Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 33 vom 07.10.2025, Seiten 529 – 560, Größe: 354 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-10-07

Quellenkennung: gazette-2025-033. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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mit den Angeboten anderer inländischer und ausländischer (1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrund- Anbieter. funkanstalten veranstalten gemeinsam das Vollprogramm „Erstes Deutsches Fernsehen (Das Erste)“. § 26b (2) Die Dritten Fernsehprogramme einschließlich regio- Einsetzung eines Medienrates, Auftragsbericht naler Auseinanderschaltungen werden von einzelnen oder (1) Zur Evaluierung der Verfahren nach § 26a und der mehreren in der ARD zusammengeschlossenen Landes- Erfüllung des Auftrags nach § 26 durch die in der ARD rundfunkanstalten nach Maßgabe ihres jeweiligen Lan- zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das desrechts veranstaltet, und zwar jeweils durch ZDF und das Deutschlandradio in ihrer Gesamtheit wird 1. den Bayerischen Rundfunk (BR), ein unabhängiger Medienrat eingesetzt. Die Mitglieder sind in ihrer Aufgabenerfüllung an Aufträge oder Weisun- 2. den Hessischen Rundfunk (HR), gen nicht gebunden. 3. den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR), 540 Dienstag, den 7. Oktober 2025 HmbGVBl. Nr. 33 4. den Norddeutschen Rundfunk (NDR), (5) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrund- 5. Radio Bremen (RB), funkanstalten und ZDF vereinbaren für die gemeinsamen Angebote nach den Absätzen 1 bis 3 jeweils eine Federfüh- 6. den Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB), rung. Die Aufsicht über die gemeinsamen Angebote nach 7. den Südwestrundfunk (SWR), den Absätzen 1 bis 3 obliegt dem zuständigen Aufsichts- 8. den Saarländischen Rundfunk (SR) und gremium der jeweils federführenden Anstalt. Für Feder- führungen, die durch in der ARD zusammengeschlossene 9. den Westdeutschen Rundfunk (WDR). Landesrundfunkanstalten wahrgenommen werden, gelten (3) Das ZDF veranstaltet das Vollprogramm „Zweites die Bestimmungen des II. und III. Abschnitts des ARD- Deutsches Fernsehen (ZDF)“. Staatsvertrages entsprechend. § 28a § 29 Schwerpunktangebote Hörfunkprogramme (1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrund- (1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrund- funkanstalten und das ZDF veranstalten gemeinsam fol- funkanstalten veranstalten Hörfunkprogramme einzeln gende Fernsehprogramme mit kulturellem Schwerpunkt: oder zu mehreren für ihr jeweiliges Versorgungsgebiet auf 1. das Vollprogramm „3sat“ unter Beteiligung öffentlich- Grundlage des jeweiligen Landesrechts; bundesweit aus- rechtlicher europäischer Veranstalter und gerichtete Hörfunkprogramme finden nicht statt. Im 2. das Vollprogramm „arte – Der Europäische Kultur­ Internet verbreitete lineare Audio-Angebote sind nur nach kanal“ unter Beteiligung öffentlich-rechtlicher europä- Maßgabe eines nach § 30a durchgeführten Verfahrens ischer Veranstalter. zulässig; § 30 Abs. 1a Satz 1 gilt entsprechend. Satz 2 gilt nicht für die zeitgleiche und inhaltsgleiche Verbreitung In Abstimmung mit den beteiligten öffentlich-rechtlichen der im Sinne des Absatzes 2 beauftragten Programme im europäischen Veranstaltern sollen Inhalte des Vollpro- Internet. gramms 3sat in das Vollprogramm „arte – Der europäische Kulturkanal“ und dessen Telemedienangebote sowie in die (2) Die Gesamtzahl der terrestrisch verbreiteten Hörfunk- Programme nach § 28 Abs. 1 und 3 überführt werden. programme der in der ARD zusammengeschlossenen Lan- desrundfunkanstalten darf vier Programme je Rundfunk- (2) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrund- anstalt nicht übersteigen. Zusätzlich zu den Programmen funkanstalten und das ZDF veranstalten gemeinsam zwei nach Satz 1 kann das Landesrecht vorsehen, dass die jewei- Angebote mit den Schwerpunkten Information, Bildung lige Landesrundfunkanstalt ein Hörfunkprogramm pro und Dokumentation. volle sechs Millionen Einwohner im Sendegebiet zum (3) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrund- 1. Januar 2025 veranstaltet, bei Landesrundfunkanstalten funkanstalten und das ZDF stellen in folgenden gemeinsa- mit einem Versorgungsauftrag für mehrere Länder jeden- men Angeboten die Lebenswirklichkeit und die Interessen falls aber so viele Hörfunkprogramme, wie sie Länder ver- von Kindern, jungen Menschen und jüngeren Erwachse- sorgt. Die gemeinschaftliche Veranstaltung von Hörfunk- nen in den Mittelpunkt: programmen durch mehrere Rundfunkanstalten (Koope- 1. ein Angebot für Kinder, rationsprogramme) sowie die Nutzung kooperativ erstellter Programmteile (Mantelprogramme) gelten nicht als bun- 2. ein Angebot für junge Menschen nach Maßgabe des desweit ausgerichtete Hörfunkprogramme im Sinne des § 30c und Absatzes 1 soweit die Programme keine entsprechende 3. ein Angebot für jüngere Erwachsene. inhaltliche Ausrichtung aufweisen. Kooperations- und Der Gestaltung und Verbreitung der Angebote liegt eine Mantelprogramme berühren nicht die Eigenständigkeit zwischen den Angeboten abgestimmte Strategie zugrunde, der Programme im Sinne des jeweiligen Landesrechts. Das die insbesondere die Nutzungsbedürfnisse der Zielgrup- jeweilige Landesrecht kann vorsehen, dass terrestrisch pen in den jeweiligen Altersstufen und die Besonderheiten verbreitete Hörfunkprogramme gegen andere terrestrisch des Übergangs von einem Angebot in das der nächsten verbreitete Hörfunkprogramme, auch gegen ein Koopera- Altersstufe berücksichtigt. tionsprogramm, ausgetauscht werden, wenn dadurch ins- gesamt keine Mehrkosten entstehen und sich die Gesamt- (4) Werden die nach den Absätzen 2 und 3 Satz 1 Nr. 1 und zahl der Programme nicht erhöht. Kooperationspro- 3 beauftragten Angebote als Fernsehprogramme veranstal- gramme werden jeweils als ein Programm der beteiligten tet, überführen die in der ARD zusammengeschlossenen Anstalten gerechnet. Regionale Auseinanderschaltungen Landesrundfunkanstalten und das ZDF diese in Angebote von Programmen bleiben unberührt. Abweichend von im Internet gleichartigen Inhalts nach dem Verfahren nach Satz 4 werden bis zu zwei Kooperationsprogramme jeweils § 30b, mit Beginn der Beitragsperiode, die auf das Jahr als ein halbes Programm der beteiligten Anstalten gerech- folgt, in dem die Nutzung der Inhalte der Angebote in der net. Der Austausch eines in digitaler Technik verbreiteten jeweiligen Zielgruppe überwiegend über die Telemedien- Programms gegen ein in analoger Technik verbreitetes angebote von ARD oder ZDF erfolgt, spätestens jedoch Programm ist nicht zulässig. zum 1. Januar 2033; im Fall des Angebots nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 spätestens zum 1. Januar 2029. Für die nach (3) Das Deutschlandradio veranstaltet folgende Hörfunk- Absatz 1 beauftragten Programme soll eine Überführung programme mit den Schwerpunkten in den Bereichen in Abstimmung mit den beteiligten öffentlich-rechtlichen Information, Bildung und Kultur: europäischen Veranstaltern entsprechend der Maßstäbe 1. das Programm „Deutschlandfunk“, des Satzes 1 angestrebt werden. Die Beauftragung geht auf die jeweils überführten Angebote über. Bieten die in der 2. das Programm „Deutschlandfunk Kultur“, ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten 3. das in digitaler Technik verbreitete Programm und das ZDF die nach den Absätzen 2 und 3 Satz 1 Nr. 1 „Deutschlandfunk Nova“ nach Maßgabe des als Anlage und 3 beauftragten Angebote unmittelbar als Angebote im beigefügten Konzepts, insbesondere unter Rückgriff Internet an, gilt das Verfahren nach § 30b entsprechend. auf die Möglichkeiten nach § 5 Abs. 2 des Deutschland- HmbGVBl. Nr. 33 Dienstag, den 7. Oktober 2025 541 radio-Staatsvertrages; die in der ARD zusammen­ hende Bereitstellung in besonderem Maße zum öffent- geschlossenen Landesrundfunkanstalten kooperieren lich-rechtlichen Profil beiträgt, hierzu mit dem Deutschlandradio und 4. Sendungen ihrer Programme auf Abruf von Großereig- 4. ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunk­ nissen gemäß § 13 Abs. 2 sowie von Spielen der 1. und programme mit Inhalten aus den in den Nummern 1 2. Fußball-Bundesliga bis zu sieben Tage danach und bis 3 aufgeführten Programmen nach Maßgabe eines 5. zeit- und kulturgeschichtliche Archive mit informie- nach § 32 durchgeführten Verfahrens. renden, bildenden und kulturellen Telemedien. (4) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrund- Im Übrigen bleiben Angebote nach Maßgabe der §§ 40 bis funkanstalten und das Deutschlandradio veröffentlichen 44 unberührt. in geeigneter Weise eine Auflistung der von allen Anstal- ten insgesamt veranstalteten Hörfunkprogramme. (3) Durch die zeitgemäße Gestaltung der Telemedienange- bote nach Maßgabe des § 26 soll allen Bevölkerungsgrup- § 30 pen die Teilhabe an der Informationsgesellschaft ermög- Telemedienangebote licht, Orientierungshilfe geboten, Möglichkeiten der (1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrund- interaktiven Kommunikation angeboten sowie die techni- funkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio bieten sche und inhaltliche Medienkompetenz aller Generatio- nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Teleme- nen und von Minderheiten gefördert werden. Diese Gestal- dienangebote nach § 2 Abs. 2 Nr. 29 unter Einbeziehung tung der Telemedienangebote soll die Belange von Men- einer gemeinsamen Plattformstrategie in eigenen Portalen schen mit Behinderungen besonders berücksichtigen, auf Basis des gemeinsamen technischen Plattformsystems insbesondere in Form von Audiodeskription, Bereitstel- nach § 30f und Telemedien außerhalb eigener Portale lung von Manuskripten oder Telemedien in leichter Spra- (Drittplattformen) an. Die gemeinsame Plattformstrategie che. hat das Ziel, einen die Angebote der in der ARD zusam- (4) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrund- mengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF funkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio bieten und des Deutschlandradios umfassenden, aufeinander ihre Angebote in möglichst barrierefrei zugänglichen elek- abgestimmten, gemeinwohlorientierten öffentlichen tronischen Portalen an und fassen ihre Programme unter Raum zu schaffen, und umfasst auch eine Strategie zur elektronischen Programmführern zusammen. Inhalte in ­Vernetzung mit den Angeboten externer Partner sowie zur eigenen Portalen sowie solche auf Drittplattformen, die Nutzung von Drittplattformen. aus journalistisch-redaktionellen Gründen dafür geeignet (1a) Soweit dies zur Erfüllung des Auftrages und zur Errei- sind, sollen miteinander vernetzt werden, insbesondere chung der Zielgruppe erforderlich ist, können Tele­ durch Verlinkung. Die gegenseitige Auffindbarkeit von medienangebote über jeweils eigenständige eigene Portale Inhalten in den eigenen Portalen ist sicherzustellen. Die zugänglich gemacht werden. Die besondere Notwendig- erste Auswahlebene der eigenen Portale soll jeweils auch keit der verschiedenen eigenständigen Portale ist jeweils Empfehlungen zu Inhalten in anderen Portalen enthalten im Rahmen der Telemedienkonzepte zu begründen. Ver- und zu diesen verlinken. Die Angebote sollen auch auf schiedene eigene Portale sollen entsprechend der Bedürf- Inhalte verlinken, die Einrichtungen der Wissenschaft, nisse der Nutzer nach § 26a Abs. 1 einheitlich auffindbar Kultur sowie der Bildung anbieten und die aus journalis- gemacht werden. tisch-redaktionellen Gründen für die Telemedienangebote geeignet sind. Der Einsatz von Personalisierungsmöglich- (1b) Soweit dies zur Erfüllung des Auftrages und zur Errei- keiten soll dem Nutzer einen unmittelbaren, portalüber- chung der Zielgruppe aus journalistisch-redaktionellen greifenden Zugriff auf Inhalte ermöglichen. Gründen geboten ist, können Telemedien auch auf Dritt- plattformen angeboten werden. (5) Nicht zulässig sind in Telemedienangeboten der öffent- (2) Der Auftrag nach Absatz 1 umfasst insbesondere lich-rechtlichen Rundfunkanstalten: 1. Sendungen ihrer Programme auf Abruf vor und nach 1. Werbung mit Ausnahme von Produktplatzierung, deren Ausstrahlung sowie eigenständige audiovisuelle 2. das Angebot auf Abruf von angekauften Spielfilmen Inhalte, und angekauften Folgen von Fernsehserien, die keine 2. Sendungen ihrer Programme auf Abruf von europäi- Auftragsproduktionen sind mit Ausnahme der in schen und nicht-europäischen Werken angekaufter Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten Werke, Spielfilme und angekaufter Folgen von Fernsehserien, 3. eine flächendeckende lokale Berichterstattung und die keine Auftragsproduktionen sind, im zeitlichen 4. die in der Anlage zu diesem Staatsvertrag aufgeführten Zusammenhang mit der Ausstrahlung in ihren Pro- Angebotsformen. grammen für bis zu dreißig Tage, wobei die Abrufmög- lichkeit grundsätzlich auf Deutschland zu beschränken Für Produktplatzierung nach Satz 1 Nr. 1 gelten § 8 Abs. 7 ist; das Angebot dieser nicht-europäischen Werke ist und § 37 entsprechend. nur zulässig, wenn es sich um Beiträge zur Bildung im (6) Werden Telemedien von den in der ARD zusammen­ Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 26 oder zur Kultur im Sinne des geschlossenen Landesrundfunkanstalten, dem ZDF oder § 2 Abs. 2 Nr. 27 handelt und sie in besonderem Maße dem Deutschlandradio außerhalb eigener Portale verbrei- zum öffentlich-rechtlichen Profil beitragen, tet, sollen sie für die Einhaltung des Absatzes 5 Satz 1 Nr. 1 3. das Angebot auf Abruf von europäischen und nicht- Sorge tragen. Durch die Nutzung des Verbreitungswegs im europäischen Werken im Sinne der Nummer 2 als Sinne des Satzes 1 dürfen sie keine Einnahmen durch eigenständige audiovisuelle Inhalte für bis zu dreißig ­Werbung und Sponsoring erzielen. Tage, wobei die Abrufmöglichkeit grundsätzlich auf (7) Die eigenen Portale sowie Telemedien auf Drittplatt­ Deutschland zu beschränken ist; eine zeitlich weiterge- formen dürfen jeweils nicht presseähnlich sein. Eigene hende Abrufmöglichkeit ist im Einzelfall möglich, Portale sind im Schwerpunkt mittels Bewegtbild oder Ton wenn dies aus redaktionellen Gründen oder Gründen zu gestalten, die Nutzung von Texten ist hier nur zulässig der Angebotsgestaltung geboten ist und die weiterge- bei 542 Dienstag, den 7. Oktober 2025 HmbGVBl. Nr. 33 1. sendungsbegleitenden Texten nach Maßgabe der Sätze lich-rechtlichen Profil beitragen. Sollen Telemedien auch 3 bis 5, außerhalb eigener Portale angeboten werden, ist dies zu 2. Angebotsübersichten, begründen. Die insoweit vorgesehenen Maßnahmen zur Berücksichtigung des Jugendmedienschutzes, des Daten- 3. Schlagzeilen zu aktuellen Ereignissen, einschließlich schutzes sowie des § 30 Abs. 6 Satz 1 sind zu beschreiben. begleitender Echtzeitberichterstattung, Die Aufgabe, Telemedienkonzepte für Gemeinschafts­ 4. Faktenchecks, angebote zu erstellen, wird von den beteiligten Rundfunk- 5. Informationen über die jeweilige Rundfunkanstalt, anstalten gemeinschaftlich ausgeübt. 6. Maßnahmen zum Zweck der Barrierefreiheit, (2) Die Beschreibung aller Telemedienangebote muss eine Nachprüfung des Finanzbedarfs durch die Kommission 7. nach der Anlage zu diesem Staatsvertrag zulässigen zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Chats und Foren, sowie Rundfunkanstalten (KEF) ermöglichen. 8. Informationen, zu denen eine gesetzliche Verpflich- (3) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrund- tung besteht, diese in den Portalen in Textform vorzu- funkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio legen halten. in den Satzungen oder Richtlinien übereinstimmende Kri- Sendungsbegleitende Texte sind Sendungstranskripte, terien fest, in welchen Fällen auch unter Einbeziehung der Zusammenfassungen der wesentlichen Inhalte einer Sen- Ergebnisse der Leistungsanalysen nach § 26a und des Auf- dung sowie solche, die der nachträglichen Aufbereitung tragsberichts nach § 26b ein neues oder die wesentliche von Inhalten aus einer konkreten, nicht länger als vier Änderung eines Telemedienangebots vorliegt, das nach Wochen zurückliegenden Sendung einschließlich Hinter- dem nachstehenden Verfahren der Absätze 4 bis 7 zu prü- grundinformationen dienen, soweit auf für die jeweilige fen ist. Eine wesentliche Änderung liegt insbesondere vor, Sendung genutzte Materialien und Quellen zurückgegrif- wenn die inhaltliche Gesamtausrichtung des Telemedien- fen wird und diese Angebote thematisch und inhaltlich die angebots oder die angestrebte Zielgruppe verändert wird. Sendung unterstützen, begleiten und aktualisieren, wobei Das Verfahren der Absätze 4 bis 7 bezieht sich bei wesent- der zeitliche und inhaltliche Bezug zu einer bestimmten lichen Änderungen allein auf die Abweichungen von den Sendung im jeweiligen Portal ausgewiesen werden muss. bisher veröffentlichten Telemedienkonzepten. Auch bei sendungsbegleitenden Texten nach Satz 3 hat (4) Ist ein neues Telemedienangebot nach Absatz 1 oder die eine Einbindung von Bewegtbild oder Ton zu erfolgen. Bei wesentliche Änderung eines bestehenden Telemedien­ Ereignissen von besonderer gesamtgesellschaftlicher angebots nach Absatz 3 geplant, hat die Rundfunkanstalt Bedeutung sind abweichend von Satz 3 sendungsbeglei- gegenüber ihrem zuständigen Gremium darzulegen, dass tende Texte auch zur Vorbereitung einer konkreten Sen- das geplante, neue Telemedienangebot oder die wesent­ dung zulässig; die übrigen Maßgaben des Satzes 3 bleiben liche Änderung vom Auftrag umfasst ist. Es sind Aussagen unberührt. Zur Anwendung der Sätze 1 bis 5 soll von den darüber zu treffen, öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und den Spit- zenverbänden der Presse eine Schlichtungsstelle einge- 1. inwieweit das neue Telemedienangebot oder die wesent- richtet werden. liche Änderung unter Einbeziehung der Ergebnisse der Leistungsanalysen nach § 26a und des Auftragsberichts (8) Soweit die in der ARD zusammengeschlossenen Lan- nach § 26b den demokratischen, sozialen und kulturel- desrundfunkanstalten, das ZDF oder das Deutschland­ len Bedürfnissen der Gesellschaft entspricht, radio Dienste anbieten, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen, finden von den Bestim- 2. in welchem Umfang durch das neue Telemedienange- mungen des 5. Unterabschnitts des V. Abschnitts nur § 99a bot oder die wesentliche Änderung in qualitativer Hin- Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 sowie § 99c sicht zum publizistischen Wettbewerb beigetragen Abs. 1 Anwendung. wird und § 30a 3. welcher finanzielle Aufwand für das neue Telemedien- angebot oder die wesentliche Änderung erforderlich Telemedienkonzepte ist. (1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrund- funkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio kon- Dabei sind Quantität und Qualität der vorhandenen frei kretisieren die inhaltliche Ausrichtung ihrer geplanten zugänglichen Telemedienangebote, die Auswirkungen auf Telemedienangebote nach § 30 jeweils in Telemedienkon- alle relevanten Märkte des geplanten, neuen Telemedien- zepten, die Zielgruppe, Inhalt, Ausrichtung, Verweildauer, angebots oder der wesentlichen Änderung sowie jeweils die Verwendung internetspezifischer Gestaltungsmittel deren meinungsbildende Funktion angesichts bereits vor- sowie die Maßnahmen zur Einhaltung des § 30 Abs. 7 handener vergleichbarer frei zugänglicher Telemedien­ Satz 1 näher beschreiben. Die Telemedienkonzepte müs- angebote, auch des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, zu sen auch Ausführungen zur Einbindung in die gemein-

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.