Nordrhein-Westfalen

Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: a186b491-1138-4591-96cd-5df6ed5e6467. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2016 S. 310 Ausfertigungsdatum 14.06.2016 Fassung Gültig ab 01.08.2026 Gültig bis 28.02.2027

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st, sofern diese Tätigkeit zu der Ernennung geführt hat: 1. Zeiten einer hauptberuflichen, in der Regel einer Beamtin oder einem Beamten obliegenden oder später einer Beamtin oder einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung, sofern bei Beginn der Tätigkeit die Laufbahnbefähigung vorgelegen hat, oder 2. Zeiten einer für die Laufbahn der Beamtin oder des Beamten förderlichen Tätigkeit. Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen gleich, die von mehreren der in Satz 1 bezeichneten Dienstherren durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Sonstige Zeiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Zeit, während der eine Beamtin oder ein Beamter 1. a) hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel 140 des Grundgesetzes) oder im öffentlichen oder nichtöffentlichen Schuldienst nach Erwerb der Lehrbefähigung, b) hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bundestages oder der Landtage oder kommunaler Vertretungskörperschaften oder c) hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden oder ihren Landesverbänden sowie von Spitzenverbänden der Sozialversicherung oder ihren Landesverbänden tätig gewesen ist, 2. hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst gestanden hat oder 3. a) auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem oder wirtschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung ihres oder seines Amtes bilden, oder b) als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549) in der jeweils geltenden Fassung tätig gewesen ist, kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. In den Fällen der Nummer 1 gilt dies nur, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen dieser Tätigkeit und dem ersten im Beamtenverhältnis übertragenen Amt bestanden hat. Die Zeit nach Satz 1 Nummer 3 kann jedoch höchstens bis zur Hälfte und nicht über zehn Jahre hinaus berücksichtigt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Ausbildungszeiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Mindestzeit 1. der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit) oder 2. einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben war, kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit kann dabei bis zu 1095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1095 Tagen, anerkannt werden. Wurde die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. (2) Für die Beamtinnen und Beamten des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit anstelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich gewesen sind. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. (3) Bei anderen als Laufbahnbewerberinnen und -bewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerberinnen und -bewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung der Beamtin oder des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Wehrdienstzeiten und vergleichbare Zeiten nach § 8, Beschäftigungszeiten nach § 9 und sonstige Zeiten nach den §§ 10, 81 Absatz 8 und § 82 Absatz 2, die die Beamtin oder der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat, werden nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, sofern die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist und diese Zeiten als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigungsfähig sind. Ausbildungszeiten nach den §§ 11 und 81 Absatz 8 sind nicht ruhegehaltfähig, soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist. (2) Sofern die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung nicht erfüllt ist, können die in Absatz 1 genannten Zeiten im Rahmen der dort genannten Vorschriften insgesamt höchstens bis zu fünf Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Allgemeine Bestimmungen zur Berücksichtigung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 4 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1075), in Kraft getreten am 22. September 2021. (1) Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung und einer eingeschränkten Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Zeiten der eingeschränkten Verwendung einer Beamtin oder eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes sind mindestens im Umfang der Zurechnungszeit nach § 15 Absatz 1 Satz 1 ruhegehaltfähig. Zeiten einer Altersteilzeit nach § 66 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) in der jeweils geltenden Fassung sind zu acht Zehnteln der Arbeitszeit ruhegehaltfähig, die der Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist. (2) Zeiten im Sinne der §§ 8 bis 12 werden nur berücksichtigt, wenn sie vor der Berufung in das Beamtenverhältnis zurückgelegt wurden. (3) Hauptberuflich ist eine Tätigkeit, wenn sie gegen Entgelt erbracht wird, den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht und deren Beschäftigungsumfang im gleichen Zeitraum im Beamtenverhältnis zulässig gewesen wäre. (4) Zeiten nach den §§ 10, 11, § 81 Absatz 8, § 82 Absatz 2 und § 87 Absatz 1 Nummer 4 dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als die Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz zusammen mit aus den in diesen Vorschriften genannten Tätigkeiten erworbenen Versorgungsansprüchen oder Rentenansprüchen, soweit es sich nicht um Renten im Sinne des § 68 handelt, die Höchstgrenze nach § 68 Absatz 2 nicht übersteigen. Bei dieser Berechnung sind Renten im Sinne von § 68 einzubeziehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Ausschlusszeiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Zeiten, die nach § 30 Absatz 4 des Landesbesoldungsgesetzes nicht berücksichtigt werden, sind nicht ruhegehaltfähig. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Ist die Beamtin oder der Beamte vor Vollendung des 60. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden, wird die Zeit von der Versetzung in den Ruhestand bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres für die Berechnung des Ruhegehalts der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu zwei Dritteln hinzugerechnet, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird (Zurechnungszeit). Ist die Beamtin oder der Beamte nach § 29 des Beamtenstatusgesetzes erneut in das Beamtenverhältnis berufen worden, so wird eine der Berechnung des früheren Ruhegehalts zugrunde gelegene Zurechnungszeit insoweit berücksichtigt, als die Zahl der dem neuen Ruhegehalt zugrunde liegenden Dienstjahre hinter der Zahl der dem früheren Ruhegehalt zugrunde gelegenen Dienstjahre zurückbleibt. (2) Die Zeit der Verwendung einer Beamtin oder eines Beamten in Ländern, in denen sie oder er gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen ausgesetzt war, kann bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat. Entsprechendes gilt für Beurlaubungen, wenn die Tätigkeit in den in Satz 1 genannten Gebieten öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen diente und dies spätestens bei Beendigung des Urlaubs anerkannt worden ist. Zeiten einer besonderen Verwendung im Ausland nach § 37 Absatz 1 können bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie einzeln ununterbrochen mindestens 30 Tage und insgesamt mindestens 180 Tage gedauert haben. (3) Sind sowohl die Voraussetzungen des Absatzes 1 als auch die des Absatzes 2 erfüllt, findet nur die günstigere Vorschrift Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Höhe des Ruhegehalts Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 2 und 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016; Absatz 2 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1075), in Kraft getreten am 22. September 2021. (1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5), insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent. Der Ruhegehaltssatz ist auf zwei Dezimalstellen auszurechnen. Dabei ist die zweite Dezimalstelle um eins zu erhöhen, wenn in der dritten Stelle eine der Ziffern fünf bis neun verbleiben würde. Zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstjahre sind etwa anfallende Tage unter Benutzung des Nenners 365 umzurechnen; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. (2) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das die Beamtin oder der Beamte 1. vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er das 63. Lebensjahr vollendet, nach § 33 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird, 2. vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er die für sie oder ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 33 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, § 114 Absatz 3 oder § 117 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird oder 3. vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird. Die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 Prozent in den Fällen der Nummern 1 und 3 und 14,4 Prozent in den Fällen der Nummer 2 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für die Beamtin oder den Beamten eine vor der Vollendung des 63. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 an die Stelle des 63. Lebensjahres. Gilt für die Beamtin oder den Beamten eine vor Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für die Beamtin oder den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem die Beamtin oder der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn die Beamtin oder der Beamte zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach §§ 6, 8 und 9 und nach § 17 Absatz 2 Satz 1 berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach einer der Beamtin oder dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr sowie Zeiten nach § 61 zurückgelegt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn die Beamtin oder der Beamte zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit in Satz 7 genannten Zeiten zurückgelegt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn die Beamtin oder der Beamte zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand schwerbehindert im Sinne von § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) in der jeweils geltenden Fassung ist und das 63. Lebensjahr vollendet hat. § 13 Absatz 1 findet keine Anwendung. Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen 7 und 8 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen. (3) Das Ruhegehalt beträgt mindestens 35 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, 61,6 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5. (4) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 3 mit einer Rente die nach Anwendung des § 68 verbleibende Versorgung das nach den Absätzen 1 und 2 erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung. In den von § 88 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Unterschiedsbetrag nach § 58 Absatz 1 und ein Betrag in Höhe von 30,68 Euro bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 58 Absatz 1 zurück bleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 58 Absatz 1. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Witwen, Witwer und Waisen. (5) Bei einer oder einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtin oder Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, welche die Beamtin oder der Beamte das Amt, aus dem sie oder er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich die Beamtin oder der Beamte zur Zeit ihrer oder seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die der Beamtin oder dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen. Das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 1 und 3 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 656), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2024. (1) Der nach § 16 Absatz 1, § 42 Absatz 3 Satz 1, § 81 Absatz 2 und § 88 Absatz 3 berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn die Beamtin oder der Beamte vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 31 Absatz 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten oder versetzt worden ist und sie oder er 1. bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat, 2. a) wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes in den Ruhestand versetzt worden ist oder b) wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist und 3. einen Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent noch nicht erreicht hat. (2) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt 0,95667 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für je zwölf Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Nummer 1) anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht von § 62 Absatz 1 erfasst werden und nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt sind; § 13 Absatz 2 gilt entsprechend. Der hiernach berechnete Ruhegehaltssatz darf 66,97 Prozent nicht überschreiten. In den Fällen des § 16 Absatz 2 ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwendung der Sätze 1 und 2 ergibt, entsprechend zu vermindern. Für die Berechnung nach Satz 1 sind verbleibende Kalendermonate unter Benutzung des Nenners zwölf umzurechnen. § 16 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (3) Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats weg, in dem die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte die Regelaltersgrenze nach § 31 Absatz 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes erreicht. Die Erhöhung endet vorher, wenn die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte 1. aus den anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe a nicht mehr dienstunfähig ist, mit Ablauf des Monats, in dem ihr oder ihm der Wegfall der Erhöhung mitgeteilt wird. § 54 Absatz 5 gilt sinngemäß. (4) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf Antrag vorgenommen. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt oder Versetzung der Beamtin oder des Beamten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandsbeginns gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so tritt die Erhöhung vom Beginn des Antragsmonats an ein. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit und aufProbe Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit oder auf Probe, die wegen Erreichens der Altersgrenze oder wegen Dienstunfähigkeit entlassen wurden (§ 22 Absatz 1 Nummer 2, § 23 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes), kann ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehaltes bewilligt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Beamtinnen und Beamte auf Probe in leitender Funktion Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren § 18 findet auf Beamtenverhältnisse auf Probe nach § 4 Absatz 3 Buchstabe b des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 21 des Landesbeamtengesetzes keine Anwendung. Aus diesem Beamtenverhältnis ergibt sich kein selbständiger Anspruch auf Versorgung. Die Unfallfürsorge bleibt davon unberührt. Abschnitt 3 Hinterbliebenenversorgung und Bezüge bei Verschollenheit Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Allgemeines Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Hinterbliebenenversorgung umfasst 1. Bezüge für den Sterbemonat (§ 21), 2. Sterbegeld (§ 22), 3. Witwen- und Witwergeld (§§ 23, 24), 4. Witwen- und Witwerabfindung (§ 25), 5. Waisengeld (§§ 28, 29) und 6. Unterhaltsbeiträge (§§ 26, 27, 31). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Bezüge für den Sterbemonat Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Bezüge einschließlich Aufwandsentschädigungen für den Sterbemonat werden nicht zurückgefordert. (2) Noch nicht gezahlte Teile der Bezüge für den Sterbemonat können statt an die Erben an die Ehegattin oder den Ehegatten und an die Abkömmlinge gezahlt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Sterbegeld Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Verstirbt eine Beamtin oder ein Beamter, eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter wird Sterbegeld gezahlt. Dies gilt auch beim Tod einer entlassenen Beamtin oder eines entlassenen Beamten, wenn im Sterbemonat ein Anspruch auf Unterhaltsbeitrag bestanden hat. Anspruch auf Sterbegeld haben in folgender Rangfolge 1. die Ehegattin oder der Ehegatte, 2. die Abkömmlinge des oder der Verstorbenen und 3. auf Antrag a) die Verwandten der aufsteigenden Linie, b) Geschwister, c) Geschwisterkinder oder d) Stiefkinder. Die in Nummer 3 genannten Personen müssen zur Zeit des Todes mit der oder dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder die oder der Verstorbene muss ganz oder überwiegend für deren Lebensunterhalt aufgekommen sein. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann von dieser Rangfolge abgewichen oder das Sterbegeld aufgeteilt werden. (2) Das Sterbegeld beträgt das Zweifache der Dienst-, Anwärter- oder Versorgungsbezüge für den Sterbemonat ausschließlich der Zuschläge für Personen nach § 73 des Landesbesoldungsgesetzes und der Vergütungen. § 5 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Sterbegeld aus anderen Beschäftigungsverhältnissen kann angerechnet werden. (3) Sind Anspruchsberechtigte nach Absatz 1 Satz 3 nicht vorhanden, ist sonstigen Personen, welche die Kosten der Bestattung getragen haben, auf Antrag Kostensterbegeld zu gewähren. Es wird bis zur Höhe ihrer Aufwendungen, höchstens jedoch in Höhe des Sterbegeldes nach Absatz 2 gewährt. (4) Stirbt eine Empfängerin von Witwengeld oder ein Empfänger von Witwergeld, so erhalten die Kinder der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen Sterbegeld, wenn sie berechtigt sind, Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag zu beziehen und zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft des oder der Verstorbenen gehört haben. Das Sterbegeld beträgt das Zweifache des Witwengeldes oder des Witwergeldes. Dies gilt entsprechend, wenn an Stelle des Witwengeldes oder des Witwergeldes ein Unterhaltsbeitrag bezogen wurde. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Witwengeld und Witwergeld Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Witwengeld erhält die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit oder eines Ruhestandsbeamten. Witwergeld erhält der Witwer einer Beamtin auf Lebenszeit oder einer Ruhestandsbeamtin. Dies gilt nicht, wenn 1. die Beamtin oder der Beamte die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 nicht erfüllt hat, 2. die Ehe mit der oder dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr bestanden hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falls die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe oder dem Witwer eine Versorgung zu verschaffen, oder 3. sich die Beamtin oder der Beamte zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits im Ruhestand befand und die Regelaltersgrenze nach § 31 Absatz 1 oder 2 des Landesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte. (2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten oder den Witwer einer Beamtin auf Probe, der oder die an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 28 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 28 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes zugestellt war. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Höhe des Witwengeldes und des Witwergeldes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Das Witwengeld oder Witwergeld beträgt 55 Prozent des Versorgungsbezugs (Ruhegehalt zuzüglich der Zuschläge nach §§ 59 und 61), den die oder der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden wäre. Es beträgt nach Anwendung des § 60 mindestens 60,65 Prozent des Ruhegehaltes nach § 16 Absatz 3 Satz 2. § 16 Absatz 5 sowie die §§ 17 und 62 sind nicht anzuwenden. Änderungen des Mindestruhegehaltes (§ 16 Absatz 3) sind zu berücksichtigen. An die Stelle von 55 Prozent nach Satz 1 treten 60 Prozent, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens eine Ehegattin oder ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist; in diesen Fällen ist § 60 nicht anzuwenden. (2) War die Witwe oder der Witwer mehr als 20 Jahre jünger als die oder der Verstorben

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.