Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 33 vom 07.10.2025, Seiten 529 – 560, Größe: 354 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-10-07

Quellenkennung: gazette-2025-033. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Landesrundfunkanstalten (Gremienvertreterkonferenz) führungen im Sinne des Absatzes 1 schaffen die in der koordiniert unbeschadet ihrer Aufgaben nach § 9 Abs. 1 ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten die Gremienkontrolle der in der ARD zusammengeschlos- in Themenbereichen, die aus journalistisch-redaktionel- senen Landesrundfunkanstalten. Hierzu berät sie zur len Gründen dafür geeignet sind, gemeinsame modulare Unterstützung der Aufgabenwahrnehmung der Gremien Inhaltedatenbanken, die eine kooperative Nutzung der übergreifende Themen betreffend eingestellten Sendungen und Teilen von Sendungen 1. die gemeinschaftlichen Angebote, Einrichtungen und ermöglichen. Aufgaben, (3) Die allgemeinen Anforderungen an Federführungen 2. die Erstellung programmlicher Leitlinien, der Satzun- nach § 4 bleiben unberührt. gen, Richtlinien und Berichte, HmbGVBl. Nr. 33 Dienstag, den 7. Oktober 2025 555 3. Fragen der Haushalts- und Finanzplanung, der Rech- zuständige Gremium der jeweils zuständigen Landesrund- nungslegung der Gemeinschaftseinrichtungen und funkanstalt wahrgenommen. Die Gremienvertreterkonfe- gemeinschaftlichen Beteiligungen sowie in Bezug auf renz kann in Fällen des Satzes 2 eine begründete Stellung- Maßstäbe nach § 35 des Medienstaatsvertrages, nahme abgeben. 4. die Entwicklung des Kodex zu Standards für Leitung (2) Die Aufsicht über die durch eine federführende Anstalt und Aufsicht nach § 31f des Medienstaatsvertrages, übernommenen Aufgaben obliegt ausschließlich dem 5. die Befassung der Gremien mit dem Auftragsbericht zuständigen Aufsichtsgremium der jeweils federführenden nach § 26b Abs. 5 des Medienstaatsvertrages, und Anstalt. 6. Fragen der Zusammenarbeit der ARD mit dem ZDF (3) Prüfmaßstab der Aufsicht nach den Absätzen 1 und 2 und dem Deutschlandradio sowie mit Dritten. sind die Bestimmungen des Medienstaatsvertrages und die jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen. Die gesetzlichen Zuständigkeiten der Rundfunkräte und Verwaltungsräte der einzelnen Rundfunkanstalten bleiben (4) Die nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 zuständigen Gre- unberührt. mien berichten der Gremienvertreterkonferenz über ihre wesentlichen Beratungen und Entscheidungen. (2) Im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung nach Ab- satz 1 kann die Gremienvertreterkonferenz Stellungnah- (5) Die Aufsicht nach Landesrecht über Entscheidungen men und Empfehlungen an die Gremien der in der ARD oder Beteiligung einzelner Rundfunkanstalten sowie zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten abge- andere rechtliche Vorgaben bleiben unberührt. ben. § 10 (3) Die Gremienvertreterkonferenz kann die zur Erfüllung Gegendarstellung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen von den in der ARD zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten (1) Soweit Gegendarstellungsansprüche zu Sendungen in verlangen. gemeinsamen Angeboten, die allein von den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten ge­­ (4) In die Gremienvertreterkonferenz ist durch jedes Auf- staltet werden, geltend gemacht werden, ist die Sendung sichtsgremium der in der ARD zusammengeschlossenen ausschließlich von derjenigen Landesrundfunkanstalt zu Landesrundfunkanstalten jeweils eines seiner Mitglieder verantworten, die die Sendung in das gemeinsame Ange- zu entsenden. Eine Stellvertretungsregelung ist vorzuse- bot eingebracht hat. Maßgeblich ist das für diese Landes- hen. Näheres kann durch landesrechtliche Regelungen rundfunkanstalt geltende Gegendarstellungsrecht. vorgesehen werden. Der Anteil der staatsnahen und staat- lichen Mitglieder darf ein Drittel der gesetzlichen Mitglie- (2) Eine gegen eine einbringende Landesrundfunkanstalt der nicht übersteigen. erwirkte Gegendarstellung ist von allen beteiligten Lan- desrundfunkanstalten in dem jeweiligen gemeinsamen (5) Die Gremienvertreterkonferenz ist in ihren Sitzungen Angebot zu verbreiten. beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder teilneh- men. Ist die Gremienvertreterkonferenz beschlussunfähig, (3) Wer eine Gegendarstellung gegen eine Sendung eines so sind alle Mitglieder innerhalb angemessener Frist mit gemeinsamen Angebotes der in der ARD zusammenge- derselben Tagesordnung erneut zu laden. In der darauf schlossenen Landesrundfunkanstalten geltend machen stattfindenden Sitzung ist die Gremienvertreterkonferenz will, kann von jeder Landesrundfunkanstalt Auskunft ver- ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Mitglieder langen, welche Landesrundfunkanstalt die Sendung in das beschlussfähig. Beschlüsse dürfen jedoch nicht ausschließ- gemeinsame Angebot eingebracht hat. Die Auskunft ist lich mit den Stimmen der von staatlichen Stellen entsand- unverzüglich zu erteilen. ten Mitglieder gefasst werden. IV. Abschnitt (6) Beschlüsse der Gremienvertreterkonferenz kommen Kündigung durch Zustimmung der Mehrheit der abgegebenen Stim- men zustande. In innerorganisatorischen Angelegenheiten § 11 hat jedes Mitglied eine Stimme. In allen anderen Fällen Kündigung haben die aus einer Anstalt entsandten Vertreter eine Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann gemeinsame Stimme. Bei Programmfragen, insbesondere von jedem der vertragsschließenden Länder zum Schluss bei Ausübung der Aufsicht nach § 9 Abs. 1 übt allein der des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekün- jeweils entsandte Vertreter des Rundfunkrates das Stimm- digt werden. Die Kündigung kann erstmals zum recht aus; eine Vertretung durch von den Verwaltungs­ 31. Dezember 2027 erfolgen. Wird der Staatsvertrag zu die- räten entsandte Mitglieder ist nicht möglich. Die Rund- sem Zeitpunkt nicht gekündigt, kann die Kündigung mit funk- und Verwaltungsräte der in der ARD zusammen­ gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren Zeit- geschlossenen Landesrundfunkanstalten sind über punkt erfolgen. Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsit- Be­­­schlüsse der Gremienvertreterkonferenz unverzüglich zenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu zu unterrichten. erklären. Die Kündigung eines Landes lässt das Vertrags- (7) Die Gremienvertreterkonferenz gibt sich eine Ge­­ verhältnis der übrigen Länder zueinander unberührt, schäftsordnung. jedoch kann jedes der übrigen Länder den Vertrag binnen §9 einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Kündi- gungserklärung zum gleichen Zeitpunkt kündigen.“ Aufsicht (1) Die Aufsicht über die gemeinsamen Angebote nach § 7 Artikel 3 Abs. 1 Satz 4 obliegt der Gremienvertreterkonferenz, Änderung des ZDF-Staatsvertrages soweit Fragen der Gestaltung dieser Angebote durch den Programmdirektor nach Maßgabe der strategischen Ver- Der ZDF-Staatsvertrages vom 31. August 1991, zuletzt einbarungen und Beschlüsse nach § 2 und § 3 Abs. 2 Satz 1 geändert durch den Vierten Medienänderungsstaatsvertrag betroffen sind. Im Übrigen wird die Aufsicht durch das vom 9. bis 16. Mai 2023, wird wie folgt geändert: 556 Dienstag, den 7. Oktober 2025 HmbGVBl. Nr. 33 1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 27 § 27b folgende Angaben eingefügt: Zusammensetzung des Direktoriums, Aufgaben „§ 27a Direktoren (1) Der Intendant sowie die Direktoren nach § 27 Abs. 2   § 27b Zusammensetzung des Direktoriums, Aufgaben“. bilden zusammen das Direktorium. Das Direktorium gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese bedarf der Zustimmung 2. § 2 Abs. 2 wird gestrichen. des Verwaltungsrates. 3. § 19 wird wie folgt geändert: (2) Das Direktorium beschließt mit Mehrheit insbeson- a) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein dere über alle Angelegenheiten, die für das ZDF von Komma ersetzt. Bedeutung sind, wie b) Die folgende Nummer 4 wird angefügt: 1. Grundsatzfragen der Programm-, Digital- und Perso- nalstrategie, „4. das Direktorium.“ 2. Aufstellung des Wirtschaftsplans, des Jahresabschlus- 4. § 26 wird wie folgt geändert: ses und der mittelfristigen Finanzplanung, a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: 3. Erstellung des Geschäftsberichts, „(3) Die inhaltlichen Anforderungen an das Amt des 4. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstü- Intendanten werden vom Verwaltungsrat und vom cken, Fernsehrat in einer gemeinsamen Satzung festgelegt. 5. Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Betei- Sie sind Grundlage der öffentlichen Ausschreibung des ligungen, Amtes, welche mindestens ein Jahr vor Amtsbeginn erfolgen soll.“ 6. Einstellung, Entlassung und Umgruppierung von Per- sonal, b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt neu sowie über Angelegenheiten, die mehrere Geschäftsberei- gefasst: che berühren, auf Antrag eines Direktors. „(4) Der Verwaltungsrat kann den Intendanten mit (3) Nach Befassung des Direktoriums kann der Intendant Zustimmung des Fernsehrates vor Ende seiner Amts- im Einzelfall und unter Berufung auf seine Gesamtverant- zeit nur dann entlassen, wenn aufgrund des Verhaltens wortung auch alleine entscheiden. Übt der Intendant seine des Intendanten keine Gewähr mehr für die ordnungs- Entscheidungsbefugnis nach Satz 1 aus, ist dies den zustän- mäße Ausübung seiner Pflichten besteht oder eine digen Gremien in der auf die Entscheidung folgenden Sit- Pflichtverletzung so schwerwiegend ist, dass das Ver- zung mitzuteilen.“ trauensverhältnis nachhaltig beschädigt ist. Der Beschluss des Fernsehrates bedarf der Mehrheit von Artikel 4 drei Fünfteln der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder. Änderung des Deutschlandradio-Staatsvertrages Der Intendant ist vor der Beschlussfassung zu hören. Mit der Entlassung scheidet der Intendant aus seiner Der Deutschlandradio-Staatsvertrag vom 17. Juni 1993, Stellung aus; gegen die Entscheidung steht dem Inten- zuletzt geändert durch den Vierten Medienänderungsstaats- danten der Rechtsweg offen.“ vertrag vom 9. bis 16. Mai 2023, wird wie folgt geändert: 5. § 27 wird wie folgt neu gefasst: 1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 27 folgende Angaben eingefügt: „§ 27 „§ 27a Direktoren Der Intendant   § 27b Zusammensetzung des Direktoriums, Aufgaben“. (1) Der Intendant vertritt das ZDF gerichtlich und außer- 2. § 19 wird wie folgt geändert: gerichtlich. Unbeschadet der Verantwortlichkeiten der anderen Organe ist er für die gesamten Geschäfte des ZDF a) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein einschließlich der Gestaltung der Angebote verantwortlich Komma ersetzt. (Gesamtverantwortung). Er führt den Vorsitz des Direk­ b) Die folgende Nummer 4 wird angefügt: toriums nach § 27b. „4. das Direktorium.“ (2) Der Intendant beruft im Einvernehmen mit dem Ver- 3. § 26 wird wie folgt geändert: waltungsrat die Direktoren und den Justitiar sowie aus der a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: Mitte der Direktoren einen Vertreter für den Fall seiner Abwesenheit. Für die Voraussetzungen für das Amt eines (3) Die inhaltlichen Anforderungen an das Amt des Direktors, der Dauer der Amtszeit und die Grundsätze Intendanten werden vom Verwaltungsrat und vom einer Entlassung vor Ende der Amtszeit gelten die Bestim- Hörfunkrat in einer gemeinsamen Satzung festgelegt. mungen des § 26 Abs. 1, 3 und 4 entsprechend.“ Sie sind Grundlage der öffentlichen Ausschreibung des Amtes, welche mindestens ein Jahr vor Amtsbeginn 6. Nach § 27 werden folgende §§ 27a und 27b eingefügt: erfolgen soll.“ „§ 27a b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. Direktoren c) Der neue Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst: Unter Beachtung der Gesamtverantwortung des Intendan- „(4) Der Verwaltungsrat kann den Intendanten mit ten sowie im Rahmen der Beschlüsse der Aufsichtsgremien Zustimmung des Hörfunkrates vor Ende seiner Amts- und der Beratungen im Direktorium nach § 27b Abs. 2 lei- zeit nur dann entlassen, wenn aufgrund des Verhaltens ten die nach § 27 Abs. 2 berufenen Direktoren ihren des Intendanten keine Gewähr mehr für die ordnungs- Geschäftsbereich selbstständig und in eigener Verantwor- mäße Ausübung seiner Pflichten besteht oder eine tung. Der Intendant kann Gleiches für den Justitiar fest­ Pflichtverletzung so schwerwiegend ist, dass das Ver- legen. trauensverhältnis nachhaltig beschädigt ist. Der HmbGVBl. Nr. 33 Dienstag, den 7. Oktober 2025 557 Beschluss des Hörfunkrates bedarf der Mehrheit von Artikel 5 zwei Dritteln der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder. Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages Der Intendant ist vor der Beschlussfassung zu hören. Mit der Entlassung scheidet der Intendant aus seiner Der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag vom 26. August Stellung aus; gegen die Entscheidung steht dem Inten- bis 11. September 1996, zuletzt geändert durch …, wird wie danten der Rechtsweg offen.“ folgt geändert: 4. § 27 wird wie folgt neu gefasst: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: „§ 27 a) Die Angabe zum IV. Abschnitt wie folgt neu gefasst: Der Intendant „IV. Abschnitt (1) Der Intendant vertritt die Körperschaft gerichtlich und Effizienzprojekte, Aufteilung der Mittel und außergerichtlich. Unbeschadet der Verantwortlichkeiten Finanzausgleich“. der anderen Organe ist er für die gesamten Geschäfte der b) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt neu gefasst: Körperschaft einschließlich der Gestaltung der Angebote „§ 12  Förderung ausgewählter Wirtschaftlichkeits- verantwortlich (Gesamtverantwortung). Er führt den Vor- und Sparsamkeitsprojekte (Direktzuweisung)“. sitz des Direktoriums nach § 27b. c) Nach der Angabe zu § 12 wird die folgende Angabe ein- (2) Der Intendant beruft im Einvernehmen mit dem Ver- gefügt waltungsrat die Direktoren und den Justitiar sowie aus der „§ 12a Ermächtigung und Verpflichtung zum Finanz- Mitte der Direktoren einen Vertreter für den Fall seiner ausgleich“. Abwesenheit. Für die Voraussetzungen für das Amt eines Direktors, der Dauer der Amtszeit und die Grundsätze 2. § 1 wird wie folgt geändert: einer Entlassung vor Ende der Amtszeit gelten die Bestim- a) In Absatz 1 werden die Wörter „Rundfunkanstalten des mungen des § 26 Abs. 1, 3 und 4 entsprechend.“ Landesrechts“ durch das Wort „Landesrundfunk­ 5. Nach § 27 werden folgende §§ 27a und 27b eingefügt: anstalten“ ersetzt. „§ 27a b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Direktoren aa) In Satz 3 werden nach dem Wort „„ARTE‘‘“ die Wörter „sowie für die gemeinsamen Angebote von Unter Beachtung der Gesamtverantwortung des Intendan- ARD und ZDF nach § 28a Abs. 1 bis 3 des Medien- ten sowie im Rahmen der Beschlüsse der Aufsichtsgremien staatsvertrages“ und nach dem Wort „dar“ ein und der Beratungen im Direktorium nach § 27b Abs. 2 lei- Punkt eingefügt. ten die nach § 27 Abs. 2 berufenen Direktoren ihren Geschäftsbereich selbstständig und in eigener Verantwor- bb) Im neuen Satz 4 werden nach dem Wort „nach“ die tung. Der Intendant kann Gleiches für den Justitiar fest­ Wörter „anstaltsübergreifend einheitlichen“ ein- legen. gefügt. § 27b cc) Nach dem neuen Satz 4 wird folgender Satz einge- fügt: Zusammensetzung des Direktoriums, Aufgaben „Die Rundfunkanstalten weisen zudem auf (1) Der Intendant sowie die Direktoren nach § 27 Abs. 2 erkennbare und beitragsrelevante Veränderungen bilden zusammen das Direktorium. Das Direktorium gibt in der Zukunft hin.“ sich eine Geschäftsordnung. Diese bedarf der Zustimmung 3. § 3 wird wie folgt geändert: des Verwaltungsrates. a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: (2) Das Direktorium beschließt mit Mehrheit insbeson- dere über alle Angelegenheiten, die für die Körperschaft aa) In Satz 3 wird nach den Wörtern „am Ende der von Bedeutung sind, wie Beitragsperiode“ das Wort „(Eigenmittel)“ einge- fügt. 1. Grundsatzfragen der Programm-, Digital- und Perso- nalstrategie, bb) Nach Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt: 2. Aufstellung des Wirtschaftsplans, des Jahresabschlus- „Bei der Ermittlung der Eigenmittel bleiben pro- ses und der mittelfristigen Finanzplanung, jektbezogene Rücklagen einer Anstalt für bauliche Investitionsmaßnahmen, Produktionstechnik, An­­­­­ 3. Erstellung des Geschäftsberichts, gebotsinnovationen oder notwendige Liquiditäts- 4. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstü- reserven unberücksichtigt. Voraussetzung hierfür cken, ist, dass diese Rücklagen nach Maßgabe der Finan- 5. Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Betei- zordnung der einzelnen Anstalten ordnungsgemäß eingestellt worden sind. Die Höhe, der Zweck und ligungen, der Zeitraum der Rücklage müssen hierbei eindeu- 6. Einstellung, Entlassung und Umgruppierung von Per- tig bestimmt und gesondert ausgewiesen sein. Bei sonal, einer erheblichen Rücklagenbildung ist die KEF sowie über Angelegenheiten, die mehrere Geschäftsberei- unverzüglich und vor Befassung der Gremien in che berühren, auf Antrag eines Direktors.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.