Nordrhein-Westfalen

Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: a186b491-1138-4591-96cd-5df6ed5e6467. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2016 S. 310 Ausfertigungsdatum 14.06.2016 Fassung Gültig ab 01.08.2026 Gültig bis 28.02.2027

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enstes bei einem Unfall oder einer Erkrankung im Sinne von § 36 eine gesundheitliche Schädigung erleidet. Eine besondere Auslandsverwendung ist eine Verwendung, die auf Grund eines Übereinkommens oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bundesregierung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebiets auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen stattfindet, oder eine Verwendung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebiets auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage. Die besondere Verwendung im Ausland beginnt mit dem Eintreffen im Einsatzgebiet und endet mit dem Verlassen des Einsatzgebiets. (2) Gleiches gilt, wenn eine Erkrankung, ihre Folgen oder ein Unfall bei einer besonderen Auslandsverwendung im Sinne von Absatz 1 1. auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse zurückzuführen ist oder 2. bei dienstlicher Verwendung im Ausland im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft steht oder 3. darauf beruht, dass die Beamtin oder der Beamte aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist. (3) § 36 Absatz 5 gilt entsprechend. (4) Die Unfallfürsorge ist ausgeschlossen, wenn sich die Beamtin oder der Beamte vorsätzlich oder grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt oder die Gründe für eine Verschleppung, Gefangenschaft oder sonstige Einflussbereichsentziehung herbeigeführt hat. Unfallfürsorge kann ganz oder teilweise gewährt werden, wenn der Ausschluss für die Betreffenden eine unbillige Härte wäre. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 38 Ersatz von Sachschäden und besonderen Aufwendungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Ersatz von Sachschäden, die durch einen Dienstunfall verursacht werden, richtet sich nach § 82 Absatz 1 Satz 1 und 3 des Landesbeamtengesetzes. Sind durch die erste Hilfeleistung nach dem Unfall besondere Kosten entstanden, ist der Beamtin oder dem Beamten der nachweisbar notwendige Aufwand zu ersetzen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 39 Heilverfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016; Absatz 1 neu gefasst und Absatz 3 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 656), in Kraft getreten am 1. November 2024. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 474 Absatz 3 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 1. August 2026. (1) Das Heilverfahren umfasst die notwendige 1. ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Behandlung, 2. Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, mit Geräten zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle sowie mit Körperersatzstücken, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Unfallfolgen erleichtern sollen, 3. Pflege (§ 40), 4. Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen, 5. Haushaltshilfe und 6. Fahrten. (2) Die Verletzten sind verpflichtet, sich Maßnahmen des Heilverfahrens zu unterziehen, wenn sie nach einer von der Dienstbehörde eingeholten ärztlichen Stellungnahme zur Sicherung des Heilerfolgs notwendig sind. Dies gilt nicht, wenn die Maßnahmen mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit verbunden sind oder einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten. (3) Verursachen die Folgen des Dienstunfalls außergewöhnliche Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß, so sind diese in angemessenem Umfang zu ersetzen. Kraftfahrzeughilfe wird gewährt, wenn die oder der Verletzte infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist. Notwendige Aufwendungen für eine bedarfsgerechte Anpassung des Wohnumfelds werden erstattet, wenn infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend die Anpassung vorhandenen oder die Beschaffung bedarfsgerechten Wohnraums erforderlich ist. (4) Das Nähere zu Umfang und Durchführung des Heilverfahrens regelt das Finanzministerium durch Rechtsverordnung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 40 Pflegekosten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Für ärztlich verordnete häusliche Krankenpflege (Grund- und Behandlungspflege) werden die notwendigen Kosten erstattet, wenn dadurch eine Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt werden kann. (2) Ist die oder der Verletzte infolge des Dienstunfalls so hilflos, dass sie oder er nicht ohne fremde Hilfe und Pflege auskommen kann, sind die notwendigen Pflegekosten in angemessenem Umfang zu erstatten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 41 Unfallausgleich Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 1 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Mai 2023 (GV. NRW. S. 317), in Kraft getreten am 1. Juli 2023. (1) Liegt infolge eines Dienstunfalles ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 25 länger als sechs Monate vor, so erhält die oder der Verletzte, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Die Höhe des Unfallausgleichs ergibt sich aus der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Ein Anspruch auf Unfallausgleich besteht auch während einer Beurlaubung ohne Besoldung. (2) Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Hat bei Eintritt des Dienstunfalls ein abschätzbarer Grad der Schädigungsfolgen bereits bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs von dem individuellen Grad der Schädigungsfolgen der oder des Verletzten, der unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalls bestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil dieses individuellen Grades der Schädigungsfolgen durch den Dienstunfall eingetreten ist. Beruht der frühere Grad der Schädigungsfolgen auf einem Dienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden. Für äußere Körperschäden können Mindestgrade festgelegt werden. Vorübergehende Gesundheitsstörungen sind nicht zu berücksichtigen; als vorübergehend gilt ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten. (3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 42 Unfallruhegehalt Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Ist die Beamtin oder der Beamte infolge des Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt worden, so erhält sie oder er Unfallruhegehalt. (2) Wird eine Beamtin oder ein Beamter auf Grund eines Dienstunfalls nach Absatz 1 vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt, wird zur Berechnung des Unfallruhegehalts der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 15 Absatz 1 hinzugerechnet. § 15 Absatz 3 gilt entsprechend. (3) Der Ruhegehaltssatz berechnet sich nach § 16 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass er für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit anstatt um 1,79375 Prozent um 1,875 Prozent ansteigt, und erhöht sich zusätzlich um 20 Prozentpunkte. Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 66 2/3 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. Es darf nicht hinter 70,86 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5 zurückbleiben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 43 Erhöhtes Unfallruhegehalt Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Setzt sich eine Beamtin oder ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehaltes 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn sie oder er infolge dieses Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt worden ist und der Grad der Schädigungsfolgen im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalls mindestens 50 beträgt. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für Beamtinnen und Beamte 1. der Laufbahngruppe 1 mit dem ersten Einstiegsamt mindestens nach der Besoldungsgruppe A 8, 2. der Laufbahngruppe 1 mit dem zweiten Einstiegsamt mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, 3. der Laufbahngruppe 2 mit dem ersten Einstiegsamt mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und 4. der Laufbahngruppe 2 mit dem zweiten Einstiegsamt mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen. (2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn die Beamtin oder der Beamte 1. in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder 2. außerhalb des Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 36 Absatz 4 einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet. (3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn eine Beamtin oder ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 37 erleidet und infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt worden ist und im Zeitpunkt des diesem gleichstehenden Ereignisses einen Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 erlangt hat. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 44 Unterhaltsbeitrag für frühere Beamtinnen und Beamte,frühere Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Eine frühere Beamtin oder ein früherer Beamter, die oder der durch einen Dienstunfall verletzt wurde und deren oder dessen Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand geendet hat, erhält neben dem Heilverfahren (§§ 39 und 40) für die Dauer eines durch den Dienstunfall verursachten Grades der Schädigungsfolgen einen Unterhaltsbeitrag. (2) Der Unterhaltsbeitrag beträgt 1. 66 2/3 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach Absatz 4 bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, 2. bei einem Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 20 den diesem Grad entsprechenden Teil des Unterhaltsbeitrages nach Nummer 1. (3) Im Fall des Absatzes 2 Nummer 2 kann der Unterhaltsbeitrag bis auf den Betrag nach Absatz 2 Nummer 1 erhöht werden, solange die oder der Verletzte aus Anlass des Unfalls unverschuldet arbeitslos ist. (4) Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen sich nach § 5 Absatz 1. Bei einer früheren Beamtin oder einem früheren Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind die Dienstbezüge zugrunde zu legen, die sie oder er bei der Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Probe zuerst erhalten hätte. Ist die Beamtin oder der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalls entlassen worden, gilt § 5 Absatz 2 entsprechend. Der Unterhaltsbeitrag für eine frühere Beamtin oder einen früheren Beamten auf Widerruf in einem Amt, das die Arbeitskraft nur nebenbei beanspruchte, ist nach billigem Ermessen festzusetzen. (5) Ist die Beamtin oder der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalls entlassen worden, darf der Unterhaltsbeitrag nach Absatz 2 Nummer 1 nicht hinter dem Mindestunfallruhegehalt (§ 42 Absatz 3 Satz 3) zurückbleiben. Ist die Beamtin oder der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls der in § 43 bezeichneten Art entlassen worden und beträgt der Grad der Schädigungsfolgen der Beamtin oder des Beamten infolge des Dienstunfalls im Zeitpunkt der Entlassung mindestens 50, treten an die Stelle des Mindestunfallruhegehaltes 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, die sich bei sinngemäßer Anwendung des § 43 ergibt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend. (6) § 41 Absatz 2 gilt entsprechend. (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für eine frühere Ruhestandsbeamtin oder einen früheren Ruhestandsbeamten, die oder der durch einen Dienstunfall verletzt wurde und ihre oder seine Rechte als Ruhestandsbeamtin oder Ruhestandsbeamter verloren hat oder der oder dem das Ruhegehalt aberkannt worden ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 45 Unterhaltsbeitrag bei Schädigung eines ungeborenen Kindes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Unterhaltsbeitrag wird im Fall des § 35 Absatz 1 Satz 2 und 3 für die Dauer des Bestehens der durch einen Dienstunfall der Mutter verursachten Schädigungsfolgen gewährt 1. bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 in Höhe des Mindestunfallwaisengeldes nach § 47 Satz 2 in Verbindung mit § 42 Absatz 3 Satz 3, 2. bei einem Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 20 in Höhe eines diesem Grad entsprechenden Teils des Unterhaltsbeitrages nach Nummer 1. (2) § 41 Absatz 2 gilt entsprechend. Bei Minderjährigen wird der Grad der Schädigungsfolgen nach den Auswirkungen bemessen, die sich bei Erwachsenen mit gleichem Gesundheitsschaden ergeben würden. Die Sorgeberechtigten sind verpflichtet, Untersuchungen zu ermöglichen. (3) Der Unterhaltsbeitrag beträgt vor Vollendung des 14. Lebensjahres 30 Prozent, vor Vollendung des 18. Lebensjahres 50 Prozent der Sätze nach Absatz 1. (4) Auf den Unterhaltsbeitrag werden erstattete Pflegekosten nach § 40 Absatz 2 angerechnet. (5) Hat eine unterhaltsbeitragsberechtigte Person Anspruch auf Waisengeld nach diesem Gesetz, wird nur der höhere Versorgungsbezug gezahlt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 46 Unfallsterbegeld Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Ist die oder der Verletzte an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, wird Unfallsterbegeld gewährt. Das Unfallsterbegeld beträgt das Dreifache der Dienst-, Anwärter- oder Versorgungsbezüge für den Sterbemonat ausschließlich der Zuschläge für Personen nach § 73 des Landesbesoldungsgesetzes und der Vergütungen, mindestens aber 8000 Euro. Im Übrigen gilt § 22 entsprechend. (2) Auf das Unfallsterbegeld ist Sterbegeld nach § 22 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 zu 50 Prozent und Sterbegeld nach § 22 Absatz 3 in voller Höhe anzurechnen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 47 Unfall-Hinterbliebenenversorgung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Ist eine Beamtin, ein Beamter, eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter mit Anspruch auf Unfallruhegehalt verstorben, richtet sich die Hinterbliebenenversorgung nach den allgemeinen Vorschriften unter Berücksichtigung des Unfallruhegehalts, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Ist der Tod infolge des Dienstunfalls eingetreten, beträgt das Witwen- oder Witwergeld 60 Prozent des Unfallruhegehalts, mindestens 60,65 Prozent des Unfallruhegehalts nach § 42 Absatz 3 Satz 3, sowie das Waisengeld für jedes waisengeldberechtigte Kind (§ 28) 30 Prozent des Unfallruhegehalts. Waisengeld wird auch elternlosen Enkeln gewährt, deren Unterhalt zur Zeit des Dienstunfalls ganz oder überwiegend durch die Verstorbene oder den Verstorbenen bestritten wurde. In den Fällen des § 26 wird keine Unfall-Hinterbliebenenversorgung gewährt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 48 Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Verwandten der aufsteigenden Linie, deren Unterhalt zur Zeit des Dienstunfalls ganz oder überwiegend durch die Verstorbene oder den Verstorbenen (§ 47) bestritten wurde, ist für die Dauer der Bedürftigkeit ein Unterhaltsbeitrag von zusammen 30 Prozent des Unfallruhegehalts zu gewähren, mindestens jedoch 40 Prozent des in § 42 Absatz 3 Satz 3 genannten Betrages. Sind mehrere Personen dieser Art vorhanden, so wird der Unterhaltsbeitrag den Eltern vor den Großeltern gewährt. An die Stelle eines verstorbenen Elternteils treten dessen Eltern. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 49 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Ist in den Fällen des § 44 die oder der Anspruchsberechtigte an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, so erhalten die Hinterbliebenen einen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwen‑, Witwer- oder Waisengeldes, das sich nach den allgemeinen Vorschriften unter Zugrundelegung des Unterhaltsbeitrags nach § 44 Absatz 2 Nummer 1 ergibt. (2) Ist in den Fällen des § 44 die oder der Anspruchsberechtigte nicht an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, so kann den Hinterbliebenen ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwen-, Witwer- oder Waisengeldes bewilligt werden, das sich nach den allgemeinen Vorschriften unter Zugrundelegung des Unterhaltsbeitrages ergibt, den die oder der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes bezogen hat. (3) Für die Hinterbliebenen einer oder eines an den Unfallfolgen verstorbenen Beamtin oder Beamten gilt Absatz 1 entsprechend, wenn nicht Unfall-Hinterbliebenenversorgung nach § 47 zusteht. (4) § 25 gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 50 Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Unfallversorgung der Hinterbliebenen (§§ 47 bis 49) darf insgesamt die Bezüge (Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag) nicht übersteigen, welche die oder der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können. Abweichend von Satz 1 sind in den Fällen des § 43 als Höchstgrenze mindestens die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten anstelle der von der oder dem Verstorbenen tatsächlich erreichten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen. § 30 ist entsprechend anzuwenden. Der Unfallausgleich (§ 41) sowie der Zuschlag bei Arbeitslosigkeit (§ 44 Absatz 3) bleiben sowohl bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrages nach § 49 als auch bei der vergleichenden Berechnung nach § 30 außer Betracht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 51 Einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der einen Dienstunfall der in § 43 bezeichneten Art erleidet, erhält neben einer beamtenrechtlichen Versorgung bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine einmalige Unfallentschädigung von 150.000 Euro, wenn von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle zu diesem Zeitpunkt ein dauerhafter Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 infolge des Unfalls festgestellt wird. (2) Ist eine Beamtin oder ein Beamter an den Folgen eines Dienstunfalls der in § 43 bezeichneten Art verstorben und hat sie oder er eine einmalige Unfallentschädigung nach Absatz 1 nicht erhalten, wird ihren oder seinen Hinterbliebenen eine einmalige Unfallentschädigung wie folgt gewährt: 1. Die Witwe oder der Witwer sowie die versorgungsberechtigten Kinder erhalten eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 100.000 Euro, 2. sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Nummer 1 nicht vorhanden, so erhalten die Eltern und die nicht versorgungsberechtigten Kinder eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 40.000 Euro, 3. sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Nummern 1 und 2 nicht vorhanden, so erhalten die Großeltern und Enkel eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 20.000 Euro. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der 1. als Angehörige oder Angehöriger des besonders gefährdeten fliegenden Personals während des Flugdienstes, 2. als Helm- oder Schwimmtaucherin, Helm- oder Schwimmtaucher während des besonders gefährlichen Tauchdienstes, 3. als Angehörige oder Angehöriger des besonders gefährdeten Munitionsuntersuchungs-personals während des dienstlichen Umgangs mit Munition, 4. als Angehörige oder Angehöriger eines Polizeiverbandes bei einer besonders gefährlichen Diensthandlung im Einsatz oder in der Ausbildung dazu, 5. im Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlasten bei einem Hubschrauber oder 6. im Einsatz unter umluftunabhängigen Atemschutzgeräten einen Unfall erleidet, der nur auf die besonderen Verhältnisse des Dienstes nach den Nummern 1 bis 6 zurückzuführen ist. Den Personenkreis des Satzes 1 und die zum Dienst im Sinne des Satzes 1 gehörenden dienstlichen Verrichtungen bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für andere Angehörige des öffentlichen Dienstes, zu deren Dienstobliegenheiten Tätigkeiten der in Satz 1 Nummer 1 bis 6 bezeichneten Art gehören. (4) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn eine Beamtin oder ein Beamter, eine andere Angehörige oder ein anderer Angehöriger des öffentlichen Dienstes einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 37 erleidet. (5) Die Hinterbliebenen erhalten eine einmalige Entschädigung nach Maßgabe des Absatzes 2, wenn eine Beamtin oder ein Beamter, eine andere Angehörige oder ein anderer Angehöriger des öffentlichen Dienstes an den Folgen eines Einsatzunfalls oder eines diesem gleichstehenden Ereignisses im Sinne des § 37 verstorben ist. (6) Für eine einmalige Entschädigung nach den Absätzen 4 und 5 gelten § 36 Absatz 5 und § 37 Absatz 4 entsprechend. Besteht auf Grund derselben Ursache Anspruch sowohl auf eine einmalige Unfallentschädigung nach den Absätzen 1 bis 3 als auch auf eine einmalige Entschädigung nach Absatz 4 oder 5, wird nur die einmalige Entschädigung gewährt. (7) Eine Entschädigung aus einer Unfallversicherung, für die der Dienstherr die Beiträge gezahlt hat, ist auf die Unfallentschädigung nach Absatz 3 anzurechnen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 52 Schadensausgleich in besonderen Fällen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 474 Absatz 4 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 1. August 2026. (1) Schäden, die Beamtinnen und Beamten oder anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes während einer Verwendung im Sinne des § 37 Absatz 1 infolge von besonderen, vom Inland wesentlich abweichenden Verhältnissen, insbesondere infolge von Kriegshandlungen, kriegerischen Ereignissen, Aufruhr, Unruhen oder Naturkatastrophen oder als Folge der Ereignisse nach § 37 Absatz 2 entstehen, werden ihnen in angemessenem Umfang ersetzt. Gleiches gilt für Schäden der Beamtinnen und Beamten oder anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes durch einen Gewaltakt gegen staatliche Amtsträger, Einrichtungen oder Maßnahmen, wenn die Beamtinnen und Beamten oder andere Angehörige des öffentlichen Dienstes von dem Gewaltakt in Ausübung des Dienstes oder wegen ihrer Eigenschaft als Beamtinnen und Beamte oder andere Angehörige des öffentlichen Dienstes betroffen sind. (2) Im Fall einer Verwendung im Sinne des § 37 Absatz 1 wird Beamtinnen und Beamten oder anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes ein angemessener Ausgleich auch für Schäden infolge von Maßnahmen einer ausländischen Regierung, die sich gegen die Bundesrepublik Deutschland richten, gewährt. (3) Sind Beamtinnen oder Beamte oder andere Angehörige des öffentlichen Dienstes an den Folgen des schädigenden Ereignisses der in Absatz 1 oder 2 bezeichneten Art verstorben, wird 1. der Witwe oder dem Witwer sowie den versorgungsberechtigten Kindern oder 2. den Eltern sowie den nicht versorgungsberechtigten Kindern, wenn Hinterbliebene nach Nummer 1 nicht vorhanden sind, ein angemessener Ausgleich gewährt. Der Ausgleich für ausgefallene Versicherungen wird der natürlichen Person gewährt, welche die Beamtin, der Beamte oder die oder der andere Angehörige des öffentlichen Dien

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.