das Ruhegehalt, das die oder der Ausgleichspflichtige im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn der oder dem Ausgleichsberechtigten eine Leistung aus Anwartschaften oder Anrechten nach Satz 1 gewährt wird. Dies gilt jedoch nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. Juni 2013 entstanden ist und die Entscheidung des Familiengerichts zu diesem Zeitpunkt bereits wirksam war. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der oder des Ausgleichsberechtigten nicht erfüllt sind. (2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte. Dieser Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich entsprechend den allgemeinen Anpassungen gemäß § 84. Vom Zeitpunkt des Eintritts oder der Versetzung in den Ruhestand an, bei einer Ruhestandsbeamtin oder einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert. (3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen-, Witwer- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das die Beamtin oder der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn sie oder er am Todestag wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen-, Witwer- oder Waisengeldes. (4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 27 wird nicht gekürzt. (5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 und des § 5 des Versorgungsausgleichs-Härteregelungsgesetzes in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung und der §§ 33 und 34 des Versorgungsausgleichsgesetzes steht die Zahlung des Ruhegehalts der oder des Ausgleichspflichtigen für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die Ausgleichsberechtigte oder den Ausgleichsberechtigten unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 73 Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 72 kann von der Beamtin, dem Beamten, der Ruhestandsbeamtin oder dem Ruhestandsbeamten durch Zahlung eines Kapitalbetrages an den Dienstherrn abgewendet werden. (2) Als voller Kapitalbetrag wird der Betrag angesetzt, der auf Grund der Entscheidung des Familiengerichts zur Begründung der Anwartschaft auf die bestimmte Rente zu leisten gewesen wäre, erhöht oder vermindert entsprechend den allgemeinen Anpassungen gemäß § 84, die nach dem Tag, an dem die Entscheidung des Familiengerichts ergangen ist, bis zum Tag der Zahlung des Kapitalbetrages eingetretenen sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts oder der Versetzung in den Ruhestand an, bei einer Ruhestandsbeamtin oder einem Ruhestandsbeamten von dem Tag, an dem die Entscheidung des Familiengerichts ergangen ist, erhöht oder vermindert sich der Kapitalbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert. (3) Bei Zahlung eines Teilbetrages vermindert sich die Kürzung der Versorgungsbezüge in dem entsprechenden Verhältnis. Der Betrag der teilweisen Zahlung soll den Monatsbetrag der Dienstbezüge der Beamtin oder des Beamten oder des Ruhegehaltes der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten nicht unterschreiten. (4) Ergeht nach der Scheidung eine Entscheidung des Familiengerichts zur Abänderung des Wertausgleichs und sind Zahlungen nach Absatz 1 erfolgt, sind im Umfang der Abänderung zu viel gezahlte Beträge unter Anrechnung der nach § 72 anteilig errechneten Kürzungsbeträge zurückzuzahlen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 74 Verlust und Erlöschen der Versorgung infolge Verurteilung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 1 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 656), in Kraft getreten am 1. November 2024. (1) Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, 1. gegen die wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung ergan

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.