Brandenburg

Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz - BbgPolG)

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Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz - BbgPolG) vom 19. März 1996 (GVBl.I/96, [Nr. 07], S.74) zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. April 2026 (GVBl.I/26, [Nr. 15])

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3 der Strafprozeßordnung) ist das Betreten und Durchsuchen einer Wohnung nur in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 zulässig. (3) Wohnungen können jedoch zur Abwehr dringender Gefahren jederzeit betreten werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dort Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 10 Abs. 3 Satz 1) verabreden, vorbereiten oder verüben, sich dort Personen treffen, die gegen aufenthaltsrechtliche Strafvorschriften verstoßen, sich dort gesuchte Straftäter verbergen, sie der Prostitution dienen. (4) Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie andere Räume und Grundstücke, die der Öffentlichkeit zugänglich sind oder zugänglich waren und den Anwesenden zum weiteren Aufenthalt zur Verfügung stehen, können zum Zwecke der Gefahrenabwehr (§ 1 Abs. 1) während der Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeit betreten werden. § 24 Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen (1) Durchsuchungen dürfen außer bei Gefahr im Verzug nur durch den Richter oder aufgrund richterlicher Entscheidung angeordnet werden. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Wohnung liegt. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. (2) Bei der Durchsuchung einer Wohnung hat der Wohnungsinhaber das Recht, anwesend zu sein. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Mitbewohner oder Nachbar zuzuziehen. (3) Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist der Grund der Durchsuchung unverzüglich bekanntzugeben, soweit dadurch der Zweck der Maßnahmen nicht gefährdet wird. (4) Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muß die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung enthalten. Die Niederschrift ist von einem durchsuchenden Beamten und dem Wohnungsinhaber oder der zugezogenen Person zu unterzeichnen. Wird die Unterschrift verweigert, so ist hierüber ein Vermerk aufzunehmen. Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen. (5) Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Abschrift nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind dem Betroffenen lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Dienststelle sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich oder elektronisch zu bestätigen. (6) Der Wohnungsinhaber ist darüber zu belehren, daß er die Vernichtung der Niederschrift verlangen kann, sobald ihre Aufbewahrung nicht mehr erforderlich ist. § 25 Sicherstellung (1) Die Polizei kann eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren, um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen oder wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften fest- oder angehalten wird, und die Sache verwendet werden kann, um sich zu töten oder zu verletzen, Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen, fremde Sachen zu beschädigen oder die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern. (2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 kann die Polizei durch Pfändung auch eine Forderung sowie sonstige Vermögensrechte sicherstellen. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte sind sinngemäß anzuwenden. § 26 Verwahrung (1) Sichergestellte Sachen sind in Verwahrung zu nehmen. Läßt die Beschaffenheit der Sachen das nicht zu oder erscheint die Verwahrung bei der Polizei unzweckmäßig, sind die Sachen auf andere geeignete Weise aufzubewahren oder zu sichern. In diesem Fall kann die Verwahrung auch einem Dritten übertragen werden. (2) Dem Betroffenen ist eine Bescheinigung auszustellen, die den Grund der Sicherstellung erkennen läßt und die sichergestellten Sachen bezeichnet. Kann nach den Umständen des Falles eine Bescheinigung nicht ausgestellt werden, so ist die Sicherstellung schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren und zu begründen, warum eine Bescheinigung nicht ausgestellt worden ist. Der Eigentümer oder der rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist unverzüglich zu unterrichten. (3) Wird eine sichergestellte Sache verwahrt, so hat die Polizei nach Möglichkeit Wertminderungen vorzubeugen. Das gilt nicht, wenn die Sache durch einen Dritten auf Verlangen eines Berechtigten verwahrt wird. (4) Die verwahrten Sachen sind zu verzeichnen und so zu kennzeichnen, daß Verwechslungen vermieden werden. § 27 Verwertung, Vernichtung (1) Die Verwertung einer sichergestellten Sache ist zulässig, wenn ihr Verderb oder eine wesentliche Wertminderung droht, ihre Verwahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismäßig hohen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist, sie infolge ihrer Beschaffenheit nicht so verwahrt werden kann, daß weitere Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgeschlossen sind, sie nach einer Frist von einem Jahr nicht an einen Berechtigten herausgegeben werden kann, ohne daß die Voraussetzungen der Sicherstellung erneut eintreten würden, oder der Berechtigte sie nicht innerhalb einer ausreichend bemessenen Frist abholt, obwohl ihm eine Mitteilung über die Frist mit dem Hinweis zugestellt worden ist, daß die Sache verwertet wird, wenn sie nicht innerhalb der Frist abgeholt wird. (2) Der Betroffene, der Eigentümer und andere Personen, denen ein Recht an der Sache zusteht, sollen vor der Verwertung gehört werden. Die Anordnung der Verwertung ist ihnen bekannt zu geben. Zeit und Ort der Verwertung sind ihnen mitzuteilen, soweit die Umstände und der Zweck der Maßnahme es erlauben. (3) Die Sache wird durch öffentliche Versteigerung verwertet; § 979 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt entsprechend. Bleibt die Versteigerung erfolglos, erscheint sie von vornherein aussichtslos oder würden die Kosten der Versteigerung voraussichtlich den zu erwartenden Erlös übersteigen, so kann die Sache freihändig verkauft werden. Der Erlös tritt an die Stelle der verwerteten Sache. Läßt sich innerhalb angemessener Frist kein Käufer finden, so kann die Sache einem gemeinnützigen Zweck zugeführt werden. (4) Sichergestellte Sachen können unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden, wenn im Falle einer Verwertung die Gründe, die zu ihrer Sicherstellung berechtigten, fortbestehen oder Sicherstellungsgründe erneut entstehen würden oder die Verwertung aus anderen Gründen nicht möglich ist. Absatz 2 gilt sinngemäß. § 28 Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses, Kosten (1) Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, sind die Sachen an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt worden sind. Ist die Herausgabe an ihn nicht möglich, können sie an einen anderen herausgegeben werden, der seine Berechtigung glaubhaft macht. Die Herausgabe ist ausgeschlossen, wenn dadurch erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden. (2) Sind die Sachen verwertet worden, ist der Erlös herauszugeben. Ist ein Berechtigter nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, ist der Erlös nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zu hinterlegen. Der Anspruch auf Herausgabe des Erlöses erlischt drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Sache verwertet worden ist. (3) Die Kosten der Sicherstellung und Verwahrung fallen den nach den §§ 5 oder 6 Verantwortlichen zur Last. Soweit die Maßnahmen nach § 25 Nr. 2 erfolgen, fallen die Kosten einer der dort genannten Personen zur Last. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. § 37 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg findet Anwendung. Die Herausgabe der Sache kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden. Ist eine Sache verwertet worden, können die Kosten aus dem Erlös gedeckt werden. (4) § 983 des Bürgerlichen Gesetzbuches bleibt unberührt. Abschnitt 1a Besondere Befugnisse zur Abwehr von Gefahren des Terrorismus § 28a Abwehr von Gefahren des Terrorismus, Begriffsbestimmung, Berichtspflicht (1) Die Polizei hat die Aufgabe der Abwehr von Gefahren des Terrorismus. Gefahren des Terrorismus sind Gefahren der Verwirklichung von Straftaten, die in § 129a Absatz 1 und 2 des Strafgesetzbuchs bezeichnet und dazu bestimmt sind, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates, eines Landes oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat, ein Land oder eine internationale Organisation erheblich schädigen können. (2) Die Befugnisse des Bundes und anderer Länder bleiben unberührt. Wenn die Polizei die Aufgabe nach Absatz 1 wahrnimmt, sind die zuständigen Polizeibehörden des Bundes, soweit ein Staat oder ein anderes Land, die zuständigen obersten Landesbehörden, soweit ein anderes Land von einer Gefahr nach Absatz 1 betroffen ist, unverzüglich zu benachrichtigen. Die Aufgabenwahrnehmung erfolgt in gegenseitigem Benehmen. Stellt die Polizei bei der Aufgabenwahrnehmung die alleinige Zuständigkeit einer Polizeibehörde des Bundes oder eines anderen Landes fest, so gibt sie die Aufgabe an diese Polizeibehörde ab. (3) Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung erstattet dem Landtag jährlich einen Bericht über jede nach diesem Abschnitt getroffene Maßnahme, der Angaben enthält über deren Anlass und, soweit möglich, seine Zuordnung zu Deliktsbereichen, soweit möglich, die Zahl der hiervon betroffenen Personen, im Falle einer vom Gericht anzuordnenden Maßnahme die Zahl der bei Gericht gestellten Anordnungsanträge, im Falle einer vom Gericht anzuordnenden Maßnahme die jeweilige gerichtliche Entscheidung und die Dauer der Maßnahme sowie die Dauer einer Verlängerung der Maßnahme. Hierbei sind personenbezogene Daten zu anonymisieren. (4) Die weiteren Vorschriften dieses Gesetzes bleiben von den Vorschriften dieses Abschnitts unberührt. § 28b Befragung, Auskunftspflicht, Identitätsfeststellung, erkennungsdienstliche Maßnahmen, polizeiliche Ausschreibung, anlassbezogene automatische Kennzeichenfahndung (1) Zur Abwehr von Gefahren des Terrorismus kann die Polizei im öffentlichen Verkehrsraum angetroffene Personen kurzzeitig anhalten, befragen und verlangen, dass mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung ausgehändigt werden sowie mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen, wenn aufgrund von Lageerkenntnissen anzunehmen ist, dass Straftaten im Sinne des § 28a Absatz 1 begangen werden sollen. § 11 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. (2) Die Polizei kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 die Identität einer Person feststellen, sofern polizeiliche Erkenntnisse vorliegen, dass am Ort der Maßnahme Straftaten im Sinne des § 28a Absatz 1 begangen werden sollen. § 11 Absatz 3 Satz 3 und § 12 Absatz 2 gelten entsprechend. (3) Die Polizei kann erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn eine nach Absatz 2 zulässige Identitätsfeststellung nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist. Die Polizei kann ferner erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die betroffene Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat nach § 28a Absatz 1 begehen wird, oder das individuelle Verhalten der betroffenen Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine Straftat nach § 28a Absatz 1 begehen wird und dies zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftat erforderlich ist. § 13 Absatz 1, 3 und 4 gilt entsprechend. (4) Die Polizei kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 2 eine Ausschreibung zur Polizeilichen Beobachtung (§ 36 Absatz 1) sowie eine Ausschreibung zur verdeckten Registrierung oder zur gezielten Kontrolle gemäß Artikel 99 des Schengener Durchführungsübereinkommens vornehmen. § 36 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend. (5) Die Polizei kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 2 die Kennzeichen von Fahrzeugen ohne Wissen der Person durch den Einsatz technischer Mittel automatisiert erheben. § 36a Absatz 2 gilt entsprechend. § 28c Aufenthaltsvorgabe und Kontaktverbot (1) Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr oder zur Verhütung von Straftaten nach § 28a Absatz 1 einer Person untersagen, sich ohne Erlaubnis der Polizei von ihrem Wohn- oder Aufenthaltsort oder aus einem bestimmten Bereich zu entfernen oder sich an bestimmten Orten aufzuhalten (Aufenthaltsvorgabe), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die betroffene Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat nach § 28a Absatz 1 begehen wird, oder das individuelle Verhalten der betroffenen Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine Straftat nach § 28a Absatz 1 begehen wird. (2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann die Polizei zur Abwehr einer Gefahr oder zur Verhütung von Straftaten nach § 28a Absatz 1 einer Person auch den Kontakt mit bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe untersagen (Kontaktverbot). (3) Eine Aufenthaltsvorgabe oder ein Kontaktverbot darf nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch den Behördenleiter oder die Behördenleiterin oder die jeweilige Vertretung angeordnet werden; in diesem Fall ist unverzüglich eine richterliche Bestätigung einzuholen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die beantragende Polizeibehörde ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. In der schriftlichen Anordnung sind anzugeben der Name und die Anschrift der Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, Art, Umfang und Dauer der Maßnahme, einschließlich im Falle der Aufenthaltsvorgabe einer Bezeichnung der Orte, von denen sich die Person ohne Erlaubnis der Polizei nicht entfernen oder an denen sich die Person ohne Erlaubnis der Polizei nicht aufhalten darf, im Falle des Kontaktverbots der Personen oder Gruppe, mit denen oder mit der der betroffenen Person der Kontakt untersagt ist, soweit möglich, mit Name und Anschrift, die tragenden Erkenntnisse für das Vorliegen der Gefahr nach Absatz 1 und die Begründung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme. (4) Die Maßnahme ist auf den zur Abwehr der Gefahr oder zur Verhütung von Straftaten nach § 28a Absatz 1 erforderlichen Umfang zu beschränken. Sie ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist zulässig, soweit die Anordnungsvoraussetzungen fortbestehen. Sobald die Anordnungsvoraussetzungen weggefallen sind, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden und das anordnende Gericht davon zu benachrichtigen. (5) Die Vorschriften des Versammlungsrechts bleiben unberührt. § 28d Gewahrsam (1) Die Polizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn das unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat nach § 28a Absatz 1 zu verhindern. Die Annahme, dass eine Person eine solche Tat begehen wird, kann sich insbesondere darauf stützen, dass die Person einer Anordnung nach § 28c Absatz 1 und 2 zuwiderhandelt und dadurch den Zweck der Anordnung gefährdet. (2) Die §§ 18 und 19 gelten entsprechend. § 20 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass über das Ende des Tages nach dem Ergreifen hinaus die Fortdauer der Freiheitsentziehung aufgrund dieser Vorschrift durch richterliche Entscheidung nur angeordnet werden kann, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Betroffene eine Straftat nach § 28a Absatz 1 begehen wird. In der Entscheidung ist die höchstzulässige Dauer der Freiheitsentziehung zu bestimmen; die Dauer der Freiheitsentziehung aufgrund dieser Vorschrift darf zwei Wochen nicht überschreiten. Eine Verlängerung um einmalig nicht mehr als zwei Wochen ist zulässig, soweit die Anordnungsvoraussetzungen fortbestehen. Sobald die Anordnungsvoraussetzungen weggefallen sind, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden und das anordnende Gericht davon zu benachrichtigen. (3) Nach Vollzug der richterlichen Entscheidung nach Absatz 2 Satz 2 ist der in Gewahrsam genommenen Person ein anwaltlicher Beistand zu gewähren, wenn die Dauer der Freiheitsentziehung vier Tage überschreitet. § 28e Strafvorschrift Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 28c Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt und dadurch den Zweck der Anordnung gefährdet. Die Tat wird nur auf Antrag der Polizeibehörde verfolgt, die die Maßnahme angeordnet oder beantragt hat. Abschnitt 2 Datenverarbeitung Unterabschnitt 1 Datenerhebung § 29 Grundsätze der Datenerhebung (1) Die Polizei kann personenbezogene Daten nur erheben, soweit dies durch dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften über die Datenerhebung der Polizei zugelassen ist. (2) Personenbezogene Daten sind grundsätzlich bei der betroffenen Person mit ihrer Kenntnis oder aus allgemein zugänglichen Quellen zu erheben. Personenbezogene Daten des Betroffenen können auch bei Behörden, öffentlichen Stellen oder bei Dritten erhoben werden, wenn die Datenerhebung beim Betroffenen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist, die schutzwürdigen Belange des Betroffenen beeinträchtigen oder die Erfüllung der polizeilichen Aufgaben gefährden würde. (3) Personenbezogene Daten sind von der Polizei offen zu erheben; eine verdeckte Datenerhebung ist nur in den durch Gesetz bestimmten Fällen zulässig. (4) Werden Daten beim Betroffenen oder bei Dritten offen erhoben, sind diese in geeigneter Weise hinzuweisen auf die Rechtsgrundlage der Datenerhebung, den Grund der Datenerhebung und eine im Einzelfall bestehende gesetzliche Auskunftspflicht oder die Freiwilligkeit der Auskunft. Der Hinweis kann unterbleiben, wenn hierdurch die Erfüllung der polizeilichen Aufgabe erheblich erschwert oder gefährdet würde. Er kann auch unterbleiben, wenn die schutzwürdigen Belange Dritter oder des Betroffenen beeinträchtigt oder gefährdet würden. (5) Die Erhebung personenbezogener Daten zu unbestimmten oder noch nicht bestimmbaren Zwecken ist unzulässig. Eine Datenerhebung über nicht gefahren- oder tatbezogene Merkmale sowie über Erkrankungen oder besondere Verhaltensweisen des Betroffenen ist nur zulässig, soweit dies für Identifizierungszwecke oder zum Schutz des Betroffenen, von Polizeivollzugsbediensteten oder Dritten erforderlich ist. (6) Eine Erhebung personenbezogener Daten, durch die in den Kernbereich privater Lebensgestaltung eingegriffen wird, ist unzulässig. Wird erkennbar, dass durch eine Erhebung personenbezogener Daten in den Kernbereich privater Lebensgestaltung eingegriffen wird, ist die Datenerhebung zu unterbrechen. Bestehen Anhaltspunkte, dass dennoch personenbezogene Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erfasst worden sind oder erfasst worden sein können, ist vor der weiteren Verarbeitung der erhobenen Daten eine Überprüfung durch das Gericht vorzunehmen, das die Maßnahme angeordnet hat, anderenfalls durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeibehörde ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung sind nicht zu nutzen und unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist in einer Weise zu protokollieren, die eine spätere Überprüfung ermöglicht. Die Protokolldaten dürfen nur verwendet werden, um der betroffenen Person oder einer dazu befugten öffentlichen Stelle die Prüfung zu ermöglichen, ob die Maßnahme rechtmäßig durchgeführt worden ist. Äußerungen in Betriebs- und Geschäftsräumen zählen in der Regel nicht zum Kernbereich privater Lebensgestaltung. Das Gleiche gilt für Äußerungen und Handlungen mit unmittelbarem Bezug zu einer dringenden Gefahr. (7) Werden Daten beim oder über den Betroffenen ohne seine Kenntnis erhoben, so ist er davon zu benachrichtigen, sobald der Zweck der Datenerhebung dadurch nicht mehr gefährdet wird. Eine Benachrichtigung unterbleibt, wenn zu ihrer Durchführung in unverhältnismäßiger Weise weitere Daten erhoben werden müßten. Ist die zu benachrichtigende Person minderjährig, treten die Personensorgeberechtigten an ihre Stelle. Von der Benachrichtigung kann abgesehen werden, solange zu besorgen ist, daß sie zu erheblichen Nachteilen für den Minderjährigen führt. (8) Im Falle von verdeckten Datenerhebungen, die nur aufgrund richterlicher Anordnung zulässig sind, erfolgt die Benachrichtigung spätestens sechs Monate nach Beendigung der Maßnahme. Eine weitere Zurückstellung bedarf der richterlichen Zustimmung. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die beantragende Polizeibehörde ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die richterliche Entscheidung ist vorbehaltlich einer anderen richterlichen Anordnung jeweils nach einem Jahr erneut einzuholen. Eine Unterrichtung kann mit richterlicher Zustimmung auf Dauer unterbleiben, wenn überwiegende Interessen des Betroffenen entgegenstehen oder die Identität oder der Aufenthaltsort eines Betroffenen nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt werden können. § 30 Datenerhebung (1) Die Polizei kann personenbezogene Daten über die in den §§ 5, 6 und 7 genannten Personen und über andere Personen erheben, wenn dies erforderlich ist zur Gefahrenabwehr, insbesondere zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten (§ 1 Abs. 1), zum Schutz privater Rechte (§ 1 Abs. 2), zur Vollzugshilfe (§ 1 Abs. 3) oder zur Erfüllung ihr durch andere Rechtsvorschriften übertragener Aufgaben (§ 1 Abs. 4). (2) Die Polizei kann über Personen, deren Kenntnisse oder Fähigkeiten zur Gefahrenabwehr benötigt werden, Verantwortliche für Anlagen oder Einrichtungen, von denen eine erhebliche Gefahr ausgehen kann und Verantwortliche für gefährdete Anlagen oder Einrichtungen Namen, Vornamen, Anschriften, Telefonnummern und andere Daten über die Erreichbarkeit sowie nähere Angaben über die Zugehörigkeit zu einer der genannten Personengruppen erheben, soweit dies zur Vorbereitung für die Hilfeleistung und das Handeln in Gefahrenfällen erforderlich ist. Sind die Daten nicht beim Betroffenen erhoben worden, ist ihm dies sowie der Zweck der beabsichtigten Nutzung unverzüglich mitzuteilen. § 31 Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen sowie auf öffentlich zugänglichen Straßen und Plätzen  (1) Die Polizei kann bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen, die nicht dem Versammlungsgesetz unterliegen, personenbezogene Daten, auch durch den Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen, von Teilnehmern erheben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dabei Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begangen werden. Dabei dürfen auch personenbezogene Daten über andere Personen erhoben werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Datenerhebung nach Satz 1 durchführen zu können. Bild- und Tonaufzeichnungen, in Dateien suchfähig gespeicherte personenbezogene Daten sowie zu einer Person suchfähig angelegte Akten sind spätestens einen Monat nach der Datenerhebung zu löschen oder zu vernichten. Dies gilt nicht, wenn sie zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten benötigt werden oder Tat

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.