Nordrhein-Westfalen

Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: a186b491-1138-4591-96cd-5df6ed5e6467. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2016 S. 310 Ausfertigungsdatum 14.06.2016 Fassung Gültig ab 01.08.2026 Gültig bis 28.02.2027

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Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2016 S. 310 Ausfertigungsdatum 14.06.2016 Fassung Gültig ab 01.08.2026 Gültig bis 28.02.2027 Fußnoten Anlage: neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 377), in Kraft getreten am 1. Dezember 2022; neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 377), in Kraft getreten am 1. Dezember 2022; Anlage 1 eingefügt sowie bisherige Anlage umbenannt in Anlage 2 durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Mai 2023 (GV. NRW. S. 317), in Kraft getreten am 1. Juli 2023; Anlagen 1 und 2 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 656), in Kraft getreten am 1. November 2024. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 474 Anlagen 1 und 2 ersetzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. April 2026. Vom 14. Juni 2016 (Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310)) Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 2 Arten der Versorgung § 3 Regelung durch Gesetz Abschnitt 2 Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag § 4 Entstehung und Berechnung des Ruhegehalts § 5 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge § 6 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit § 7 Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit § 8 Wehrdienst und vergleichbare Zeiten § 9 Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst § 10 Sonstige Zeiten § 11 Ausbildungszeiten § 12 Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet § 13 Allgemeine Bestimmungen zur Berücksichtigung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten § 14 Ausschlusszeiten § 15 Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung § 16 Höhe des Ruhegehalts § 17 Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes § 18 Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit und auf Probe § 19 Beamtinnen und Beamte auf Probe in leitender Funktion Abschnitt 3 Hinterbliebenenversorgung und Bezüge bei Verschollenheit § 20 Allgemeines § 21 Bezüge für den Sterbemonat § 22 Sterbegeld § 23 Witwengeld und Witwergeld § 24 Höhe des Witwengeldes und des Witwergeldes § 25 Witwenabfindung, Witwerabfindung § 26 Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwen und nicht witwergeldberechtigte Witwer § 27 Unterhaltsbeitrag für frühere Ehefrauen und frühere Ehemänner § 28 Waisengeld § 29 Höhe des Waisengeldes § 30 Zusammentreffen von Witwen- oder Witwergeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen § 31 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit und auf Probe § 32 Beginn der Zahlungen § 33 Erlöschen der Hinterbliebenenversorgung § 34 Bezüge bei Verschollenheit Abschnitt 4 Unfallfürsorge § 35 Allgemeines § 36 Dienstunfall § 37 Einsatzunfall § 38 Ersatz von Sachschäden und besonderen Aufwendungen § 39 Heilverfahren § 40 Pflegekosten § 41 Unfallausgleich § 42 Unfallruhegehalt § 43 Erhöhtes Unfallruhegehalt § 44 Unterhaltsbeitrag für frühere Beamtinnen und Beamte, frühere Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte § 45 Unterhaltsbeitrag bei Schädigung eines ungeborenen Kindes § 46 Unfallsterbegeld § 47 Unfall-Hinterbliebenenversorgung § 48 Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie § 49 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene § 50 Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung § 51 Einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung § 52 Schadensausgleich in besonderen Fällen § 53 Nichtgewährung von Unfallfürsorge § 54 Meldung und Untersuchungsverfahren § 54a Meldung von Dienstunfalldaten an Eurostat § 55 Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche Abschnitt 5 Übergangsgeld, Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen § 56 Übergangsgeld § 56a Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen Abschnitt 6 Gemeinsame Vorschriften § 57 Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft § 58 Familienzuschlag, Ausgleichsbetrag § 59 Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschlag § 60 Kinderzuschlag zum Witwen- und Witwergeld § 61 Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag § 62 Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen § 63 Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht § 64 Rückforderung von Versorgungsbezügen § 65 Verjährung § 66 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen § 67 Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge und von Versorgungsbezügen mit Alters- und Hinterbliebenengeld § 68 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten § 69 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung § 70 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Entschädigung oder Versorgungsbezügen nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments § 71 Allgemeine Bestimmungen zur Anwendung der Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften § 72 Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung § 73 Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge § 74 Verlust und Erlöschen der Versorgung infolge Verurteilung § 75 Verlust der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung § 76 Anzeigepflicht § 77 Anwendungsbereich Abschnitt 7 Sondervorschriften § 78 Entzug der Hinterbliebenenversorgung § 79 Hinterbliebenenversorgung im Fall der Tötung § 80 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge Abschnitt 8 Versorgung besonderer Beamtengruppen § 81 Beamtinnen und Beamte auf Zeit § 82 Wissenschaftliches und künstlerisches Personal sowie hauptberufliches Leitungspersonal an Hochschulen im Beamtenverhältnis § 83 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte Abschnitt 9 Anpassung der Versorgungsbezüge § 84 Allgemeine Anpassung Abschnitt 10 Anzuwendendes Recht, Übergangs- und Besitzstandsregelungen für am 1. Juli 2016 vorhandene Versorgungsempfängerinnen, Versorgungsempfänger, Beamtinnen und Beamte § 85 Besondere Bestandskraft für vorhandene Versorgungsberechtigte § 86 Versorgung zukünftiger Hinterbliebener vorhandener Versorgungsberechtigter § 87 Übergangsregelung für vorhandene Beamtinnen und Beamte § 88 Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamtinnen und Beamte § 89 Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis § 90 Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten, Lektorinnen und Lektoren § 91 Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters § 92 Übergangsregelung für die Verminderung der Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten § 93 Übergangsvorschriften zur Verjährung § 93a Übergangsvorschrift zur Änderung der Gleichstellung von Zeiten nach § 6 Absatz 4 § 93b Übergangsvorschrift zur Anrechnung von Leistungen nach § 3 Nummer 11c des Einkommensteuergesetzes Abschnitt 11 Versorgungslastenteilung bei landesinternen Dienstherrenwechseln § 94 Dienstherrenwechsel § 95 Voraussetzungen § 96 Abfindung § 97 Berechnungsgrundlagen § 98 Weitere Zahlungsansprüche § 99 Dokumentationspflichten und Zahlungsmodalitäten § 100 Laufende Erstattungen § 101 Versorgungslastenteilung bei vergangenen Dienstherrenwechseln ohne laufende Erstattung § 102 Versorgungslastenteilung im Fall eines zusätzlichen Dienstherrenwechsels nach § 95 § 102a Versorgungslastenteilung bei landesinterner Übernahme eines kommunalen Wahlamtes durch Beamtinnen und Beamte Abschnitt 12 Schlussvorschriften § 103 Allgemeine Verwaltungsvorschriften § 104 Fortgeltung von Rechtsverordnungen § 105 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlage 1 (Unfallausgleich nach § 41 Absatz 1) Anlage 2 (Zuschläge nach den §§ 59 bis 61) Fußnoten Inhaltsübersicht zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Mai 2025 (GV. NRW. S. 464), in Kraft getreten am 7. Juni 2025. Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Geltungsbereich Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Dieses Gesetz regelt die Versorgung der Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie ihrer Hinterbliebenen. (2) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Versorgung der Richterinnen und Richter des Landes sowie ihrer Hinterbliebenen. (3) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände. (4) Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sinngemäß anzuwenden. Bestimmungen, die sich auf Ehegattinnen oder Ehegatten und deren Angehörige beziehen, sind auf eingetragene Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner und deren Angehörige sinngemäß anzuwenden. Bestimmungen, die sich auf Witwen oder Witwer und deren Angehörige beziehen, sind auf hinterbliebene Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner und deren Angehörige sinngemäß anzuwenden. (5) Dieses Gesetz gilt nicht für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte, soweit dies nicht ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Arten der Versorgung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Versorgungsbezüge sind 1. Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (§§ 4 bis 19), 2. Hinterbliebenenversorgung (§§ 20 bis 33), 3. Bezüge bei Verschollenheit (§ 34), 4. Unfallfürsorge (§§ 35 bis 55), 5. Übergangsgeld (§ 56), 5a. Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen (§ 56a) und 6. familienbezogene Leistungen (§§ 58 bis 62). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Regelung durch Gesetz Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 4 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 656), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2024. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 474 Absatz 4 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 1. August 2026. (1) Die Versorgung wird durch Gesetz geregelt. (2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die eine höhere als die gesetzlich zustehende Versorgung zur Folge haben sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden. (3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden. (4) Die oder der Versorgungsberechtigte verliert einen Anspruch auf Versorgung, der über die gesetzlich zustehende Versorgung hinaus geht, soweit sie oder er den Anspruch nicht innerhalb des jeweiligen Haushaltsjahres, für das die zusätzliche Versorgung verlangt wird, schriftlich gegenüber der nach § 57 Absatz 1 bis 4 zuständigen Stelle geltend macht. Eine Geltendmachung von Ansprüchen für vergangene und nachfolgende Haushaltsjahre ist unwirksam. Abschnitt 2 Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Entstehung und Berechnung des Ruhegehalts Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn die Beamtin oder der Beamte 1. eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder 2. infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie oder er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist. Die Dienstzeit berechnet sich ab dem Zeitpunkt der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis und wird nur berücksichtigt, soweit sie ruhegehaltfähig ist. Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhegehaltfähig gelten oder nach § 9 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurechnen. Satz 3 gilt nicht für Zeiten, die die Beamtin oder der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 889) genannten Gebiet zurückgelegt hat. (2) Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit dem Beginn des Ruhestandes. Im Fall des § 4 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) in der jeweils geltenden Fassung entsteht der Anspruch auf Ruhegehalt abweichend von Satz 1 nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge gewährt werden. (3) Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2017. (1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind 1. das Grundgehalt, 2. der Familienzuschlag (§ 58 Absatz 1) der Stufe 1, 3. sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind und 4. Leistungsbezüge, die nach § 37 des Landesbesoldungsgesetzes ruhegehaltfähig sind, die der Beamtin oder dem Beamten in den Fällen der Nummern 1 und 3 zuletzt zugestanden haben oder in den Fällen der Nummer 2 nach dem Besoldungsrecht zustehen würden. Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Freistellung) sowie bei eingeschränkter Verwendung einer Beamtin oder eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge in den Besoldungsgruppen A 7 und A 8 sind mit dem Faktor 0,99518 und in den übrigen Besoldungsgruppen, mit Ausnahme der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 sowie in den weggefallenen Besoldungsgruppen A 2 bis A 4, mit dem Faktor 0,99349 zu vervielfältigen. Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, die einen Unterhaltsbeitrag nach § 27 Absatz 1 bis 3, durch Gnadenerweis oder in Folge Disziplinarentscheidung oder eine Versorgung auf Grund einer Entscheidung im Dienstordnungsverfahren nach früherem Recht erhalten, sind die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 sowie in den weggefallenen Besoldungsgruppen A 2 bis A 4 mit dem Faktor 0,95238, in den Besoldungsgruppen A 7 und A 8 mit dem Faktor 0,96385 und in den übrigen Besoldungsgruppen mit dem Faktor 0,9756 zu vervielfältigen. (2) Ist die Beamtin oder der Beamte wegen Dienstunfähigkeit auf Grund eines Dienstunfalls nach § 36 in den Ruhestand versetzt worden, so ist das Grundgehalt der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Absatz 3 bis 5 maßgebenden Besoldungsgruppe nach der Erfahrungsstufe zugrunde zu legen, die sie oder er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze hätte erreichen können. (3) Ist die Beamtin oder der Beamte aus einem Amt in den Ruhestand getreten oder versetzt worden, das nicht der Besoldungsgruppe ihres oder seines Einstiegsamtes der Laufbahngruppe oder das keiner Laufbahn angehört, und hat sie oder er die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten, sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes. Hat die Beamtin oder der Beamte vorher ein Amt nicht bekleidet, setzt die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der nächst niedrigeren Besoldungsgruppe der Laufbahn fest, mindestens jedoch bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe des Einstiegsamtes der Laufbahngruppe. (4) Das Ruhegehalt von Beamtinnen und Beamten, die früher ein höher besoldetes Amt bekleidet und diese Bezüge mindestens zwei Jahre erhalten haben, wird nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet, wenn der Übertritt in das niedriger besoldete Amt nicht lediglich aus eigenem Interesse der Beamtin oder des Beamten auf ihren oder seinen Antrag hin erfolgte. (5) Verringern sich bei einem Wechsel in ein Amt der Besoldungsordnung W die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, berechnet sich das Ruhegehalt aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, sofern die Beamtin oder der Beamte die Dienstbezüge des früheren Amtes mindestens zwei Jahre erhalten hat. Ruhegehaltfähig ist die zum Zeitpunkt des Wechsels erreichte Erfahrungsstufe des Grundgehalts. Auf die Zweijahresfrist wird der Zeitraum angerechnet, in dem die Beamtin oder der Beamte Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsordnung W erhalten hat. (6) In die Zweijahresfrist nach den Absätzen 3 bis 5 ist die innerhalb dieser Frist liegende, als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigte Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge einzurechnen. Die Zweijahresfrist kommt nicht zur Anwendung, wenn die Beamtin oder der Beamte vor Ablauf der Frist infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie oder er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in den Ruhestand versetzt wurde oder verstarb. (7) Das Ruhegehalt nach einem früheren Amt darf die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Amtes nicht übersteigen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 4 Nummer 2 und 3 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 619), in Kraft getreten am 16. Juli 2016; Absatz 4 Nummer 6 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1075), in Kraft getreten am 22. September 2021. (1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, welche die Beamtin oder der Beamte ab dem Tag ihrer oder seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis im Dienst eines inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit 1. im Beamtenverhältnis auf Widerruf im Sinne des § 4 Absatz 4 Buchstabe b des Beamtenstatusgesetzes, 2. in einem Amt, das die Arbeitskraft der Beamtin oder des Beamten nur nebenbei beansprucht, 3. einer Tätigkeit, aus der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezogen werden, 4. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge kann berücksichtigt werden, wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich zugestanden worden ist, dass er öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, 5. eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge, 6. für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt wurde oder 7. einer ehrenamtlichen Tätigkeit. (2) Die Berücksichtigung der Zeit einer Beurlaubung (Absatz 1 Satz 2 Nummer 4) als ruhegehaltfähige Dienstzeit setzt die Zahlung eines Versorgungszuschlags für die Dauer der Beurlaubung voraus. Der Versorgungszuschlag beträgt 30 Prozent der ohne Beurlaubung zustehenden ruhegehaltfähigen Bezüge. Die ruhegehaltfähigen Bezüge bemessen sich bei Teilbeurlaubung nach dem Umfang der Beurlaubung. Unbefristete und befristete Hochschulleistungsbezüge, die dem Grunde nach ruhegehaltfähig sind, sind von Anfang an in voller Höhe zu berücksichtigen. Das Finanzministerium kann Ausnahmen zulassen. (3) Nicht ruhegehaltfähig sind Dienstzeiten 1. in einem Beamtenverhältnis, das durch eine Entscheidung der in § 24 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes bezeichneten Art oder durch Disziplinarurteil beendet wurde, 2. in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf, wenn die Beamtin oder der Beamte entlassen wurde, weil er eine Handlung begangen hat, die bei einer Beamtin oder einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, 3. in einem Beamtenverhältnis, das durch Entlassung auf Antrag der Beamtin oder des Beamten beendet wurde, a) wenn ihr oder ihm ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem Dienst drohte oder b) wenn die Beamtin oder der Beamte den Antrag gestellt hat, um einer drohenden Entlassung nach Nummer 2 zuvorzukommen. Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Ausnahmen zulassen. (4) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit stehen gleich 1. die im Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit, 2. die Zeit als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung, soweit diese Zeit nicht im Rahmen eines aus diesem Amtsverhältnis zustehenden Anspruchs auf Ruhegehalt oder einer ruhegehaltähnlichen Versorgung berücksichtigt wird und noch kein Ruhegehalt aus dem Amtsverhältnis gezahlt wird, 3. die Zeit der Bekleidung des Amtes einer Parlamentarischen Staatssekretärin oder eines Parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregierung oder bei einem Mitglied einer Landesregierung, soweit entsprechende Voraussetzungen vorliegen und diese Zeit nicht im Rahmen eines aus diesem Amtsverhältnis zustehenden Anspruchs auf Ruhegehalt oder einer ruhegehaltähnlichen Versorgung berücksichtigt wird und noch kein Ruhegehalt aus dem Amtsverhältnis gezahlt wird, 4. die Zeit des vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis, 5. die im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zurückgelegte Dienstzeit; Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 findet keine Anwendung und 6. die in einem Dienstordnungsverhältnis bei einem Sozialversicherungsträger zurückgelegte Dienstzeit; soweit für diese Zeit eine unverfallbare Anwartschaft auf eine Betriebsrente erworben wurde, findet § 13 Absatz 4 entsprechend Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 erhöht sich um die Zeit, welche die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte 1. in einer die Arbeitskraft voll beanspruchenden entgeltlichen Beschäftigung als Beamtin oder Beamter, Richterin oder Richter, Berufssoldatin oder Berufssoldat oder in einem Amtsverhältnis im Sinne des § 6 Absatz 4 Nummer 2 und 3 zurückgelegt hat, ohne daraus einen Versorgungsanspruch zu erlangen oder 2. in einer Tätigkeit im Sinne des § 6 Absatz 4 Nummer 5 zurückgelegt hat. § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 5, Absatz 2 und Absatz 3 gilt entsprechend, für die Anwendung des Satzes 1 Nummer 1 gilt außerdem § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Wehrdienst und vergleichbare Zeiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der die Beamtin oder der Beamte berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr, der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat. (2) Als ruhegehaltfähig gilt auch die Zeit, während der die Beamtin oder der Beamte 1. nichtberufsmäßigen Wehrdienst in der Bundeswehr oder der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder einen vergleichbaren zivilen Ersatzdienst oder Polizeivollzugsdienst geleistet hat oder 2. sich auf Grund einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines Dienstes nach Nummer 1 oder Absatz 1 im Anschluss an die Entlassung arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung befunden hat. (3) Für die Anwendung des Absatzes 1 gilt § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 und Absatz 3 und für die Anwendung des Absatzes 2 § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 4 bis 6 und Absatz 3 entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen die Beamtin oder der Beamte im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von der Beamtin oder dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig gewesen i

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.