Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 33 vom 07.10.2025, Seiten 529 – 560, Größe: 354 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-10-07

Quellenkennung: gazette-2025-033. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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verantwortlichen Rundfunkanstalt und fordert ihn zur § 33 Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist auf. Gleichzeitig unterrichtet er den Verwaltungsrat der verant- Finanzierung wortlichen Rundfunkanstalt. Von einer Beanstandung und (1) Der öffentlich-rechtliche Rundfunk finanziert sich Unterrichtung kann abgesehen werden, wenn es sich um durch Rundfunkbeiträge, Einnahmen aus Rundfunkwer- unerhebliche Mängel handelt oder wenn ihre unverzüg­ bung und sonstige Einnahmen; vorrangige Finanzierungs- liche Behebung sichergestellt ist. quelle ist der Rundfunkbeitrag. Programme und Angebote (3) Die vom Intendanten nach Absatz 2 Satz 1 abzugebende im Rahmen seines Auftrags gegen besonderes Entgelt sind Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnah- unzulässig; ausgenommen hiervon sind Begleitmateria- men enthalten, die aufgrund der Beanstandung des Rund- lien. Einnahmen aus dem Angebot von Telefonmehrwert- funkdatenschutzbeauftragten getroffen worden sind. Der diensten dürfen nicht erzielt werden. Intendant leitet dem Verwaltungsrat seiner Rundfunk­ (2) Die Summe der Einnahmen nach Absatz 1 jeder einzel- anstalt gleichzeitig eine Abschrift der Stellungnahme nen Anstalt der in der ARD zusammengeschlossenen Lan- gegenüber dem Rundfunkdatenschutzbeauftragten zu. desrundfunkanstalten, des ZDF und der Körperschaft des HmbGVBl. Nr. 33 Dienstag, den 7. Oktober 2025 549 öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“ bilden das jewei- ist auch die mit den Maßnahmen verbundene Risikover- lige Gesamtbudget. Innerhalb dieses Budgets sind die teilung zu berücksichtigen. Rundfunkanstalten berechtigt, die erforderlichen Ausga- (3) In geeigneten Bereichen ist eine Kosten- und Leis- ben zu tätigen, soweit dies mit den Grundsätzen der Wirt- tungsrechnung einzuführen. Dieser sind anstaltsübergrei- schaftlichkeit und Sparsamkeit zu vereinbaren ist; die fend einheitliche Maßstäbe zugrunde zu legen. besonderen Bedarfe im Sinne der §§ 1 Abs. 2 Satz 3 und 12 ff. des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages bleiben (4) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrund- hiervon unberührt. funkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio erstel- len Personalkonzepte zur mittel- und langfristigen Steue- (3) Die Rundfunkanstalten entscheiden im Rahmen ihrer rung des Personalaufwands. Finanzordnungen eigenverantwortlich über die gegensei- tige Deckungsfähigkeit von Aufwandsarten. Hierbei sind (5) Die von den in der ARD zusammengeschlossenen Lan- die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu desrundfunkanstalten und vom ZDF für den Erwerb von beachten. Übertragungsrechten für Sportereignisse insgesamt aufge- wendeten Mittel dürfen ein angemessenes Verhältnis zum § 34 Gesamtaufwand nicht überschreiten. Ein angemessenes Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfes Verhältnis ist in der Regel anzunehmen, wenn der Auf- des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wand für den Erwerb von Übertragungsrechten nach Satz 1 fünf vom Hundert des von der KEF anerkannten (1) Der Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rund- Gesamtaufwandes von ARD und ZDF in einer Beitragspe- funks wird regelmäßig entsprechend den Grundsätzen von riode nicht übersteigt. Die exklusive Auswertung von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, einschließlich der Übertragungsrechten ist nur zulässig, wenn und soweit damit verbundenen Rationalisierungspotentiale, auf der dies zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags Grundlage von Bedarfsanmeldungen der in der ARD erforderlich ist; beim Erwerb von Rechtepaketen sind zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des Sublizenzen zu marktüblichen Bedingungen anzubieten. ZDF und der Körperschaft des öffentlichen Rechts § 26 Abs. 6 gilt für die Sätze 1 bis 3 entsprechend. „Deutschlandradio“ durch die unabhängige KEF geprüft und ermittelt. § 36 (2) Bei der Überprüfung und Ermittlung des Finanz­ Berichterstattung der Rechnungshöfe bedarfs sind insbesondere zugrunde zu legen Der für die Durchführung der Prüfung zuständige Rech- 1. die wettbewerbsfähige Fortführung der bestehenden nungshof teilt das Ergebnis der Prüfung einer Landes- Angebote, die durch Staatsvertrag aller Länder beauf- rundfunkanstalt, des ZDF oder des Deutschlandradios tragten Fernsehprogramme sowie die nach § 30b über- einschließlich deren Beteiligungsunternehmen dem führten oder ausgetauschten Angebote (bestandsbezo- jeweils zuständigen Intendanten, den jeweils zuständigen gener Bedarf), Aufsichtsgremien der Rundfunkanstalt und der Geschäfts- führung des geprüften Beteiligungsunternehmens sowie 2. nach Landesrecht zulässige neue Angebote, die Teil- der KEF mit. Er gibt dem Intendanten der jeweiligen habe an den neuen rundfunktechnischen Möglichkei- Rundfunkanstalt und der Geschäftsführung des Beteili- ten in der Herstellung und zur Verbreitung von Ange- gungsunternehmens Gelegenheit zur Stellungnahme zu boten sowie die Möglichkeit der Veranstaltung neuer dem Ergebnis der Prüfung und berücksichtigt die Stel- Formen von Rundfunk (Entwicklungsbedarf), lungnahmen. Den auf dieser Grundlage erstellten abschlie- 3. die allgemeine Kostenentwicklung und die besondere ßenden Bericht über das Ergebnis der Prüfung teilt der Kostenentwicklung im Medienbereich, zuständige Rechnungshof den Landesparlamenten und 4. die Entwicklung der Beitragserträge, der Werbeerträge den Landesregierungen der die Rundfunkanstalt tragen- und der sonstigen Erträge und den Länder sowie der KEF mit und veröffentlicht ihn anschließend. Dabei hat der Rechnungshof darauf zu ach- 5. die Anlage, Verzinsung und zweckbestimmte Verwen- ten, dass die Wettbewerbsfähigkeit des geprüften Beteili- dung der Überschüsse, die dadurch entstehen, dass die gungsunternehmens nicht beeinträchtigt wird und insbe- jährlichen Gesamterträge der in der ARD zusammen- sondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gewahrt wer- geschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF den. oder des Deutschlandradios die Gesamtaufwendungen für die Erfüllung ihres Auftrags übersteigen. § 37 Zulässige Produktplatzierung (3) Bei der Überprüfung und Ermittlung des Finanz­ bedarfs soll ein hoher Grad der Objektivierbarkeit erreicht Über die Anforderungen nach § 8 Abs. 7 Satz 2 hinaus ist werden. Produktplatzierung in Kinofilmen, Filmen und Serien, Sportsendungen und Sendungen der leichten Unterhal- (4) Die Beitragsfestsetzung erfolgt durch Staatsvertrag. tung nur dann zulässig, § 35 1. wenn diese nicht vom Veranstalter selbst oder von Kostensteuerung einem mit dem Veranstalter verbundenen Unterneh- (1) Bei Aufstellung und Ausführung ihres Haushaltsplans men produziert oder in Auftrag gegeben wurden oder haben die in der ARD zusammengeschlossenen Landes- 2. wenn kein Entgelt geleistet wird, sondern lediglich rundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio bestimmte Waren oder Dienstleistungen, wie Produk­ die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu tionshilfen und Preise, im Hinblick auf ihre Einbezie- beachten. hung in eine Sendung kostenlos bereitgestellt werden. (2) Für Maßnahmen von finanzieller Bedeutung führen Keine Sendungen der leichten Unterhaltung sind insbe- die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrund- sondere Sendungen, die neben unterhaltenden Elementen funkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio ange- im Wesentlichen informierenden Charakter haben, und messene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durch. Dabei Ratgebersendungen mit Unterhaltungselementen. 550 Dienstag, den 7. Oktober 2025 HmbGVBl. Nr. 33 § 38 duktplatzierung stattfinden kann, wie die Unabhängigkeit Dauer der Rundfunkwerbung, Sponsoring der Produzenten und Redaktionen gesichert und eine ungebührliche Herausstellung des Produkts vermieden (1) Die Gesamtdauer der Rundfunkwerbung beträgt im wird. Die Sätze 1 bis 4 gelten für die Richtlinien des Ersten Fernsehprogramm der ARD und im Programm Deutschlandradios zur Durchführung der §§ 8, 11 und 37 „Zweites Deutsches Fernsehen“ jeweils höchstens 20 Mi­­ entsprechend. nuten werktäglich im Jahresdurchschnitt. Nicht angerech- net werden auf die zulässigen Werbezeiten Sende­zeiten mit 6. Unterabschnitt Produktplatzierungen und Sponsorhinweise. Nicht voll- Kommerzielle Tätigkeiten und Beteiligungen ständig genutzte Werbezeit darf höchstens bis zu fünf § 40 Minuten werktäglich nachgeholt werden. Nach 20.00 Uhr sowie an Sonntagen und im ganzen Bundesgebiet Grundsätze an­erkannten Feiertagen dürfen Werbesendungen nicht (1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrund- ausgestrahlt werden. § 39 bleibt unberührt. funkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio sind (2) In weiteren Fernsehprogrammen von ARD und ZDF berechtigt, kommerzielle Tätigkeiten auszuüben. Kom- sowie in den Dritten Fernsehprogrammen findet Rund- merzielle Tätigkeiten sind Betätigungen, bei denen Leis- funkwerbung nicht statt. tungen auch für Dritte im Wettbewerb angeboten werden, (3) Im Fernsehen darf die Dauer der Spotwerbung inner- insbesondere Werbung und Sponsoring im Rahmen der halb eines Zeitraums von einer Stunde 20 vom Hundert Vorgaben nach § 39, Verwertungsaktivitäten, Merchandi- nicht überschreiten. sing, Produktion für und Lizenzierung von Inhalten an Dritte und die Vermietung von Senderstandorten an (4) Hinweise der Rundfunkanstalten auf Sendungen, Dritte. Kommerzielle Tätigkeiten dürfen nur unter Markt- Rundfunkprogramme oder rundfunkähnliche Telemedien bedingungen erbracht werden. des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und auf Begleitma- terialien, die direkt von diesen Programmen und Sendun- (2) Die kommerziellen Tätigkeiten sind durch rechtlich gen abgeleitet sind, unentgeltliche Beiträge im Dienst der selbständige Tochtergesellschaften zu erbringen. Bei Öffentlichkeit einschließlich von Spendenaufrufen zu geringer Marktrelevanz kann eine kommerzielle Tätigkeit Wohlfahrtszwecken, gesetzliche Pflichthinweise und neut- durch die Rundfunkanstalt selbst erbracht werden; in die- rale Einzelbilder zwischen redaktionellen Inhalten und sem Fall ist eine getrennte Buchführung vorzusehen. Die Fernsehwerbe- oder Teleshoppingspots sowie zwischen in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkan- einzelnen Spots gelten nicht als Werbung. stalten, das ZDF und das Deutschlandradio haben sich bei den Beziehungen zu ihren kommerziell tätigen Tochter­ (5) Die Länder sind berechtigt, den Landesrundfunk­ unternehmen marktkonform zu verhalten und die entspre- anstalten bis zu 90 Minuten werktäglich im Jahresdurch- chenden Bedingungen, wie bei einer kommerziellen Tätig- schnitt Werbung im Hörfunk einzuräumen; ein am keit, auch ihnen gegenüber einzuhalten. 1. Januar 1987 in den Ländern abweichender zeitlicher Umfang der Rundfunkwerbung und ihre tageszeitliche (3) Die Tätigkeitsbereiche sind von den zuständigen Gre- Begrenzung kann beibehalten werden. mien der Rundfunkanstalten vor Aufnahme der Tätigkeit zu genehmigen. Die Prüfung umfasst folgende Punkte: (6) Sponsoring findet nach 20.00 Uhr sowie an Sonntagen und im ganzen Bundesgebiet anerkannten Feiertagen im 1. die Beschreibung der Tätigkeit nach Art und Umfang, Fernsehen nicht statt; dies gilt nicht für das Sponsoring die die Einhaltung der marktkonformen Bedingungen der Übertragung von Großereignissen nach § 13 Abs. 2. begründet (Marktkonformität) einschließlich eines Fremdvergleichs, § 39 2. den Vergleich mit Angeboten privater Konkurrenten, Änderung der Werbung 3. Vorgaben für eine getrennte Buchführung und Die Länder können Änderungen der Gesamtdauer der Werbung, der tageszeitlichen Begrenzung der Werbung 4. Vorgaben für eine effiziente Kontrolle. und ihrer Beschränkung auf Werktage im öffentlich-recht- § 41 lichen Rundfunk vereinbaren. Beteiligung an Unternehmen § 39a (1) An einem Unternehmen, das einen gewerblichen oder Ausschluss von Teleshopping sonstigen wirtschaftlichen Zweck zum Gegenstand hat, Teleshopping findet mit Ausnahme von Teleshopping- dürfen sich die in der ARD zusammengeschlossenen Lan- Spots im öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht statt. desrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschland­ § 39b radio unmittelbar oder mittelbar beteiligen, wenn Richtlinien 1. dies im sachlichen Zusammenhang mit ihren gesetz­ lichen Aufgaben steht, Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrund- funkanstalten und das ZDF erlassen Richtlinien zur 2. die Beteiligung zur effektiven und effizienten Auftrags- Durchführung der §§ 8 bis 11, 37 und 38. In der Richtlinie erfüllung beiträgt, zu § 11 sind insbesondere die Bedingungen zur Teilnahme 3. das Unternehmen die Rechtsform einer juristischen Minderjähriger näher zu bestimmen. Die in der ARD Person besitzt und zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF stellen hierzu das Benehmen mit den Landesme- 4. die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag des Unter- dienanstalten her und führen einen gemeinsamen Erfah- nehmens einen Aufsichtsrat oder ein entsprechendes rungsaustausch in der Anwendung dieser Richtlinien Organ vorsieht. durch. In der Richtlinie zu § 8 Abs. 7 und § 37 ist näher zu Die Voraussetzungen nach Satz 1 müssen nicht erfüllt sein, bestimmen, unter welchen Voraussetzungen, in welchen wenn die Beteiligung nur vorübergehend eingegangen Formaten und in welchem Umfang unentgeltliche Pro- wird und unmittelbaren Programmzwecken dient. HmbGVBl. Nr. 33 Dienstag, den 7. Oktober 2025 551 (2) Vor Beteiligung führen die in der ARD zusammen­ jahr gewährten Bezüge und Leistungszusagen entspre- geschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und chend Satz 1 angegeben werden. das Deutschlandradio angemessene Wirtschaftlichkeits- (7) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrund- untersuchungen durch. Bestehende Beteiligungen sind funkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio haben regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, auf ihre Wirt- bei Beteiligungen an Eigenunternehmen und Gemein- schaftlichkeit zu überprüfen; die jeweils zuständigen Gre- schaftseinrichtungen, mien sind über das Ergebnis der Prüfung zu unterrichten. Im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung ist auch 1. für jedes Wirtschaftsjahr einen Wirtschaftsplan aufzu- zu prüfen, ob eine Beteiligung zusammen mit anderen stellen sowie Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts 2. der Wirtschaftsführung eine fünfjährige Finanzpla- sinnvoll ist. nung zugrunde zu legen. (3) Bei Beteiligungsunternehmen haben sich die Rund- Bei Beteiligungen im Sinne von § 42 Abs. 3 sollen die in der funkanstalten in geeigneter Weise den nötigen Einfluss auf ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, die Geschäftsleitung des Unternehmens, insbesondere das ZDF und das Deutschlandradio darauf hinwirken, eine angemessene Vertretung im Aufsichtsgremium, zu dass ein Wirtschaftsplan und eine fünfjährige Finanzpla- sichern. Die Entsendung von Vertretern der in der ARD nung im Sinne von Satz 1 aufgestellt werden. Die Geneh- zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des migung der Wirtschaftspläne beziehungsweise der Finanz- ZDF und des Deutschlandradios in das jeweilige Auf- planung erfolgt bei den Gemeinschaftseinrichtungen sichtsgremium erfolgt durch den Intendanten. Soweit dies durch die jeweils zuständigen Gremien der federführen- nach Beteiligungsumfang und Gesellschaftszweck möglich den Anstalt sowie bei den Beteiligungsunternehmen durch und angemessen ist, soll eine angemessene Anzahl von die beteiligten Rundfunkanstalten. Mitgliedern der jeweiligen Gremien in das Aufsichtsgre- § 42 mium entsandt werden. Die Auswahl soll den Geschäfts- zweck des Beteiligungsunternehmens, die Zuständigkei- Kontrolle der Beteiligungen an Unternehmen ten sowie Zusammensetzung der Gremien berücksichti- (1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrund- gen. Ihre Amtszeit im Aufsichtsgremium hat spätestens funkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio haben drei Monate nach der Beendigung ihrer Mitgliedschaft im ein effektives Controlling über ihre Eigenunternehmen Rundfunkrat oder im Verwaltungsrat beziehungsweise des und Beteiligungen nach § 41 einzurichten. Der Intendant Beschäftigungsverhältnisses bei der in der ARD zusam- hat das jeweils zuständige Aufsichtsgremium der Rund- mengeschlossenen Landesrundfunkanstalt, beim ZDF funkanstalt regelmäßig über die wesentlichen Vorgänge in oder beim Deutschlandradio zu enden. Eine Prüfung der den Beteiligungsunternehmen, insbesondere über deren Betätigung der Anstalten bei dem Unternehmen unter finanzielle Entwicklung, zu unterrichten. Beachtung kaufmännischer Grundsätze durch einen Wirt- schaftsprüfer ist auszubedingen. (2) Der Intendant hat dem jeweils zuständigen Aufsichts- gremium jährlich einen Beteiligungsbericht vorzulegen. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für juristische Dieser Bericht schließt folgende Bereiche ein: Personen des Privatrechts, die von den Rundfunkanstalten gegründet werden und deren Geschäftsanteile sich aus- 1. die Darstellung sämtlicher unmittelbarer und mittel­ schließlich in ihrer Hand befinden (Eigenunternehmen). barer Beteiligungen und ihrer wirtschaftlichen Bedeu- tung für die Rundfunkanstalt, einschließlich der (5) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Beteiligun- wesentlichen betriebswirtschaftlichen Kennzahlen in gen der Rundfunkanstalten an gemeinnützigen Rund- einer möglichst fünf Jahre zurückreichenden Zeit­ funkunternehmen und Pensionskassen. reihenentwicklung, insbesondere Umsatzerlöse, (6) Bei Unternehmen in der Rechtsform des privaten oder Jahres­ergebnis vor Steuern, Jahresergebnis nach Steu- des öffentlichen Rechts, an denen die in der ARD zusam- ern, Eigenkapitalquote, Mitarbeitende im Durch- mengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF schnitt, Personalaufwendungen pro Mitarbeitenden, oder das Deutschlandradio unmittelbar oder mittelbar Personalaufwand, Materialaufwand, Liquidität 1. Gra- mehrheitlich beteiligt sind, einschließlich Eigenunterneh- des und Umsatzrentabilität der Gesellschaft, men, wirken diese darauf hin, dass die für die Tätigkeit im 2. die gesonderte Darstellung der Beteiligungen mit kom- Geschäftsjahr gewährten Bezüge, Leistungszusagen und merziellen Tätigkeiten und den Nachweis der Erfül- Leistungen jedes einzelnen Mitglieds der Geschäftsfüh- lung der staatsvertraglichen Vorgaben für kommer­ rung, des Aufsichtsrates, des Beirates oder einer ähnlichen zielle Tätigkeiten und Einrichtung angegeben werden. Das Gleiche gilt, wenn die 3. die Darstellung der Kontrolle der Beteiligungen, ein- in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkan- schließlich von Vorgängen mit besonderer Bedeu

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.