Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 33 vom 07.10.2025, Seiten 529 – 560, Größe: 354 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-10-07

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5 in Kraft. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Sind bis zum 30. November 2025 nicht alle Ratifikations­ „Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des urkunden bei der oder dem Vorsitzenden der Konferenz der Absatzes 1 Nummer 11 bis 24 mit einer Geldbuße bis zu Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder hinter- zwei Millionen Euro und in den übrigen Fällen mit legt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos. einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden.“ (3) Die oder der Vorsitzende der Konferenz der Regierungs- c) In Absatz 4 wird Satz 1 wie folgt gefasst: chefinnen und Regierungschefs der Länder teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit. „Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des ist im Falle des § 24 Abs. 1 Nr. 24 die nach § 12b Abs. 2 Jugendmedienschutz-Staatsvertrages und des Medienstaats- zuständige Aufsichtsbehörde, im Übrigen die zustän- vertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 und 2 dige Landesmedienanstalt.“ ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen. 536 Dienstag, den 7. Oktober 2025 HmbGVBl. Nr. 33 Für das Land Baden-Württemberg: Für das Land Niedersachsen: Stuttgart, den 17. März 2025 Hannover, den 14. März 2025 Kretschmann Stephan Weil Für den Freistaat Bayern: Für das Land Nordrhein-Westfalen: München, den 18. März 2025 Düsseldorf, den 26. März 2025 M. Söder Hendrik Wüst Für das Land Berlin: Für das Land Rheinland-Pfalz: Berlin, den 18. März 2025 Mainz, den 18. März 2025 Kai Wegner Alexander Schweitzer Für das Land Brandenburg: Für das Saarland: Potsdam, den 24. März 2025 Saarbrücken, den 19. März 2025 Dietmar Woidke Anke Rehlinger Für die Freie Hansestadt Bremen: Für den Freistaat Sachsen: Bremen, den 24. März 2025 Dresden, den 18. März 2025 A. Bovenschulte M. Kretschmer Für die Freie und Hansestadt Hamburg: Für das Land Sachsen-Anhalt: Hamburg, den 25. März 2025 Magdeburg, den 17. März 2025 Peter Tschentscher Dr. Reiner Haseloff Für das Land Hessen: Für das Land Schleswig-Holstein: Wiesbaden, den 18. März 2025 Kiel, den 17. März 2025 Boris Rhein Günther Für das Land Mecklenburg-Vorpommern: Für den Freistaat Thüringen: Schwerin, den 24. März 2025 Erfurt, den 21. März 2025 Manuela Schwesig Mario Voigt HmbGVBl. Nr. 33 Dienstag, den 7. Oktober 2025 537 Siebter Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge – Reform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (Reformstaatsvertrag) Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringen schließen nachstehenden Staatsvertrag: Artikel 1 2. Unterabschnitt Änderung des Medienstaatsvertrages Zusammenarbeit von ARD, ZDF und Deutschlandradio Der Medienstaatsvertrag vom 14. bis 28. April 2020, zuletzt geändert durch den Fünften Medienänderungsstaatsvertrag § 30e Grundsatz der Zusammenarbeit vom 27. Februar bis 7. März 2024, wird wie folgt geändert: § 30f Gemeinsames technisches Plattformsystem 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 3. Unterabschnitt a) Die Angaben des III. Abschnitts werden wie folgt neu Verfahren, Grundsätze der Gremienarbeit gefasst: und Compliance „III. Abschnitt § 31 Satzungen, Richtlinien und gemeinsame Besondere Bestimmungen für den Maßstäbe, Berichtspflichten öffentlich-rechtlichen Rundfunk § 31a Transparenz 1. Unterabschnitt § 31b Compliance Auftrag und Angebote § 31c Gemeinschaftseinrichtungen und Beteili- § 26 Auftrag gungsunternehmen § 26a Fortentwicklung und Überprüfung der Ange- § 31d Gremienaufsicht bote, Gesellschaftsdialog § 31e Interessenkollision § 26b Einsetzung eines Medienrates, Auftragsbe- § 31f Kodex zu Standards für Leitung und Aufsicht richt § 31g Veröffentlichung von Beanstandungen § 27 Angebote § 31h Grundsätze der außertariflichen Vergütung § 28 Fernsehvollprogramme, Dritte Fernsehpro- 4. Unterabschnitt gramme Datenschutz, Datenschutzaufsicht und § 28a Schwerpunktangebote Einsatz künstlicher Intelligenz § 29 Hörfunkprogramme § 31i Besondere Verantwortung bei der Datenver­ § 30 Telemedienangebote arbeitung § 30a Telemedienkonzepte § 31j Gemeinsamer Rundfunkbeauftragter für den Datenschutz § 30b Verfahren zur Überführung von Programmen nach § 28a Abs. 4 § 31k Unabhängigkeit § 30c Jugendangebot § 31l Aufgaben und Befugnisse § 30d Versorgungsauftrag § 31m Kodex zum Einsatz künstlicher Intelligenz 538 Dienstag, den 7. Oktober 2025 HmbGVBl. Nr. 33 5. Unterabschnitt und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch Finanzierung sowie die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Gesellschaft zu erfüllen. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben in ihren Angeboten einen § 32 Funktionsgerechte Finanzausstattung, Grund- umfassenden Überblick über das internationale, europäi- satz des Finanzausgleichs sche, nationale und regionale Geschehen in allen wesent­ § 33 Finanzierung lichen Lebensbereichen zu geben. Sie sollen hierdurch die § 34 Überprüfung und Ermittlung des Finanzbe- internationale Verständigung, die europäische Integration, darfes des öffentlich-rechtlichen Rundfunks den gesellschaftlichen Zusammenhalt sowie den gesamtge- sellschaftlichen Diskurs in Bund und Ländern fördern. § 35 Kostensteuerung Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben die § 36 Berichterstattung der Rechnungshöfe Aufgabe, ein Gesamtangebot für alle zu unterbreiten. Bei § 37 Zulässige Produktplatzierung der Angebotsgestaltung sollen sie dabei die Möglichkeiten nutzen, die ihnen aus der Beitragsfinanzierung erwachsen, § 38 Dauer der Rundfunkwerbung, Sponsoring und durch eigene Impulse und Perspektiven zur medialen § 39 Änderung der Werbung Angebotsvielfalt beitragen. Allen Bevölkerungsgruppen § 39a Ausschluss von Teleshopping soll die Teilhabe an der Informationsgesellschaft ermög- licht werden. Dabei erfolgt eine angemessene Berücksich- § 39b Richtlinien tigung aller Altersgruppen, insbesondere von Kindern, 6. Unterabschnitt Jugendlichen und jungen Erwachsenen, der Belange von Kommerzielle Tätigkeiten und Beteiligungen Menschen mit Behinderungen und der Anliegen von § 40 Grundsätze Familien. Die öffentlich-rechtlichen Angebote haben der Kultur, Bildung, Information und Beratung zu dienen. § 41 Beteiligung an Unternehmen Unterhaltung, die einem öffentlich-rechtlichen Profil ent- § 42 Kontrolle der Beteiligungen an Unternehmen spricht, ist Teil des Auftrags. Der Auftrag im Sinne der § 43 Kontrolle der kommerziellen Tätigkeiten Sätze 8 und 9 soll in seiner gesamten Breite auf der ersten Auswahlebene der eigenen Portale und über alle Tages­ § 44 Haftung für kommerziell tätige Beteiligungs- zeiten hinweg in den Vollprogrammen wahrnehmbar sein. unternehmen § 45 (weggefallen) (2) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind bei der Erfüllung ihres Auftrags der verfassungsmäßigen Ord- § 46 (weggefallen) nung und in besonderem Maße der Einhaltung journalisti- § 47 (weggefallen) scher Standards, insbesondere zur Gewährleistung einer § 48 (weggefallen) unabhängigen, sachlichen, wahrheitsgemäßen und umfas- § 49 (weggefallen)“ senden Information und Berichterstattung wie auch zur Achtung von Persönlichkeitsrechten verpflichtet. Ferner b) Nach der Angabe zu § 121a werden folgende Angaben sollen sie die einem öffentlich-rechtlichen Profil entspre- eingefügt: chenden Grundsätze der Objektivität und Unparteilich- „§ 121b Übergangsbestimmung für Schwerpunktan- keit achten und in ihren Angeboten eine möglichst breite gebote nach § 28a Themen- und Meinungsvielfalt ausgewogen darstellen. § 121c Übergangsbestimmung für Hörfunkpro- (3) Zur Erfüllung der demokratischen, sozialen und kultu- gramme nach § 29 Abs. 2 rellen Bedürfnisse der Zielgruppen bieten die in der ARD § 121d Übergangsbestimmung für Texte im Sinne des zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das § 30 Abs. 7“. ZDF und das Deutschlandradio in ihren Angeboten ziel- 2. In § 2 Abs. 2 Nr. 29 wird die Angabe „§ 32 Abs. 4“ durch die gruppengerechte interaktive Kommunikation mit den Angabe „§ 30a Abs. 4“ ersetzt. Nutzern an sowie verstetigte Möglichkeiten der Partizi­ pation. 3. In § 8 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „§§ 39 und 70“ durch die Angabe „§§ 38 und 70“ ersetzt. (4) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten machen 4. In § 11 Abs. 1 Satz 6 wird die Angabe „§ 35 Satz 3“ durch ihre Bildungsangebote leicht nutz- und auffindbar. Sie die Angabe „§ 33 Abs. 1 Satz 3“ ersetzt. streben Partnerschaften insbesondere mit Bildungs- und 5. In § 12 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „die in der ARD Kultureinrichtungen an, um das Angebot und die Bereit- zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das stellung von Bildungsinhalten, insbesondere auch solchen ZDF, das Deutschlandradio und“ gestrichen. zur Förderung von Medienkompetenz, zu stärken. 6. Der III. Abschnitt wird wie folgt neu gefasst: (5) Im Rahmen der Sportberichterstattung ist entspre- „III. Abschnitt chend einem öffentlich-rechtlichen Profil darauf hinzu- Besondere Bestimmungen für den wirken, dass der Sport in seiner Breite in Rundfunk und öffentlich-rechtlichen Rundfunk Telemedien abgebildet wird. Insbesondere sollen auch sol- che Sportarten und Sportereignisse von gesellschaftlicher 1. Unterabschnitt Bedeutung Ausdruck finden, die keiner oder nur einer Auftrag und Angebote geringen kommerziellen Vermarktung unterliegen. Die in § 26 der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunk­ anstalten, das ZDF und das Deutschlandradio haben zur Auftrag Verwirklichung dieser Anforderungen eine gemeinsame (1) Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten Strategie zur Sportberichterstattung unter Einbeziehung ist, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote ihrer jeweils zuständigen Gremien zu entwickeln und diese als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller fortzuentwickeln. § 35 Abs. 5 bleibt unberührt. HmbGVBl. Nr. 33 Dienstag, den 7. Oktober 2025 539 (6) Die Regelungen in den Absätzen 1 bis 5 sowie in § 30 (2) Der Medienrat besteht aus sechs unabhängigen Sach- Abs. 3 und 4 dienen allein dem öffentlichen Interesse; sub- verständigen. Zwei Sachverständige werden von der jektive Rechte Dritter werden dadurch nicht begründet. ­Gremienvertreterkonferenz der ARD (GVK), jeweils ein § 26a Sachverständiger vom Fernsehrat des ZDF und vom ­Hörfunkrat des Deutschlandradios gewählt. Zwei Sach­­ Fortentwicklung und Überprüfung verständige werden durch die Regierungschefinnen und der Angebote, Gesellschaftsdialog Regierungschefs der Länder berufen. Einmalige Wieder- (1) Zur Erfüllung ihres Auftrags entwickeln die öffentlich- wahl und Wiederberufung sind zulässig. Maßgeblich für rechtlichen Rundfunkanstalten ihre Angebote stetig ent- die Auswahl der Sachverständigen ist ihre für die Aufga- lang gesellschaftlicher Bedarfe und konkreter Bedürfnisse ben nach Absatz 1 nötige nachgewiesene Sachkunde. Eine der Nutzer fort. Hierzu setzen sie auf Innovationen, insbe- geschlechterparitätische Besetzung soll angestrebt werden. sondere in Technologie sowie bei Gestaltung und Verbrei- Der Medienrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden tung ihrer Angebote, und entwickeln diese auch in Zusam- und einen Stellvertreter. Von der Mitgliedschaft ausge- menarbeit mit externen Partnern gemeinwohlorientiert schlossen sind Personen entsprechend § 4 Abs. 3 des Rund- fort. funkfinanzierungsstaatsvertrages; eine Wahl oder Beru- (2) Die Rundfunkanstalten treffen Maßnahmen, um sich fung kann frühestens 18 Monate nach dem Ausscheiden in einem kontinuierlichen und zielgruppengerechten Dia- aus der jeweiligen Funktion erfolgen. Im Übrigen gelten log mit der Bevölkerung, insbesondere über Qualität, Leis- § 4 Abs. 5 und 6 sowie § 6 Abs. 1 des Rundfunkfinanzie- tung und Fortentwicklung des Angebots, auszutauschen rungsstaatsvertrages entsprechend. (Gesellschaftsdialog). Die wesentlichen Erkenntnisse die- (3) Der Medienrat erstattet alle zwei Jahre nach Maßgabe ses Dialogs sind dem Medienrat für seinen Bericht nach der nachfolgenden Bestimmungen Bericht über seine Eva- § 26b zur Verfügung zu stellen. luierung nach Absatz 1 (Auftragsbericht). § 5 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 des Rundfunkfinanzierungsstaatvertrages gilt (3) Zum Zweck einer zielgerichteten Auftragserfüllung ­entsprechend. steuern die in der ARD zusammengeschlossenen Landes- rundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio (4) Der Auftragsbericht erfolgt anhand der jeweils aktuel- die Ausgestaltung ihrer Angebote entlang regelmäßiger len wissenschaftlichen Standards und der Kriterien nach Angebotsüberprüfungen (Leistungsanalyse). Dabei sollen § 26a Abs. 4. § 3 Abs. 7 des Rundfunkfinanzierungsstaats- der Beitrag eines Angebots und seiner wesentlichen Ange- vertrages gilt entsprechend. botsteile zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags (5) Den abschließenden Bericht über das Ergebnis der Prü- und zum öffentlich-rechtlichen Profil sowie das Erreichen fung teilt der Medienrat den Intendanten und zuständigen der angestrebten Zielgruppen nachvollzogen werden. Gremien mit und veröffentlicht ihn anschließend in geeig- (4) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrund- neter Weise. Stellt der Medienrat in einem oder mehreren funkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio entwi- Bereichen Mängel in den Verfahren und ihrer Anwendung ckeln Kennzahlen und Verfahren, die miteinander ver- oder bei der Auftragserfüllung fest, haben die öffentlich- gleichbare Leistungsanalysen nach Absatz 3 ermöglichen. rechtlichen Rundfunkanstalten sich unter Einbeziehung Die Leistungsanalysen haben unter Einbeziehung der ihrer Gremien hiermit zu befassen und mögliche Maßnah- Erkenntnisse aus dem Gesellschaftsdialog sowie der Richt- men zu erörtern. Der Medienrat nimmt in seinem nächs- linien nach § 31 Abs. 4 und auf Grundlage aktueller wissen- ten Bericht eine Bewertung der ergriffenen Maßnahmen schaftlicher Standards sowie unter besonderer Berücksich- vor. tigung der nachfolgenden Kriterien zu erfolgen: § 27 1. Verfügbarkeit und Zugänglichkeit der Angebote und Angebote Inhalte, (1) Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sind 2. quantitative und qualitative Nutzung der Angebote Rundfunkprogramme (Hörfunk- und Fernsehprogramme) durch die Zielgruppen, und Telemedienangebote nach Maßgabe dieses Staatsver- 3. Wirkung der Angebote auf die individuelle Meinungs- trages und der jeweiligen landesrechtlichen Regelungen. bildung der Nutzer und den öffentlichen Diskurs, Der öffentlich-rechtliche Rundfunk kann programm­ begleitend Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt 4. Ausgewogenheit sowie Themen- und Meinungsvielfalt, anbieten. auch im Vergleich der Angebote der ARD, des ZDF und des Deutschlandradios, (2) Rundfunkprogramme, die über unterschiedliche Über- tragungswege zeitgleich verbreitet werden, gelten zahlen- 5. quantitativer und qualitativer Beitrag der Kultur, Bil- mäßig als ein Angebot. dung, Information, Beratung im Gesamtangebot sowie der Unterhaltung zur Auftragserfüllung und § 28 Fernsehvollprogramme, Dritte Fernsehprogramme 6. Innovationskraft der Angebote auch im Vergleich

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.