Nordrhein-Westfalen

Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: a186b491-1138-4591-96cd-5df6ed5e6467. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2016 S. 310 Ausfertigungsdatum 14.06.2016 Fassung Gültig ab 01.08.2026 Gültig bis 28.02.2027

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stes im Versicherungsvertrag begünstigt hat. Sind Versicherungsansprüche zur Finanzierung des Erwerbs von Wohneigentum an eine juristische Person abgetreten worden, wird der Ausgleich für die ausgefallene Versicherung an diese juristische Person gezahlt, wenn die Abtretung durch die Beamtin oder den Beamten dazu gedient hat, eine natürliche Person von Zahlungspflichten auf Grund der Finanzierung des Wohneigentums freizustellen. (4) Der Schadensausgleich nach den Absätzen 1 bis 3 wird nur einmal gewährt. Wird er auf Grund derselben Ursache nach § 86 des Soldatenversorgungsgesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932, 3958), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I S. 370) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung vorgenommen, sind die Absätze 1 bis 3 nicht anzuwenden. (5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch auf Schäden bei dienstlicher Verwendung im Ausland anzuwenden, die im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft entstanden sind oder darauf beruhen, dass die oder der Geschädigte aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist. (6) Für den Schadensausgleich gelten § 36 Absatz 5 und § 37 Absatz 4 entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 53 Nichtgewährung von Unfallfürsorge Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Unfallfürsorge wird nicht gewährt, wenn die oder der Verletzte den Dienstunfall vorsätzlich herbeigeführt hat. (2) Hat die oder der Verletzte eine die Heilbehandlung betreffende Anordnung ohne gesetzlichen oder sonstigen wichtigen Grund nicht befolgt und wird dadurch ihre oder seine Dienstfähigkeit oder der Grad der Schädigungsfolgen ungünstig beeinflusst, so kann ihr oder ihm die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Unfallfürsorge insoweit versagen. Die oder der Verletzte ist auf diese Folgen schriftlich hinzuweisen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 54 Meldung und Untersuchungsverfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls bei der oder dem Dienstvorgesetzten der oder des Verletzten schriftlich zu melden. § 38 in Verbindung mit § 82 des Landesbeamtengesetzes bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der für den Wohnort der oder des Berechtigten zuständigen unteren Verwaltungsbehörde gemeldet worden ist. (2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalls nicht habe gerechnet werden können oder dass die oder der Berechtigte durch außerhalb ihres oder seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalls gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen ab dem Tag der Meldung gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch ab einem früheren Zeitpunkt gewährt werden. (3) Die oder der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall sofort zu untersuchen, der ihr oder ihm von Amts wegen oder durch Meldung der Beteiligten bekannt wird. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob die oder der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist der oder dem Verletzten oder ihren oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben. (4) Unfallfürsorge nach § 35 Absatz 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 35 Absatz 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehnjahresfrist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden. (5) Die betroffenen Personen haben sich auf Verlangen der obersten Dienstbehörde von einer von ihr bestimmten Person ärztlich oder psychologisch untersuchen oder beobachten zu lassen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Entscheidung über die Gewährung von Unfallfürsorge erforderlich ist. Zum Zwecke der Nachprüfung des Grades der Schädigungsfolgen gilt dies entsprechend. Die oberste Dienstbehörde ist zur Weitergabe von Erkenntnissen und Beweismitteln an die mit der Begutachtung beauftragte Person berechtigt. Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnis nach den Sätzen 1 bis 3 auf andere Stellen übertragen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 54a Meldung von Dienstunfalldaten an Eurostat Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 54a eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 878), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019. (1) Die meldepflichtigen Daten über Dienstunfälle von Beamtinnen und Beamten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 349/2011 der Kommission vom 11. April 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz betreffend Statistiken über Arbeitsunfälle (ABl. L 97 vom 12.4.2011, S. 3) können über die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen weitergemeldet werden. (2) Einzelheiten zum Verfahren und zur Kostenerstattung können in einer Verwaltungsvereinbarung geregelt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 55 Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Eine verletzte Beamtin oder ein verletzter Beamter und ihre oder seine Hinterbliebenen haben aus Anlass eines Dienstunfalls gegen den Dienstherrn nur die in den §§ 35 bis 52 geregelten Ansprüche. Ist die Beamtin oder der Beamte nach dem Dienstunfall in den Dienstbereich eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes versetzt worden, so richten sich die Ansprüche gegen diesen. Das Gleiche gilt in den Fällen des gesetzlichen Übertritts oder der Übernahme bei der Umbildung von Körperschaften. Satz 2 gilt auch in den Fällen, in denen die Beamtin oder der Beamte aus dem Dienstbereich eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes zu einem Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes versetzt werden mit der Maßgabe, dass die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung finden. (2) Weitergehende Ansprüche auf Grund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften können gegen einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet oder gegen die in seinem Dienst stehenden Personen nur dann geltend gemacht werden, wenn der Dienstunfall 1. durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen Person verursacht worden ist oder 2. bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist. Im Fall von Satz 1 Nummer 2 sind Leistungen, die der Beamtin oder dem Beamten und ihren oder seinen Hinterbliebenen nach diesem Gesetz gewährt werden, auf diese weitergehenden Ansprüche anzurechnen. Der Dienstherr, der Leistungen nach diesem Gesetz gewährt, hat keinen Anspruch auf Ersatz dieser Leistungen gegen einen anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet. (3) Ersatzansprüche gegen andere Personen bleiben unberührt. (4) Auf laufende und einmalige Geldleistungen, die nach diesem Gesetz wegen eines Körper‑, Sach- oder Vermögensschadens gewährt werden, sind Leistungen anzurechnen, die wegen desselben Schadens von anderer Seite erbracht werden. Hierzu gehören insbesondere Geldleistungen, die von Drittstaaten oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen gewährt oder veranlasst werden. Nicht anzurechnen sind Leistungen privater Schadensversicherungen, die auf Beiträgen der Beamtinnen und Beamten oder anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes beruhen. Satz 3 gilt nicht in den Fällen des § 38. Abschnitt 5 Übergangsgeld, Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 56 Übergangsgeld Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Eine Beamtin oder ein Beamter mit Dienstbezügen, die oder der nicht auf eigenen Antrag entlassen wird, erhält als Übergangsgeld nach vollendeter einjähriger Beschäftigungszeit das Einfache und bei längerer Beschäftigungszeit für jedes weitere volle Jahr ihrer Dauer die Hälfte, insgesamt höchstens das Sechsfache der Besoldung des letzten Monats nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 bis 4 des Landesbesoldungsgesetzes. § 5 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das Übergangsgeld wird auch dann gewährt, wenn die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung ohne Dienstbezüge beurlaubt war; in diesem Fall ist maßgebend die Besoldung, welche die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung erhalten hätte. (2) Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener hauptberuflicher entgeltlicher Tätigkeit (§ 13 Absatz 3) im Dienste desselben Dienstherrn oder der Verwaltung, deren Aufgaben der Dienstherr übernommen hat, sowie im Fall der Versetzung die entsprechende Zeit im Dienste des früheren Dienstherrn; die vor einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge liegende Beschäftigungszeit wird mit berücksichtigt. Zeiten mit einer Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit sind nur zu dem Teil anzurechnen, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. (3) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn 1. die Beamtin oder der Beamte wegen eines Verhaltens im Sinne des § 22 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 oder des § 23 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 und Absatz 3 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes entlassen wird, 2. ein Unterhaltsbeitrag nach § 18 bewilligt wird, 3. die Beschäftigungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet wird oder 4. die Beamtin oder der Beamte mit der Berufung in ein Richterverhältnis oder mit der Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Zeit entlassen wird. (4) Das Übergangsgeld wird in Monatsbeträgen für die der Entlassung folgende Zeit wie die Besoldung gezahlt. Es ist längstens bis zum Ende des Monats zu zahlen, in dem die entlassene Beamtin oder der entlassene Beamte die für ihr oder sein Beamtenverhältnis bestimmte gesetzliche Altersgrenze erreicht hat. Beim Tode der oder des Berechtigten ist der noch nicht ausgezahlte Betrag den Hinterbliebenen in einer Summe zu zahlen. (5) Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (§ 66 Absatz 5) ist in voller Höhe auf das Übergangsgeld anzurechnen. (6) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der aus einem Amt im Sinne des § 37 des Landesbeamtengesetzes nicht auf eigenen Antrag entlassen wird, erhält ein Übergangsgeld in Höhe von 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sie oder er sich zur Zeit der Entlassung befunden hat. § 4 des Landesbesoldungsgesetzes und § 4 Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend. Für die Dauer der Gewährung des Übergangsgeldes gilt § 16 Absatz 5 Satz 1 entsprechend. Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend. Im Fall des Bezugs von Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (§ 66 Absatz 5) verringern sich die in entsprechender Anwendung des § 4 des Landesbesoldungsgesetzes fortgezahlten Bezüge und das Übergangsgeld um den Betrag dieser Einkünfte. § 77 Nummer 11 findet keine Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 56a Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Beamtinnen und Beamte des Vollzugsdienstes und Beamtinnen und Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr, die vor Vollendung des 65. Lebensjahres wegen Erreichens der für sie geltenden besonderen Altersgrenze nach §§ 114 Absatz 1 und 2, 116 Absatz 3 oder § 117 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand treten, erhalten neben dem Ruhegehalt einen einmaligen Ausgleich in Höhe von 4091 Euro. Der Ausgleich verringert sich jeweils um ein Fünftel für jedes Jahr, das über das vollendete 60. Lebensjahr hinaus Dienst geleistet wird. Der Ausgleich ist bei Eintritt in den Ruhestand in einer Summe zu zahlen. (2) Der Ausgleich wird nicht neben einer einmaligen Unfallentschädigung oder einmaligen Entschädigung nach § 51 sowie im Fall der Bewilligung von Urlaub nach § 70 Absatz 1 Nummer 2 des Landesbeamtengesetzes gewährt. (3) Schwebt zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gegen die Beamtin oder den Beamten ein Verfahren auf Rücknahme der Ernennung oder nach § 24 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes, das zum Verlust der Beamtenrechte führen könnte, oder ist gegen die Beamtin oder den Beamten Disziplinarklage erhoben worden, darf der Ausgleich erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gewährt werden, wenn kein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist. Die disziplinarrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. Abschnitt 6 Gemeinsame Vorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 57 Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 8 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1075), in Kraft getreten am 22. September 2021; Absatz 1 neu gefasst und Absatz 3 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346), in Kraft getreten am 15. Dezember 2021. (1) Die Festsetzung, Berechnung und Abrechnung der Versorgungsbezüge, die Bestimmung der Person der Zahlungsempfängerin oder des Zahlungsempfängers und die Entscheidung über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhgehaltfähige Dienstzeiten sowie über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften obliegt der obersten Dienstbehörde. (2) Die in diesem Gesetz genannten Befugnisse der obersten Dienstbehörden können für die Versorgungsberechtigten des Landes durch Rechtsverordnung der Landesregierung auf andere Stellen übertragen werden. (3) Für die Versorgungsberechtigten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können die in diesem Gesetz genannten Befugnisse der obersten Dienstbehörden durch diese übertragen werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der für die Versorgungsberechtigten der Gemeinden und Gemeindeverbände zuständigen obersten Dienstbehörden gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Befugnisse nach Absatz 1 nur auf andere juristische Personen des öffentlichen Rechts übertragen werden dürfen. Im Fall des § 78 Absatz 1 tritt an die Stelle der obersten Dienstbehörde die oberste Aufsichtsbehörde. (4) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 werden die Versorgungsbezüge der Versorgungsberechtigten der Hochschulen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) in der jeweils geltenden Fassung sowie der Emeriti von der Stelle festgesetzt, die die Versorgungsbezüge der Versorgungsberechtigten des Landes festsetzt. Sie nimmt für die Hochschulen auch die sonstigen Befugnisse auf dem Gebiet des Versorgungsrechts wahr, die ihr durch die Verordnung nach Absatz 2 übertragen werden. Die Stelle nimmt hierbei die Funktion der dienstvorgesetzten Stelle wahr und ist Pensionsfestsetzungsbehörde; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid. Für die Amtshandlung nach Satz 1 gelten für die handelnde Stelle die §§ 83 bis 90 des Landesbeamtengesetzes; dabei ist es abweichend von § 87 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes ohne Einwilligung des Beamten zulässig, dass die Hochschule der handelnden Stelle zum Zwecke der Durchführung der Amtshandlung die Personalakte vorlegt. Die Hochschule und die Stelle nach Satz 1 dürfen einander personenbezogene Daten der Versorgungsberechtigten sowie der Emeriti nach Satz 1 übermitteln und derartige Daten verarbeiten, wenn dies zur rechtmäßigen Erfüllung der der übermittelnden Stelle oder dem Empfänger obliegenden Aufgaben erforderlich ist; § 89 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes gilt insofern nicht. Das Nähere über Art, Umfang und Behandlung der zu übermittelnden und zu verarbeitenden personenbezogenen Daten regelt die Hochschule in einer Ordnung. (5) Entscheidungen über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kann-Vorschriften dürfen erst beim Eintritt des Versorgungsfalls getroffen werden; vorherige Zusicherungen sind unwirksam. Ob Zeiten auf Grund der §§ 9 bis 11 und § 82 Absatz 2 als ruhegehaltfähige Dienstzeiten zu berücksichtigen sind, soll in der Regel bei der Berufung in das Beamtenverhältnis entschieden werden; diese Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der ihnen zugrunde liegenden Rechtslage. (6) Entscheidungen in versorgungsrechtlichen Angelegenheiten, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, sind vom Finanzministerium zu treffen. (7) Hat eine Versorgungsempfängerin oder ein Versorgungsempfänger ihren oder seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Zahlung der Versorgungsbezüge von der Bestellung einer oder eines Empfangsbevollmächtigten in der Bundesrepublik Deutschland abhängig machen. (8) Für die Zahlung der Versorgungsbezüge hat die Empfängerin oder der Empfänger auf Verlangen der zuständigen Stelle ein Konto anzugeben oder einzurichten, auf das die Überweisung erfolgen kann. Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für die Konto-Gutschrift trägt die auszahlende Stelle; bei einer Überweisung der Versorgungsbezüge auf ein außerhalb des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums Single Euro Payment Area (SEPA) geführtes Konto trägt die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger die Kosten und die Gefahr der Übermittlung der Versorgungsbezüge sowie die Kosten einer Meldung nach § 11 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit einer auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung. Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt die Empfängerin oder der Empfänger. Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden werden, wenn der Empfängerin oder dem Empfänger die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann. (9) Die Versorgungsbezüge sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, für die gleichen Zeiträume und im gleichen Zeitpunkt zu zahlen wie die Besoldung der Beamtinnen und Beamten. Werden sie nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen. Bei der Berechnung von Versorgungsbezügen sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und ab 0,5 aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Versorgungsbestandteil ist einzeln zu runden. Beträge von weniger als fünf Euro sind nur auf Verlangen der oder des Empfangsberechtigten auszuzahlen. (10) Die für die Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständige Behörde hat ab dem 1. Januar 2021 Beamtinnen und Beamten, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, auf Antrag eine Auskunft zum Anspruch auf Versorgungsbezüge nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragsstellung zu erteilen. Ein wiederholter Antrag ist frühestens nach drei Jahren möglich. In besonders begründeten Fällen ist eine solche Auskunft auch vor Vollendung des 55. Lebensjahres und in kürzerem Zeitabstand zu erteilen. Die Auskunft steht unter dem Vorbehalt künftiger Sach- und Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der zugrunde liegenden Daten. Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, bei Erstellung der Versorgungsauskunft mitzuwirken. Die personalverwaltenden Dienststellen der Beamtinnen und Beamten des Landes sowie der Hochschulen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes stellen die geprüften, erforderlichen Daten elektronisch zur Verfügung. Über die Erfahrungen mit der Vorschrift ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2023 zu berichten, soweit die Beamtinnen und Beamte des Landes sowie der Hochschulen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes davon betroffen sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 58 Familienzuschlag, Ausgleichsbetrag Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 1 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 277) und Artikel 7 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 389), jeweils in Kraft getreten am 1. Dezember 2022; Absatz 3 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 377); Absatz 1a eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 389), in Kraft getreten am 1. Dezember 2022; Absatz 1b eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 656), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2024; Absatz 1 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 656), in Kraft getreten am 1. November 2024. (1) Auf den Familienzuschlag finden die geltenden Vorschriften des Besoldungsrechts Anwendung. Ist die oder der Versorgungsberechtigte nicht mit einem Hauptwohnsitz im Inland gemeldet, ist für die Bemessung des Familienzuschlags die Mietenstufe maßgeblich, der die Gemeinde am Dienstsitz der obersten Dienstbehörde der oder des Versorgungsberechtigten nach § 38 Nummer 2 des Wohngeldgesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856 in Verbindung mit der Anlage zur Wohngeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2722) in der jeweils geltenden Fassung zugeordnet ist. Der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der nach dem Besoldungsrecht in Betracht kommenden Stufe des Familienzuschlags wird neben dem Ruhegehalt gezahlt. Er wird unter Berücksichtigung der nach den Verhältnissen der Beamtin, des Beamten, der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten für die Stufen des Familienzuschlags in Betracht kommenden Kinder neben dem Witwen- oder Witwergeld gezahlt, soweit die Witwe oder der Witwer Anspruch auf Kindergeld für diese Kinder hat oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862) in der jeweils geltenden Fassung oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177) in der jeweils geltenden Fassung haben würde. Soweit hiernach kein Anspruch auf den Unterschiedsbetrag besteht, wird er neben dem Waisengeld gezahlt, wenn die Waise bei den Stufen des Familienzuschlags zu berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen wäre, wenn die Beamtin, der Beamte, die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte noch lebte. Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, ist der Unterschiedsbetrag anteilig nach der Anzahl der Anspruchsberechtigten auszuzahlen. Für die Bestimmung der Mietenstufe sind dabei jeweils die individuellen Verhältnisse der oder des Versorgungsberechtigten maßgeblich. Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten, die ein Mindestruhegehalt nach § 16 Absatz 3 Satz 2 oder ein Mindestunfallruhegehalt nach § 42 Absatz 3 Satz 3 beziehen, erhöht sich der Unterschiedsbetrag für das zweite und jedes weitere zu berücksichtigende Kind zusätzlich um einen Betrag von 8,39 Euro. Satz 6 gilt entsprechend für Empfä

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.