Nordrhein-Westfalen

Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: a186b491-1138-4591-96cd-5df6ed5e6467. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2016 S. 310 Ausfertigungsdatum 14.06.2016 Fassung Gültig ab 01.08.2026 Gültig bis 28.02.2027

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e und ist aus der Ehe kein Kind hervorgegangen, so wird das Witwengeld oder Witwergeld (Absatz 1) für jedes angefangene Jahr des Altersunterschiedes über 20 Jahre um 5 Prozent gekürzt, jedoch höchstens um 50 Prozent. Nach fünfjähriger Dauer der Ehe werden für jedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer dem gekürzten Betrag 5 Prozent des Witwengeldes oder Witwergeldes hinzugesetzt, bis der volle Betrag wieder erreicht ist. Das nach Satz 1 errechnete Witwengeld oder Witwergeld darf nicht hinter dem Mindestwitwengeld oder Mindestwitwergeld (Absatz 1 in Verbindung mit § 16 Absatz 3) zurück bleiben. (3) Von dem nach Absatz 2 gekürzten Witwengeld oder Witwergeld ist auch bei der Anwendung des § 30 auszugehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Witwenabfindung, Witwerabfindung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Witwen oder Witwer mit Anspruch auf Witwen- oder Witwergeld oder Unterhaltsbeitrag erhalten im Fall einer Wiederverheiratung eine Abfindung. (2) Die Abfindung beträgt das 24fache des für den Monat, in dem die Wiederverheiratung erfolgt ist, nach Anwendung der Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften zu zahlenden Betrages des Versorgungsbezuges. Eine Kürzung nach § 30 und die Anwendung der §§ 66 und 67 Absatz 1 Nummer 3 bleiben außer Betracht. Die Abfindung ist in einer Summe zu zahlen. (3) Lebt der Anspruch auf Witwengeld, Witwergeld oder Unterhaltsbeitrag nach § 33 Absatz 5 wieder auf, so ist die Abfindung in angemessenen monatlichen Teilbeträgen von dem zu zahlenden Betrag des Versorgungsbezuges einzubehalten, soweit sie für einen nach dem Wiederaufleben liegenden Zeitraum berechnet ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwen und nichtwitwergeldberechtigte Witwer Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 1 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1075), in Kraft getreten am 22. September 2021. (1) In den Fällen des § 23 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 ist ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes oder Witwergeldes zu gewähren, sofern die besonderen Umstände des Falls keine volle oder teilweise Versagung nach Maßgabe des Absatzes 2 rechtfertigen. Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen sind in angemessenem Umfang anzurechnen. Wird ein Erwerbsersatzeinkommen nicht beantragt oder wird auf ein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen verzichtet oder wird an deren Stelle eine Kapitalleistung, Abfindung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag zu berücksichtigen, der ansonsten zu zahlen wäre. (2) Ein Unterhaltsbeitrag ist vollständig zu versagen, wenn 1. die Ehe zwar ein Jahr oder länger bestanden hat, nach den gegebenen Umständen aber anzunehmen ist, dass die Eheschließung in erster Linie dem Zweck diente, der Witwe oder dem Witwer eine Versorgung zu verschaffen, sofern nicht besondere Billigkeitsgründe vorliegen, oder 2. der Witwe oder dem Witwer im Hinblick auf ihr oder sein Lebensalter zugemutet werden kann, den Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Eine teilweise Versagung kommt insbesondere in Betracht, wenn 1. die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte im Zeitpunkt der Eheschließung bereits das 80. Lebensjahr vollendet hatte oder 2. die Ehe weniger als fünf Jahre bestanden hat. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Unterhaltsbeitrag für frühere Ehefrauen und frühere Ehemänner Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 4 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Mai 2023 (GV. NRW. S. 317), in Kraft getreten am 1. Januar 2024. (1) Der geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten oder dem geschiedenen Ehemann einer verstorbenen Beamtin oder Ruhestandsbeamtin, die oder der im Fall des Fortbestehens der Ehe Witwengeld oder Witwergeld erhalten hätte, ist auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag insoweit zu gewähren, als sie oder er im Zeitpunkt des Todes des Beamten, der Beamtin, des Ruhestandsbeamten oder der Ruhestandsbeamtin gegen diesen oder diese einen Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587f Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung wegen einer Anwartschaft oder eines Anspruchs nach § 1587a Absatz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung hatte. Der Unterhaltsbeitrag wird jedoch nur gewährt, 1. solange die geschiedene Ehefrau oder der geschiedene Ehemann erwerbsgemindert im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384) in der jeweils geltenden Fassung ist oder mindestens ein waisengeldberechtigtes Kind erzieht oder die Sorge für ein waisengeldberechtigtes Kind mit körperlichen oder geistigen Gebrechen hat oder 2. wenn sie oder er das 60. Lebensjahr vollendet hat. Der nach Satz 1 festgestellte Betrag ist in einem Prozentsatz des Witwengeldes oder Witwergeldes festzusetzen; der Unterhaltsbeitrag darf fünf Sechstel des entsprechend § 72 gekürzten Witwengeldes oder Witwergeldes nicht übersteigen. § 25 gilt entsprechend. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die frühere Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten und für den früheren Ehemann einer verstorbenen Beamtin oder Ruhestandsbeamtin, deren oder dessen Ehe mit dem Verstorbenen oder der Verstorbenen aufgehoben oder für nichtig erklärt war. (3) Wenn das Scheidungsverfahren bis zum 31. Juli 1989 rechtshängig geworden ist oder die Parteien bis zu diesem Zeitpunkt eine Vereinbarung nach § 1587o des Bürgerlichen Gesetzbuches in der bis zum 31. Juli 1989 jeweils geltenden Fassung getroffen haben, ist ein Unterhaltsbeitrag nach Absatz 1 auch insoweit zu gewähren, als ein Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich besteht, weil 1. die Begründung von Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 1587b Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der bis zum 31. Juli 1989 jeweils geltenden Fassung nicht möglich war, 2. die ausgleichspflichtige Ehefrau oder der ausgleichspflichtige Ehemann die ihr oder ihm nach § 1587b Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der bis zum 31. Juli 1989 jeweils geltenden Fassung auferlegten Zahlungen zur Begründung von Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nicht erbracht hat, 3. in den Ausgleich Leistungen der betrieblichen Altersversorgung aufgrund solcher Anwartschaften oder Aussichten einzubeziehen sind, die im Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung noch nicht unverfallbar waren, oder 4. das Familiengericht nach § 1587b Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der bis zum 31. Juli 1989 jeweils geltenden Fassung eine Regelung in der Form des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs getroffen hat oder die Eheleute nach § 1587o des Bürgerlichen Gesetzbuches in der bis zum 31. Juli 1989 jeweils geltenden Fassung den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vereinbart haben. (4) Ist die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden, ist dem schuldlos oder aus überwiegendem Verschulden des anderen Ehepartners geschiedenen Ehepartner einer verstorbenen Beamtin oder Ruhestandsbeamtin oder eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, die oder der im Fall des Fortbestehens der Ehe Witwen- oder Witwergeld erhalten hätte, ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwen- oder Witwergeldes insoweit zu gewähren, als der oder die Verstorbene zu Lebzeiten noch Unterhalt zu leisten hatte. Auf den Unterhaltsbeitrag werden Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen und nach dem Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch – Soziale Entschädigung – vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) in der jeweils geltenden Fassung, die sich von der oder dem Verstorbenen herleiten, angerechnet; das gleiche gilt für sonstige Hinterbliebenenversicherungen, zu denen der Arbeitgeber Zuschüsse in Höhe von mindestens der Hälfte der Beiträge geleistet hat. Spätere Änderungen der Verhältnisse können berücksichtigt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Waisengeld Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Waisengeld erhalten die Kinder 1. einer verstorbenen Beamtin oder eines verstorbenen Beamten auf Lebenszeit, 2. einer verstorbenen Ruhestandsbeamtin oder eines verstorbenen Ruhestandsbeamten oder 3. einer verstorbenen Beamtin oder eines verstorbenen Beamten auf Probe, die oder der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 28 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes) verstorben ist oder wenn ihr oder ihm die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 28 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes) zugestellt war, wenn die Beamtin oder der Beamte die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 erfüllt hat. (2) Kein Waisengeld erhalten die Kinder einer verstorbenen Ruhestandsbeamtin oder eines verstorbenen Ruhestandsbeamten, wenn das Kindschaftsverhältnis durch Annahme als Kind begründet wurde und die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte in diesem Zeitpunkt bereits im Ruhestand war und die Regelaltersgrenze nach § 31 Absatz 1 oder 2 des Landesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte. Es kann ihnen jedoch ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Waisengeldes bewilligt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29 Höhe des Waisengeldes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Das Waisengeld beträgt für die Halbwaise 12 Prozent und für die Vollwaise 20 Prozent des Versorgungsbezugs (Ruhegehalt zuzüglich der Zuschläge nach §§ 59 und 61), den die oder der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn sie oder er am Todestag wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden wäre. § 16 Absatz 5 sowie die §§ 17 und 62 sind nicht anzuwenden. Änderungen des Mindestruhegehalts (§ 16 Absatz 3) sind zu berücksichtigen. (2) Wenn die Mutter des Kindes des Verstorbenen nicht zum Bezug von Witwengeld oder der Vater des Kindes der Verstorbenen nicht zum Bezug von Witwergeld berechtigt ist und auch keinen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwen- oder Witwergeldes erhält, wird das Waisengeld nach dem Satz für Vollwaisen gezahlt. Es darf zuzüglich des Unterhaltsbeitrages den Betrag des Witwen- oder Witwergeldes und des Waisengeldes nach dem Satz für Halbwaisen nicht übersteigen. (3) Ergeben sich für eine Waise Waisengeldansprüche aus Beamtenverhältnissen mehrerer Personen, wird nur das höchste Waisengeld gezahlt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 30 Zusammentreffen von Witwen- oder Witwergeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Witwen- oder Witwer- und Waisengeld dürfen weder einzeln noch zusammen den Betrag des ihrer Berechnung zugrunde zu legenden Ruhegehaltes übersteigen. Ergibt sich an Witwen- oder Witwer- und Waisengeld zusammen ein höherer Betrag, so werden die einzelnen Bezüge im gleichen Verhältnis gekürzt. (2) Nach dem Ausscheiden einer witwen-, witwer- oder waisengeldberechtigten Person erhöht sich das Witwen-, Witwer- oder Waisengeld der verbleibenden Berechtigten vom Beginn des folgenden Monats an insoweit, als sie nach Absatz 1 noch nicht den vollen Betrag nach § 24 oder § 29 erhalten. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn neben Witwen-, Witwer- oder Waisengeld ein Unterhaltsbeitrag nach § 27 gewährt wird. (4) Unterhaltsbeiträge nach § 26 Absatz 1 gelten für die Anwendung der Absätze 1 bis 3 als Witwen- oder Witwergeld. Unterhaltsbeiträge nach § 28 Absatz 2 Satz 2 dürfen nur insoweit bewilligt werden, als sie allein oder zusammen mit gesetzlichen Hinterbliebenenbezügen die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Höchstgrenze nicht übersteigen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeitund auf Probe Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Witwe oder dem Witwer, der geschiedenen Ehefrau oder dem geschiedenen Ehemann (§ 27 Absatz 1 und 2) und den Kindern einer Beamtin oder eines Beamten, der oder dem nach § 18 ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden ist oder hätte bewilligt werden können, kann die in den §§ 23, 24 und 26 bis 30 vorgesehene Versorgung bis zu der dort bezeichneten Höhe als Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. (2) § 25 gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 32 Beginn der Zahlungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Zahlung des Witwen-, Witwer- und Waisengeldes sowie eines Unterhaltsbeitrages nach § 26 Absatz 1 oder § 28 Absatz 2 Satz 2 beginnt mit dem Ablauf des Sterbemonats. Kinder, die nach diesem Zeitpunkt geboren werden, erhalten Waisengeld vom ersten Tag des Geburtsmonats an. (2) Die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages nach § 27 Absatz 1 bis 3 beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem eine der in § 27 Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen eintritt, frühestens jedoch mit Ablauf des Sterbemonats. Die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages nach § 27 Absatz 4 beginnt mit Ablauf des Sterbemonats. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages nach § 31. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 33 Erlöschen der Hinterbliebenenversorgung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung erlischt 1. für jede Berechtigte und jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in dem sie oder er stirbt, 2. für jede Witwe und jeden Witwer außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie oder er sich verheiratet, 3. für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie das 18. Lebensjahr vollendet. (2) Das Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt, solange die Waise 1. sich in der Schul- oder Berufsausbildung oder in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, 2. ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr oder einen ähnlichen Dienst leistet oder 3. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 wird das Waisengeld ungeachtet der Höhe eines eigenen Einkommens dem Grunde nach gewährt. Soweit ein eigenes Einkommen der Waise das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes (§ 16 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 29 Absatz 1) übersteigt, wird es zur Hälfte auf das Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages (§ 58 Absatz 1) angerechnet. (3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 wird eine Waise, die 1. den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat oder 2. sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat oder 3. eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat, für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die reguläre Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes, über das 27. Lebensjahr hinaus berücksichtigt. Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend. (4) Das Waisengeld nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird über das 27. Lebensjahr hinaus nur gewährt, wenn 1. die Behinderung bei Vollendung des 27. Lebensjahres bestanden hat oder bis zu dem sich nach Absatz 3 ergebenden Zeitpunkt eingetreten ist, wenn sich die Waise in verzögerter Schul- oder Berufsausbildung befunden hat, und 2. die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihre Ehegattin, ihr Ehegatte, ihre frühere Ehegattin oder ihr früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist und sie nicht unterhält. (5) Hat eine Witwe oder ein Witwer sich wieder verheiratet und wird die Ehe aufgelöst, lebt der Anspruch auf Witwengeld oder Witwergeld wieder auf. Ein von der Witwe oder dem Witwer infolge Auflösung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf den wieder aufgelebten Versorgungsanspruch und den Unterschiedsbetrag nach § 58 Absatz 1 anzurechnen. Wird eine solche Leistung nicht beantragt oder wird auf sie verzichtet oder wird an ihrer Stelle eine Abfindung, Kapitalleistung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre. Der Auflösung der Ehe steht die Nichtigerklärung gleich. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 34 Bezüge bei Verschollenheit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Verschollene erhalten die ihnen zustehenden Bezüge bis zum Ablauf des Monats, in dem die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle feststellt, dass ihr Ableben mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. (2) Mit Beginn des Folgemonats erhalten die Personen, die im Fall des Todes der oder des Verschollenen Witwen-, Witwer- oder Waisengeld erhalten würden oder einen Unterhaltsbeitrag erhalten könnten, diese Bezüge. Die §§ 21 und 22 gelten nicht. (3) Kehren Verschollene zurück, so lebt der Anspruch auf Bezüge wieder auf, soweit nicht besondere gesetzliche Gründe entgegenstehen. Nachzahlungen sind längstens für die Dauer eines Jahres zu leisten. Die nach Absatz 2 für den gleichen Zeitraum gewährten Bezüge sind anzurechnen. (4) Ergibt sich, dass bei einer Beamtin oder einem Beamten die Voraussetzungen des § 11 des Landesbesoldungsgesetzes vorliegen, so können die nach Absatz 2 gezahlten Bezüge von ihr oder ihm zurückgefordert werden. (5) Werden Verschollene für tot erklärt oder die Todeszeit gerichtlich festgestellt oder eine Sterbeurkunde über den Tod der oder des Verschollenen ausgestellt, so ist die Hinterbliebenenversorgung ab dem Ersten des auf die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung oder die Ausstellung der Sterbeurkunde folgenden Monats unter Berücksichtigung des festgestellten Todeszeitpunktes neu festzusetzen. Abschnitt 4 Unfallfürsorge Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 35 Allgemeines Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Wird eine Beamtin oder ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird Unfallfürsorge gewährt. Unfallfürsorge wird auch dem Kind einer Beamtin gewährt, das durch deren Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde. Satz 2 gilt auch, wenn die Schädigung durch besondere Einwirkungen verursacht worden ist, die generell geeignet sind, bei der Mutter einen Dienstunfall im Sinne des § 36 Absatz 3 zu verursachen. (2) Die Unfallfürsorge umfasst: 1. Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen (§ 38), 2. Heilverfahren (§§ 39, 40), 3. Unfallausgleich (§ 41), 4 Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (§§ 42 bis 45), 5. Unfallhinterbliebenenversorgung (§§ 46 bis 50), 6. einmalige Unfallentschädigung (§ 51) und 7. Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 52). Im Fall von Absatz 1 Satz 2 und 3 erhält das Kind der Beamtin Leistungen nach Nummer 2 und 3 sowie nach § 45. (3) Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 36 Dienstunfall Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Ein Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch 1. Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort, 2. die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und 3. Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme die Beamtin oder der Beamte gemäß § 48 des Landesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihr oder ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern die Beamtin oder der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254) in der jeweils geltenden Fassung). (2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zur und von der Dienststelle; hat die Beamtin oder der Beamte wegen der Entfernung der ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt der Halbsatz 1 auch für den Weg von und zu der Familienwohnung. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn die Beamtin oder der Beamte von dem unmittelbaren Wege zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht, weil 1. ihr oder sein dem Grunde nach Kindergeld berechtigendes Kind, das mit ihr oder ihm in einem Haushalt lebt, wegen ihrer oder seiner beruflichen Tätigkeit oder der beruflichen Tätigkeit beider Eheleute fremder Obhut anvertraut wird oder 2. weil sie oder er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zur und von der Dienststelle benutzt. Ein Unfall, den die oder der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 39) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalls. (3) Erkrankt eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der nach der Art ihrer oder seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit, so gilt dies als Dienstunfall, es sei denn, dass die Beamtin oder der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung an einer solchen Krankheit gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen die Beamtin oder der Beamte am Ort des dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war. Die in Betracht kommenden Krankheiten ergeben sich aus der Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung. (4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den eine Beamtin oder ein Beamter außerhalb des Dienstes erleidet, wenn sie oder er im Hinblick auf pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen ihrer oder seiner Eigenschaft als Beamtin oder Beamter angegriffen wird. Gleichzusetzen ist ferner ein Körperschaden, den eine Beamtin oder ein Beamter im Ausland erleidet, wenn sie oder er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen sie oder er am Ort ihres oder seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird. (5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 37 Einsatzunfall Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall wird auch bei einem Einsatzunfall gewährt. Ein Einsatzunfall liegt vor, wenn eine Beamtin oder ein Beamter während einer besonderen Auslandsverwendung auf Grund der mit dieser Verwendung verbundenen gesteigerten Gefährdungslage in Ausübung oder infolge des Di

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.