Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 33 vom 07.10.2025, Seiten 529 – 560, Größe: 354 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-10-07

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529 HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I HmbGVBl. Nr. 33 DIENSTAG, DEN 7. OKTOBER 2025 Tag Inhalt Seite 16. 9. 2025 Gesetz zum Sechsten Medienänderungsstaatsvertrag und zum Reformstaatsvertrag . . . . . . . . . . . . . 529 2251-12, 2251-1, 2251-3 Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg. Gesetz zum Sechsten Medienänderungsstaatsvertrag und zum Reformstaatsvertrag Vom 16. September 2025 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: Artikel 1 Dem 1. zwischen dem 14. und dem 26. März 2025 unterzeichneten Sechsten Medienänderungsstaatsvertrag und 2. zwischen dem 14. und dem 26. März 2025 unterzeichneten Reformstaatsvertrag wird zugestimmt. Artikel 2 Die in Artikel 1 genannten Staatsverträge werden nach­ stehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht. Artikel 3 Der Tag, an dem der 1. Sechste Medienänderungsstaatsvertrag nach seinem Arti- kel 3 Absatz 2 Satz 1 in Kraft tritt, 2. Reformstaatsvertrag nach seinem Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben. Ausgefertigt Hamburg, den 16. September 2025. Der Senat 530 Dienstag, den 7. Oktober 2025 HmbGVBl. Nr. 33 Sechster Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge (Sechster Medienänderungsstaatsvertrag) Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringen schließen nachstehenden Staatsvertrag: Artikel 1 2. In § 1 werden nach dem Wort „gefährden“ die Wörter Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages „oder Risiken für deren persönliche Integrität aufweisen“ eingefügt. Der Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugend- 3. § 2 wird wie folgt geändert: medienschutz-Staatsvertrag – JMStV) vom 10. bis 27. Septem- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ber 2002, zuletzt geändert durch den Fünften Medienände- aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Medienstaats- rungsstaatsvertrag vom 27. Februar bis 7. März 2024, wird wie vertrages“ die Wörter „sowie für Betriebssysteme folgt geändert: nach § 3 Nr. 6“ eingefügt. 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Anbieter“ die a) Die Angabe zu § 5c wird wie folgt gefasst: Wörter „nach § 3 Nr. 2 und Nr. 7“ eingefügt und „§ 5c  Ankündigungen, Kennzeichnungs- und Hin- nach dem Wort „wurde“ die Wörter „, sowie des weispflicht“. Artikels 3 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäi- b) Die Angabe zum III. Abschnitt wird wie folgt gefasst: schen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der „III. Abschnitt Informationsgesellschaft, insbesondere des elek­ Technischer Jugendmedienschutz“. tronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt c) Die Angaben zu den §§ 11 und 12 werden wie folgt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsver- gefasst: kehr) (ABl. L 178 vom 17. Juli 2000, S. 1)“ gestri- chen. „§ 11 Anforderungen an Jugendschutzprogramme cc) In Satz 4 werden die Wörter „im Übrigen“ durch § 12 Anforderungen an Anbieter von Betriebssyste- das Wort „zudem“ ersetzt und nach den Wörtern men“. „Satz 1 bis 3“ die Angabe „, 5 und 6“ eingefügt. d) Nach der Angabe zu § 12 werden folgende Angaben ein- dd) Nach Satz 4 werden folgende Sätze 5 und 6 ange- gefügt: fügt: „§ 12a Ergänzende Bestimmungen für Apps mit aner- kannten Jugendschutzprogrammen oder geeig- „Maßnahmen gegen Anbieter von Telemedien neten technischen oder sonstigen Mitteln oder Betriebssystemen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat sind auf Grundlage dieses Staatsver- § 12b Datenschutz“. trages zulässig, wenn die Maßnahme e) Die Angaben zu den §§ 25 bis 28 werden durch die fol- 1. zum Schutz genden Angaben ersetzt: a) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, „§ 25 Übergangsbestimmungen einschließlich des Jugendschutzes, insbe- § 26 Evaluierung sondere im Hinblick auf § 27 Geltungsdauer, Kündigung aa) die Verhütung, Ermittlung, Aufklä- § 28 Notifizierung“. rung, Verfolgung und Vollstreckung HmbGVBl. Nr. 33 Dienstag, den 7. Oktober 2025 531 von Straftaten und Ordnungswidrig- 8. Jugendschutzvorrichtung ein System, um Jugend- keiten, schutzeinstellungen vorzunehmen, insbesondere bb) die Bekämpfung der Verunglimpfung durch Einstellungsmöglichkeiten im Betriebs­ aus Gründen der Rasse, des Geschlechts, system oder in profil- und accountbasierten Syste- des Glaubens oder der Nationalität, men, 9. App eine softwarebasierte Anwendung, die der cc) Verletzungen der Menschenwürde ein- unmittelbaren Ansteuerung von Angeboten nach zelner Personen oder Nr. 1 dient, dd) die Wahrung nationaler Sicherheits- 10. Online-Suchmaschine ein Telemedium, das es und Verteidigungsinteressen, Nutzern ermöglicht, in Form eines Stichworts, b) der öffentlichen Gesundheit oder einer Spracheingabe, einer Wortgruppe oder einer c) der Interessen der Verbraucher und der anderen Eingabe Anfragen einzugeben, um prinzi- Interessen von Anlegern piell auf allen Websites oder auf allen Websites in einer bestimmten Sprache eine Suche zu einem erforderlich ist, beliebigen Thema vorzunehmen und Ergebnisse 2. ein bestimmtes Telemedium oder Betriebssys- in einem beliebigen Format angezeigt zu bekom- tem betrifft, das die unter Nummer 1 genann- men, über die sie Informationen im Zusammen- ten Schutzziele beeinträchtigt oder eine ernst- hang mit dem angeforderten Inhalt finden können, hafte und schwerwiegende Gefahr einer Beein- 11. Browser eine softwarebasierte Anwendung zur trächtigung dieser Ziele darstellt, und Betrachtung von und Interaktion mit Angeboten 3. in einem angemessenen Verhältnis zu den nach Nr. 1.“ Schutzzielen nach Nummer 1 steht. 5. § 4 wird wie folgt geändert: Maßnahmen nach Satz 5 sind nur zulässig, wenn a) In Absatz 3 wird das Wort „Bundesprüfstelle“ durch die gemäß Artikel 3 Abs. 4 Buchst. b und Abs. 5 der das Wort „Prüfstelle“ ersetzt. Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parla- b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: ments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der „(4) Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) Informationsgesellschaft, insbesondere des elek­ legt im Einvernehmen mit den anerkannten Einrich- tronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt tungen der Freiwilligen Selbstkontrolle Anforderun- (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsver- gen an Systeme zur Sicherstellung geschlossener kehr) (ABl. L 178 vom 17. Juli 2000, S. 1), die durch Benutzergruppen nach § 4 Abs. 2 Satz 2 zur Gewährleis- Verordnung (EU) 2022/2065 (ABl. L 277 vom tung eines effektiven Jugendschutzes fest. Zur Aner- 27.10.2022, S. 1) geändert worden ist, erforderli- kennung ihrer Eignung zur Gewährleistung eines chen Verfahren eingehalten werden; davon unbe- effektiven Jugendschutzes können Systeme zur Sicher- rührt bleiben gerichtliche Verfahren einschließ- stellung geschlossener Benutzergruppen nach § 4 lich etwaiger Vorverfahren und die Verfolgung von Abs. 2 Satz 2 einer anerkannten Einrichtung der Frei- Straftaten einschließlich der Strafvollstreckung willigen Selbstkontrolle vorgelegt werden.“ und von Ordnungswidrigkeiten.“ 6. § 5 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 2 wird das Wort „Für“ durch die Wörter a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: „Dieser Staatsvertrag gilt nicht für“ ersetzt und werden aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: die Wörter „gilt dieser Staatsvertrag“ und das Wort „nicht“ gestrichen. „Bei der Beurteilung der Entwicklungsbeeinträch- tigung können auch außerhalb der medieninhalt­ c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Medienstaats­ lichen Wirkung liegende Umstände der jeweiligen vertrages“ die Wörter „und des Glücksspielstaatsver­ Nutzung des Mediums berücksichtigt werden, trages“ eingefügt. wenn diese auf Dauer angelegter Bestandteil des 4. § 3 wird wie folgt geändert: Mediums sind und eine abweichende Gesamtbeur- teilung rechtfertigen; hierzu zählen insbesondere a) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt. nach konkreter Gefahrenprognose als erheblich b) Nach Nummer 4 werden folgende Nummern 5 bis 11 einzustufende Risiken für die persönliche Integri- angefügt: tät von Kindern und Jugendlichen, insbesondere Risiken durch Kommunikations- und Kontakt- „5. Jugendschutzprogramm eine softwarebasierte funktionen, durch Kauffunktionen, durch glücks- Anwendung, die Alterskennzeichnungen nach § 5 spielähnliche Mechanismen, durch Mechanismen Abs. 3 Nr. 2 ausliest und Angebote erkennt, die zur Förderung eines exzessiven Mediennutzungs- geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und verhaltens, durch die Weitergabe von Bestands- Jugendlichen zu beeinträchtigen, und Nutzungsdaten ohne Einwilligung an Dritte 6. Betriebssystem eine softwarebasierte Anwendung, sowie durch nicht altersgerechte Kaufappelle ins- die die Grundfunktionen der Hardware oder Soft- besondere durch werbende Verweise auf andere ware eines Endgeräts steuert und die Ausführung Medien.“ von softwarebasierten Anwendungen, die dem bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und er erhält fol- Zugang zu Angeboten nach Nr. 1 dienen, ermög- gende Fassung: licht, „Die Altersstufen sind: 7. Anbieter eines Betriebssystems eine natürliche oder juristische Person, die Betriebssysteme bereit- 1. ohne Altersbeschränkung, stellt, 2. ab 6 Jahren, 532 Dienstag, den 7. Oktober 2025 HmbGVBl. Nr. 33 3. ab 12 Jahren, stellt ist, dass sie nur Erwachsenen zugänglich gemacht 4. ab 16 Jahren, werden. Abs. 2 bleibt unberührt. 5. ab 18 Jahren.“ (4) Kennzeichnet ein Anbieter sein Angebot nach § 5 Abs. 3 Nr. 2, hat er auf das verwendete Jugendschutz- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: programm in seinem Angebot eindeutig hinzuweisen.“ aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: 8. § 7 wird wie folgt geändert: „Sofern für diese Angebote bereits eine Alters­ a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „, sowie für Anbie- einstufung einer anerkannten Einrichtung der ter von Suchmaschinen“ gestrichen. Freiwilligen Selbstkontrolle vorlag, die nicht abschließend auf einem automatisierten Bewer- b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: tungssystem beruhte, kann für die Verbreitung im „(3) Die Pflicht nach Absatz 1 besteht nicht für Ver- Rundfunk und in Telemedien von der Vermutung mittlungsdienste im Sinne des Artikel 3 Buchst. g der aus Satz 1 entsprechend dieser Alterseinstufung Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parla- abgewichen werden.“ ments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen bb) Im neuen Satz 4 werden die Wörter „Kommission Binnenmarkt für digitale Dienste (ABl. L 277 vom für Jugendmedienschutz (KJM)“ durch das Wort 27.10.2022, S. 1; L 310 vom 1.12.2022, S. 17).“ „KJM“ ersetzt. c) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 4 c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: bis 6. „(3) Der Anbieter kann seiner Pflicht aus Absatz 1 9. § 9 wird wie folgt geändert: dadurch entsprechen, dass er a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen. 1. durch technische oder sonstige Mittel die Wahrneh- b) In Satz 1 werden die Wörter „Satz 1 und 2“ durch die mung des Angebots durch Kinder oder Jugendliche Wörter „Satz 1 bis 3“ ersetzt. der betroffenen Altersstufe unmöglich macht oder wesentlich erschwert, oder c) Absatz 2 wird aufgehoben. 2. das Angebot mit einer Alterskennzeichnung ver- 10. Die Überschrift des III. Abschnitts wird wie folgt gefasst: sieht, die von geeigneten Jugendschutzprogrammen „III. Abschnitt nach § 11 Abs. 1 und 2 ausgelesen werden kann, oder Technischer Jugendmedienschutz“. 3. die Zeit, in der die Angebote verbreitet oder zugäng- 11. § 11 wird wie folgt geändert: lich gemacht werden, so wählt, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe üblicher- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: weise die Angebote nicht wahrnehmen.“ „§ 11 d) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt: Anforderungen an Jugendschutzprogramme“. „(8) Die KJM legt im Einvernehmen mit den aner- b) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird durch den folgenden Satz kannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkon­ ersetzt: trolle Anforderungen an die Eignung technischer oder sonstiger Mittel nach Absatz 3 Nr. 1 zur Gewährleis- „Jugendschutzprogramme müssen zur Beurteilung tung eines effektiven Jugendschutzes fest. Zur Aner- ihrer Eignung einer anerkannten Einrichtung der frei- kennung ihrer Eignung zur Gewährleistung eines willigen Selbstkontrolle vorgelegt werden.“ effektiven Jugendschutzes können technische oder 12. § 12 wird wie folgt gefasst: sonstige Mittel nach Absatz 3 Nr. 1 einer anerkannten „§ 12 Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle vorgelegt werden.“ Anforderungen an Anbieter von Betriebssystemen 7. § 5c wird wie folgt geändert: (1) Anbieter von Betriebssystemen, die von Kindern und Jugendlichen üblicherweise genutzt werden im Sinne des a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: § 16 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6, stellen sicher, dass ihre Betriebssys- „§ 5c teme über eine den nachfolgenden Absätzen entspre- Ankündigungen, Kennzeichnungs- und Hinweispflicht“ chende Jugendschutzvorrichtung verfügen. Passt ein Drit- ter die vom Anbieter des Betriebssystems bereitgestellte b) In Absatz 2 werden die Wörter „; § 12 bleibt unberührt“

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.