Brandenburg

Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz - BbgPolG)

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Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz - BbgPolG) vom 19. März 1996 (GVBl.I/96, [Nr. 07], S.74) zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. April 2026 (GVBl.I/26, [Nr. 15])

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it der Maßnahme. Die Anordnung ist auf den nachfolgend genannten Zeitraum zu befristen: im Falle des Absatzes 3 Nr. 2 höchstens zwei Wochen, im Falle des Absatzes 3 Nr. 3 höchstens drei Tage und in allen anderen Fällen höchstens einen Monat. Eine Verlängerung um jeweils den gleichen Zeitraum ist zulässig, sofern die Anordnungsvoraussetzungen fortbestehen. Sobald die Anordnungsvoraussetzungen weggefallen sind, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden und das anordnende Gericht darüber zu benachrichtigen. (6) Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder des Landes Diensteanbieter verpflichten, unverzüglich Auskunft über vorhandene Verkehrs- oder Nutzungsdaten der in Absatz 2 genannten Personen sowie über die für die Ermittlung des Standortes eines Mobilfunkendgerätes dieser Personen erforderlichen spezifischen Kennungen, insbesondere die Geräte- und Kartennummer sowie die Zellinformation, zu erteilen. Eine Auskunftsanordnung über künftig anfallende Verkehrs-, Nutzungs- oder Standortdaten ist nach Maßgabe des Absatzes 5 Satz 5 Nummer 1 zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils den gleichen Zeitraum ist zulässig, sofern die Anordnungsvoraussetzungen fortbestehen. Die Maßnahme darf nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch den Behördenleiter oder seinen Vertreter im Amt, angeordnet werden; in diesem Fall ist unverzüglich eine richterliche Bestätigung einzuholen; Gefahr im Verzug ist insbesondere anzunehmen, wenn für die Beseitigung einer Suizidgefahr, Suche nach gefährdeten Vermissten, Suche nach minderjährigen Vermissten oder die Befreiung aus einer hilflosen Lage aufgrund einer Prüfung im Einzelfall die Zeit fehlt, vor dem Auskunftsersuchen einen Richter zu erreichen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Absatzes 5 zur Zuständigkeit und zum Verfahren entsprechend. (7) Eine Anordnung nach den Absätzen 5 und 6 verpflichtet jeden, der geschäftsmäßig Telekommunikations- oder Telemediendienste erbringt oder daran mitwirkt (Diensteanbieter), nach Maßgabe der Regelungen des Telekommunikationsgesetzes, des Telemediengesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen zur technischen und organisatorischen Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen der Polizei die Überwachung und Aufzeichnung zu ermöglichen. Die Entschädigung richtet sich nach § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes, soweit nicht eine Entschädigung aufgrund des Telekommunikationsgesetzes oder des Telemediengesetzes zu gewähren ist. (8) Die Unterrichtung des Betroffenen richtet sich nach § 29 Abs. 7 und 8 sowie § 33a Abs. 6. (9) Die aufgrund einer Maßnahme nach Absatz 1, 3 und 6 erlangten personenbezogenen Daten sind besonders zu kennzeichnen. Sie dürfen für andere Zwecke verwendet werden, wenn dies zur Abwehr einer in Absatz 1 genannten Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder für die Verfolgung von Straftaten nach § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung erforderlich ist. Eine solche Änderung der Zweckrichtung ist festzustellen und zu dokumentieren. (10) Daten, bei denen sich nach der Auswertung herausstellt, dass die Voraussetzungen für ihre Erhebung nicht vorlagen, dürfen nicht verwendet werden und sind unverzüglich zu löschen, es sei denn, ihre Verwendung ist zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich. In diesen Fällen ist eine richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Verwendung unverzüglich einzuholen; Absatz 5 gilt entsprechend. Im Übrigen sind die aufgrund von Maßnahmen nach Absatz 1, 3 und 6 erlangten personenbezogenen Daten unverzüglich zu sperren, wenn sie nicht mehr erforderlich sind. Sie dürfen ausschließlich für eine gerichtliche Überprüfung verwendet werden und sind unverzüglich zu löschen, wenn sie hierfür nicht benötigt werden, spätestens jedoch zwei Wochen nach Unterrichtung der Betroffenen. Auf diese Frist ist in der Unterrichtung hinzuweisen. Die Löschung von Daten nach Satz 1 und 4 und nach Absatz 4 Satz 2 ist zu dokumentieren. (11) Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung erstattet dem Landtag jährlich einen Bericht über jede Maßnahme. § 33a Abs. 9 gilt entsprechend. § 33c Datenerhebung durch Bestandsdatenauskunft (1) Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder des Landes Diensteanbieter verpflichten, unverzüglich Auskunft über Bestandsdaten im Sinne der §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes und § 14 des Telemediengesetzes zu erteilen. Bezieht sich das Auskunftsverlangen auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die konkret beabsichtigte Nutzung der Daten im Zeitpunkt des Ersuchens vorliegen. (2) Die Auskunft nach Absatz 1 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden. (3) Die Maßnahme darf nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch den Behördenleiter oder die Behördenleiterin oder die jeweilige Vertretung angeordnet werden; in diesem Fall ist unverzüglich eine richterliche Bestätigung einzuholen. Gefahr im Verzug ist insbesondere anzunehmen, wenn für die Beseitigung einer Suizidgefahr, Suche nach gefährdeten Vermissten, Suche nach minderjährigen Vermissten oder die Befreiung aus einer hilflosen Lage aufgrund einer Prüfung im Einzelfall die Zeit fehlt, vor dem Auskunftsersuchen ein Gericht zu erreichen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die beantragende Polizeibehörde ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. In der schriftlichen Anordnung sind anzugeben soweit bekannt, der Name und die Anschrift der Person, die von der Maßnahme betroffen ist, soweit bekannt, eine Kennung des Telekommunikationsanschlusses oder Endgerätes, die Art der Maßnahme sowie die tragenden Erkenntnisse für das Vorliegen der Gefahr nach Absatz 1 und die Begründung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme. (4) Die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten sind von dem Diensteanbieter unverzüglich zu übermitteln. Im Übrigen gilt für die Auskunftspflicht der Diensteanbieter und ihr Recht auf Entschädigung § 33b Absatz 7 entsprechend. (5) Für das weitere Verfahren, insbesondere die Unterrichtung der betroffenen Person, die Kennzeichnung, Verwendung, Sperrung und Löschung der Daten sowie die Berichtspflicht des für Inneres zuständigen Mitgliedes der Landesregierung gilt § 33b Absatz 8 bis 11 entsprechend. § 34 Datenerhebung durch den Einsatz von Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist (1) Die Polizei kann personenbezogene Daten erheben durch den Einsatz von Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist, über die in den §§ 5 und 6 genannten und unter den Voraussetzungen des § 7 über die dort genannten Personen, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist, über Personen, bei denen hinreichend sichere Anhaltspunkte für die beabsichtigte Begehung von Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 10 Abs. 3 Satz 1) sprechen, wenn die Datenerhebung zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftaten erforderlich ist, über deren Kontakt- oder Begleitpersonen, wenn die Datenerhebung zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 10 Abs. 3 Satz 1) unerläßlich ist. Dabei dürfen auch personenbezogene Daten über andere Personen erhoben werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Datenerhebung nach Satz 1 durchführen zu können. Als Kontakt- oder Begleitpersonen kommen nur Personen in Betracht, bei denen konkrete Tatsachen für einen objektiven Tatbezug zu den in Nummer 2 genannten Personen sprechen. Dazu gehören mögliche Auftraggeber, Helfer oder andere Personen, die in sonstiger Weise bei der Planung, Durchführung oder späteren Verwertung der Tatvorteile oder zum Schutz des Täters eine Rolle spielen können, sei es durch bewusste Unterstützung oder dadurch, dass sie ohne ihr Wissen von den in Nummer 2 genannten Personen für deren Zwecke genutzt werden. Amts- und Berufsgeheimnisträger gehören, soweit das geschützte Vertrauensverhältnis reicht, nicht zu den Kontakt- oder Begleitpersonen. Die Datenerhebung bei Personen nach den Nummern 2 und 3 ist unzulässig, soweit sie in ein geschütztes Vertrauensverhältnis eingreifen würde. (2) Der Einsatz von Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist, darf nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch den Behördenleiter oder die Behördenleiterin oder die jeweilige Vertretung angeordnet werden; in diesem Fall ist unverzüglich eine richterliche Bestätigung einzuholen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die beantragende Polizeibehörde ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. In der schriftlichen Anordnung sind anzugeben soweit bekannt, der Name und die Anschrift der Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, die tragenden Erkenntnisse für das Vorliegen der Gefahr nach Absatz 1 und die Begründung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme. (3) Personen, gegen die sich Datenerhebungen richteten, sind nach Abschluß der Maßnahme hierüber durch die Polizei zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Datenerhebung erfolgen kann. Wird wegen desselben Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen eingeleitet, erfolgt die Unterrichtung, sobald die Ermittlungen abgeschlossen sind; die Unterrichtung kann unterbleiben, wenn der Betroffene im Rahmen des Ermittlungsverfahrens von der Maßnahme Kenntnis erlangt. Eine Unterrichtung über die Datenerhebung darf nur solange unterbleiben, bis dadurch der weitere Einsatz von Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist, oder Leib oder Leben einer Person nicht mehr gefährdet ist. Für die Benachrichtigung der in Absatz 1 Satz 2 genannten anderen Personen gilt § 29 Abs. 7. § 35 Datenerhebung durch den Einsatz Verdeckter Ermittler (1) Die Polizei kann durch einen Polizeivollzugsbeamten, der unter einer ihm verliehenen, auf Dauer angelegten Legende eingesetzt wird (Verdeckter Ermittler), personenbezogene Daten über die in den §§ 5 und 6 genannten und andere Personen erheben, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 10 Abs. 3 Satz 1) begangen werden sollen, und dies zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftaten erforderlich ist. (2) Soweit es für den Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Legende unerläßlich ist, dürfen entsprechende Urkunden hergestellt oder verändert werden. Ein Verdeckter Ermittler darf unter der Legende zur Erfüllung seines Auftrages am Rechtsverkehr teilnehmen. (3) Ein Verdeckter Ermittler darf unter der Legende mit Einverständnis des Berechtigten dessen Wohnung betreten. Das Einverständnis darf nicht durch ein über die Nutzung der Legende hinausgehendes Vortäuschen eines Zutrittsrechts herbeigeführt werden. Im übrigen richten sich die Befugnisse eines Verdeckten Ermittlers nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften. (4) Der Einsatz eines Verdeckten Ermittlers darf nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch den Behördenleiter oder die Behördenleiterin oder die jeweilige Vertretung angeordnet werden; in diesem Fall ist unverzüglich eine richterliche Bestätigung einzuholen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die beantragende Polizeibehörde ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. In der schriftlichen Anordnung sind anzugeben soweit bekannt, der Name und die Anschrift der Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, die tragenden Erkenntnisse für das Vorliegen der Gefahr nach Absatz 1 und die Begründung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme. (5) Personen, gegen die sich Datenerhebungen richteten, sind nach Abschluß des Einsatzes eines Verdeckten Ermittlers hierüber durch die Polizei zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme erfolgen kann. Wird wegen desselben Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen eingeleitet, erfolgt die Unterrichtung, sobald die Ermittlungen abgeschlossen sind; die Unterrichtung kann unterbleiben, wenn der Betroffene im Rahmen des Ermittlungsverfahrens von der Maßnahme Kenntnis erlangt. Eine Unterrichtung kann unterbleiben, wenn dadurch der weitere Einsatz des Verdeckten Ermittlers oder Leib oder Leben einer Person gefährdet wird. § 35a Opferschutzmaßnahmen (1) Für eine Person, die Opfer einer Straftat wurde oder bei der davon auszugehen ist, dass sie in absehbarer Zeit Opfer einer Straftat werden kann (Schutzperson), dürfen auf Anordnung Urkunden und sonstige Dokumente zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung einer vorübergehend geänderten Identität (Tarndokumente) hergestellt, vorübergehend verändert und die entsprechend geänderten Daten verarbeitet werden, wenn dies zu ihrem Schutz vor einer wahrscheinlich nicht nur vorübergehenden Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung erforderlich ist und die Schutzperson für diese Schutzmaßnahme geeignet ist und ihr zustimmt. Die Schutzperson darf unter der vorübergehend geänderten Identität am Rechtsverkehr teilnehmen. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ist die Polizei für die Schutzperson staatliche Stelle im Sinne des § 20 Absatz 9 Satz 1 Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes. (2) Soweit erforderlich, können Maßnahmen nach Absatz 1 auch auf Angehörige einer Schutzperson oder ihr sonst nahestehende Personen erstreckt werden. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (3) § 35 Absatz 2 findet auf die mit dem Schutz betrauten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten Anwendung, soweit ein Handeln unter einer Legende zur Vorbereitung, Durchführung, Lenkung oder Absicherung der Schutzmaßnahmen erforderlich ist. (4) Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 dürfen nur durch die Behördenleiterin oder den Behördenleiter oder die jeweilige Vertretung angeordnet oder beendet werden. (5) Wird die Schutzmaßnahme insgesamt beendet oder sind einzelne Maßnahmen nicht mehr erforderlich, unterrichtet die Polizei unter Berücksichtigung der Belange des Opferschutzes die beteiligten öffentlichen und nicht öffentlichen Stellen. Die Polizei zieht Tarndokumente ein, deren Verwendung nicht mehr erforderlich ist. § 35b Verarbeitung personenbezogener Daten für die Dauer von Opferschutzmaßnahmen sowie Geheimhaltung (1) Die Polizei kann Auskünfte über personenbezogene Daten der nach § 35a Absatz 1 oder 2 zu schützenden Person verweigern, soweit dies aus Gründen des Opferschutzes erforderlich ist. (2) Öffentliche Stellen sind berechtigt, auf Ersuchen der Polizei die Verarbeitung personenbezogener Daten einer nach § 35a Absatz 1 oder 2 zu schützenden Person einzuschränken oder diese Daten nicht zu übermitteln. Sie sollen dem Ersuchen entsprechen, soweit entgegenstehende öffentliche Interessen oder schutzwürdige Interessen Dritter nicht überwiegen. Die Beurteilung der Erforderlichkeit der Maßnahme durch die Polizei ist für die ersuchte Stelle bindend. (3) Die Polizei kann von nicht öffentlichen Stellen verlangen, personenbezogene Daten einer nach § 35a Absatz 1 oder 2 zu schützenden Person zu sperren oder nicht zu übermitteln. (4) Bei der Datenverarbeitung innerhalb der öffentlichen und nicht öffentlichen Stellen ist durch diese sicherzustellen, dass der Opferschutz nicht beeinträchtigt wird. (5) Die öffentlichen und nicht öffentlichen Stellen teilen der Polizei jedes Ersuchen um Bekanntgabe von in ihrer Verarbeitung eingeschränkten oder sonst von ihr bestimmten Daten unverzüglich mit. (6) Wer mit dem Opferschutz befasst wird, darf die ihm bekannt gewordenen Erkenntnisse über Opferschutzmaßnahmen auch über den Zeitpunkt der Beendigung des Opferschutzes hinaus nicht unbefugt offenbaren. Personen, die nicht Amtsträger gemäß § 11 Absatz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuches sind, sollen nach dem Verpflichtungsgesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung verpflichtet werden, sofern dies geboten erscheint. § 36 Polizeiliche Ausschreibung (1) Die Polizei kann personenbezogene Daten, insbesondere die Personalien einer Person sowie Kennzeichen des von ihr benutzten oder eingesetzten Kraftfahrzeuges, zur Polizeilichen Beobachtung in einer Datei speichern (Ausschreibung zur Polizeilichen Beobachtung), wenn die Gesamtwürdigung der Person und der von ihr bisher begangenen Straftaten erwarten läßt, daß sie auch künftig Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 10 Abs. 3 Satz 1) begehen wird, oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Person Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 10 Abs. 3 Satz 1) begehen wird, und dies zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftaten erforderlich ist. (1a) Sind unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 statt Straftaten von erheblicher Bedeutung besonders schwere Straftaten (§ 10 Abs. 3 Satz 2) zu befürchten, ist eine Ausschreibung zur verdeckten Registrierung oder zur gezielten Kontrolle gemäß Artikel 99 des Schengener Durchführungsübereinkommens zulässig. (2) Im Falle eines Antreffens der ausgeschriebenen Person oder des ausgeschriebenen Fahrzeugs können die nachstehenden Informationen verdeckt erhoben und der ausschreibenden Stelle übermittelt werden: das Antreffen, Ort, Zeit oder Anlass der Überprüfung, Reiseweg und Reiseziel, Begleitpersonen oder Insassen, benutztes Fahrzeug, mitgeführte Sachen, Umstände des Antreffens der Person oder des Fahrzeugs. (3) Die Ausschreibung zur Polizeilichen Beobachtung darf nur durch den Behördenleiter angeordnet werden. Die Anordnung ist auf höchstens ein Jahr zu befristen. Eine Verlängerung um nicht mehr als jeweils ein Jahr ist zulässig, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1 weiterhin vorliegen. Spätestens nach Ablauf von jeweils sechs Monaten ist von der ausschreibenden Polizeibehörde zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung noch bestehen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist aktenkundig zu machen. (4) Der Betroffene ist nach Beendigung der Ausschreibung zur Polizeilichen Beobachtung durch die Polizei über die Ausschreibung und die Löschung zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme erfolgen kann. Wird wegen desselben Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen eingeleitet, erfolgt die Unterrichtung, sobald die Ermittlungen abgeschlossen sind; die Unterrichtung kann unterbleiben, wenn der Betroffene im Rahmen des Ermittlungsverfahrens von der Maßnahme Kenntnis erlangt. § 36a Anlassbezogene automatische Kennzeichenfahndung (1) Die Polizei kann die Kennzeichen von Fahrzeugen ohne Wissen der Person durch den Einsatz technischer Mittel automatisiert erheben, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben einer Person erforderlich ist, dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr erforderlich ist und die Voraussetzungen für eine Identitätsfeststellung nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 vorliegen oder eine Person oder ein Fahrzeug nach § 36 Abs. 1 und 1a polizeilich ausgeschrieben wurde und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die für die Ausschreibung relevante Begehung von Straftaten unmittelbar bevorsteht. Der Einsatz technischer Mittel ist zum Zweck der Kontrolle in geeigneter Weise zu dokumentieren. (2) Die erhobenen Daten können mit zur Abwehr der Gefahr nach Absatz 1 gespeicherten polizeilichen Daten automatisch abgeglichen werden. Im Trefferfall ist unverzüglich die Datenübereinstimmung zu überprüfen. Bei Datenübereinstimmung können die Daten polizeilich verarbeitet und im Falle des Absatzes 1 Nummer 3 zusammen mit den gewonnenen Erkenntnissen an die ausschreibende Stelle übermittelt werden. Andernfalls sind sie sofort zu löschen. (3) Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung erstattet dem Landtag jährlich einen Bericht über jede Maßnahme, der Angaben enthält über deren Anlass und Dauer. Unterabschnitt 2 Datenspeicherung, Datenveränderung und Datennutzung § 37 Allgemeine Regeln über die Dauer der Datenspeicherung Die Dauer der Speicherung ist auf das erforderliche Maß zu beschränken. Für automatisierte Dateien sind Termine festzulegen, zu denen spätestens überprüft werden muß, ob die suchfähige Speicherung von Daten weiterhin erforderlich ist (Prüfungstermine). Für nicht-automatisierte Dateien und Akten sind Prüfungstermine oder Aufbewahrungsfristen festzulegen. Dabei sind der Speicherungszweck sowie Art und Bedeutung des Anlasses der Speicherung zu berücksichtigen. Prüfungstermine oder Aufbewahrungsfristen für die in Dateien oder Akten suchfähig gespeicherten personenbezogenen Daten von Kindern dürfen zwei Jahre nicht überschreiten; die Frist beginnt mit dem Tag der ersten Speicherung. § 38 Zweckbindung und Zweckänderung (1) Die Speicherung, Veränderung und Nutzung darf nur zu dem Zweck erfolgen, zu dem die Daten erlangt worden sind. (2) Die Polizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten zu anderen Zwecken als denjenigen, zu denen sie erhoben worden sind, weiterverarbeiten, wenn mindestens vergleichbar schwerwiegende Straftaten verhütet, aufgedeckt oder verfolgt oder vergleichbar bedeutsame Rechtsgüter geschützt werden sollen und sich im Einzelfall konkrete Ermittlungsansätze zur Verhütung, Aufdeckung oder Verfolgung solcher Straftaten ergeben oder zur Abwehr von in einem übersehbaren Zeitraum drohenden Gefahren für mindestens vergleichbar bedeutsame Rechtsgüter erkennen lassen. § 12 des Brandenburgischen Polizei-, Justizvollzugs- und Maßregelvollzugsdatenschutzgesetzes bleibt unberührt. (3) Für die Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten, die aufgrund der §§ 33a und 33b erlangt wurden, gilt Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b mit der Maßgabe entsprechend, dass im Einzelfall eine Gefahrenlage im Sinne des § 33a Absatz 1 vorliegen muss. Personenbezogene Daten, die durch die Herstellung von Bildaufnahmen oder Bildaufzeichnungen über eine Person nach § 33a erlangt wurden, dürfen nicht zu Strafverfolgungszwecken weiterverarbeitet werden. (4) Werden wertende Angaben über eine Person in Dateien gespeichert, muß feststellbar sein, bei welcher Stelle die den Angaben zugrunde liegenden Informationen vorhanden sind. Wertende Angaben dürfen nicht allein auf Informationen gestützt werden, die unmittelbar durch automatisierte Datenverarbeitung gewonnen wurden. § 39 Speicherung, Veränderung und Nutzung von Daten (1) Die Polizei kann rechtmäßig erlangte personenbezogene Daten in Akten oder Dateien speichern, verändern und nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben, zu einer zeitlich befristeten Dokumentation oder zur Vorgangsverwaltung erforderlich ist. Die aufgrund einer Maßnahme nach den §§ 32 bis 33b, 34 und 35 erlangten Daten sind besonders zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung muss mindestens umfassen: die Angabe des Mittels der Erhebung der Daten und seiner Rechtsgrundlage, die Angabe der Rechtsgüter, deren Schutz die Erhebung dient, oder Straftatenkategorie, deren Verhütung die Erhebung dient, die Angabe der Stelle, die die Daten erhoben hat. Die Kennzeichnungspflicht gilt auch im

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.