Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 33 vom 07.10.2025, Seiten 529 – 560, Größe: 354 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-10-07

Quellenkennung: gazette-2025-033. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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andradio erlas- und sonstige geldwerte Vorteile. Satz 4 gilt insbesondere sen jeweils Satzungen oder Richtlinien zur näheren Durch- auch für führung ihres jeweiligen Auftrags sowie für das Verfahren zur Erstellung von Konzepten für Telemedienangebote 1. Leistungen, die den genannten Personen für den Fall und das Verfahren für neue Telemedienangebote oder einer vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt wesentliche Änderungen. Die Satzungen oder Richtlinien worden sind, enthalten auch Regelungen zur Sicherstellung der Unab- 2. Leistungen, die den genannten Personen für den Fall hängigkeit der Gremienentscheidungen. Die Satzungen der regulären Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt oder Richtlinien sind im Internetauftritt der in der ARD worden sind, mit ihrem Barwert sowie den von den in zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunk- ZDF oder des Deutschlandradios zu veröffentlichen. anstalten, dem ZDF und dem Deutschlandradio wäh- (2) Die jeweils zuständigen Gremien der in der ARD rend des Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des zurückgestellten Betrag, 546 Dienstag, den 7. Oktober 2025 HmbGVBl. Nr. 33 3. während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen § 31d dieser Zusagen, Gremienaufsicht 4. Leistungen, die einer der genannten Personen, die ihre (1) Die Aufsichtsgremien der in der ARD zusammenge- Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres beendet hat, in schlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Deutschlandradios müssen personell und strukturell in Geschäftsjahres gewährt worden sind, der Lage sein, die ihnen jeweils zugewiesenen Aufgaben 5. Leistungen, die den genannten Personen für Tätig­ umfassend zu erfüllen. Hierzu ist insbesondere sicher­ keiten bei Tochter- und Beteiligungsgesellschaften zustellen, dass gewährt worden sind, und 1. in den Verwaltungsräten auch über die Mitglieder aus- reichende Kenntnisse im Bereich der Wirtschaftsprü- 6. Leistungen, die den genannten Personen für entgelt­ fung, der Betriebswirtschaft, des Rechts und der Medi- liche Nebentätigkeiten gewährt worden sind; dies gilt enwirtschaft oder der Medienwissenschaft vorhanden nicht für Nebentätigkeiten, die nicht im Zusammen- sind, hang mit der Haupttätigkeit stehen und wenn die Höhe der hierfür jeweils vereinbarten Einkünfte den Betrag 2. die Mitglieder der jeweiligen Gremien sich zur Erfül- von 1.000 Euro monatlich nicht übersteigt. lung ihrer Aufgaben regelmäßig fortbilden; hierzu haben die in der ARD zusammengeschlossenen Lan- Die Geschäftsberichte und die Internetauftritte nach desrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschland- Satz 4 haben zudem Angaben über die Tarifstrukturen und radio den jeweiligen Gremien angemessene Mittel zur eine strukturierte Darstellung der außertariflichen Verein- Verfügung zu stellen, um auch externe Fort- und Wei- barungen zu enthalten. terbildung zu ermöglichen und (2) Über die Vorgaben des Absatzes 1 hinausgehende 3. für die Gremien Geschäftsstellen eingerichtet werden, l­ andesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. welche angemessen mit Personal- und Sachmitteln aus- § 31b gestattet sind; die Mitarbeiter der Geschäftsstellen sind in ihrer Tätigkeit fachlich nur den Weisungen der Compliance ­Gremienvorsitzenden unterworfen. (1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrund- (2) Über die Vorgaben des Absatzes 1 hinausgehende funkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio haben l­ andesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. jeweils ein wirksames Compliance Management System § 31e nach anerkannten Standards zu gewährleisten und nach dem aktuellen Stand fortzuschreiben. Sie haben jeweils Interessenkollision eine in Ausübung der Tätigkeit unabhängige Compliance- (1) Mitglieder eines Aufsichtsgremiums dürfen keine wirt- Stelle oder einen Compliance-Beauftragten einzusetzen, schaftlichen oder sonstigen Interessen haben, die geeignet die oder der regelmäßig an den Intendanten und an den sind, die Erfüllung ihrer Aufgaben als Mitglied zu gefähr- Verwaltungsrat berichtet. Soweit ein Aufsichtsgremium den (Interessenkollision). unmittelbar berührt ist, ist auch an dieses zu berichten. (2) Mitglieder eines Aufsichtsgremiums dürfen weder Die Compliance-Stellen und -Beauftragten tauschen sich beratend noch entscheidend mitwirken, wenn bei der Ent- untereinander aus. scheidung einer Angelegenheit ein Grund vorliegt, der (2) Darüber hinaus beauftragen die in der ARD zusam- geeignet ist, Misstrauen gegen die unparteiische Erfüllung mengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF ihrer Aufgaben zu rechtfertigen. und das Deutschlandradio jeweils eine Ombudsperson als (3) Liegen hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen externe Anlaufstelle für vertrauliche und anonyme Hin- der Voraussetzungen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 bei weise zu Rechts- und Regelverstößen in den jeweiligen einem Mitglied vor, informieren der Vorsitzende oder des- Rundfunkanstalten. Die Ombudsperson soll die Befähi- sen Stellvertreter das Gremium. Ein betroffenes Mitglied gung zum Richteramt besitzen und darf keine wirtschaft­ hat Tatsachen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder lichen oder sonstigen Interessen haben, die geeignet sind, des Absatzes 2 begründen können, unverzüglich dem Vor- die neutrale und unabhängige Vertrauensstellung zu ge­­ sitzenden des jeweiligen Gremiums und seinem Stellver- fährden. treter anzuzeigen. Das Gremium entscheidet über den § 31c Ausschluss. An dieser Entscheidung darf der Betroffene nicht mitwirken. Gemeinschaftseinrichtungen und (4) Über die Vorgaben der Absätze 1 bis 3 hinausgehende Beteiligungsunternehmen landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Bei Beteiligungsunternehmen im Sinne von § 42 Abs. 3 § 31f und Gemeinschaftseinrichtungen der in der ARD zusam- mengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF Kodex zu Standards für Leitung und Aufsicht und des Deutschlandradios stellen die Rundfunkanstalten (1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrund- sicher, dass die Gemeinschaftseinrichtungen und Beteili- funkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio entwi- gungsunternehmen über die Themen Transparenz und ckeln jeweils Governance-Standards als anstalts- und Compliance dem zuständigen Aufsichtsgremium regelmä- organübergreifende Ordnung für Leitung und Aufsicht ßig berichten. Bei anderen Beteiligungen als solchen nach (Kodex) und schreiben diese fort. Der Kodex soll jeweils § 42 Abs. 3 sollen die Rundfunkanstalten auf eine Bericht- gemeinsam durch die Intendanten und die Gremienvertre- erstattung nach Satz 1 hinwirken. Die Berichterstattung terkonferenz (GVK), die Gremienvorsitzenden des ZDF erfolgt bei Gemeinschaftseinrichtungen auch an die jeweils und des Deutschlandradio unter Rückbindung an ihre federführende Anstalt; bei Beteiligungsunternehmen auch Gremien entwickelt werden und Grundsätze, Empfehlun- an alle beteiligten Rundfunkanstalten. gen und Anregungen für Leitung und Aufsicht der in der HmbGVBl. Nr. 33 Dienstag, den 7. Oktober 2025 547 ARD zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten, des Nutzern verpflichtet. Sie dürfen diese verarbeiten, soweit ZDF und des Deutschlandradios zur Konkretisierung dies zum Zwecke der Auftragserfüllung erforderlich ist. gesetzlicher Maßgaben sowie zur Implementierung aner- Ein Austausch personenbezogener Daten von Nutzern kannter Standards guter und verantwortungsvoller Unter- zwischen den in der ARD zusammengeschlossenen Lan- nehmensführung vorsehen. Über die Vorgaben von Satz 1 desrundfunkanstalten, dem ZDF und dem Deutschland­ und 2 hinausgehende landesrechtliche Regelungen blei- radio ist, sofern diese auf der Basis des gemeinsamen tech- ben unberührt. nischen Plattformsystems zur Verwirklichung des gemein- (2) Die in der ARD zusammengeschlossenen Anstalten, wohlorientierten öffentlichen Raum nach § 30 Abs. 1 das ZDF und das Deutschlandradio erklären jeweils, Satz 2 verarbeitet werden, Teil des Auftrags. Die Daten­ inwieweit dem Kodex entsprochen wird oder welche Stan- verarbeitung zu anderen Zwecken, insbesondere im Rah- dards nicht angewendet wurden oder werden und aus wel- men kommerzieller Tätigkeiten gemäß § 40, richtet sich chen Gründen nicht. Die Erklärung ist im Internetauftritt nach den allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorgaben. der Rundfunkanstalt dauerhaft öffentlich zugänglich zu (2) Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Rund- machen. funkbeitragsstaatsvertrags sowie weitergehende landes- § 31g rechtliche Regelungen zu einzelnen Landesrundfunk­ anstalten bleiben unberührt. Veröffentlichung von Beanstandungen Die zuständigen Aufsichtsgremien der in der ARD zusam- § 31j mengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF Gemeinsamer Rundfunkbeauftragter und des Deutschlandradios können vom Intendanten ver- für den Datenschutz langen, dass er bei Rechtsverstößen Beanstandungen der Gremien im Programm veröffentlicht. (1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrund- funkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio ernen- § 31h nen einen gemeinsamen Rundfunkbeauftragten für Grundsätze der außertariflichen Vergütung den Datenschutz (Rundfunkdatenschutzbeauftragter), der (1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrund- zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 51 der funkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio sind Verordnung (EU) 2016/679 ist. Die Ernennung erfolgt berechtigt außertarifliche Verträge zu schließen, soweit durch die Rundfunkräte der in der ARD zusammenge- ihre Zahl auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt schlossenen Landesrundfunkanstalten, den Fernsehrat wird. Für die außertarifliche Vergütung einschließlich der des ZDF und den Hörfunkrat des Deutschlandradios für Bezüge der leitenden Angestellten in Berufungs- und die Dauer von acht Jahren; Wiederernennungen sind Wahlämtern (Geschäftsleitung) gelten die nachfolgenden zulässig. Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte muss über Bestimmungen. die für die Erfüllung seiner Aufgaben und Ausübung sei- ner Befugnisse erforderliche Qualifikation, nachgewiesen (2) Außertarifvertragliche Vergütungen, einschließlich durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium, sowie über Versorgungsleistungen, Nebenleistungen und Leistungen, Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich des die im Fall einer regulären oder vorzeitigen Beendigung Schutzes personenbezogener Daten verfügen. Das Amt des der Tätigkeit zugesagt werden (Gesamtvergütung), haben Rundfunkdatenschutzbeauftragten kann nicht neben in einem angemessenen Verhältnis zu den jeweils übertra- anderen Aufgaben innerhalb der in der ARD zusammen- genen Aufgaben und erbrachten Leistungen zu stehen. geschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und Vergütungen und Versorgungsleistungen haben insgesamt des Deutschlandradios und der jeweiligen Beteiligungs- in einem angemessenen Verhältnis zueinander zu stehen. und Hilfsunternehmen wahrgenommen werden. Sonstige Die Höhe der Gesamtvergütung hat sich an den Bezügen Aufgaben müssen mit dem Amt des Rundfunkdaten- im öffentlichen Sektor einschließlich vergleichbarer schutzbeauftragten zu vereinbaren sein und dürfen seine öffentlicher Unternehmen zu orientieren. Unabhängigkeit nicht gefährden. (3) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrund- (2) Das Amt endet mit Ablauf der Amtszeit, mit Rücktritt funkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio legen vom Amt oder mit Erreichen des gesetzlichen Rentenein- mit Zustimmung der jeweils zuständigen Gremien ein kla- trittsalters. Tarifvertragliche Regelungen bleiben unbe- res und verständliches Vergütungssystem fest, welches für rührt. Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte kann seines den Abschluss von Dienstverträgen mit außertariflich Amtes nur enthoben werden, wenn er eine schwere Verfeh- Beschäftigten bindend ist. Das Vergütungssystem ist im lung begangen hat oder die Voraussetzungen für die Wahr- Internetauftritt der jeweiligen Rundfunkanstalt zu ver­ nehmung seiner Aufgaben nicht mehr erfüllt. Dies erfolgt öffentlichen. durch Beschluss der Rundfunkräte der in der ARD zusam- (4) Über die Vorgaben der Absätze 1 bis 3 hinausgehende mengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des Fern- landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. sehrats des ZDF und des Hörfunkrats des Deutschland­ 4. Unterabschnitt radios. Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist vor der Entscheidung zu hören. Datenschutz, Datenschutzaufsicht und Einsatz künstlicher Intelligenz (3) Das Nähere, insbesondere die Grundsätze der Vergü- § 31i tung, regeln die in der ARD zusammengeschlossenen Lan- desrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandra- Besondere Verantwortung dio in einer gemeinsamen Satzung (gemeinsame Satzung bei der Datenverarbeitung über die Datenschutzaufsicht der Rundfunkanstalten). (1) Unbeschadet der Vorgaben der §§ 12 und 23 sind die Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrund- in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunk­ funkanstalten legen entsprechend der Bestimmungen des anstalten, das ZDF und das Deutschlandradio zu einem II. und III. Abschnitts des ARD-Staatsvertrages eine feder- sorgsamen Umgang mit personenbezogenen Daten von führende Anstalt fest. 548 Dienstag, den 7. Oktober 2025 HmbGVBl. Nr. 33 § 31k (4) Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte erstattet jährlich Unabhängigkeit auch den Organen der in der ARD zusammengeschlosse- nen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutsch- (1) Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist in Ausübung landradios schriftlichen Bericht im Sinne des Artikels 59 des Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. der Verordnung (EU) 2016/679 über seine Tätigkeit. Der Er unterliegt keiner Rechts- oder Fachaufsicht. Der Bericht wird veröffentlicht, wobei eine Veröffentlichung Dienstaufsicht unterliegt er, soweit die Unabhängigkeit im Online-Angebot der in der in der ARD zusammen­ bei der Ausübung des Amtes dadurch nicht beeinträchtigt geschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und wird. Die Dienstaufsicht wird durch den Verwaltungsrat des Deutschlandradios ausreichend ist. der Rundfunkanstalt am Dienstsitz wahrgenommen. (5) Jedermann hat das Recht, sich unmittelbar an den (2) Dem Rundfunkdatenschutzbeauftragten ist eine Rundfunkdatenschutzbeauftragten zu wenden, wenn er Dienststelle einzurichten (Dienstsitz). Für die Erfüllung der Ansicht ist, bei der Verarbeitung seiner personenbezo- der Aufgaben und Befugnisse sind ihm die notwendigen genen Daten durch eine der in der ARD zusammen­ Personal-, Finanz- und Sachausstattung zur Verfügung zu geschlossene Landesrundfunkanstalten, das ZDF, das stellen. Die erforderlichen Mittel sind jährlich, öffentlich Deutschlandradio oder ihre Beteiligungsunternehmen im und gesondert im Haushaltsplan der Rundfunkanstalt am Sinne des § 42 Abs. 3 Satz 1 in seinen schutzwürdigen Dienstsitz auszuweisen und dem Rundfunkdatenschutz- Belangen verletzt zu sein. beauftragten im Haushaltsvollzug zuzuweisen. Einer Finanzkontrolle des entsprechend Absatz 1 Satz 4 zustän- (6) Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist sowohl wäh- digen Verwaltungsrates unterliegt der Rundfunkdaten- rend als auch nach Beendigung seiner Tätigkeit verpflich- schutzbeauftragte nur, soweit die Unabhängigkeit bei der tet, über die ihm während seiner Dienstzeit bekannt Ausübung des Amtes dadurch nicht beeinträchtigt wird. gewordenen Angelegenheiten und vertraulichen Informa- tionen Verschwiegenheit zu bewahren. (3) Einzelheiten zur Ausführung der Absätze 1 und 2 regeln die in der ARD zusammengeschlossenen Landes- § 31m rundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio in Kodex zum Einsatz künstlicher Intelligenz der gemeinsamen Satzung über die Datenschutzaufsicht Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrund- der Rundfunkanstalten. funkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio kön- (4) Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist in der Wahl nen in ihren Angeboten einem öffentlich-rechtlichen Pro- der Mitarbeiter frei. Sie unterstehen allein seiner Leitung. fil entsprechend künstliche Intelligenz einsetzen. Hierzu § 31l und zur Nutzung künstlicher Intelligenz in weiteren Bereichen legen sie in einem gemeinsamen Kodex Grund- Aufgaben und Befugnisse sätze für die Entwicklung und den Einsatz entsprechender (1) Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte überwacht die Systeme fest. Einhaltung der Datenschutzvorschriften dieses Staatsver- 5. Unterabschnitt trages, der Verordnung (EU) 2016/679, der §§ 19 bis 25 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz- Finanzierung sowie Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei der gesamten Tätigkeit der in der ARD zusammenge- § 32 schlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Funktionsgerechte Finanzausstattung, Deutschlandradios sowie ihrer Beteiligungsunternehmen Grundsatz des Finanzausgleichs im Sinne des § 42 Abs. 3 Satz 1. Er hat die Aufgaben und Befugnisse entsprechend den Artikeln 57 und 58 Abs. 1 bis (1) Die Finanzausstattung hat den öffentlich-rechtlichen 5 der Verordnung (EU) 2016/679. Bei der Zusammenarbeit Rundfunk in die Lage zu versetzen, seine verfassungs­ mit anderen Aufsichtsbehörden hat er, soweit die Daten- mäßigen und gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen; sie hat verarbeitung zu journalistischen Zwecken betroffen ist, insbesondere den Bestand und die Entwicklung des öffent- den lnformantenschutz zu wahren. Er kann gegenüber den lich-rechtlichen Rundfunks zu gewährleisten. in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunk­ (2) Der Finanzausgleich unter den Landesrundfunkanstal- anstalten, dem ZDF und dem Deutschlandradio keine ten ist Bestandteil des Finanzierungssystems der ARD; er Geldbußen verhängen. stellt insbesondere eine funktionsgerechte Aufgabenerfül- (2) Stellt der Rundfunkdatenschutzbeauftragte Verstöße lung der Anstalten Saarländischer Rundfunk und Radio gegen Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Bremen sicher. Der Umfang der Finanzausgleichsmasse Mängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und ihre Anpassung an den Rundfunkbeitrag bestimmen fest, so beanstandet er dies gegenüber dem Intendanten der sich nach dem Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.