Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 33 vom 07.10.2025, Seiten 529 – 560, Größe: 354 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-10-07

Quellenkennung: gazette-2025-033. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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berücksichtigen. same Plattformstrategie im Sinne des § 30 Abs. 1 enthalten. (5) Zu den Anforderungen des Absatzes 4 ist vor Aufnahme Es sind angebotsabhängige differenzierte Befristungen für eines neuen Telemedienangebots oder einer wesentlichen die Verweildauern vorzunehmen mit Ausnahme der Änderung durch das zuständige Gremium Dritten in Archive nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, die unbefristet zuläs- geeigneter Weise, insbesondere im Internet, Gelegenheit sig sind; redaktionelle Gründe oder Gründe der Angebots- zur Stellungnahme zu geben. Die Gelegenheit zur Stel- gestaltung, die zu einer weitergehenden Abrufmöglichkeit lungnahme besteht innerhalb einer Frist von mindestens nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 führen können, sind unbe- sechs Wochen nach Veröffentlichung des Vorhabens. Das schadet der erforderlichen Einzelfallprüfung in den Tele- zuständige Gremium der Rundfunkanstalt hat die einge- medienkonzepten näher zu konkretisieren und regelmäßig gangenen Stellungnahmen zu prüfen. Das zuständige Gre- zu überprüfen. Sollen nicht-europäische Werke nach § 30 mium kann zur Entscheidungsbildung gutachterliche Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 auf Abruf bereitgestellt werden, Beratung durch unabhängige Sachverständige auf Kosten ist zu erläutern, wie diese in besonderem Maße zum öffent- der jeweiligen Rundfunkanstalt in Auftrag geben; zu den HmbGVBl. Nr. 33 Dienstag, den 7. Oktober 2025 543 Auswirkungen auf alle relevanten Märkte ist gutachter­ im Internet gleichartigen Inhalts bei Vorliegen der in § 28a liche Beratung hinzuzuziehen. Der Name des Gutachters Abs. 4 genannten Voraussetzungen und nach Maßgabe der ist bekanntzugeben. Der Gutachter kann weitere Aus- nachfolgenden Bestimmungen; § 30 bleibt unberührt. künfte und Stellungnahmen einholen; ihm können Stel- (2) Die federführende Rundfunkanstalt erstellt unter Ein- lungnahmen unmittelbar übersandt werden. beziehung der anderen Rundfunkanstalten ein Angebots- (6) Die Entscheidung, ob die Aufnahme eines neuen Tele- konzept, in denen sie darstellt, wie die Inhalte des betref- medienangebots oder einer wesentlichen Änderung den fenden Programms gegebenenfalls unter Berücksichtigung Voraussetzungen des Absatzes 4 entspricht, bedarf der internetspezifischer Gestaltungsmittel in ein Angebot im Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, Internet überführt werden sollen. Dabei sind darzulegen, mindestens der Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder des wie der Auftrag nach den §§ 26 und 28a auch durch das zuständigen Gremiums. Die Entscheidung ist zu begrün- veränderte Angebot erfüllt wird. § 30a Abs. 1 Satz 2 bis 7 den. In den Entscheidungsgründen muss unter Berück- gilt entsprechend. Das zuständige Gremium gibt Dritten sichtigung der eingegangenen Stellungnahmen und einge- in geeigneter Weise, insbesondere im Internet, Gelegen- holten Gutachten dargelegt werden, ob das neue Teleme- heit zur Stellungnahme. Die Gelegenheit zur Stellung- dienangebot oder die wesentliche Änderung vom Auftrag nahme besteht innerhalb einer Frist von mindestens sechs umfasst ist. Die jeweilige Rundfunkanstalt hat das Ergeb- Wochen nach Veröffentlichung des Vorhabens. Das zustän- nis ihrer Prüfung einschließlich der eingeholten Gutach- dige Gremium der federführenden Rundfunkanstalt hat ten unter Wahrung von Geschäftsgeheimnissen in gleicher die eingegangenen Stellungnahmen zu prüfen. Weise wie die Veröffentlichung des Vorhabens bekannt zu machen. (3) Die Angebotskonzepte müssen eine Nachprüfung des Finanzbedarfs durch die KEF ermöglichen. (7) Der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde sind vor der Veröffentlichung alle für eine rechtsaufsichtliche (4) Die Entscheidung über das neue Angebotskonzept Prüfung notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterla- bedürfen der Zustimmung des zuständigen Gremiums der gen zu übermitteln. Nach Abschluss des Verfahrens nach federführenden Rundfunkanstalt. Die Entscheidung ist zu den Absätzen 5 und 6 und nach Prüfung durch die für die begründen. Rechtsaufsicht zuständige Behörde ist die Beschreibung (5) Nach Zustimmung des zuständigen Gremiums hat die des neuen Telemedienangebots oder der wesentlichen federführende Rundfunkanstalt der für die Rechtsaufsicht Änderung im Internetauftritt der in der ARD zusammen- zuständigen Behörde alle für eine rechtsaufsichtliche Prü- geschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF oder fung notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen des Deutschlandradios zu veröffentlichen. In den amt­ zu übermitteln. Nach Abschluss des Verfahrens nach den lichen Verkündungsblättern der betroffenen Länder ist Absätzen 2 bis 4 und nach Prüfung der für die Rechtsauf- zugleich auf die Veröffentlichung im Internetauftritt der sicht zuständigen Behörde sind die Einstellung des Fern- jeweiligen Rundfunkanstalt hinzuweisen. sehprogramms und das neue Angebotskonzept im Interne- (8) Soweit dieser Staatsvertrag für ein neues oder wesent- tauftritt der federführenden Rundfunkanstalt zu veröffent- lich geändertes Telemedienangebot ein Verfahren nach lichen. In den amtlichen Verkündungsblättern der Länder Maßgabe der Absätze 4 bis 7 vorsieht, können die in der ist zugleich auf die Veröffentlichung im Internetauftritt ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, der jeweiligen Rundfunkanstalt hinzuweisen. das ZDF und das Deutschlandradio, um (6) Durch die Überführung darf kein Mehrbedarf entste- 1. Erkenntnisse zu gewinnen, die sie für den Vorschlag für hen; dabei bleiben von Nutzerzahlen abhängige Verbrei- ein neues Telemedienangebot benötigen, tungskosten außer Betracht. Im Fall darüberhinausgehen- 2. Aufschlüsse über den voraussichtlichen Bedarf nach der Mehrbedarfe richtet sich die Überführung nach § 30a dem neuen Telemedienangebot zu erhalten oder Abs. 4 bis 7 entsprechend; Absatz 3 bleibt unberührt. 3. neuartige technische oder journalistische Konzepte zu § 30c erproben, Jugendangebot das neue oder wesentlich geänderte Angebot auch ohne Durchführung des Verfahrens für eine Dauer von höchs- (1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrund- tens sechs Monaten im Rahmen eines Probebetriebs veran- funkanstalten und das ZDF bieten gemeinsam ein Jugend- stalten oder bereitstellen. Um den Übergang in ein regulä- angebot an, das Rundfunk und Telemedien umfasst. Das res Telemedienangebot zu ermöglichen, kann der Probe­ Jugendangebot soll inhaltlich die Lebenswirklichkeit und betrieb um höchstens weitere sechs Monate verlängert die Interessen junger Menschen als Zielgruppe in den Mit- werden, wenn zeitgleich ein Verfahren nach den Absätzen telpunkt stellen und dadurch einen besonderen Beitrag zur 4 bis 7 eingeleitet wird. Die Aufnahme und der Zeitpunkt Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags nach § 26 des Beginns eines solchen Probebetriebs ist von den leisten. Zu diesem Zweck sollen die in der ARD zusam- Anstalten der jeweiligen Rechtsaufsicht anzuzeigen. mengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF insbesondere eigenständige audiovisuelle Inhalte für (9) Die Anstalten haben die Zahl der Nutzer des Probe­ das Jugendangebot herstellen oder herstellen lassen und betriebs insbesondere durch technische Maßnahmen zu Nutzungsrechte an Inhalten für das Jugendangebot erwer- beschränken, um zu verhindern, dass der Probebetrieb der ben. Das Jugendangebot soll journalistisch-redaktionell Einführung eines neuen oder wesentlich veränderten veranlasste und journalistisch-redaktionell gestaltete Angebots im Sinne der Absätze 1 und 3 gleichkommt. interaktive Angebotsformen aufweisen und Inhalte anbie- § 30b ten, die die Nutzer selbst zur Verfügung stellen. Verfahren zur Überführung (2) Zur Erfüllung der demokratischen, sozialen und kultu- von Programmen nach § 28a Abs. 4 rellen Bedürfnisse der Zielgruppe ist das Jugendangebot (1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrund- inhaltlich und technisch dynamisch und entwicklungs­ funkanstalten und das ZDF überführen die in § 28a offen zu gestalten und zu verbreiten. Dazu soll auch durch genannten gemeinsamen Fernsehprogramme in Angebote eine zielgruppengerechte interaktive Kommunikation mit 544 Dienstag, den 7. Oktober 2025 HmbGVBl. Nr. 33 den Nutzern sowie durch verstetigte Möglichkeiten ihrer § 30d Partizipation beigetragen werden. Versorgungsauftrag (3) Andere Angebote der in der ARD zusammengeschlos- (1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrund- senen Landesrundfunkanstalten und des ZDF nach Maß- funkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio kom- gabe dieses Staatsvertrages sollen mit dem Jugendangebot men ihrem gesetzlichen Auftrag durch Nutzung geeigneter inhaltlich und technisch vernetzt werden. Wird ein eigen- Übertragungswege nach. Bei der Auswahl des Übertra- ständiger Inhalt des Jugendangebots auch in einem ande- gungswegs sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und ren Angebot der in der ARD zusammengeschlossenen Sparsamkeit zu beachten. Die analoge Verbreitung bisher Landesrundfunkanstalten oder des ZDF genutzt, sind die ausschließlich digital verbreiteter Programme ist unzuläs- für das andere Angebot geltenden Maßgaben dieses Staats- sig. vertrages einschließlich eines eventuellen Telemedienkon- (2) Zur Erfüllung ihres Versorgungsauftrags sollen die in zepts zu beachten. der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunk­ (4) Die Verweildauer der Inhalte des Jugendangebots ist anstalten, das ZDF und das Deutschlandradio mit priva- von den in der ARD zusammengeschlossenen Landes- ten Veranstaltern von Rundfunkprogrammen nach § 84 rundfunkanstalten und dem ZDF so zu bemessen, dass sie Abs. 3 S. 2 sowie mit diesen verbundenen Unternehmen die Lebenswirklichkeit und die Interessen junger Men- zusammenarbeiten. Kooperationen können insbesondere schen abbilden und die demokratischen, sozialen und kul- eine Verlinkung (Embedding) oder sonstige Vernetzung turellen Bedürfnisse der jeweils zur Zielgruppe gehören- öffentlich-rechtlicher Inhalte oder Angebote, vereinfachte den Generationen erfüllen. Die Grundsätze der Bemessung Verfahren der Zurverfügungstellung öffentlich-rechtlicher der Verweildauer sind von den in der ARD zusammenge- Inhalte oder die gemeinsame Nutzung von Infrastrukturen schlossenen Landesrundfunkanstalten und dem ZDF beinhalten. regelmäßig zu prüfen. Die Verweildauer von angekauften 2. Unterabschnitt Spielfilmen und angekauften Folgen von Fernsehserien, die keine Auftragsproduktionen sind, ist zeitlich angemes- Zusammenarbeit von ARD, ZDF sen zu begrenzen. und Deutschlandradio § 30e (5) Werbung mit Ausnahme von Produktplatzierung nach Maßgabe von § 8 Abs. 7 und § 37, flächendeckende lokale Grundsatz der Zusammenarbeit Berichterstattung, nicht auf das Jugendangebot bezogene (1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrund- presseähnliche Angebote, ein eigenständiges Hörfunkpro- funkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio arbei- gramm und die für das Jugendangebot in der Anlage zu ten zur Erfüllung ihres Auftrages unter Wahrung ihrer diesem Staatsvertrag genannten Angebotsformen sind im journalistischen und institutionellen Eigenständigkeit Jugendangebot nicht zulässig. Ist zur Erreichung der Ziel- zusammen. Die Verpflichtung nach Satz 1 umfasst grund- gruppe aus journalistisch-redaktionellen Gründen die Ver- sätzlich alle, insbesondere administrative und technische breitung des Jugendangebots außerhalb des von den in der Bereiche, und die Nutzung gemeinsamer sächlicher, tech- ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten nischer und personeller Kapazitäten, einschließlich Stu- und dem ZDF für das Jugendangebot eingerichteten eige- dios im In- und Ausland, soweit dem nicht zwingende nen Portals geboten, sollen die in der ARD zusammenge- Gründe im Sinne des Absatzes 2 entgegenstehen. Bei der schlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF für Berichterstattung über Ereignisse mit überregionaler die Einhaltung der Bedingungen des Satzes 1 Sorge tragen. Bedeutung arbeiten die in der ARD zusammengeschlosse- Sie haben für diesen Verbreitungsweg übereinstimmende nen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutsch- Richtlinien, insbesondere zur Konkretisierung des landradio arbeitsteilig zusammen. Jugendmedienschutzes und des Datenschutzes, zu erlas- (2) Eine Verpflichtung zur Zusammenarbeit gilt im Einzel- sen. Das Jugendangebot darf nicht über Rundfunk­ fall nicht, sofern hierdurch frequenzen (Kabel, Satellit, Terrestrik) verbreitet werden. 1. die Auftragserfüllung der beteiligten Rundfunkanstal- (6) Im Auftragsbericht nach § 26b Abs. 3 sind insbesondere ten gefährdet würde, darzustellen: 2. der publizistische Wettbewerb zwischen den beteilig- 1. der besondere Beitrag des Jugendangebots zur Erfül- ten Rundfunkanstalten erheblich beeinträchtigt würde, lung des öffentlich-rechtlichen Auftrags, oder 2. das Erreichen der Zielgruppe, die zielgruppengerechte 3. eine Wirtschaftlichkeitsprüfung ergeben hat, dass Kommunikation sowie die verstetigten Möglichkeiten keine langfristige Kosteneffizienz zu erwarten ist. der Partizipation der Zielgruppe, (3) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrund- funkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio prüfen 3. das Ergebnis der Prüfung der Verweildauer nach Ab- regelmäßig unter Einbeziehung ihrer Gremien alle ihre satz 4, Tätigkeitsbereiche auf die Möglichkeit einer Zusammen- 4. die Nutzung des Verbreitungswegs außerhalb des für arbeit. Eine erstmalige Prüfung soll bis zum 31. Dezember das Jugendangebot eingerichteten eigenen Portals nach 2026 vollzogen werden. Absatz 5 Satz 2 und 3, (4) Zwischen den in der ARD zusammengeschlossenen 5. der jeweilige Anteil der in Deutschland und in Europa Landesrundfunkanstalten und dem ZDF findet ein regel- für das Jugendangebot hergestellten Inhalte und mäßiger Austausch über die Programme nach § 28 Abs. 1 und 3 statt. Vor Veränderung der jeweiligen Programm- 6. der jeweilige Anteil an Eigenproduktionen, Auftrags- schemas sollen die dafür in der ARD Verantwortlichen produktionen und erworbenen Nutzungsrechten für und der Intendant des Zweiten Deutschen Fernsehens auf angekaufte Spielfilme und angekaufte Folgen von ein Einvernehmen hinwirken; dabei ist auf Nachrichten- Fernsehserien für das Jugendangebot. sendungen besondere Rücksicht zu nehmen. HmbGVBl. Nr. 33 Dienstag, den 7. Oktober 2025 545 (5) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 sind die öffentlich- ZDF und des Deutschlandradios wachen über die Erfül- rechtlichen Rundfunkanstalten mit der Erbringung von lung des Auftrags gemäß § 26 sowie über eine wirtschaft­ Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Inte- liche und sparsame Haushalts- und Wirtschaftsführung. resse im Sinne des Artikels 106 Abs. 2 des Vertrages über (3) Die Gremien haben die Aufgabe, für die Angebote der die Arbeitsweise der Europäischen Union auch betraut, in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunk­ soweit sie zur Erfüllung ihres Auftrags gemäß § 26 bei der anstalten, des ZDF und des Deutschlandradios Richtli- Herstellung und Verbreitung von Angeboten im Sinne des nien aufzustellen und die Intendanten in Programmfragen § 27 zusammenarbeiten. Die Betrauung gilt insbesondere zu beraten. Die Richtlinien umfassen die Festsetzung für die Bereiche Produktion, Produktionsstandards, Pro- inhaltlicher und formaler Qualitätsstandards sowie stan- grammrechteerwerb, Programmaustausch, Verbreitung dardisierter Prozesse zu deren Überprüfung; die Richt­ und Weiterverbreitung von Angeboten, Beschaffungswe- linien sind zu veröffentlichen und regelmäßig zu überprü- sen, Sendernetzbetrieb, informationstechnische und sons- fen. tige Infrastrukturen, Vereinheitlichung von Geschäftspro- zessen, Beitragsservice und allgemeine Verwaltung. Von (4) Zur besseren Überprüfbarkeit und Kontrolle der Haus- der Betrauung nicht umfasst sind kommerzielle Tätig­ halts- und Wirtschaftsführung setzen die in der ARD keiten nach § 40 Abs. 1 Satz 2. zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio gemeinsam unter Einbe- § 30f ziehung ihrer zuständigen Gremien und unter Berücksich- Gemeinsames technisches Plattformsystem tigung von Empfehlungen der KEF Maßstäbe fest, die (1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrund- geeignet sind, die Bewertung der Einhaltung der Grund- funkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio grün- sätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie eine den zur Entwicklung und für den Betrieb eines gemeinsa- vergleichende Kontrolle der Ressourceneffizienz zu men technischen Plattformsystems eine rechtlich selbst- ermöglichen. ständige gemeinsame Tochtergesellschaft. (5) In den Geschäftsberichten der in der ARD zusammen- (2) Ziel des gemeinsamen technischen Plattformsystems geschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und ist der Aufbau einer gemeinsam genutzten Infrastruktur. des Deutschlandradios ist auch der Umfang der Produk­ Diese soll aufeinander abgestimmte Komponenten insbe- tionen mit von diesen gesellschaftsrechtlich abhängigen sondere für Telemedienangebote nach § 30 bereitstellen, und unabhängigen Produktionsunternehmen darzustel- die modernen und möglichst offenen technischen Stan- len. Dabei ist auch darzustellen, in welcher Weise der Pro- dards entsprechen, die Erfüllung des Auftrags nach § 26 tokollerklärung aller Länder zu § 11d Abs. 2 des Rund- Abs. 3 unterstützen und Effizienzgewinne erzielen durch funkstaatsvertrages im Rahmen des 22. Rundfunkände- die gemeinsame Entwicklung für die beteiligten Partner. rungsstaatsvertrages Rechnung getragen wird. Den jeweils besonderen Anforderungen an die Nutzung § 31a von Audio- und Videoangeboten ist hierbei Rechnung zu tragen. Im Rahmen des gemeinsamen technischen Platt- Transparenz formsystems sollen datensichere und datensparsame Per- (1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrund- sonalisierungsmöglichkeiten und Empfehlungssysteme funkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio sind geschaffen werden. Diese Personalisierungsmöglichkeiten verpflichtet, für eine größtmögliche Transparenz gegen- und Empfehlungssysteme sollen einen offenen Meinungs- über der Öffentlichkeit Sorge zu tragen. Zu diesem Zweck bildungsprozess und breiten inhaltlichen gemeinwohl­ haben sie die Organisationsstruktur, einschließlich der orientierten Diskurs ermöglichen. Zusammensetzung der Gremien und ihrer eingesetzten (3) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrund- Ausschüsse, alle Satzungen, Richtlinien, Geschäftsord- funkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio ermög- nungen sowie sonstige Informationen, die von wesent­ lichen eine Mitwirkung und Vernetzung für öffentlich- licher Bedeutung für die jeweilige Rundfunkanstalt sind, rechtliche europäische Partner und prüfen regelmäßig eine in ihrem Internetauftritt zu veröffentlichen. Dabei ist der mögliche Öffnung für private Anbieter. Schutz personenbezogener Daten sowie von Betriebs- und 3. Unterabschnitt Geschäftsgeheimnissen zu wahren. Die in der ARD zusam- mengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF Verfahren, Grundsätze der Gremienarbeit und das Deutschlandradio veröffentlichen in ihren und Compliance Geschäftsberichten und im jeweiligen Internetauftritt die § 31 für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge ihrer Satzungen, Richtlinien, jeweiligen Intendanten und Direktoren unter Namens- gemeinsame Maßstäbe und Berichtspflichten nennung, soweit diese nicht einer Abführungspflicht unterliegen. Teil der zu veröffentlichenden Bezüge sind (1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrund- namentlich Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder funkanstalten, das ZDF und das Deutschl

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.