Brandenburg

Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz - BbgPolG)

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Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz - BbgPolG) vom 19. März 1996 (GVBl.I/96, [Nr. 07], S.74) zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. April 2026 (GVBl.I/26, [Nr. 15])

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sachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person künftig Straftaten begehen wird und die Aufbewahrung zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 10 Abs. 3 Satz 1) erforderlich ist. § 39 Abs. 6 und 7 sowie § 47 Abs. 5 und 6 bleiben unberührt. (2) Die Polizei kann öffentlich zugängliche Straßen und Plätze mittels Bildübertragung offen beobachten und Bildaufzeichnungen von Personen anfertigen, wenn und solange aufgrund von Lageerkenntnissen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass an diesen Orten vermehrt Straftaten drohen, oder wenn sich diese an oder in besonders gefährdeten Objekten im Sinne von § 12 Absatz 1 Nummer 3 oder in deren unmittelbarer Nähe befinden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Bildaufnahmen sind spätestens zwei Wochen nach der Datenerhebung zu löschen. Dies gilt nicht, wenn sie zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten benötigt werden. Über die Maßnahme entscheidet das für Inneres zuständige Ministerium auf Vorschlag des Behördenleiters. Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung erstattet dem Landtag jährlich einen Bericht über jede Maßnahme, der Angaben enthält über Ort und Dauer der jeweiligen Maßnahme und die hierfür jeweils zugrunde liegenden Lageerkenntnisse und die insoweit erwarteten Straftaten. § 31a Datenerhebung zur Eigensicherung und Dokumentation (1) Die Polizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben zum Zwecke der Eigensicherung und Dokumentation bei Personen- oder Fahrzeugkontrollen Bildaufnahmen und Bild- und Tonaufzeichnungen durch den Einsatz technischer Mittel in Fahrzeugen der Polizei herstellen. Dabei dürfen auch personenbezogene Daten über andere Personen erhoben werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Datenerhebung nach Satz 1 durchführen zu können. Der Einsatz der technischen Mittel ist durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen oder der betroffenen Person mitzuteilen. Die Bild- und Tonaufzeichnungen sind zwei Wochen nach dem Anfertigen zu löschen oder zu vernichten. Dies gilt nicht, wenn die Aufzeichnungen zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung oder Straftaten oder für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von aufgezeichneten polizeilichen Maßnahmen, insbesondere nach einem Verlangen der oder des Betroffenen, benötigt werden. § 39 Absatz 6 und 7 sowie § 47 Absatz 5 und 6 bleiben unberührt. (2) Die Polizei kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 bei Personen- oder Fahrzeugkontrollen im öffentlich zugänglichen Raum Bildaufnahmen und Bild- und Tonaufzeichnungen durch den Einsatz körpernah getragener technischer Mittel herstellen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies zum Schutz von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten oder Dritten gegen eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit erforderlich ist. Bildaufnahmen und Bild- und Tonaufzeichnungen sind unzulässig in Wohn- und Nebenräumen sowie in Bereichen, die der Ausübung von Tätigkeiten von Berufsgeheimnisträgern nach den §§ 53, 53a der Strafprozessordnung dienen. Bildaufnahmen und Bild- und Tonaufzeichnungen sind in Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräumen sowie auf anderem befriedeten Besitztum nur zulässig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies zum Schutz von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten oder Dritten gegen eine dringende Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit erforderlich ist. Mit Beginn der Personen- oder Fahrzeugkontrolle im öffentlich zugänglichen Raum dürfen die körpernah getragenen technischen Mittel im Bereitschaftsbetrieb in ihrem Zwischenspeicher kurzzeitig Daten erfassen. Diese Daten sind automatisch nach höchstens 60 Sekunden spurenlos zu löschen, es sei denn, es erfolgt unmittelbar eine Bildaufnahme oder eine Bild- oder Tonaufzeichnung. In diesem Fall dürfen die in dem Zwischenspeicher erfassten Daten bis zu einer Dauer von 60 Sekunden vor dem Beginn der Bildaufnahme oder der Bild- oder Tonaufzeichnung gespeichert werden. Absatz 1 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Aufzeichnungen sind verschlüsselt und manipulationssicher anzufertigen und aufzubewahren. (3) Werden die gemäß Absatz 1 oder 2 erhobenen Daten einer bestimmten Person zugeordnet, so ist diese entsprechend den geltenden datenschutzrechtlichen Regelungen über eine Verarbeitung zu benachrichtigen, soweit die Daten nicht entsprechend Absatz 1 oder 2 gelöscht werden. Von der Benachrichtigung kann abgesehen werden, solange das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung das Benachrichtigungsrecht der betroffenen Personen erheblich überwiegt. Vor einer Verwertung von Aufzeichnungen nach Absatz 1 oder nach Absatz 2 ist die Rechtmäßigkeit dieser Aufzeichnung zuvor richterlich festzustellen. Bei Gefahr im Verzug entscheidet über die Verwertung der Behördenleiter oder die Behördenleiterin oder die jeweilige Vertretung; in diesem Fall ist unverzüglich eine richterliche Bestätigung einzuholen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die beantragende Polizeibehörde ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Eine Zweckänderung der durch Aufzeichnung erhobenen Daten ist festzustellen und zu dokumentieren. Sind Daten an andere Stellen übermittelt worden und wurde die Rechtmäßigkeit der Aufzeichnung dieser Daten nicht richterlich bestätigt, ist die datenempfangende Stelle auf die Löschpflicht hinzuweisen. § 32 Datenerhebung durch Observation (1) Die Polizei kann personenbezogene Daten erheben durch eine durchgehend länger als achtundvierzig Stunden oder an mehr als an drei Tagen vorgesehene oder tatsächlich durchgeführte und planmäßig angelegte Beobachtung (längerfristige Observation) über die in den §§ 5 und 6 genannten und unter den Voraussetzungen des § 7 über die dort genannten Personen, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist, über Personen, bei denen hinreichend sichere Anhaltspunkte für die beabsichtigte Begehung von Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 10 Abs. 3 Satz 1) sprechen, wenn die Datenerhebung zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftaten erforderlich ist, über deren Kontakt- oder Begleitpersonen, wenn die Datenerhebung zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 10 Abs. 3 Satz 1) unerläßlich ist. Dabei dürfen auch personenbezogene Daten über andere Personen erhoben werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Datenerhebung nach Satz 1 durchführen zu können. Als Kontakt- oder Begleitpersonen kommen nur Personen in Betracht, bei denen konkrete Tatsachen für einen objektiven Tatbezug zu den in Nummer 2 genannten Personen sprechen. Dazu gehören mögliche Auftraggeber, Helfer oder andere Personen, die in sonstiger Weise bei der Planung, Durchführung oder späteren Verwertung der Tatvorteile oder zum Schutz des Täters eine Rolle spielen können, sei es durch bewusste Unterstützung oder dadurch, dass sie ohne ihr Wissen von den in Nummer 2 genannten Personen für deren Zwecke genutzt werden. Amts- und Berufsgeheimnisträger gehören, soweit das geschützte Vertrauensverhältnis reicht, nicht zu den Kontakt- oder Begleitpersonen. Die Datenerhebung bei Personen nach den Nummern 2 und 3 ist unzulässig, soweit sie in ein geschütztes Vertrauensverhältnis eingreifen würde. (2) Eine längerfristige Observation darf nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch den Behördenleiter oder die Behördenleiterin oder die jeweilige Vertretung angeordnet werden; in diesem Fall ist unverzüglich eine richterliche Bestätigung einzuholen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die beantragende Polizeibehörde ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. In der schriftlichen Anordnung sind anzugeben soweit bekannt, der Name und die Anschrift der Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, die tragenden Erkenntnisse für das Vorliegen der Gefahr nach Absatz 1 und die Begründung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme. Die Maßnahme ist auf höchstens einen Monat zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als einen Monat ist zulässig, soweit die Anordnungsvoraussetzungen fortbestehen. Sobald die Anordnungsvoraussetzungen weggefallen sind, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden und das anordnende Gericht davon zu benachrichtigen. (3) Personen, gegen die sich Datenerhebungen richten, sind nach Abschluß der Maßnahme hierüber durch die Polizei zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Datenerhebung erfolgen kann. Eine Unterrichtung durch die Polizei unterbleibt, wenn wegen desselben Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen eingeleitet worden ist. Für die Benachrichtigung der in Absatz 1 Satz 2 genannten anderen Personen gilt § 29 Abs. 7. (4) Auf eine Observation, die nicht die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt (kurzfristige Observation), finden die Absätze 1 bis 3 keine Anwendung. Durch eine kurzfristige Observation kann die Polizei personenbezogene Daten über die in den §§ 5 und 6 genannten und andere Personen nur erheben, soweit dies zum Zwecke der Gefahrenabwehr (§ 1 Abs. 1) erforderlich ist und ohne diese Maßnahme die Erfüllung der polizeilichen Aufgabe gefährdet wird. § 33 Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zum Abhören und Aufzeichnen des gesprochenen Wortes und zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen (1) Die Polizei kann personenbezogene Daten erheben durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zum Abhören und Aufzeichnen des gesprochenen Wortes oder zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen über die in den §§ 5 und 6 genannten und unter den Voraussetzungen des § 7 über die dort genannten Personen, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist, über Personen, bei denen hinreichend sichere Anhaltspunkte für die beabsichtigte Begehung von Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 10 Abs. 3 Satz 1) sprechen, wenn die Datenerhebung zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftaten erforderlich ist, über deren Kontakt- oder Begleitpersonen, wenn die Datenerhebung zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 10 Abs. 3 Satz 1) unerläßlich ist. Dabei dürfen auch personenbezogene Daten über andere Personen erhoben werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Datenerhebung nach Satz 1 durchführen zu können. Als Kontakt- oder Begleitpersonen kommen nur Personen in Betracht, bei denen konkrete Tatsachen für einen objektiven Tatbezug zu den in Nummer 2 genannten Personen sprechen. Dazu gehören mögliche Auftraggeber, Helfer oder andere Personen, die in sonstiger Weise bei der Planung, Durchführung oder späteren Verwertung der Tatvorteile oder zum Schutz des Täters eine Rolle spielen können, sei es durch bewusste Unterstützung oder dadurch, dass sie ohne ihr Wissen von den in Nummer 2 genannten Personen für deren Zwecke genutzt werden. Amts- und Berufsgeheimnisträger gehören, soweit das geschützte Vertrauensverhältnis reicht, nicht zu den Kontakt- oder Begleitpersonen. (2) Der verdeckte Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen, soweit er durchgehend länger als achtundvierzig Stunden oder an mehr als drei Tagen vorgesehen oder tatsächlich durchgeführt und planmäßig angelegt ist, sowie der verdeckte Einsatz technischer Mittel zum Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch den Behördenleiter oder die Behördenleiterin oder die jeweilige Vertretung angeordnet werden; in diesem Fall ist unverzüglich eine richterliche Bestätigung einzuholen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die beantragende Polizeibehörde ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. In der schriftlichen Anordnung sind anzugeben soweit bekannt, der Name und die Anschrift der Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, die tragenden Erkenntnisse für das Vorliegen der Gefahr nach Absatz 1 und die Begründung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme. Die Maßnahme ist auf höchstens einen Monat zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als einen Monat ist zulässig, soweit die Anordnungsvoraussetzungen fortbestehen. Sobald die Anordnungsvoraussetzungen weggefallen sind, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden und das anordnende Gericht davon zu benachrichtigen. Der verdeckte Einsatz technischer Mittel nach Absatz 1, der nicht durchgehend länger als achtundvierzig Stunden oder an mehr als drei Tagen vorgesehen oder tatsächlich durchgeführt und planmäßig angelegt ist, darf nur durch den Behördenleiter oder die Behördenleiterin oder die jeweilige Vertretung angeordnet werden. § 33a Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel zur Überwachung von Wohnungen (1) Die Polizei kann personenbezogene Daten durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zum Abhören und Aufzeichnen des gesprochenen Wortes oder zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen in oder aus der Wohnung (§ 23 Abs. 1 Satz 2) des Betroffenen erheben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dadurch Erkenntnisse erlangt werden, die für die Gefahrenabwehr von Bedeutung sind und dies zur Abwehr einer dringenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person unerlässlich ist oder aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte, insbesondere aufgrund konkreter Informationen über Planungs- und Vorbereitungshandlungen, anzunehmen ist, dass Mord, Totschlag oder Völkermord (§§ 211, 212 des Strafgesetzbuches oder § 6 des Völkerstrafgesetzbuches), Zwangsprostitution und Zwangsarbeit (§§ 232a Absatz 3 und 4, 232b Absatz 3 und 4 des Strafgesetzbuches), Staatsschutzdelikte im Sinne des § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a der Strafprozessordnung, schwerer Bandendiebstahl, schwerer Raub, schwere räuberische Erpressung oder besonders schwerer Fall der Geldwäsche (§§ 244a, 250, 255 oder 261 Abs. 4 Satz 2 des Strafgesetzbuches), gemeingefährliche Straftaten nach §§ 307 Abs. 1 bis 3, 308 Abs. 1 bis 3, 309 Abs. 1 bis 4, 310 Abs. 1 Nr. 1, 313 Abs. 1, 313 Abs. 2 in Verbindung mit 308 Abs. 2 und 3, 314, 315 Abs. 3, 315b Abs. 3, 316a oder 316c Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches, schwerwiegende Verstöße gegen das Waffengesetz oder Verbrechen nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz (§§ 51 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 5 des Waffengesetzes, §§ 19 Abs. 1 und 2, 20 Abs. 1, 20a Abs. 1 und 2, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder § 22a Abs. 1 und 2 des Kriegswaffenkontrollgesetzes) oder schwerwiegende Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz (Straftaten nach einer in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 des Betäubungsmittelgesetzes in Bezug genommenen Vorschrift unter der dort genannten Voraussetzung oder nach §§ 29a Abs. 1, 30 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 oder § 30a Abs. 1 und 2 des Betäubungsmittelgesetzes) organisiert begangen werden sollen, die drohende Rechtsgutsverletzung auch im Einzelfall schwer wiegt und die Datenerhebung zur Abwehr der mit diesen Straftaten verbundenen dringenden Gefahr erforderlich ist. (2) Absatz 1 Nr. 1 berechtigt die Polizei zur Datenerhebung nur über die Person des für die Gefahr Verantwortlichen oder eines Notstandspflichtigen und zu Eingriffen in das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung dieser Personen. Absatz 1 Nr. 2 berechtigt die Polizei zur Datenerhebung nur über die Person des potenziellen Straftäters oder seiner Kontakt- oder Begleitpersonen und zu Eingriffen in das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung dieser Personen. Als Kontakt- oder Begleitpersonen kommen nur Personen in Betracht, bei denen konkrete Tatsachen für einen objektiven Tatbezug zu dem potenziellen Straftäter sprechen. Dazu gehören mögliche Auftraggeber, Helfer oder andere Personen, die in sonstiger Weise bei der Planung, Durchführung oder späteren Verwertung der Tatvorteile oder zum Schutz des Täters eine Rolle spielen können, sei es durch bewusste Unterstützung oder dadurch, dass sie ohne ihr Wissen von dem potenziellen Straftäter für dessen Zwecke genutzt werden. Amts- und Berufsgeheimnisträger gehören, soweit das geschützte Vertrauensverhältnis reicht, nicht zu den Kontakt- oder Begleitpersonen. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden, es sei denn, es handelt sich um Berufsgeheimnisträger gemäß §§ 53, 53a der Strafprozessordnung, zu denen ein Vertrauensverhältnis besteht. (3) Die Maßnahme darf nur angeordnet werden, soweit aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte, insbesondere zu der Art der zu überwachenden Räumlichkeiten und dem Verhältnis der zu überwachenden Personen zueinander, anzunehmen ist, dass durch die Überwachung Äußerungen oder Handlungen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, nicht erfasst werden. (4) Die Maßnahme darf nur durch den Richter oder bei Gefahr im Verzug durch den Behördenleiter angeordnet werden; in diesem Fall ist unverzüglich eine richterliche Bestätigung einzuholen. Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk die beantragende Polizeibehörde ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. In der schriftlichen Anordnung sind anzugeben soweit bekannt, der Name und die Anschrift des Adressaten, gegen den sich die Maßnahme richtet, die zu überwachenden Wohnräume, die tragenden Erkenntnisse für das Vorliegen der Gefahr nach Absatz 1 und die Begründung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme. Die Maßnahme ist auf höchstens einen Monat zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als einen Monat ist zulässig, soweit die Anordnungsvoraussetzungen fortbestehen. Sobald die Anordnungsvoraussetzungen weggefallen sind, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden und das anordnende Gericht davon zu benachrichtigen. (5) Die Überwachung ist unverzüglich zu unterbrechen, soweit sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Äußerungen oder Handlungen erfasst werden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind oder dem Schutz eines besonderen Vertrauensverhältnisses gemäß Absatz 2 Satz 6 unterliegen. Entsprechende Aufzeichnungen sind unverzüglich zu löschen. Erkenntnisse über solche Äußerungen und Handlungen dürfen nicht verwertet werden. Die Tatsache der Erfassung der Daten und ihrer Löschung ist zu dokumentieren. Ist eine Maßnahme nach Satz 1 unterbrochen worden, so darf sie unter den in Absatz 3 genannten Voraussetzungen fortgeführt werden. Im Zweifel ist über die Unterbrechung oder Fortführung der Maßnahme unverzüglich eine Entscheidung des Gerichts herbeizuführen. (6) Die Unterrichtung des Betroffenen richtet sich nach § 29 Abs. 7 und 8. Wird wegen desselben Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen eingeleitet, ist die Unterrichtung in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft nachzuholen, sobald dies der Stand des Ermittlungsverfahrens zulässt. Die Unterrichtung kann unterbleiben, wenn der Betroffene im Rahmen des Ermittlungsverfahrens von der Maßnahme Kenntnis erlangt. (7) Die durch die Überwachung erlangten personenbezogenen Daten sind stets als solche zu kennzeichnen. Sie dürfen für andere Zwecke verwendet werden, wenn dies zur Abwehr einer in Absatz 1 genannten dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder für die Verfolgung der dort genannten Straftaten erforderlich ist. Eine solche Änderung der Zweckrichtung ist festzustellen und zu dokumentieren. Die Daten sind unverzüglich zu sperren, wenn sie nicht mehr erforderlich sind. Sie dürfen ausschließlich für eine gerichtliche Überprüfung verwendet werden und sind unverzüglich zu löschen, wenn sie hierfür nicht benötigt werden, spätestens zwei Wochen nach Unterrichtung der Betroffenen. Auf diese Frist ist in der Unterrichtung hinzuweisen. Die Löschung ist zu dokumentieren. (8) Dient die Überwachung ausschließlich dem Schutz der bei einem polizeilichen Einsatz in Wohnungen hoheitlich tätigen Personen, kann sie abweichend von Absatz 4 allein durch den Behördenleiter angeordnet werden. Die hierbei erlangten personenbezogenen Daten dürfen anderweitig nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr verwendet werden, wenn die Rechtmäßigkeit der Maßnahme zuvor richterlich festgestellt worden ist. Abweichend hiervon ist eine Verwendung der Daten bei Gefahr im Verzug zulässig, wenn die richterliche Entscheidung unverzüglich nachgeholt wird. (9) Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung erstattet dem Landtag jährlich einen Bericht über jede abgeschlossene Wohnraumüberwachungsmaßnahme, der Angaben enthält über deren Anlass und, soweit möglich, seine Zuordnung zu Deliktsbereichen, die Zahl der hiervon betroffenen Personen, die Zahl der bei Gericht gestellten Anordnungsanträge, die jeweilige gerichtliche Entscheidung und die Dauer der Maßnahme sowie die Dauer einer Verlängerung der Maßnahme. Hierbei sind personenbezogene Daten zu anonymisieren. § 33b Datenerhebung durch Eingriffe in die Telekommunikation, Verkehrs- und Nutzungsdatenauskunft (1) Die Polizei kann unter den Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 personenbezogene Daten durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation erheben. (2) Die Befugnis nach Absatz 1 berechtigt zur Datenerhebung nur über die Person des für die Gefahr Verantwortlichen oder eines Notstandspflichtigen und zu Eingriffen in die Telekommunikation dieser Personen. Zum Zwecke der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten berechtigt die Befugnis nach Absatz 1 zur Datenerhebung nur über die Person des potenziellen Straftäters oder seiner Kontakt- oder Begleitpersonen (§ 33a Abs. 2 Satz 3 bis 5) und zu Eingriffen in die Telekommunikation dieser Personen. Wird erkennbar, dass in den Kernbereich privater Lebensgestaltung oder in ein durch ein Berufsgeheimnis nach §§ 53, 53a der Strafprozessordnung geschütztes Vertrauensverhältnis eingegriffen wird, ist die Datenerhebung zu unterbrechen, es sei denn, sie richtet sich gegen den Berufsgeheimnisträger selbst. (3) Die Polizei kann unter den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 auch technische Mittel einsetzen, um spezifische Kennungen, insbesondere Geräte- und Kartennummer von Mobilfunkendgeräten, zu ermitteln, wenn dies für die Durchführung einer Maßnahme nach Absatz 1 unerlässlich ist, den Standort eines Mobilfunkendgerätes zu ermitteln oder Telekommunikationsverbindungen zu unterbrechen oder zu verhindern. (4) Bei Maßnahmen nach Absatz 1 und 3 dürfen personenbezogene Daten Dritter nur erhoben und Telekommunikationsverbindungen Dritter nur unterbrochen oder verhindert werden, wenn dies zu ihrer Durchführung unvermeidbar ist und zum Zwecke der Maßnahme nicht außer Verhältnis steht. Nach Beendigung der Maßnahme sind dabei erhobene Daten unverzüglich zu löschen. (5) Die Maßnahme darf nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch den Behördenleiter angeordnet werden; in diesem Fall ist unverzüglich eine richterliche Bestätigung einzuholen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die beantragende Polizeibehörde ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. In der schriftlichen Anordnung sind anzugeben soweit bekannt, der Name und die Anschrift des Adressaten, gegen den sich die Maßnahme richtet, eine Kennung des Telekommunikationsanschlusses oder Endgerätes, die Art der Maßnahme sowie die tragenden Erkenntnisse für das Vorliegen der Gefahr nach Absatz 1 und die Begründung der Verhältnismäßigke

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.