Brandenburg

Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz - BbgPolG)

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Quellenkennung: gesetze/bbgpolg. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz - BbgPolG) vom 19. März 1996 (GVBl.I/96, [Nr. 07], S.74) zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. April 2026 (GVBl.I/26, [Nr. 15])

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ines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierten Weise eine solche Straftat zu Lasten eines ihr fremden Opfers begehen wird, und die Überwachung und Datenverwendung zur Verhinderung der Straftat unerlässlich ist, im konkreten Einzelfall die Person, der gegenüber die Anordnung getroffen werden soll, nach polizeilichen Erkenntnissen bereits eine Straftat nach § 238 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 oder 2 oder mit Absatz 3 des Strafgesetzbuches begangen hat, bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in absehbarer Zeit weitere auch im Einzelfall schwerwiegende Straftaten nach § 238 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 oder 2 oder mit Absatz 3 des Strafgesetzbuches begehen wird, und andere Maßnahmen der Gefahrenabwehr nicht oder nicht gleich erfolgsversprechend erscheinen oder eine Überwachung und Datenverwendung zur Kontrolle der Befolgung einer nach den §§ 16a oder 16b getroffenen Maßnahmen unerlässlich ist, weil die betroffene Person wiederholt einer Anordnung zuwidergehandelt hat, ihr individuelles Verhalten die konkrete Wahrscheinlichkeit weiterer Zuwiderhandlungen mit dann im Einzelfall schwerwiegenden Rechtsgutsverletzungen begründet und die Kontrolle auf andere Weise nicht möglich oder wesentlich erschwert ist. (2) Die Polizei erhebt und speichert mit Hilfe der von der betroffenen Person mitzuführenden technischen Mittel die Daten automatisiert über deren Aufenthaltsort sowie über etwaige Beeinträchtigungen der Datenerhebung. Soweit es technisch möglich ist, ist sicherzustellen, dass innerhalb der Wohnung der betroffenen Person keine über den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehenden Aufenthaltsdaten erhoben werden. Die Daten nach Satz 1 dürfen, soweit dies für die folgenden Zwecke erforderlich ist, ohne Einwilligung der betroffenen Person nur verarbeitet werden zur Verfolgung der in Absatz 1 benannten Straftaten, Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer Person, Feststellung von Verstößen gegen eine Wohnungsverweisung oder ein Rückkehrverbot nach § 16a oder gegen ein Kontakt- oder Näherungsverbot nach § 16b oder Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des technischen Mittels. Zur Einhaltung der Zweckbindung nach Satz 3 hat die Verarbeitung der Daten automatisiert zu erfolgen. Die in Satz 1 genannten Daten sind zu kennzeichnen und gegen unbefugte Kenntnisnahme und Verarbeitung besonders zu sichern. Sie sind spätestens zwei Monate nach Beendigung der Maßnahme zu löschen, soweit sie nicht für die in Satz 3 genannten Zwecke verwendet werden. Werden innerhalb der Wohnung der betroffenen Person über den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehende Aufenthaltsdaten erhoben, sind diese unverzüglich zu löschen und bis dahin nicht weiter zu verarbeiten. Die Tatsache ihrer Erhebung und Löschung ist zu dokumentieren. Die in der Dokumentation enthaltenen Daten dürfen ausschließlich zur Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie sind nach 24 Monaten oder im Falle einer Datenschutzkontrolle innerhalb dieses Zeitraums nach deren Abschluss zu löschen. Die Sätze 2 und 7 bis 10 gelten entsprechend, soweit durch die Datenerhebung nach Satz 1 der Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen ist. (3) Die Maßnahme nach Absatz 1 darf nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Behördenleiterin oder den Behördenleiter oder die jeweilige Vertretung angeordnet oder verlängert werden; in diesen Fällen ist unverzüglich eine richterliche Bestätigung einzuholen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeibehörde ihren Sitz hat. Für die gerichtliche Anordnung gilt Buch 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend, soweit hier nichts Abweichendes geregelt ist. Von einer Anhörung der betroffenen Person durch das Gericht und der Bekanntgabe der richterlichen Entscheidung an die betroffene Person ist abzusehen, wenn die vorherige Anhörung oder die Bekanntgabe der Entscheidung den Zweck der Maßnahme gefährden würde. Die nach Satz 1 durch die Behördenleiterin oder den Behördenleiter oder die jeweilige Vertretung erlassene Anordnung oder Verlängerung tritt spätestens mit Ablauf des dritten Tages nach ihrem Erlass außer Kraft, wenn sie bis dahin nicht richterlich bestätigt wurde. Erfolgt bis dahin keine richterliche Bestätigung, so dürfen bereits erhobene Daten nicht verwendet werden; diese Daten sind unverzüglich zu löschen. In der schriftlichen Anordnung sind anzugeben: die betroffene Person, soweit bekannt mit Namen und Anschrift, Art, Umfang und Dauer der Maßnahme, die Angabe, ob die betroffene Person einer Wohnungsverweisung oder einem Rückkehrverbot nach § 16a oder einem Kontakt- oder Näherungsverbot nach § 16b unterliegt, und die Voraussetzungen und die wesentlichen Abwägungsgesichtspunkte; im Falle einer polizeilichen Anordnung nach Satz 1 Halbsatz 1 Alternative 2 muss sich die Begründung auch auf die Gefahr im Verzug beziehen. Die richterliche Entscheidung wird mit ihrer Bekanntgabe an die beantragende Polizeibehörde wirksam. Die Anordnung ist sofort vollziehbar und auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils höchstens drei weitere Monate ist möglich, soweit die Voraussetzungen fortbestehen. Die Maßnahme ist zu beenden, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder die richterliche Bestätigung nicht unverzüglich beantragt worden ist. Die Beendigung ist dem Gericht anzuzeigen. (4) Die Polizei kann die Wohnung der betroffenen Person zur Aufstellung der zur Überwachung des Aufenthalts in der Wohnung erforderlichen technischen Mittel betreten. Nach Abschluss der Maßnahme hat die betroffene Person auf Anforderung die technischen Mittel an die Polizei unverzüglich herauszugeben. (5) Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2026 über die mit Einführung der Absätze 1 bis 4 erreichte Wirkung zur Gefahrenabwehr und damit verbundenen Grundrechtsbeeinträchtigungen. § 16 Platzverweisung und Aufenthaltsverbot (1) Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten. Die Platzverweisung kann ferner gegen Personen angeordnet werden, die den Einsatz der Feuerwehr oder von Hilfs- oder Rettungsdiensten behindern. (2) Die Polizei kann zur Verhütung von Straftaten einer Person untersagen, einen bestimmten Ort oder ein Gebiet innerhalb einer Gemeinde oder auch ein gesamtes Gemeindegebiet zu betreten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person dort eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird. Das Verbot ist schriftlich oder elektronisch zu erteilen und zeitlich auf längstens drei Monate und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken. Das Aufenthaltsverbot darf dem Betroffenen weder den berechtigten Zugang zur Wohnung verwehren noch die Wahrnehmung berechtigter Interessen des Betroffenen und anderer Personen verhindern. Die Vorschriften des Versammlungsrechts bleiben unberührt. § 16a Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot zum Schutz vor häuslicher Gewalt (1) Die Polizei kann eine Person (betroffene Person) zur Abwehr einer von ihr ausgehenden Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person aus einer Wohnung (§ 23 Absatz 1 Satz 2), in der die gefährdete Person wohnt, sowie aus deren unmittelbarer Umgebung verweisen und ihr die Rückkehr in diesen Bereich untersagen. Die Maßnahmen nach Satz 1 können auch auf Wohn- und Nebenräume beschränkt werden. Die Möglichkeit ergänzender Maßnahmen bleibt unberührt. Ein entgegenstehender Wille der gefährdeten Person ist regelmäßig unbeachtlich. (2) Der betroffenen Person ist Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen. Die Polizei weist die betroffene Person auf Möglichkeiten zur freiwilligen Teilnahme an einer Gewaltpräventionsberatung hin. (3) Die betroffene Person ist verpflichtet, der Polizei zum Zwecke der Zustellung unverzüglich eine Anschrift oder eine zustellungsbevollmächtigte Person zu benennen. Die Polizei übermittelt diese Angaben an die gefährdete Person. (4) Die Polizei hat die gefährdete Person auf die Möglichkeit der Beantragung zivilrechtlichen Schutzes und auf die Möglichkeit der Unterstützung durch geeignete Beratungsstellen hinzuweisen. Sie unterrichtet die gefährdete Person unverzüglich über die Dauer und den räumlichen Umfang einer Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1. (5) Wohnungsverweisung, Rückkehrverbot und ergänzende Maßnahmen nach § 16 enden außer in den Fällen des Satzes 3 mit Ablauf von zwei Wochen nach ihrer Anordnung, soweit nicht die Polizei im Einzelfall eine kürzere Geltungsdauer festlegt. Eine einmalige Verlängerung der Frist um bis zu zwei Wochen ist zulässig, sofern die Anordnungsvoraussetzungen fortbestehen. Stellt die gefährdete Person während der nach den Sätzen 1 oder 2 bestimmten Dauer der Maßnahmen nach Absatz 1 einen Antrag auf zivilrechtlichen Schutz vor Gewalt oder Nachstellungen mit dem Ziel des Erlasses einer einstweiligen Anordnung, enden die Maßnahmen mit dem Tag der gerichtlichen Entscheidung, spätestens jedoch mit Ablauf von zwei Wochen nach dem Ende der nach den Sätzen 1 oder 2 bestimmten Dauer. Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt. (6) Das Gericht hat der Polizei die Beantragung zivilrechtlichen Schutzes sowie die gerichtliche Entscheidung unverzüglich mitzuteilen; die §§ 18 bis 22 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz bleiben unberührt. Die Polizei hat die gefährdete und die betroffene Person unverzüglich erneut über die Dauer der Maßnahmen nach Absatz 1 in Kenntnis zu setzen. (7) Die Einhaltung eines erteilten Rückkehrverbots ist mindestens zweimal während seiner Geltung durch die Polizei zu kontrollieren. Hierzu kann die betroffene Person verpflichtet werden, der Polizei ihren aktuellen Aufenthaltsort unverzüglich nachzuweisen. (8) Die Polizei kann die gefährdete Person unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 mit ihrem Einverständnis an einen anderen geeigneten Ort verbringen, wenn andernfalls die Beantragung oder Herbeiführung einer unabhängigen Entscheidung über den zivilrechtlichen Schutz vor Gewalt oder Nachstellung gefährdet ist. Das Verbringungsangebot soll im Haushalt lebende Kinder mit einbeziehen, soweit der gefährdeten Person für sie ein Sorgerecht zusteht und berechtigte Interessen Dritter dem nicht entgegenstehen. Das zuständige Jugendamt ist zu informieren. Die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 können unter der aufschiebenden Bedingung der Rückkehr der gefährdeten Person in die Wohnung angeordnet werden. § 16b Kontakt- und Näherungsverbot Einer Person kann untersagt werden, sowohl Kontakt zu einer gefährdeten Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen, als auch Zusammentreffen mit einer gefährdeten Person herbeizuführen, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung der gefährdeten Person erforderlich ist (Kontakt- und Näherungsverbot). § 16a Absatz 4 bis 7 gilt entsprechend. § 16c Verhaltensauflagen (1) Die Polizei kann der betroffenen Person nach § 16a Absatz 1 Satz 1 untersagen, sich in alkoholisiertem Zustand in der Wohnung oder deren unmittelbaren Umgebung aufzuhalten, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich diese Person in absehbarer Zeit erneut in einen solchen Zustand versetzen wird und für die Dauer dieses Zustandes erneut eine Gefahr im Sinne des § 16a Absatz 1 Satz 1 absehbar ist. Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Die Polizei unterrichtet die gefährdete Person unverzüglich über die Dauer und den räumlichen Umfang der Maßnahme. (2) Das Gericht kann auf Antrag der Polizei die betroffene Person verpflichten, an einer von der Polizei benannten Gewaltpräventionsberatung über eine Dauer von drei Monaten in einem Umfang von insgesamt höchstens zwölf Stunden teilzunehmen, wenn das individuelle Verhalten der betroffenen Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass von ihr innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine erneute erhebliche Gefahr im Sinne des § 16a Absatz 1 Satz 1 ausgehen wird und die Gewaltpräventionsberatung grundsätzlich geeignet ist, die diesbezügliche Wahrscheinlichkeit zu reduzieren. § 15b Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die betroffene Person hat der Polizei auf Verlangen den Nachweis über die Teilnahme unverzüglich vorzulegen. § 16d Ordnungswidrigkeiten, Verordnungsermächtigung (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 16a Absatz 1 Satz 1, einer vollziehbaren Anordnung nach § 16b Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 16c Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu fünftausend Euro geahndet werden. Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelsätze für Geldbußen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 zu erlassen. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Behörde, die die jeweilige Anordnung nach Absatz 1 erlassen hat. § 17 Gewahrsam (1) Die Polizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn das zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist, insbesondere weil die Person sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet, oder das unerläßlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat, einer Ordnungswidrigkeit, die hinsichtlich ihrer Art und Dauer geeignet ist, den Rechtsfrieden nachhaltig zu beeinträchtigen, oder einer Ordnungswidrigkeit nach § 16d Absatz 1 Nummer 2 zu verhindern; die Annahme, daß eine Person eine solche Tat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird, kann sich insbesondere darauf stützen, daß sie die Begehung der Tat angekündigt oder dazu aufgefordert hat oder entsprechende Transparente oder sonstige Gegenstände mit sich führt; dies gilt auch für Flugblätter solchen Inhalts, soweit sie in einer Menge mitgeführt werden, die zur Verteilung geeignet ist, bei ihr Waffen, Werkzeuge oder sonstige Gegenstände aufgefunden werden, die ersichtlich zur Tatbegehung bestimmt sind oder erfahrungsgemäß bei derartigen Taten verwendet werden, oder ihre Begleitperson solche Gegenstände mit sich führt und sie den Umständen nach hiervon Kenntnis haben mußte oder sie bereits in der Vergangenheit aus vergleichbarem Anlaß bei der Begehung von Straftaten, Ordnungswidrigkeiten, die hinsichtlich ihrer Art und Dauer geeignet sind, den Rechtsfrieden nachhaltig zu beeinträchtigen, oder Ordnungswidrigkeiten nach § 16d Absatz 1 Nummer 1 bis 3 als Störer betroffen worden ist und nach den Umständen eine Wiederholung dieser Verhaltensweise zu erwarten ist, oder das unerläßlich ist, um eine Platzverweisung oder ein Aufenthaltsverbot nach § 16 durchzusetzen, oder das unerlässlich ist, um eine Wohnungsverweisung oder ein Rückkehrverbot nach § 16a durchzusetzen, oder das unerläßlich ist, um private Rechte zu schützen, und eine Festnahme und Vorführung der Personen nach den §§ 229, 230 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches zulässig ist. (2) Die Polizei kann Minderjährige, die sich der Obhut der Personensorgeberechtigten entzogen haben, in Gewahrsam nehmen, um sie den Personensorgeberechtigten oder dem Jugendamt zuzuführen. Die Zuführung zum Personensorgeberechtigten kommt nicht in Betracht, wenn sich der Minderjährige an das Jugendamt wenden will. (3) Die Polizei kann eine Person, die aus dem Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung oder aus der Abschiebungshaft entwichen ist oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Justizvollzugsanstalt aufhält, in Gewahrsam nehmen und in die Anstalt zurückbringen. § 18 Richterliche Entscheidung (1) Wird eine Person aufgrund von § 12 Absatz 2 Satz 3 (auch in Verbindung mit § 28b Absatz 2), § 15 Absatz 3 oder § 17 festgehalten, hat die Polizei unverzüglich, spätestens innerhalb von vierundzwanzig Stunden eine richterliche Anhörung sowie unverzüglich eine richterliche Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung herbeizuführen. Der Herbeiführung der Anhörung und der richterlichen Entscheidung bedarf es nicht, wenn anzunehmen ist, daß die Entscheidung des Richters und die Anhörung durch den Richter erst nach Wegfall des Grundes der polizeilichen Maßnahmen ergehen würde. (2) Für die Entscheidung und Anhörung nach Absatz 1 ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Person festgehalten wird. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Für die Gerichtskosten gelten die Vorschriften über die Kostenerhebung in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. § 19 Behandlung festgehaltener Personen (1) Wird eine Person aufgrund von § 12 Absatz 2 Satz 3 (auch in Verbindung mit § 28b Absatz 2), § 15 Absatz 3 oder § 17 festgehalten, ist ihr unverzüglich der Grund bekanntzugeben. Sie ist über die ihr zustehenden Rechtsbehelfe zu belehren. (2) Der festgehaltenen Person ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, einen Rechtsbeistand ihrer Wahl beizuziehen und einen Angehörigen oder eine Person ihres Vertrauens zu benachrichtigen, soweit dadurch der Zweck der Freiheitsentziehung nicht gefährdet wird. Unberührt bleibt die Benachrichtigungspflicht bei einer richterlichen Freiheitsentziehung. Die Polizei soll die Benachrichtigung übernehmen, wenn die festgehaltene Person nicht in der Lage ist, von dem Recht nach Satz 1 Gebrauch zu machen und die Benachrichtigung ihrem mutmaßlichen Willen nicht widerspricht. Ist die festgehaltene Person minderjährig oder ist für sie ein Betreuer bestellt, so ist in jedem Fall unverzüglich derjenige zu benachrichtigen, dem die Sorge für die Person oder die Betreuung der Person nach dem ihm übertragenen Aufgabengebiet obliegt. (3) Die festgehaltene Person soll gesondert, insbesondere ohne ihre Einwilligung nicht in demselben Raum mit Straf- oder Untersuchungsgefangenen untergebracht werden. Männer und Frauen sollen getrennt untergebracht werden. Der festgehaltenen Person dürfen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Freiheitsentziehung oder die Ordnung im Gewahrsam erfordert. (4) Sind medizinische Behandlungen erkennbar erforderlich oder benötigt der Betroffene Medikamente, sind unverzüglich Maßnahmen einzuleiten, die auch die ärztliche Begutachtung der Gewahrsamsfähigkeit umfassen. § 20 Dauer der Freiheitsentziehung (1) Die festgehaltene Person ist zu entlassen, sobald der Grund für die Maßnahme der Polizei weggefallen ist, wenn die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung für unzulässig erklärt wird oder in jedem Fall spätestens bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen, wenn nicht vorher die Fortdauer der Freiheitsentziehung aufgrund dieses oder eines anderen Gesetzes durch richterliche Entscheidung angeordnet ist. Über das Ende des Tages nach dem Ergreifen hinaus kann die Fortdauer der Freiheitsentziehung aufgrund dieses Gesetzes durch richterliche Entscheidung nur angeordnet werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Betroffene Straftaten gegen Leib oder Leben oder Straftaten nach den §§ 125, 125a des Strafgesetzbuches oder nach § 27 Absatz 1 des Versammlungsgesetzes begehen oder sich hieran beteiligen wird. In der Entscheidung ist die höchstzulässige Dauer der Freiheitsentziehung zu bestimmen; die Dauer der Freiheitsentziehung aufgrund dieses Gesetzes darf vier Tage nicht überschreiten. § 28d Absatz 2 bleibt unberührt. (2) Eine Freiheitsentziehung zum Zwecke der Feststellung der Identität darf die Dauer von insgesamt zwölf Stunden nicht überschreiten. § 21 Durchsuchung von Personen (1) Die Polizei kann außer in den Fällen des § 12 Abs. 2 Satz 4 eine Person durchsuchen, wenn sie nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten werden kann, Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie Sachen mit sich führt, die sichergestellt werden dürfen, sie sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet, sie sich an einem der in § 12 Abs. 1 Nr. 2 genannten Orte aufhält, sie sich in einem Objekt im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 3 oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen oder diese Objekte gefährdet sind oder sie gemäß Artikel 99 des Schengener Durchführungsübereinkommens zur gezielten Kontrolle ausgeschrieben ist. (2) Die Polizei kann eine Person, deren Identität nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll, nach Waffen, anderen gefährlichen Werkzeugen und Explosivmitteln durchsuchen, wenn das nach den Umständen zum Schutz des Polizeivollzugsbediensteten oder eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich erscheint. Dasselbe gilt, wenn eine Person nach anderen Rechtsvorschriften vorgeführt oder zur Durchführung einer Maßnahme an einen anderen Ort gebracht werden soll. (3) Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts oder Ärzten durchsucht werden; das gilt nicht, wenn die sofortige Durchsuchung zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. § 22 Durchsuchung von Sachen (1) Die Polizei kann außer in den Fällen des § 12 Abs. 2 Satz 4 eine Sache durchsuchen, wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 21 durchsucht werden darf, Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr eine Person befindet, die in Gewahrsam genommen werden darf, widerrechtlich festgehalten wird oder hilflos ist, Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr eine andere Sache befindet, die sichergestellt werden darf, sie sich an einem der in § 12 Abs. 1 Nr. 2 genannten Orte befindet, sie sich in einem Objekt im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 3 oder in dessen unmittelbarer Nähe befindet und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen oder diese Objekte gefährdet sind, oder es sich um ein Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug handelt, in dem sich eine Person befindet, deren Identität nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 oder 6 oder § 28b Absatz 2 festgestellt werden darf; die Durchsuchung kann sich auch auf die in dem Fahrzeug enthaltenen Sachen erstrecken. (2) Bei der Durchsuchung von Sachen hat der Inhaber der tatsächlichen Gewalt das Recht, anwesend zu sein. Ist er abwesend, so sollen sein Vertreter oder ein anderer Zeuge hinzugezogen werden. Dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Durchsuchung und ihren Grund zu erteilen. § 23 Betreten und Durchsuchung von Wohnungen (1) Die Polizei kann eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr eine Person befindet, die nach § 15 Abs. 3 vorgeführt oder nach § 17 oder § 28d in Gewahrsam genommen werden darf, Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr eine Sache befindet, die nach § 25 Nr. 1 sichergestellt werden darf, von der Wohnung Emissionen ausgehen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Nachbarschaft führen, oder das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert erforderlich ist. Die Wohnung umfaßt die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum. (2) Während der Nachtzeit (§ 104 Abs.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.