Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 33 vom 07.10.2025, Seiten 529 – 560, Größe: 354 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-10-07

Quellenkennung: gazette-2025-033. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Elektronische Ausgabe des HmbGVBl. Teil I. Nach dem Hinweis des Verlags ist ausschließlich die gedruckte Ausgabe rechtsverbindlich. Enthält Verkündungen, keine konsolidierte geltende Gesamtfassung. Anlagen und Karten sind im unveränderten Original-PDF enthalten; die Textsuche bildet grafische Inhalte nicht vollständig ab.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

tung. stalten, das ZDF oder das Deutschlandradio zusammen mit anderen Anstalten oder Körperschaften des öffent­ Die Verpflichtung zur Darstellung auch der wesentlichen lichen Rechts unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich betriebswirtschaftlichen Kennzahlen nach Satz 2 Nr. 1 beteiligt sind. Sind die in der ARD zusammengeschlosse- Hs. 2 gilt nur für Beteiligungen mit insgesamt mindestens nen Landesrundfunkanstalten, das ZDF oder das Deutsch- 50 Mitarbeitern oder einem nach den Feststellungen der landradio nicht mehrheitlich, jedoch in Höhe von mindes- KEF vergleichbaren Gesamtaufwand. Der Bericht ist den tens 25 vom Hundert an einem Unternehmen im Sinne des jeweils zuständigen Rechnungshöfen und der rechtsauf- Satzes 1 unmittelbar oder mittelbar beteiligt, sollen sie auf sichtsführenden Landesregierung zu übermitteln. eine Veröffentlichung entsprechend Satz 1 hinwirken. Die (3) Die für die in der ARD zusammengeschlossenen Lan- in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunk­ desrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschland­ anstalten, das ZDF und das Deutschlandradio sollen sich radio zuständigen Rechnungshöfe prüfen die Wirtschafts- an der Gründung oder an einem bestehenden Unterneh- führung bei Eigenunternehmen und solchen Unterneh- men im Sinne der Sätze 1 bis 4 nur beteiligen, wenn men des Privatrechts, an denen die Anstalten unmittelbar, gewährleistet ist, dass die für die Tätigkeit im Geschäfts- mittelbar, auch zusammen mit anderen Anstalten oder 552 Dienstag, den 7. Oktober 2025 HmbGVBl. Nr. 33 Körperschaften des öffentlichen Rechts, mit Mehrheit § 45 beteiligt sind und deren Gesellschaftsvertrag oder Satzung (weggefallen) diese Prüfungen durch die Rechnungshöfe vorsieht. Die § 46 Anstalten sind verpflichtet, für die Aufnahme der erforder- lichen Regelungen in den Gesellschaftsvertrag oder die (weggefallen) Satzung des Unternehmens zu sorgen. § 47 (4) Sind mehrere Rechnungshöfe für die Prüfung zustän- (weggefallen) dig, können sie die Prüfung einem dieser Rechnungshöfe § 48 übertragen. (weggefallen) § 43 § 49 Kontrolle der kommerziellen Tätigkeiten (weggefallen)“ (1) Bei Eigenunternehmen und Mehrheitsbeteiligungen 7. § 116 wird wie folgt geändert: im Sinne von § 42 Abs. 3 der in der ARD zusammenge- schlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des a) Absatz 4 wird gestrichen und der bisherige Absatz 5 Deutschlandradios oder bei Gesellschaften, bei denen ein wird der neue Absatz 4. Prüfungsrecht der zuständigen Rechnungshöfe besteht, b) Der neue Absatz 4 wird wie folgt geändert: sind die Rundfunkanstalten zusätzlich zu den allgemein aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 39 Abs. 1, 2 und 5“ bestehenden Prüfungsrechten der Rechnungshöfe ver- durch die Angabe „§ 38 Abs. 1, 2 und 5“ und jeweils pflichtet darauf hinzuwirken, dass die Beteiligungsunter- die Angabe „§ 36“ durch die Angabe „§ 34“ ersetzt. nehmen den jährlichen Abschlussprüfer nur im Einver- bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 39 Abs. 1, 2 und 5“ nehmen mit den zuständigen Rechnungshöfen bestellen. durch die Angabe „§ 38 Abs. 1, 2 und 5“ ersetzt. Die Rundfunkanstalten haben dafür Sorge zu tragen, dass das Beteiligungsunternehmen vom Abschlussprüfer im cc) In Satz 6 wird die Angabe „§§ 36 und 46“ durch die Rahmen der Prüfung des Jahresabschlusses auch die Angabe „§ 34 und 39“ ersetzt. Marktkonformität seiner kommerziellen Tätigkeiten auf 8. In § 117 wird die Angabe „§ 38“ durch die Angabe „§ 37“ der Grundlage zusätzlicher von den jeweils zuständigen ersetzt.“ Rechnungshöfen festzulegender Fragestellungen prüfen 9. § 118 wird wie folgt neu gefasst: lässt und den Abschlussprüfer ermächtigt, das Ergebnis „§ 118 der Prüfung zusammen mit dem Abschlussbericht den zuständigen Rechnungshöfen mitzuteilen. Diese Frage- Übergangsbestimmung für Telemedienkonzepte stellungen werden von dem für die Prüfung zuständigen Bis zum 1. Dezember 2025 nach § 30a Abs. 7 veröffent- Rechnungshof festgelegt und umfassen insbesondere den lichte Telemedienkonzepte sind bis zum 31. Dezember Nachweis der Einhaltung der staatsvertraglichen Vorga- 2027 an die Maßgaben dieses Staatsvertrages anzupassen.“ ben für kommerzielle Aktivitäten. Die Rundfunkanstalten 10. Nach § 121a werden folgende §§ 121b bis 121d eingefügt: sind verpflichtet, für die Aufnahme der erforderlichen Regelungen in den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung „§ 121b des Beteiligungsunternehmens zu sorgen. Die Wirtschafts- Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung für prüfer testieren den Jahresabschluss der Beteiligungsun- Schwerpunktangebote nach § 28a ternehmen und berichten den zuständigen Rechnungs­ § 28a tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Die nach dem höfen auch hinsichtlich der in Satz 2 und 3 genannten Medienstaatsvertrag, in der Fassung des Zweiten Me­­ Fragestellungen. Sie teilen das Ergebnis und den dienänderungsstaatsvertrages vom 14. bis 27. Dezember Abschlussbericht den zuständigen Rechnungshöfen mit. 2021, gemäß dessen § 28 Abs. 1 Nr. 2 (tagesschau24, Eins- Die zuständigen Rechnungshöfe werten die Prüfung aus Festival), Abs. 2 Nr. 2 (ARD-alpha), Abs. 3 Nr. 2 (ZDFinfo, und können in jedem Einzelfall selbst Prüfmaßnahmen ZDFneo) sowie Abs. 4 Nr. 3 (PHOENIX – Der Ereignis- bei den betreffenden Beteiligungsunternehmen ergreifen. und Dokumentationskanal) und Nr. 4 (KI.KA – Der Kin- Die durch die ergänzenden Prüfungen zusätzlich entste- derkanal) veranstalteten Fernsehprogramme sind bis zum henden Kosten tragen die jeweiligen Beteiligungsunter- 31. Dezember 2026 weiterhin beauftragt. nehmen. § 121c (2) Bei kommerziellen Tätigkeiten mit geringer Marktrele- Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung für vanz nach § 40 Abs. 1 Satz 5 sind die Rundfunkanstalten Hörfunkprogramme nach § 29 Abs. 2 auf Anforderung des zuständigen Rechnungshofes ver- § 29 Abs. 2 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Zu diesem Zeit- pflichtet, für ein dem Absatz 1 Satz 2, 3 und 5 bis 8 entspre- punkt entgegenstehendes Landesrecht tritt außer Kraft. In chendes Verfahren Sorge zu tragen. Werden Verstöße gegen diesem Fall gelten so viele terrestrisch verbreitete Hör- die Bestimmungen zur Marktkonformität bei Prüfungen funkprogramme als beauftragt, wie nach § 29 Abs. 2 für die von Beteiligungsunternehmen oder der Rundfunkanstal- betreffende Landesrundfunkanstalt höchstens beauftrag- ten selbst festgestellt, findet auf die Mitteilung des Ergeb- bar wären. Bis zum 31. Dezember 2026 gilt § 29 Abs. 2 in nisses § 36 Anwendung. der Fassung des Fünften Medienänderungsstaatsvertrages § 44 vom 27. Februar bis 7. März 2024. Haftung für kommerziell tätige § 121d Beteiligungsunternehmen Übergangsbestimmung für Texte im Sinne des § 30 Abs. 7 Für kommerziell tätige Beteiligungsunternehmen dürfen § 30 Abs. 7 gilt nicht für Texte, die bis zum 1. Dezember die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrund- 2025 in den öffentlich-rechtlichen Telemedienangeboten funkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio keine veröffentlicht wurden. Für Texte nach Satz 1 gelten weiter- Haftung übernehmen. hin die Bestimmungen des § 30 Abs. 7 in der Fassung des HmbGVBl. Nr. 33 Dienstag, den 7. Oktober 2025 553 Fünften Medienänderungsstaatsvertrages vom 27. Februar I. Abschnitt bis 7. März 2024.“ Angebote und Aufgaben der ARD 11. Die Anlage (zu § 30 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 des Medienstaats- §1 vertrages) Negativliste öffentlich-rechtlicher Telemedien wird wie folgt geändert: Föderaler Medienverbund, gemeinsame Angebote a) Nummer 12 wird wie folgt neu gefasst: (1) Die in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-recht­ „12. Verlinkungen ohne redaktionelle Prüfung,“ lichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutsch- b) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 12a ein­ land (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunk­ gefügt: anstalten veranstalten als föderaler Medienverbund „12a. Verlinkungen, die unmittelbar zu Kaufaufforde- gemeinsam Fernsehprogramme und bieten gemeinsam rungen führen mit der Ausnahme von Verlin- Tele­­medien jeweils nach Maßgabe dieses Staatsvertrages kungen auf eigene audiovisuelle Inhalte kom- und des Medienstaatsvertrages an (gemeinsame Angebote) merzieller Tochtergesellschaften sowie Ver­ und arbeiten nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und des linkungen auf kostenpflichtige redaktionelle Medienstaatsvertrages zusammen. Inhalte privater Anbieter,“ (2) Unbeschadet des Auftrages nach § 26 des Medienstaats- c) Nummer 17 wird wie folgt neu gefasst: vertrages sollen die gemeinsamen Angebote nach Absatz 1 die regionale Vielfalt Deutschlands wahrnehmbar machen, „17. Foren, Chats soweit diese nicht der zielgruppen- indem sie gerechten interaktiven Kommunikation im Sinne 1. über das regionale Geschehen in allen wesentlichen des § 26 Abs. 3 dienen; Foren und Chats dürfen Lebensbereichen einen Überblick geben, nicht inhaltlich auf Angebote ausgerichtet sein, die nach den Nummern 1 bis 16 unzulässig sind.“ 2. die Lebenswirklichkeit der Menschen in den Ländern und Regionen Deutschlands abbilden, und 12. In der Anlage (zu § 33 Abs. 5 Satz 1 des Medienstaatsvertra- ges) Negativliste Jugendangebot wird die Überschrift wie 3. die Auswirkungen überregionaler Ereignisse auf die folgt neu gefasst: Länder und Regionen Deutschlands einordnen. „Anlage (zu § 30c Abs. 5 Satz 1 des Medienstaatsvertrages) § 26 Abs. 6 des Medienstaatsvertrages gilt entsprechend. Negativliste Jugendangebot“. § 30 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 des Medienstaatsvertrages bleibt unberührt. Artikel 2 (3) Der Auftrag jeder Rundfunkanstalt, nach Maßgabe Änderung des ARD-Staatsvertrages ihres jeweiligen Landesrechts und nach dem Medien- staatsvertrag Angebote allein oder zusammen mit einzel- Der ARD-Staatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geän- nen anderen Rundfunkanstalten zu gestalten und anzubie- dert durch den Staatsvertrag zur Modernisierung der Medien- ten, bleibt unberührt. ordnung in Deutschland vom 14. bis 28. April 2020, wird wie folgt neu gefasst: §2 Gemeinsame Angebotsleitlinien „ARD-Staatsvertrag Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrund- (ARD-StV) funkanstalten beschließen nach Maßgabe der Richtlinien Inhaltsübersicht gemäß § 31 Abs. 4 des Medienstaatsvertrages und unter I. Abschnitt Einbeziehung der Erkenntnisse des Gesellschaftsdialogs nach § 26a des Medienstaatsvertrages sowie des Auftrags- Angebote und Aufgaben der ARD berichts des Medienrates nach § 26b des Medienstaatsver- §   1 Föderaler Medienverbund, gemeinsame Angebote trages gemeinsame Leitlinien für die gemeinsamen Ange- §   2 Gemeinsame Angebotsleitlinien bote nach § 1 Abs. 1. Hierzu vereinbaren sie Grundsätze der angebotsstrategischen Entwicklung und Ausrichtung, II. Abschnitt unter besonderer Berücksichtigung der Angebote der ein- Zusammenarbeit und Federführerprinzip zelnen Landesrundfunkanstalten und für die angebotsbe- §   3 Zusammenarbeit, Grundsatz der Federführung zogene Zusammenarbeit der ARD mit dem ZDF und dem Deutschlandradio sowie mit Dritten. §   4 Allgemeine Anforderungen an Federführungen II. Abschnitt §   5 Programmliche Federführungen, Gemeinsame modu- lare Inhaltedatenbanken Zusammenarbeit und Federführerprinzip III. Abschnitt §3 Organisation Zusammenarbeit, Federführerprinzip (1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrund- §   6 ARD-Vorsitz funkanstalten arbeiten bei der Erfüllung gemeinsamer §   7 Programmdirektor oder gleichgelagerter Aufgaben, insbesondere im adminis- §   8 Gremienvertreterkonferenz trativen und technischen Bereich, zusammen. Sie organi- sieren ihre Zusammenarbeit grundsätzlich durch die Fest- §   9 Aufsicht legung einer für einen Bereich leitend und koordinierend § 10 Gegendarstellung verantwortlichen Anstalt (Federführerprinzip) entspre- IV. Abschnitt chend der Maßgaben der §§ 4 und 5. § 30f des Medien- staatsvertrages bleibt unberührt. §§ 30e Abs. 2, 31 Abs. 4 Kündigung sowie 35 des Medienstaatsvertrages gelten für die Zusam- § 11 Kündigung menarbeit nach den Sätzen 1 und 2 entsprechend. Erfolgt 554 Dienstag, den 7. Oktober 2025 HmbGVBl. Nr. 33 eine Zusammenarbeit nicht nach dem Federführerprinzip, III. Abschnitt ist dies in den dazu getroffenen Vereinbarungen zu begrün- Organisation den. §6 (2) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrund- funkanstalten beschließen über die strategischen Ziele, die ARD-Vorsitz Bereiche und die Grundsätze der Zusammenarbeit unter- (1) Der ARD-Vorsitz koordiniert die Zusammenarbeit einander, sowie mit dem ZDF, dem Deutschlandradio und innerhalb der ARD einschließlich der regelmäßigen Über- mit Dritten. Sie prüfen regelmäßig unter Einbeziehung prüfung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 nach Maßgabe der gemein- ihrer Gremien alle ihre Tätigkeitsbereiche auf die Mög- samen Vereinbarungen nach § 2 sowie nach den Bestim- lichkeit einer Zusammenarbeit. Eine erstmalige Prüfung mungen des II. und III. Abschnitts und vertritt die Interes- soll bis zum 31. Dezember 2026 vollzogen werden. sen der ARD nach außen. Er tauscht sich regelmäßig mit §4 den federführenden Anstalten im Sinne des § 3 Abs. 1 sowie mit dem Programmdirektor, insbesondere unter Allgemeine Anforderungen an Federführungen Einbeziehung der strategischen Vereinbarungen und (1) Die jeweils federführende Anstalt nimmt die von ihr Beschlüsse nach § 2 und § 3 Abs. 2 Satz 1 aus. verantworteten Aufgaben selbstständig wahr und ist hier- (2) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrund- für zentraler Ansprechpartner für das ZDF, das Deutsch- funkanstalten wählen den ARD-Vorsitz aus ihrer Mitte, landradio und Dritte. bestehend aus einer geschäftsführenden Anstalt sowie zwei (2) Organisieren die in der ARD zusammengeschlossenen stellvertretenden Anstalten. Die Amtszeit der geschäfts- Landesrundfunkanstalten ihre Zusammenarbeit in einem führenden Anstalt dauert zwei Jahre. Ihr geht grundsätz- von Ihnen festgelegten Bereich nach dem Federführer- lich eine zweijährige Tätigkeit als stellvertretende Anstalt prinzip, ist zusätzlich folgendes zu vereinbaren: voraus. An die Geschäftsführung schließen sich zwei wei- tere Jahre in Stellvertretung an. Die Reihenfolge der Amts- 1. Festlegung überprüfbarer Zielvorgaben entsprechend wahrnehmung soll sich an § 28 Abs. 2 des Medienstaatsver- der strategischen Vereinbarungen und Beschlüsse nach trages orientieren. Endet die Geschäftsführung oder eine § 2 und § 3 Abs. 2 Satz 1, Stellvertretung vorzeitig, so soll innerhalb von vier 2. Art und Umfang der Unterstützung des Federführers Wochen eine Nachwahl stattfinden. durch weitere Landesrundfunkanstalten, (3) Der ARD-Vorsitz wird administrativ durch ein gemein- 3. Modalitäten der verpflichtenden Nutzung der durch sames Büro unterstützt. die federführende Anstalt erbrachten Leistungen und §7 4. Modalitäten der gemeinsamen Finanzierung und Las- Programmdirektor tenverteilung sowie Verfahren, die der federführenden (1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrund- Anstalt eine aufgabenangemessene Mittelverwaltung funkanstalten berufen einen Programmdirektor für die ermöglichen. Dauer von mindestens vier Jahren. Der Beschluss bedarf Sind für den federführend organisierten Bereich insgesamt einer Mehrheit von zwei Dritteln der in der ARD zusam- mindestens 50 Mitarbeiter oder ein nach den Feststellun- mengeschlossenen Landesrundfunkanstalten. Die Beset- gen der KEF vergleichbarer Gesamtaufwand vorgesehen zung erfolgt im Benehmen mit der Gremienvertreterkon- (Wesentliche Bereiche der Zusammenarbeit), ist zusätzlich ferenz. Der Programmdirektor gestaltet unter Beachtung das für die Aufgabenwahrnehmung erforderliche Gesamt- der Vereinbarungen nach § 2 die gemeinsamen Angebote, budget transparent festzulegen. soweit die inhaltliche Verantwortlichkeit nicht einem Federführer nach den §§ 3 bis 5 übertragen wurde. § 4 gilt §5 für die Aufgabenwahrnehmung durch den Programm­ Programmliche Federführungen, direktor entsprechend. Gemeinsame modulare Inhaltedatenbanken (2) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Absatz 1 (1) Im programmlichen Bereich bestimmen die in der tauscht sich der Programmdirektor in regelmäßigen Kon- ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten ferenzen mit den in der ARD zusammengeschlossenen zur Bündelung übergreifender journalistischer Themen- Landesrundfunkanstalten aus (Programmkonferenz), ins- bereiche für überregionale, nicht landesspezifische Sen- besondere mit Blick auf den regionalen Auftrag nach § 1 dungen und Teile solcher Sendungen federführende Abs. 2. Anstalten (Kompetenzzentren). Bei der Berichterstattung §8 über Ereignisse mit überregionaler Bedeutung arbeiten die Rundfunkanstalten arbeitsteilig zusammen. Die Zustän- Gremienvertreterkonferenz digkeiten des Programmdirektors für die gemeinsamen (1) Die Konferenz der Vertreter der Rundfunk- und Ver- Angebote nach § 7 Abs. 1 Satz 4 bleibt unberührt. waltungsräte der in der ARD zusammengeschlossenen (2) Unter Berücksichtigung der programmlichen Feder-

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.