Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 33 vom 07.10.2025, Seiten 529 – 560, Größe: 354 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-10-07

Quellenkennung: gazette-2025-033. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Jugendschutzvorrichtung an, besteht die Pflicht aus Satz 1 gestrichen. insoweit bei diesem Dritten. c) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 (2) Die Jugendschutzvorrichtung muss in einfacher, leicht eingefügt: zugänglicher und abgesicherter Weise aktiviert, deakti- „(3) Anbieter von Telemedien müssen bei Filmen, viert und angepasst werden können. Zudem ist bei Serien und Spielprogrammen, die sie als eigene Inhalte anbieten, auf eine Alterseinstufung nach § 5 Abs. 1 1. erstmaliger Inbetriebnahme, Satz 3 oder nach dem Jugendschutzgesetz in ihrem 2. erstmaliger Bereitstellung der Jugendschutzvorrich- Angebot durch eine deutlich wahrnehmbare Kenn- tung und zeichnung vor oder mit Beginn des Angebots hinwei- 3. Funktionsänderungen der Jugendschutzvorrichtung sen. Sie sollen zudem auf die wesentlichen Gründe für die Alterseinstufung und auf Gefahren für die persön­ auf die Möglichkeit, die Jugendschutzvorrichtung zu akti- liche Integrität nach § 5 Abs. 1 Satz 2 hinweisen. Dies vieren oder anzupassen, hinzuweisen und die Aktivierung gilt auch für Angebote, die mit dem bewerteten Ange- und Anpassung zu ermöglichen. bot ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind. Die (3) In der Jugendschutzvorrichtung muss eine Alters­ Pflicht besteht bei Filmen, Serien und Spielprogram- angabe eingestellt werden können. Ist eine Altersangabe men nicht, wenn von Seiten des Anbieters sicherge- eingestellt, ist im Betriebssystem sicherzustellen, dass HmbGVBl. Nr. 33 Dienstag, den 7. Oktober 2025 533 1. bei Browsern, die einen offenen Zugang zum Internet 14. § 14 Abs. 3 wird wie folgt geändert: eröffnen, eine Nutzung nur möglich ist, sofern sie a) In Satz 1 wird die Angabe „12“ durch die Angabe „10“ Online-Suchmaschinen ansteuern, die über eine gesi- ersetzt. cherte Suchfunktion verfügen oder deren ungesicher- ter Zugang individuell und in abgesicherter Weise frei- b) Satz 2 wird wie folgt geändert: geschaltet wurde, aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Direktoren der“ 2. die Installation von Apps nur über Vertriebsplattfor- gestrichen und die Wörter „den Landesmedien­ men möglich ist, die die Altersangabe berücksichtigen anstalten“ durch das Wort „diesen“ ersetzt. und ein automatisiertes Bewertungssystem nach Abs. 4 bb) Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt gefasst: vorhalten, „2. zwei Mitglieder mit besonderen Erfahrungen 3. nur Apps nutzbar sind, die der Altersangabe entspre- auf dem Gebiet des technischen Jugend­ chen oder die individuell und in abgesicherter Weise medienschutzes, die von den Landesmedien- freigeschaltet wurden, und anstalten im Einvernehmen benannt werden, 4. die Nutzung von Browsern und Apps individuell und   3. zwei Mitglieder, die von den für den Jugend- in abgesicherter Weise ausgeschlossen werden kann. schutz zuständigen obersten Landesbehörden (4) In den systemeigenen Vertriebsplattformen für Apps ist im Einvernehmen benannt werden.“ sicherzustellen, dass Apps mit einer Altersangabe durch c) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: ein von der KJM anerkanntes automatisiertes Bewertungs- system einer anerkannten Einrichtung der freiwilligen „Die für den Jugendschutz zuständige oberste Bundes- Selbstkontrolle versehen werden, die vom Betriebssystem behörde benennt ein beratendes Mitglied“. ausgelesen werden kann. d) Im neuen Satz 8 werden die Wörter „Direktor einer (5) Anbieter von Betriebssystemen stellen eine Selbsterklä- Landesmedienanstalt“ durch die Wörter „nach Satz 2 rung über die Übereinstimmung der Jugendschutzvorrich- Nr. 1 entsandtes Mitglied“ ersetzt. tung mit den Anforderungen der §§ 12, 12a Abs. 1 und 3 15. § 16 wird wie folgt geändert: und 12b Abs. 1 aus und hinterlegen diese bei der KJM. Die a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt KJM veröffentlicht die Selbsterklärung in ihrem Internet- geändert: auftritt. aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: (6) Die KJM legt die Eignungsanforderungen für die gesi- cherte Suche nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 und automatisierte „Sie unterstützt die Landesmedienanstalten bei Bewertungssysteme nach Absatz 4 im Einvernehmen mit der Fortentwicklung der Aufsichtspraxis im den anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbst- Bereich des Kinder- und Jugendmedienschutzes.“ kontrolle fest.“ bb) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst: 13. Nach § 12 werden die folgenden §§ 12a und 12b eingefügt: „Unbeschadet der Befugnisse von anerkannten „§ 12a Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle nach diesem Staatsvertrag im Rahmen des Satzes 1 Ergänzende Bestimmungen für Apps mit anerkannten ist die KJM insbesondere zuständig für Jugendschutzprogrammen oder geeigneten technischen oder sonstigen Mitteln 1. die Überwachung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages, (1) Anbieter von Betriebssystemen stellen abweichend von § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 sicher, dass Apps, die über ein aner- 2. die Anerkennung von Einrichtungen der Frei- kanntes Jugendschutzprogramm nach § 11 Abs. 2 oder ein willigen Selbstkontrolle und die Rücknahme geeignetes technisches oder sonstiges Mittel nach § 5 oder den Widerruf der Anerkennung, Abs. 3 Nr. 1 verfügen, unabhängig von der in der Jugend- 3. die Bestätigung der Altersbewertungen nach schutzvorrichtung eingestellten Altersangabe zugänglich § 5 Abs. 2 Satz 3, und nutzbar sind. 4. die Festlegung der Sendezeit nach § 8, (2) Anbieter von Apps nach Absatz 1 stellen sicher, dass die in der Jugendschutzvorrichtung eingestellte Altersangabe 5. die Festlegung der Ausnahmen nach § 9, angemessen berücksichtigt wird. 6. die Bestimmung der von Kindern und Jugend- (3) Apps, die ausschließlich Angebote nach § 5 Abs. 6 ent- lichen üblicherweise genutzten Betriebssys- halten, sind unabhängig von der in der Jugendschutz­ teme nach § 12 Abs. 1 Satz 1, vorrichtung eingestellten Altersangabe zugänglich und 7. die Anerkennung automatisierter Bewer- nutzbar zu machen. tungssysteme nach § 12 Abs. 4, § 12b 8. die Festlegung der Eignungsanforderungen Datenschutz für die gesicherte Suche nach § 12 Abs. 6, (1) Anbieter von Apps und von Betriebssystemen verarbei- 9. die Aufsicht über Entscheidungen der Ein- ten die bei aktivierter Jugendschutzvorrichtung ausgelese- richtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle nen Daten ausschließlich zur Erfüllung ihrer Verpflich- nach § 19b Abs. 1 und 2, tungen nach §§ 5, 12 und 12a. Die ausgelesenen und verar- 10. die Stellungnahme zu Indizierungsanträgen beiteten Daten sind von den Anbietern mit Ausnahme der bei der Prüfstelle für jugendgefährdende Anbieter von Betriebssystemen nach jedem Zugriff unver- Medien und für Anträge bei der Prüfstelle auf züglich zu löschen. Indizierung und (2) Für die Aufsicht über die Einhaltung des Absatzes 1 gilt 11. die Entscheidung über Ordnungswidrigkeiten § 113 des Medienstaatsvertrages entsprechend.“ nach diesem Staatsvertrag. 534 Dienstag, den 7. Oktober 2025 HmbGVBl. Nr. 33 cc) Folgender Satz wird angefügt: bb) In Nummer 1 werden dem Wort „Angebote“ die „Die KJM trifft die Bestimmungen nach Num- Wörter „als Anbieter nach § 3 Nr. 2“ vorangestellt. mern 6 bis 8 erstmalig innerhalb eines Jahres nach cc) In den Nummern 2 und 3 werden nach den Wör- Inkrafttreten dieses Staatsvertrages und überprüft tern „§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2“ die Wörter sie regelmäßig sowie bei besonderem Bedarf, spä- „als Anbieter nach § 3 Nr. 2“ eingefügt. testens jedoch nach Ablauf von drei Jahren.“ dd) In Nummer 4 wird die Angabe „Nr. 1“ durch die b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: Angabe „Nr. 2“ ersetzt. „(2) Die KJM kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben und ee) Nach Nummer 4a wird folgende Nummer 4b ein- Zuständigkeiten insbesondere mit der Bundeszentrale gefügt: für Kinder- und Jugendmedienschutz, der Bundesnetz- „4b. entgegen §5b ein dort genanntes Verfahren agentur und der Bundesanstalt für Finanzdienstleis- nicht, nicht richtig oder nicht vollständig tungsaufsicht und der gemeinsamen Glücksspiel­ vorhält,“. behörde der Länder zusammenarbeiten und hierzu einen regelmäßigen Informationsaustausch pflegen. ff) Die bisherige Nummer 4b wird Nummer 4c und es Die zuständige Landesmedienanstalt kann, soweit dies werden nach den Wörtern „§ 5c Abs. 1“ die Wörter erforderlich ist, mit den benannten Stellen zu diesem „als Anbieter nach § 3 Nr. 2“ eingefügt. Zweck Erkenntnisse austauschen.“ gg) Die bisherige Nummer 4c wird Nummer 4d und es 16. In § 17 Abs. 2 wird das Wort „Bundesprüfstelle“ durch das werden nach den Wörtern „§ 5c Abs. 2“ die Wörter Wort „Prüfstelle“ ersetzt. „als Anbieter nach § 3 Nr. 2“ eingefügt. 17. § 19a wird wie folgt geändert: hh) Nach Nummer 4d wird folgende Nummer 4e ein- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: gefügt: aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „beurteilen „4e.  als Anbieter von Telemedien ein Angebot die“ die Wörter „technischen oder sonstigen Mittel ohne den nach § 5c Abs. 3 Satz 1 erforder­ nach §§ 4 Abs. 2 Satz 2, 5 Abs. 3 Nr. 1 und die“ ein- lichen Hinweis verbreitet,“. gefügt und die Wörter „Eignung der“ gestrichen ii) In Nummer 10. werden nach dem Wort „§ 9“ die sowie nach den Wörtern „Eignung nach“ die Wör- Wörter „Abs. 1“ gestrichen. ter „§§ 4 Abs. 4, 5 Abs. 8 und“ eingefügt. jj) Nummer 11. wird wie folgt gefasst: bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „bei der“ die Wörter „das technische oder sonstige Mittel oder“ „11. als Anbieter eines Betriebssystems ein Be­­ eingefügt. triebssystem bereitstellt, das entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 über keine den Vorgaben des § 12 b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: entsprechende Jugendschutzvorrichtung ver- „(3) Die anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen fügt,“. Selbstkontrolle legen gemeinsame Kriterien für Hin- kk) Nach Nummer 11 werden folgende Nummern 12. weise nach § 5c Abs. 3 Satz 2 fest.“ bis 24. eingefügt: 18. In § 19b Abs. 2 Satz 1 werden vor dem Wort „Jugendschutz- „12. als Dritter entgegen § 12 Abs. 1 Satz 2 ein programm“ die Wörter „technisches oder sonstiges Mittel Betriebssystem anpasst und so bereitstellt, nach §§ 4 Abs. 2 Satz 2, 5 Abs. 3 Nr. 1 oder ein“ und nach dass es über keine den Vorgaben des § 12 ent- dem Wort „Anbieter“ die Wörter „des technischen oder sprechende Jugendschutzvorrichtung ver- sonstigen Mittels oder“ eingefügt. fügt, 19. § 20 wird wie folgt geändert: 13. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 keine entspre- a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Anbieter“ die chende Aktivierung, Deaktivierung und Wörter „nach § 3 Nr. 2 oder Nr. 7“ eingefügt. Anpassung der Jugendschutzvorrichtung b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „von Telemedien“ ermöglicht, durch die Wörter „nach § 3 Nr. 2 oder Nr. 7“ ersetzt und 14. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 2 zu den genannten folgender Satz angefügt: Zeitpunkten nicht auf die entsprechende „Darüber hinaus kann die zuständige Landesmedien- Aktivierung oder Anpassung hinweist oder anstalt den am Zahlungsverkehr Beteiligten, insbeson- diese nicht ermöglicht, dere den Kredit- und Finanzdienstleistungsunterneh- 15. entgegen § 12 Abs. 3 Satz 1 nicht die Einstel- men, nach vorheriger Nennung unzulässiger Angebote lung einer Altersangabe ermöglicht, im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 die Mitwirkung an Zah- lungen für diese Angebote untersagen, ohne dass es 16. entgegen § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bei einge- einer vorherigen Inanspruchnahme des Anbieters stellter Altersangabe nicht sicherstellt, dass durch die Aufsicht bedarf.“ bei Browsern, die einen offenen Zugang zum Internet eröffnen, eine Nutzung nur möglich 20. In § 21 Abs. 1 werden das Wort „Ein“ gestrichen und nach ist, sofern sie Online-Suchmaschinen ansteu- dem Wort „Anbieter“ die Wörter „von Telemedien ist“ ern, die über eine gesicherte Suchfunktion durch die Wörter „nach § 3 Nr. 2 oder Nr. 7 sind“ ersetzt verfügen; es sei denn, deren ungesicherter sowie das Wort „KJM“ durch die Wörter „zuständigen Zugang wurde individuell und in abgesicher- Landesmedienanstalt“ ersetzt. ter Weise freigeschaltet, 21. § 24 wird wie folgt geändert: 17. entgegen § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bei einge- a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: stellter Altersangabe nicht sicherstellt, dass aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem die Installation von Apps nur über Vertriebs- Wort „wer“ die Wörter „als Anbieter“ gestrichen. plattformen möglich ist, die die Altersangabe HmbGVBl. Nr. 33 Dienstag, den 7. Oktober 2025 535 berücksichtigen und ein automatisiertes 22. § 25 wird wie folgt gefasst: Bewertungssystem nach § 12 Abs. 4 vorhal- „§ 25 ten, Übergangsbestimmungen 18. entgegen § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 bei einge- stellter Altersangabe nicht sicherstellt, dass (1) Die §§ 12 und 12a sind ein Jahr nach Bekanntgabe der nur Apps nutzbar sind, die der Altersangabe Entscheidung der KJM über die Bestimmung der von entsprechen; es sei denn, Apps wurden indi- Kindern und Jugendlichen üblicherweise genutzten viduell und in abgesicherter Weise freige- Betriebssysteme nach § 16 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 anzuwenden. schaltet, (2) Die Frist nach Abs. 1 verlängert sich auf höchstens drei 19. entgegen § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 bei einge- Jahre für Betriebssysteme im laufenden oder abgeschlosse- stellter Altersangabe nicht sicherstellt, dass nen Produktionszyklus. die Nutzung von Browsern und Apps indivi- (3) Für nicht aktualisierbare Betriebssysteme auf End­ duell und in abgesicherter Weise ausgeschlos- geräten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses sen werden kann, Staatsvertrages bereits in Verkehr gebracht wurden, sind 20. entgegen § 12 Abs. 4 in den systemeigenen die §§ 12 und 12a nicht anwendbar. Vertriebsplattformen für Apps nicht sicher- (4) § 5c Abs. 3 ist erst sechs Monate nach Inkrafttreten die- stellt, dass Apps mit einer Alterseinstufung ses Staatsvertrages anzuwenden.“ durch ein von der KJM anerkanntes automa- tisiertes Bewertungssystem einer anerkann- 23. Nach § 25 wird folgender § 26 eingefügt: ten Einrichtung der freiwilligen Selbstkon­ trolle versehen werden, die vom Betriebssys- „§ 26 tem ausgelesen werden kann, Evaluierung 21. entgegen § 12a Abs. 1 bei eingestellter Alters- Dieser Staatsvertrag wird drei Jahre nach Inkrafttreten angabe nicht sicherstellt, dass Apps, die über evaluiert, um zu untersuchen, inwiefern die niedergelegten ein anerkanntes Jugendschutzprogramm Schutzziele dieses Staatsvertrages durch die Anpassungen nach § 11 Abs. 2 oder ein geeignetes tech­ der §§ 5c, 12 und 12a erreicht wurden. Die vertragsschlie- nisches oder sonstiges Mittel nach § 5 Abs. 3 ßenden Länder erstellen hierzu einen Bericht unter Einbe- Nr. 1 verfügen, unabhängig von der in ziehung der KJM, jugendschutz.net, der Bundeszentrale der Jugendschutzvorrichtung eingestellten für Kinder- und Jugendmedienschutz und weiterer Sach- Altersangabe zugänglich und nutzbar sind, verständiger.“ 22. entgegen § 12a Abs. 2 als Anbieter von Apps 24. Die bisherigen §§ 26 und 27 werden die §§ 27 und 28. nach § 12a Abs. 1 nicht sicherstellt, dass die in der Jugendschutzvorrichtung einge- Artikel 2 stellte Altersangabe angemessen berücksich- tigt wird, Änderung des Medienstaatsvertrages 23. entgegen § 12a Abs. 3 bei eingestellter Alters- Der Medienstaatsvertrag vom 14. bis 28. April 2020, zuletzt angabe nicht sicherstellt, dass Apps, die aus- geändert durch den Fünften Medienänderungsstaatsvertrag schließlich Angebote nach § 5 Abs. 6 enthal- vom 27. Februar bis 6. März 2024, wird wie folgt geändert: ten, unabhängig von der in der Jugendschutz- Nach § 109 Abs. 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: vorrichtung eingestellten Altersangabe zugänglich und nutzbar sind, „Gleiches gilt für Angebote, die mit bereits zur Sperrung 24. entgegen § 12b Abs. 1 bei aktivierter Jugend- angeordneten Angeboten ganz oder im Wesentlichen schutzvorrichtung ausgelesene Daten für inhaltsgleich sind.“ andere Zwecke als zur Erfüllung seiner Ver- Artikel 3 pflichtungen nach §§ 5, 12 und 12a verarbeitet oder diese entsprechend der Vorgabe des Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung § 12b Abs. 1 Satz 2 nicht nach jedem Zugriff (1) Für die Kündigung der in den Artikeln 1 und 2 geän- unverzüglich löscht,“. derten Staatsverträge sind die dort jeweils vorgesehenen Kün- ll) Die bisherigen Nummern 12. bis 14. werden die digungsvorschriften maßgebend. Nummern 25. bis 28. (2) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Dezember 202

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.