Nordrhein-Westfalen

Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: a186b491-1138-4591-96cd-5df6ed5e6467. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2016 S. 310 Ausfertigungsdatum 14.06.2016 Fassung Gültig ab 01.08.2026 Gültig bis 28.02.2027

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ngerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen, deren Berechnung ein Mindestruhegehalt nach § 16 Absatz 3 Satz 2 oder ein Mindestunfallruhegehalt nach § 42 Absatz 3 Satz 3 zugrunde liegt. (1a) Die oder der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, bei der Feststellung des für die Bestimmung der Mietenstufe jeweils maßgeblichen Wohnsitzes mitzuwirken. Die nach § 57 für die Festsetzung der Versorgung zuständigen Behörden werden ermächtigt, zum Zwecke der Festsetzung des Familienzuschlags folgende Daten bei den Meldebehörden abzufragen: 1. Familienname, 2. frühere Namen, 3. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens, 4. Geburtsdatum und -ort, 5. derzeitige Anschriften oder Wegzugsanschrift, gekennzeichnet nach Haupt- oder Nebenwohnung, 6. Tag des Ein- und Auszugs, 7. Amtlicher Gemeindeschlüssel. Die Abfrage darf auch in Form eines Datenabgleichs aus Anlass der erstmaligen Festsetzung des Familienzuschlags sowie zum Zwecke der Überprüfung der Voraussetzungen des Familienzuschlags erfolgen. Bei dem Datenabruf sind Anlass und Zweck der Abfrage, das Aktenzeichen, der Datenempfänger sowie die abgefragten Daten anzugeben. Das für Finanzen zuständige Ministerium kann das Nähere durch Rechtsverordnung regeln. (1b) Die Absätze 1 und 1a finden entsprechende Anwendung bei Gewährung einer Ausgleichszulage nach § 91b des Landesbesoldungsgesetzes. (2) Neben dem Waisengeld wird ein Ausgleichsbetrag gezahlt, der dem Betrag für das erste Kind nach § 66 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes entspricht, wenn 1. in der Person der Waise die Voraussetzungen des § 32 Absatz 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes erfüllt sind, 2. Ausschlussgründe nach § 65 des Einkommensteuergesetzes nicht vorliegen, 3. keine Person vorhanden ist, die nach § 62 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes anspruchsberechtigt ist und 4. die Waise keinen Anspruch auf Kindergeld nach § 1 Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes hat. Der Ausgleichsbetrag gilt für die Anwendung der §§ 66 und 67 nicht als Versorgungsbezug. Im Fall des § 67 wird er nur zu den neuen Versorgungsbezügen gezahlt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 59 Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschlag Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 4 und Absatz 6 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Mai 2023 (GV. NRW. S. 317), in Kraft getreten am 1. Juli 2023. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 474 Absatz 5 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 1. August 2026. (1) Hat eine Beamtin oder ein Beamter ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind erzogen, wird neben dem Ruhegehalt für jeden Monat einer ihr oder ihm zuzuordnenden Kindererziehungszeit ein Kindererziehungszuschlag gezahlt. Dies gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig (§ 3 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) war und die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist. (2) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet mit dem Ablauf des Monats, in dem die Erziehung endet, spätestens nach 36 Kalendermonaten. Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit zuzuordnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl der Kalendermonate der gleichzeitigen Erziehung verlängert. (3) Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einem Elternteil (§ 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Nummer 2 und 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015) in der jeweils geltenden Fassung) gilt § 56 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. (4) Die Höhe des Kindererziehungszuschlags ergibt sich aus der Anlage 2 zu diesem Gesetz. Bei einer linearen Erhöhung der Versorgungsbezüge erhöht sich der Zuschlag entsprechend. (5) Ab dem Tage der Geburt wird für Zeiten, für die kein Kindererziehungszuschlag zusteht, ein Kindererziehungsergänzungszuschlag gezahlt, soweit 1. nach dem 31. Dezember 1991 liegende Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres oder Zeiten der nichterwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes (§ 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres a) mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind zusammentreffen oder b) mit Zeiten im Beamtenverhältnis, die als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, oder Zeiten nach § 61 Absatz 1 Satz 1 zusammentreffen, 2. für diese Zeiten kein Anspruch nach § 70 Absatz 3a Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch besteht und 3. der Beamtin oder dem Beamten die Zeiten nach Absatz 3 zuzuordnen sind. (6) Die Höhe des Kindererziehungsergänzungszuschlags ergibt sich aus der Anlage 2 zu diesem Gesetz. Bei einer linearen Erhöhung der Versorgungsbezüge erhöht sich der Zuschlag entsprechend. (7) Ruhegehalt, Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschlag dürfen zusammen nicht höher sein als das Ruhegehalt, das sich unter Berücksichtigung des Höchstruhegehaltssatzes und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe ergeben würde, aus der sich das Ruhegehalt berechnet. (8) Bei der Anwendung des § 16 Absatz 2 sowie der Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften bleiben der Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschlag außer Betracht. (9) Hat eine Beamtin oder ein Beamter vor der Berufung in ein Beamtenverhältnis ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind erzogen, gelten die Absätze 1 bis 4, 7 und 8 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Kindererziehungszeit zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt endet. Die §§ 249 Absatz 2 bis 6 und 249a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 60 Kinderzuschlag zum Witwen- und Witwergeld Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 1 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Mai 2023 (GV. NRW. S. 317), in Kraft getreten am 1. Juli 2023. (1) Neben dem Witwen- oder Witwergeld nach § 24 Absatz 1 wird für jeden Monat einer nach § 59 Absatz 3 zuzuordnenden Kindererziehungszeit bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat, ein Kinderzuschlag gezahlt. Die Höhe des Zuschlags ergibt sich aus der Anlage 2 zu diesem Gesetz. Bei einer linearen Erhöhung der Versorgungsbezüge erhöht sich der Zuschlag entsprechend. Satz 1 gilt nicht bei Bezügen nach § 24 Absatz 1 in Verbindung mit § 16 Absatz 3 Satz 2. (2) War die Kindererziehungszeit der oder dem vor Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes Verstorbenen zugeordnet, erhalten Witwen und Witwer den Kinderzuschlag anteilig mindestens für die Zeit, die bis zum Ablauf des Monats fehlt, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat. Stirbt ein Beamter vor der Geburt des Kindes, sind der Berechnung des Kinderzuschlags 36 Kalendermonate zugrunde zu legen, wenn das Kind innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod geboren wird. Ist das Kind später geboren, wird der Zuschlag erst nach Ablauf des in § 59 Absatz 2 Satz 1 genannten Zeitraums gewährt. Stirbt das Kind vor der Vollendung des dritten Lebensjahres, ist der Kinderzuschlag anteilig zu gewähren. (3) § 59 Absatz 8 gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 61 Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 2 und Absatz 3 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Mai 2023 (GV. NRW. S. 317), in Kraft getreten am 1. Juli 2023. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 474 Absatz 1 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 1. August 2026. (1) War eine Beamtin oder ein Beamter nach § 3 Satz 1 Nummer 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig, weil sie oder er eine oder mehrere pflegebedürftige Personen nicht erwerbsmäßig gepflegt hat, wird für die Zeit der Pflege ein einfacher Pflegezuschlag neben dem Ruhegehalt gewährt. Dies gilt nicht, wenn die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist. Eine Pflegetätigkeit während des Ruhestandes kann nicht zu einer Erhöhung des Ruhegehalts um einen Pflegezuschlag führen. (2) Die Höhe des Pflegezuschlags ergibt sich aus der Anlage 2 zu diesem Gesetz. Bei einer linearen Erhöhung der Versorgungsbezüge erhöht sich der Zuschlag entsprechend. (3) Hat eine Beamtin oder ein Beamter ein nach § 59 Absatz 3 zuzuordnendes pflegebedürftiges Kind nicht erwerbsmäßig gepflegt (§ 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch), wird neben dem Pflegezuschlag ein Kinderpflegeergänzungszuschlag gewährt. Dieser wird längstens für die Zeit bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des pflegebedürftigen Kindes und nicht neben Leistungen nach § 59 oder nach § 70 Absatz 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gewährt. Die Höhe des Kinderpflegeergänzungszuschlags ergibt sich aus der Anlage 2 zu diesem Gesetz. Bei einer linearen Erhöhung der Versorgungsbezüge erhöht sich der Zuschlag entsprechend. (4) § 59 Absatz 7 und 8 gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 62 Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 1 und 2 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 656), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2024. (1) Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze gemäß § 31 Absatz 1 oder 2 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt worden oder getreten sind, erhalten vorübergehend Leistungen entsprechend den §§ 59 und 61, wenn 1. bis zum Beginn des Ruhestandes die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist, 2. a) sie wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes in den Ruhestand versetzt worden sind oder b) sie wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind, 3. ihnen entsprechende Leistungen nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch dem Grunde nach zustehen, jedoch vor dem Erreichen der maßgebenden Altersgrenze noch nicht gewährt werden und 4. sie einen Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent noch nicht erreicht haben. Durch die Leistung nach Satz 1 darf der Betrag nicht überschritten werden, der sich bei Berechnung des Ruhegehalts mit einem Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent ergibt. (2) Die Leistung entfällt spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger die Regelaltersgrenze gemäß § 31 Absatz 1 oder 2 des Landesbeamtengesetzes erreicht. Bezieht die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, endet die Leistung mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente. (3) Die Leistung wird auf Antrag gewährt. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt oder Versetzung der Beamtin oder des Beamten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandsbeginns gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so wird die Leistung vom Beginn des Antragsmonats an gewährt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 63 Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Ansprüche auf Versorgungsbezüge können nur abgetreten oder verpfändet werden, soweit sie der Pfändung unterliegen. (2) Gegenüber Ansprüchen auf Versorgungsbezüge kann der Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Versorgungsbezüge geltend machen. Dies gilt nicht, soweit gegen die Versorgungsempfängerin oder den Versorgungsempfänger ein Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht oder mit Ansprüchen auf Rückzahlung zu viel gezahlter Besoldung oder Versorgungsbezüge für denselben Zeitraum aufgerechnet wird. (3) Ansprüche auf Sterbegeld (§ 22), auf Erstattung der Kosten des Heilverfahrens (§ 39) und der Pflege (§ 40), auf Unfallausgleich (§ 41), auf Unfallsterbegeld (§ 46), auf einmalige Unfallentschädigung (§ 51) und auf Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 52) können weder gepfändet noch abgetreten noch verpfändet werden. Forderungen des Dienstherrn gegen die Verstorbene oder den Verstorbenen aus Vorschuss- oder Darlehensgewährungen sowie aus Überzahlungen von Besoldung oder Versorgungsbezügen können auf das Sterbegeld angerechnet werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 64 Rückforderung von Versorgungsbezügen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Wird eine Versorgungsberechtigte oder ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung ihrer oder seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten. (2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass die Empfängerin oder der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden. Die Zahlung von Versorgungsbezügen kann von der Abgabe einer Abtretungserklärung über Sozialleistungen gemäß § 53 Absatz 2 Nummer 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch abhängig gemacht werden, wenn zu erwarten ist, dass es wegen auf die Versorgungsbezüge anzurechnender oder sie mindernder Sozialleistungen zu einer Rückforderung von Versorgungsbezügen kommen kann. (3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als fünf Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung. (4) § 118 Absatz 3 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 65 Verjährung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Ansprüche auf Versorgungsbezüge und auf die Rückzahlung von Versorgungsbezügen verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Im Übrigen finden die §§ 194 bis 218 des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie § 53 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 66 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 13 angefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2017, Absatz 13 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 878), in Kraft getreten am 1. Januar 2020; Absatz 2 und Absatz 13 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1075), in Kraft getreten am 22. September 2021; Absatz 4 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Mai 2023 (GV. NRW. S. 317), in Kraft getreten am 1. Januar 2024; Absatz 2 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 656), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2024; Absatz 13 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 656), in Kraft getreten am 1. Januar 2025; Absatz 2 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 656), in Kraft getreten am 1. Januar 2025. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 474 Absatz 2 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2026. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 474 Absatz 5 geändert sowie Absätze 10 bis 12 gestrichen durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 1. August 2026. (1) Bezieht eine Versorgungsempfängerin oder ein Versorgungsempfänger Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 5), erhält sie oder er daneben ihre oder seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. (2) Als Höchstgrenze gelten 1. für Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamte, Witwen und Witwer die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des 1,39-fachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5, 2. für Waisen 40 Prozent des Betrages, der sich nach Nummer 1 ergibt, 3. für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach § 33 Absatz 3 Nummer 2 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt worden sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze nach § 31 Absatz 1 oder 2 des Landesbeamtengesetzes erreichen, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 Prozent des 1,39-fachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5, sowie eines Betrages in Höhe von vierzehn Zwölfteln der Geringfügigkeitsgrenze im Sinne des § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 119) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Bei der Berechnung der Höchstgrenze nach den Nummern 1 und 2 findet § 5 Absatz 1 Satz 3 und 4 keine Anwendung. Die Höchstgrenze erhöht sich um den jeweils zustehenden Unterschiedsbetrag nach § 58 Absatz 1. (3) Der Versorgungsempfängerin oder dem Versorgungsempfänger ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent des Versorgungsbezuges zu belassen. Dies gilt nicht bei Bezug von Verwendungseinkommen aus einer den ruhegehaltfähigen Bezügen mindestens vergleichbaren Besoldungs- oder Entgeltgruppe oder sonstigem, in der Höhe vergleichbarem Verwendungseinkommen. (4) Bei der Ruhensberechnung für eine frühere Beamtin, einen früheren Beamten, eine frühere Ruhestandsbeamtin oder einen früheren Ruhestandsbeamten mit Anspruch auf Versorgung nach § 44, ist mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Berücksichtigung des Grades der Schädigungsfolgen infolge des Dienstunfalls dem Unfallausgleich entspricht. Dies gilt nicht, wenn wegen desselben Unfalls eine monatliche Entschädigungszahlung nach dem Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch zusteht. (5) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit, aus gewerblicher sowie aus land- und forstwirtschaftlicher Betätigung, abzüglich der Werbungskosten und Betriebsausgaben. Als Erwerbseinkommen gelten auch Gewinne aus Kapitalgesellschaften, in denen die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger ohne angemessene Vergütung tätig ist, soweit die Gewinne auf diese Tätigkeit entfallen. Im Übrigen bleiben Einkünfte aus Kapitalvermögen unberücksichtigt. Ein Verlustausgleich zwischen einzelnen Einkunftsarten ist nicht vorzunehmen. Nicht als Erwerbseinkommen gelten 1. Aufwandsentschädigungen, soweit sie keine Vergütungseigenschaft haben, 2. Jubiläumszuwendungen, 3. ein Unfallausgleich (§ 41), 4. steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung, 5. Einkünfte aus Nebentätigkeiten im Sinne von § 51 Absatz 1 Nummer 2 des Landesbeamtengesetzes sowie 6. der Zuschlag nach § 71a des Landesbesoldungsgesetzes. Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Die Berücksichtigung des Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommens erfolgt monatsbezogen. Wird Einkommen nicht in Monatsbeträgen erzielt, ist es je Kalendermonat mit einem Zwölftel des Jahreseinkommens anzusetzen. Wurde die Erwerbstätigkeit keine zwölf Monate ausgeübt, ist das Gesamteinkommen zu gleichen Teilen auf die Monate der Erwerbstätigkeit umzulegen. (6) Nach Ablauf des Monats, in dem die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger die Regelaltersgrenze nach § 31 Absatz 1 oder 2 des Landesbeamtengesetzes erreicht, gelten die Absätze 1 bis 5 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst stehen gleich 1. die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist, sowie 2. die Beschäftigung im inländischen nichtöffentlichen Schuldienst. Ob die Voraussetzungen des Satzes 3 Nummer 1 zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder der Versorgungsberechtigten das Finanzministerium. (7) Erhält die Beamtin oder der Beamte Bezüge nach § 4 des Landesbesoldungsgesetzes und bezieht sie oder er zugleich Verwendungseinkommen (Absatz 6), werden die Bezüge um das Verwendungseinkommen verringert. (8) Bezieht eine Beamtin oder ein Beamter im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 5, das nicht Verwendungseinkommen im Sinne des Absatzes 6 ist, so ruhen die Versorgungsbezüge um 50 Prozent des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen. Satz 1 gilt für Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit im Ruhestand entsprechend. (9) Beziehen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit im Ruhestand neben ihren Versorgungsbezügen Verwendungseinkommen nach Absatz 6, ist Absatz 3 nicht anzuwenden. Für Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit im Ruhestand, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach § 33 Absatz 3 Nummer 2 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt worden sind und Verwendungseinkommen beziehen, bestimmt sich die Höchstgrenze nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1. (10) (weggefallen) (11) (weggefallen) (12) (weggefallen) (13) Werden Versorgungsberechtigte im öffentlichen Dienst verwendet (Absatz 6 Satz 2 und 3), gelten die hieraus erzielten Einkünfte nach Ablauf des Monats, in dem 1. Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte die für sie geltende gesetzliche Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand 2. Hinterbliebene die Regelaltersgrenze nach § 31 Absatz 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes erreichen, bis zum Ablauf des Jahres 2029 nicht als Erwerbseinkommen. Ist die Hinterbliebene oder der Hinterbliebene zugleich Ruhestandsbeamtin oder Ruhestandsbeamter gilt abweichend von Satz 1 Nummer 2 der in Satz 1 Nummer 1 bezeichnete Zeitpunkt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 67 Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge und von Versorgungsbezügen mit Alters- und Hinterbliebenengeld Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Erhält aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (§ 66 Absatz 6) 1. eine Ruhestandsbea

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.