Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 33 vom 07.10.2025, Seiten 529 – 560, Größe: 354 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-10-07

Quellenkennung: gazette-2025-033. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Kenntnis zu setzen. § 12 bleibt unberührt.“ (3) Nach Befassung des Direktoriums kann der Intendant b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: im Einzelfall und unter Berufung auf seine Gesamtverant- aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „haben“ die Wör- wortung auch alleine entscheiden. Übt der Intendant seine ter „sowie inwieweit die Verwendung von Mitteln Entscheidungsbefugnis nach Satz 1 aus, ist dies den zustän- aus periodenübergreifenden Rücklagen nach digen Gremien in der auf die Entscheidung folgenden Sit- Absatz 2 Satz 4 oder nach § 12 anerkannte Projekt- zung mitzuteilen.“ mittel ordnungsgemäß erfolgt“ angefügt. 558 Dienstag, den 7. Oktober 2025 HmbGVBl. Nr. 33 bb) Folgender Satz wird angefügt: 7. § 12 wird wie folgt neu gefasst: „Umfasst ist auch die Prüfung, inwieweit Kosten- „§ 12 positionen gemäß § 1 Abs. 2 für andere als die geplanten Ausgabenarten in Deckung gebracht Förderung ausgewählter Wirtschaftlichkeits- worden sind.“ und Sparsamkeitsprojekte (Direktzuweisung) c) Absatz 8 wird wie folgt geändert: Auf Antrag einzelner oder mehrerer Rundfunkanstalten kann die KEF Bedarfe für einzelne Wirtschaftlichkeits- aa) In Satz 4 werden die Wörter „oder bei unterschied- und Sparsamkeitsprojekte anerkennen und als Effizienz- lichen Entwicklungsmöglichkeiten aus einer projekte ausweisen. Anerkannte Projekte müssen für die in Spanne bestehen kann“ gestrichen. der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunk­ anstalten, das ZDF und das Deutschlandradio konkret bb) Nach Satz 6 werden folgende Sätze angefügt: bezifferbare mittel- oder langfristige Perspektiven zur Ver- „Sie stellt außerdem dar, ob und in welcher Höhe besserung ihrer Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit auf- angemeldete Effizienzprojekte nach § 12 Abs. 1 als zeigen, die aus Mitteln des Bestands sowie im Rahmen der Bedarf anerkannt wurden und im Falle der ARD jeweiligen Finanzbudgets nicht umgesetzt werden kön- welchen Landesrundfunkanstalten die hierfür nen. Die im Rahmen der Effizienzprojekte erkannten anerkannten Mittel zur Verfügung zu stellen sind. Bedarfe weist die KEF als eigenständigen Bedarf der betei- Die KEF ist berechtigt, unabhängig von der Über- ligten Rundfunkanstalten aus (Direktzuweisung).“ prüfung des Finanzbedarfs auch außerhalb der 8. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt: Berichte nach diesem Absatz anlassbezogen Prü- fungen zu Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der „§ 12a Anstalten durchzuführen. Macht die KEF in ihrem Bericht konkrete Feststellungen zu Wirt- Ermächtigung und Verpflichtung zum Finanzausgleich schaftlichkeit und Sparsamkeit oder zu Einspar­ potentialen bei den Anstalten, ist sie berechtigt, (1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrund- die Umsetzung dieser Vorgaben auch außerhalb funkanstalten werden ermächtigt und verpflichtet, einen der Berichte nach diesem Absatz zu überprüfen. angemessenen Finanzausgleich durchzuführen. Der Hierzu kann sich die KEF zu konkreten Fragestel- Finanzausgleich muss gewährleisten, dass lungen der Hilfe von Wirtschaftsprüfungsunter- nehmen bedienen. Kommen die in der ARD 1. die übergeordneten Aufgaben des öffentlich-recht­ zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstal- lichen Rundfunks und solche Aufgaben einzelner ten, das ZDF und das Deutschlandradio diesen Rundfunkanstalten, die wegen ihrer Bedeutung für den Vorgaben nicht oder nicht ausreichend nach, ist gesamten Rundfunk als Gemeinschaftsaufgaben wahr- die KEF berechtigt, diese Beträge, gegebenenfalls genommen werden müssen, erfüllt werden können, auch durch zu begründende Schätzung, von dem 2. jede Rundfunkanstalt in der Lage ist, ein ausreichendes anerkannten Bedarf abzuziehen.“ Programm zu gestalten und zu verbreiten. 4. § 5 wird wie folgt geändert: (2) Ungleichgewichte zwischen den in der ARD zusam- a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „Vertreter mengeschlossenen Landesrundfunkanstalten sollen im der Rundfunkanstalten“ die Wörter „sowie der gemein- Rahmen einer Gesamtbetrachtung zwischen den Rund- samen Angebote nach § 1 Abs. 2 Satz 3“ eingefügt. funkanstalten ausgeglichen werden.“ b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Stellung- Artikel 6 nahme“ die Wörter „unter Berücksichtigung der gemeinsamen Angebote nach § 1 Abs. 2 Satz 3“ einge- Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung fügt. (1) Für die Kündigung der in den Artikeln 1 bis 5 geänder- 5. § 9 wird wie folgt geändert: ten Staatsverträge sind die dort jeweils vorgesehenen Kündi- a) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt: gungsvorschriften maßgebend. „(2) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landes- (2) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Dezember 2025 in Kraft. rundfunkanstalten und das ZDF vereinbaren geeignete Sind bis zum 30. November 2025 nicht alle Ratifikations­ Verfahren, um eine aufgabenangemessene Mittelver- urkunden bei der oder dem Vorsitzenden der Konferenz der waltung für die gemeinsamen Angebote nach § 28a Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder hinter- Abs. 1 bis 3 des Medienstaatsvertrages sowie durch die legt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos. an Effizienzprojekten im Sinne des § 12 beteiligten Rundfunkanstalten zu ermöglichen.“ (3) Die oder der Vorsitzende der Konferenz der Regierungs- chefinnen und Regierungschefs der Länder teilt den Ländern b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit. 6. Die Überschrift des IV. Abschnitts wird wie folgt neu (4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des gefasst: Medienstaatsvertrages, des ARD-Staatsvertrages, des ZDF- „IV. Abschnitt Staatsvertrages, des Deutschlandradio-Staatsvertrages und des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages in der Fassung, die sich Effizienzprojekte, Aufteilung der Mittel und aus den Artikeln 1 bis 5 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu Finanzausgleich“. machen. HmbGVBl. Nr. 33 Dienstag, den 7. Oktober 2025 559 Für das Land Baden-Württemberg: Für das Land Niedersachsen: Stuttgart, den 17. März 2025 Hannover, den 14. März 2025 Kretschmann Stephan Weil Für den Freistaat Bayern: Für das Land Nordrhein-Westfalen: München, den 18. März 2025 Düsseldorf, den 26. März 2025 M. Söder Hendrik Wüst Für das Land Berlin: Für das Land Rheinland-Pfalz: Berlin, den 18. März 2025 Mainz, den 17. März 2025 Kai Wegner Alexander Schweitzer Für das Land Brandenburg: Für das Saarland: Potsdam, den 25. März 2025 Saarbrücken, den 19. März 2025 Dietmar Woidke Anke Rehlinger Für die Freie Hansestadt Bremen: Für den Freistaat Sachsen: Bremen, den 24. März 2025 Dresden, den 18. März 2025 A. Bovenschulte M. Kretschmer Für die Freie und Hansestadt Hamburg: Für das Land Sachsen-Anhalt: Hamburg, den 25. März 2025 Magdeburg, den 17. März 2025 Peter Tschentscher Dr. Reiner Haseloff Für das Land Hessen: Für das Land Schleswig-Holstein: Wiesbaden, den 25. März 2025 Kiel, den 17. März 2025 Boris Rhein Günther Für das Land Mecklenburg-Vorpommern: Für den Freistaat Thüringen: Schwerin, den 24. März 2025 Erfurt, den 21. März 2025 Manuela Schwesig Mario Voigt 560 Dienstag, den 7. Oktober 2025 HmbGVBl. Nr. 33 Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Branden- unterhaltenen Klangkörper. Sie werden aufgefordert, bis zum burg, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nord- 31. Dezember 2026 ein gemeinsames Konzept vorzulegen. rhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen- Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen geben folgende In dem Konzept sollen zum einen Funktion und Aufgaben der Protokollerklärung zum Siebten Staatsvertrag zur Änderung Klangkörper, insbesondere ihre Leistung für die Erfüllung des medienrechtlicher Staatsverträge – Reform des öffentlich- Kultur- und Bildungsauftrags des öffentlich-rechtlichen rechtlichen Rundfunks (Reformstaatsvertrag) ab: Rundfunks, definiert werden. Das Konzept soll dazu insbeson- dere den Beitrag der jeweiligen Klangkörper und ihre Präsenz Die vom öffentlich-rechtlichen Rundfunk unterhaltenen in den Angeboten sowie vor Ort in den jeweiligen Sendegebie- Klangkörper leisten seit ihrer Gründung einen wertvollen Bei- ten bestimmen und mit nachprüfbaren Zielvorgaben verknüp- trag zu den Kultur- und Bildungsangeboten sowie einen eigen- fen. ständigen publizistischen Beitrag zur Meinungsbildung. Sie erhöhen durch ihre Präsenz die Wahrnehmbarkeit des öffent- Auf der Grundlage der im Konzept definierten Funktion und lich-rechtlichen Rundfunks. Aufgaben sollen zum anderen Aufstellung und Finanzierung Angesichts fortlaufender Veränderungen der Medien- und der Klangkörper überprüft werden. Im Rahmen der Struktur- Kulturlandschaft und der Neuaufstellung des öffentlich-recht- analyse soll in Bezug auf Art und Anzahl, einschließlich mög- lichen Rundfunks durch den Reformstaatsvertrag sehen die licher Reduktionen der Klangkörper insbesondere überprüft Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, werden, wo Doppelungen im öffentlich-rechtlichen Klangkör- Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein- perportfolio abgebaut werden können und wo arbeitsteilig Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen- sichergestellt werden kann, dass die regionalen und musikali- Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen eine Standort­ schen Besonderheiten in Deutschland angemessen abgebildet bestimmung der Klangkörper des öffentlich-rechtlichen werden. Auch soll in den Blick genommen werden, wo Zusam- Rundfunks als geboten an. menführungen administrativer und technischer Aufgaben möglich sind. In Bezug auf die Finanzierung der Klangkörper Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Branden- soll insbesondere überprüft werden, inwieweit weiterhin Voll- burg, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nord- finanzierungen geboten oder andere Finanzierungsmodelle rhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen- bzw. eine Erhöhung der Wirtschaftlichkeit und von Deckungs- Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen erwarten von den beiträgen möglich sind. Dabei sollen auch die Modellüber­ in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstal- legungen der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs ten und dem Deutschlandradio eine kritische Analyse zum der Rundfunkanstalten in ihrem Sondergutachten vom Status Quo und zu den Zukunftsperspektiven der von ihnen 27. September 2024 berücksichtigt werden. Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg. Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23 51 29-0 — Telefax: 23 51 29 77. Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,– Euro. Einzelstücke je angefangene vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.