Brandenburg

Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz - BbgPolG)

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Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz - BbgPolG) vom 19. März 1996 (GVBl.I/96, [Nr. 07], S.74) zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. April 2026 (GVBl.I/26, [Nr. 15])

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Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz - BbgPolG) vom 19. März 1996 (GVBl.I/96, [Nr. 07], S.74) zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. April 2026 (GVBl.I/26, [Nr. 15]) Inhaltsübersicht Kapitel 1 Aufgaben und allgemeine Vorschriften § 1 Aufgaben der Polizei § 2 Verhältnis zu anderen Behörden § 3 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit § 4 Ermessen, Austauschmittel § 5 Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen § 6 Verantwortlichkeit für den Zustand von Sachen und Tieren § 7 Inanspruchnahme von Notstandspflichtigen § 8 Einschränkung von Grundrechten § 9 Legitimations- und Kennzeichnungspflicht Kapitel 2 Befugnisse der Polizei Abschnitt 1 Allgemeine und besondere Befugnisse § 10 Allgemeine Befugnisse, Begriffsbestimmung § 10a Einsatz technischer Mittel gegen unbemannte Fahrzeugsysteme § 11 Befragung, Auskunftspflicht § 12 Identitätsfeststellung § 13 Erkennungsdienstliche Maßnahmen § 14 Prüfung von Berechtigungsscheinen § 15 Vorladung § 15a Meldeauflage § 15b Elektronische Aufenthaltsüberwachung § 16 Platzverweisung und Aufenthaltsverbot § 16a Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot zum Schutz vor häuslicher Gewalt § 16b Kontakt- und Näherungsverbot § 16c Verhaltensauflagen § 16d Ordnungswidrigkeiten § 17 Gewahrsam § 18 Richterliche Entscheidung § 19 Behandlung festgehaltener Personen § 20 Dauer der Freiheitsentziehung § 21 Durchsuchung von Personen § 22 Durchsuchung von Sachen § 23 Betreten und Durchsuchung von Wohnungen § 24 Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen § 25 Sicherstellung § 26 Verwahrung § 27 Verwertung, Vernichtung § 28 Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses, Kosten Abschnitt 1a Besondere Befugnisse zur Abwehr von Gefahren des Terrorismus § 28a Abwehr von Gefahren des Terrorismus, Begriffsbestimmung, Berichtspflicht § 28b Befragung, Auskunftspflicht, Identitätsfeststellung, erkennungsdienstliche Maßnahmen, polizeiliche Ausschreibung, anlassbezogene automatische Kennzeichenfahndung § 28c Aufenthaltsvorgabe und Kontaktverbot § 28d Gewahrsam § 28e Strafvorschrift Abschnitt 2 Datenverarbeitung Unterabschnitt 1 Datenerhebung § 29 Grundsätze der Datenerhebung § 30 Datenerhebung § 31 Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen sowie auf öffentlich zugänglichen Straßen und Plätzen § 31a Datenerhebung zur Eigensicherung und Dokumentation § 32 Datenerhebung durch Observation § 33 Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zum Abhören und Aufzeichnen des gesprochenen Wortes und zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen § 33a Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel zur Überwachung von Wohnungen § 33b Datenerhebung durch Eingriffe in die Telekommunikation, Verkehrs- und Nutzungsdatenauskunft § 33c Datenerhebung durch Bestandsdatenauskunft § 34 Datenerhebung durch den Einsatz von Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist § 35 Datenerhebung durch den Einsatz Verdeckter Ermittler § 35a Opferschutzmaßnahmen § 35b Verarbeitung personenbezogener Daten für die Dauer von Opferschutzmaßnahmen sowie Geheimhaltung § 36 Polizeiliche Ausschreibung § 36a Anlassbezogene automatische Kennzeichenfahndung Unterabschnitt 2 Datenspeicherung, Datenveränderung und Datennutzung § 37 Allgemeine Regeln über die Dauer der Datenspeicherung § 38 Zweckbindung und Zweckänderung § 39 Speicherung, Veränderung und Nutzung von Daten § 40 Datenabgleich Unterabschnitt 3 Datenübermittlung § 41 Allgemeine Regeln der Datenübermittlung § 42 Datenübermittlung zwischen Polizeibehörden § 43 Datenübermittlung an öffentliche Stellen, an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen § 44 Datenübermittlung an Personen oder an Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs, Bekanntgabe an die Öffentlichkeit § 45 Datenübermittlung an die Polizei § 45a Zusammenarbeit in gemeinsamen Gremien (Fallkonferenzen) § 46 Rasterfahndung Unterabschnitt 4 Datenberichtigung, Datenlöschung und Datensperrung § 47 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten Unterabschnitt 5 Sicherung des Datenschutzes § 48 Errichtung von Dateien, Umfang des Verfahrensverzeichnisses, Freigabe von Programmen § 49 Automatisiertes Abrufverfahren Kapitel 3 Vollzugshilfe § 50 Vollzugshilfe § 51 Verfahren § 52 Vollzugshilfe bei Freiheitsentziehung Kapitel 4 Zwang Abschnitt 1 Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen § 53 Zulässigkeit des Verwaltungszwanges § 54 Zwangsmittel § 55 Ersatzvornahme § 56 Zwangsgeld § 57 Ersatzzwangshaft § 58 Unmittelbarer Zwang § 59 Androhung der Zwangsmittel Abschnitt 2 Anwendung unmittelbaren Zwanges § 60 Rechtliche Grundlagen § 61 Begriffsbestimmungen, zugelassene Waffen § 62 Handeln auf Anordnung § 63 Hilfeleistung für Verletzte § 64 Androhung unmittelbaren Zwanges § 65 Fesselung von Personen § 66 Allgemeine Vorschriften über den Schußwaffengebrauch § 67 Schußwaffengebrauch gegen Personen § 68 Schußwaffengebrauch gegen Personen in einer Menschenmenge § 69 Sprengmittel und Explosivmittel Kapitel 5 Entschädigungsansprüche § 70 Entschädigungsansprüche Kapitel 6 Auskunftsrecht, Akteneinsicht § 71 Auskunftsrecht, Akteneinsicht Kapitel 7 Organisation und Zuständigkeit der Polizei, Polizeibeiräte Abschnitt 1 Organisation der Polizei § 72 Polizeibehörde und -einrichtungen § 73 (weggefallen) § 74 (weggefallen) Abschnitt 2 Zuständigkeit der Polizei   § 75 (weggefallen) § 76 Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamten außerhalb Brandenburgs § 77 Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamten anderer Länder und des Bundes sowie von Bediensteten ausländischer Staaten im Land Brandenburg § 78 Zuständigkeit des Polizeipräsidiums, des Zentraldienstes der Polizei mit seiner Zentralen Bußgeldstelle und der Polizeivollzugsbediensteten § 79 (weggefallen) § 80 (weggefallen) § 81 (weggefallen) Abschnitt 3 Polizeibeiräte § 82 Polizeibeiräte § 83 (weggefallen) § 84 Wahl der Mitglieder § 85 Verordnungsermächtigung § 86 (weggefallen) Kapitel 8 Schlussvorschriften § 87 Verwaltungsabkommen § 88 Verwaltungsvorschriften Kapitel 1 Aufgaben und allgemeine Vorschriften § 1 Aufgaben der Polizei (1) Die Polizei hat die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (Gefahrenabwehr). Sie hat im Rahmen dieser Aufgabe auch Straftaten zu verhüten (vorbeugende Bekämpfung von Straftaten) und die erforderlichen Vorbereitungen für die Hilfeleistungen und das Handeln in Gefahrenfällen zu treffen. (2) Der Schutz privater Rechte obliegt der Polizei nach diesem Gesetz nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. (3) Die Polizei leistet anderen Behörden Vollzugshilfe (§§ 50 bis 52). (4) Die Polizei hat ferner die Aufgaben zu erfüllen, die ihr durch andere Rechtsvorschriften übertragen sind. (5) Maßnahmen, die in Rechte einer Person eingreifen, darf die Polizei nur treffen, wenn dies aufgrund dieses Gesetzes oder anderer Rechtsvorschriften zulässig ist. Soweit die Polizei die erforderlichen Vorbereitungen für die Hilfeleistung und das Handeln in Gefahrenfällen trifft, sind Maßnahmen nur gemäß den §§ 11 bis 15 sowie den §§ 29 bis 49 zulässig. § 2 Verhältnis zu anderen Behörden Die Polizei wird, außer in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 2, nur tätig, soweit die Abwehr der Gefahr durch eine andere Behörde nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint. Sie unterrichtet die anderen Behörden unverzüglich von allen Vorgängen, deren Kenntnis für die Aufgabenerfüllung der anderen Behörden notwendig sein kann. § 3 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat die Polizei diejenige zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. (2) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. (3) Eine Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, daß er nicht erreicht werden kann. § 4 Ermessen, Austauschmittel (1) Die Polizei trifft ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen. (2) Kommen zur Abwehr einer Gefahr mehrere Mittel in Betracht, so genügt es, wenn eines davon bestimmt wird. Dem Betroffenen ist auf Antrag zu gestatten, ein anderes ebenso wirksames Mittel anzuwenden, sofern die Allgemeinheit dadurch nicht stärker beeinträchtigt wird. § 5 Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen (1) Verursacht eine Person eine Gefahr, sind die Maßnahmen gegen sie zu richten. (2) Ist die Person noch nicht vierzehn Jahre alt, können die Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die zur Aufsicht über sie verpflichtet ist. Ist für die Person ein Betreuer bestellt, so können die Maßnahmen auch gegen den Betreuer im Rahmen seines Aufgabenkreises gerichtet werden. Dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1815 Absatz 2 Nummer 5 und 6 sowie § 1830 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfaßt. (3) Verursacht eine Person, die zu einer Verrichtung bestellt ist, die Gefahr in Ausführung der Verrichtung, so können Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die die andere zu der Verrichtung bestellt hat. (4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit andere Vorschriften dieses Gesetzes oder andere Rechtsvorschriften bestimmen, gegen wen eine Maßnahme zu richten ist. § 6 Verantwortlichkeit für den Zustand von Sachen und Tieren (1) Geht von einer Sache oder von einem Tier eine Gefahr aus, so sind die Maßnahmen gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die nachfolgenden für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend auf Tiere anzuwenden. (2) Maßnahmen können auch gegen den Eigentümer oder einen anderen Berechtigten gerichtet werden. Das gilt nicht, wenn der Inhaber der tatsächlichen Gewalt diese ohne den Willen des Eigentümers oder Berechtigten ausübt. (3) Geht die Gefahr von einer herrenlosen Sache aus, so können die Maßnahmen gegen denjenigen gerichtet werden, der das Eigentum an der Sache aufgegeben hat. (4) § 5 Abs. 4 gilt entsprechend. § 7 Inanspruchnahme von Notstandspflichtigen (1) Die Polizei kann Maßnahmen gegen andere Personen als die nach den §§ 5 oder 6 Verantwortlichen richten, wenn eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren ist, Maßnahmen gegen die nach den §§ 5 oder 6 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen, die Polizei die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder durch Beauftragte abwehren kann und die Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können. (2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur aufrechterhalten werden, solange die Abwehr dieser Gefahr nicht auf andere Weise möglich ist. (3) § 5 Abs. 4 gilt entsprechend. § 8 Einschränkung von Grundrechten Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg), Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 9 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg), Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes, Artikel 23 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg), Unverletzlichkeit des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 16 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes, Artikel 17 der Verfassung des Landes Brandenburg), Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 15 der Verfassung des Landes Brandenburg) und informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes) und Datenschutz (Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt. § 9 Legitimations- und Kennzeichnungspflicht (1) Auf Verlangen des von einer Maßnahme Betroffenen haben sich Polizeivollzugsbedienstete auszuweisen. (2) Polizeivollzugsbedienstete tragen bei Amtshandlungen an ihrer Dienstkleidung ein Namensschild. Das Namensschild wird beim Einsatz geschlossener Einheiten durch eine zur nachträglichen Identitätsfeststellung geeignete Kennzeichnung ersetzt. (3) Die Legitimationspflicht und die namentliche Kennzeichnung gelten nicht, soweit der Zweck der Maßnahme oder Amtshandlung oder überwiegende schutzwürdige Belange des Polizeivollzugsbediensteten dadurch beeinträchtigt werden. (4)  Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung regelt Inhalt, Umfang und Ausnahmen von diesen Verpflichtungen durch Verwaltungsvorschrift. Kapitel 2 Befugnisse der Polizei Abschnitt 1 Allgemeine und besondere Befugnisse § 10 Allgemeine Befugnisse, Begriffsbestimmung (1) Die Polizei kann die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren, soweit nicht die §§ 10a bis 49 die Befugnisse der Polizei besonders regeln. (2) Zur Erfüllung der Aufgaben, die der Polizei durch andere Rechtsvorschriften zugewiesen sind (§ 1 Abs. 4), hat sie die dort vorgesehenen Befugnisse. Soweit solche Rechtsvorschriften Befugnisse der Polizei nicht regeln, hat sie die Befugnisse, die ihr nach diesem Gesetz zustehen. (3) Straftaten von erheblicher Bedeutung sind alle Verbrechen und alle weiteren in § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung aufgeführten Straftaten. Besonders schwere Straftaten sind alle in § 100b Absatz 2 der Strafprozessordnung aufgeführten Straftaten. § 10a Einsatz technischer Mittel gegen unbemannte Fahrzeugsysteme (1) Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr, die von unbemannten Fahrzeugsystemen ausgeht, die an Land, in der Luft oder zu Wasser betrieben werden, geeignete technische Mittel gegen das System, dessen Steuerungseinheit oder Steuerungsverbindung einsetzen, soweit die Abwehr der Gefahr auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. (2) Für Maßnahmen nach Absatz 1 kann die Polizei technische Mittel zur Erkennung einer Gefahr einsetzen. § 11 Befragung, Auskunftspflicht (1) Die Polizei kann jede Person befragen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie sachdienliche Angaben machen kann, die für die Erfüllung einer bestimmten polizeilichen Aufgabe erforderlich sind. Für die Dauer der Befragung kann die Person angehalten werden. (2) Eine Person, deren Befragung nach Absatz 1 zulässig ist, ist verpflichtet, auf Frage Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift und Staatsangehörigkeit anzugeben. Sie ist zu weiteren Auskünften verpflichtet, soweit gesetzliche Handlungspflichten bestehen. Soweit eine Auskunftspflicht besteht, ist der Betroffene hierauf, sonst auf die Freiwilligkeit seiner Angaben hinzuweisen. (3) Zur vorbeugenden Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität kann die Polizei im öffentlichen Verkehrsraum angetroffene Personen kurzzeitig anhalten, befragen und verlangen, daß mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung ausgehändigt werden, sowie mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen. Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn aufgrund von Lageerkenntnissen anzunehmen ist, daß Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 10 Abs. 3) begangen werden sollen. Ort, Zeit und Umfang der Maßnahme dürfen nur durch den Behördenleiter oder die Behördenleiterin oder die jeweilige Vertretung angeordnet werden. § 12 Identitätsfeststellung (1) Die Polizei kann die Identität einer Person feststellen, zur Abwehr einer Gefahr, wenn sie sich an einem Ort aufhält, von dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dort Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 10 Abs. 3) verabreden, vorbereiten oder verüben, sich dort Personen treffen, die gegen aufenthaltsrechtliche Strafvorschriften verstoßen, sich dort gesuchte Straftäter verbergen, wenn sie sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen oder diese Objekte gefährdet sind, und dies aufgrund der Gefährdungslage oder auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist, an einer Kontrollstelle, die von der Polizei eingerichtet worden ist, um eine Straftat nach § 129a des Strafgesetzbuches, eine der in dieser Vorschrift genannten Straftaten oder eine Straftat nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b und Abs. 2 Nr. 1, nach § 255 des Strafgesetzbuches in den vorgenannten Begehungsformen oder nach den §§ 125, 125a des Strafgesetzbuches oder nach § 27 des Versammlungsgesetzes zu verhüten. Die Einrichtung der Kontrollstelle ist nur mit Zustimmung des Behördenleiters zulässig, es sei denn, daß Gefahr im Verzug vorliegt, in Flugplatzbereichen zur Verhütung oder Unterbindung unerlaubter Überschreitung der Bundesgrenze, soweit dies nicht Aufgabe der Bundespolizei ist, zur vorbeugenden Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität und zur Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 10 Absatz 3) mit internationalem Bezug im Gebiet der Bundesgrenze bis zu einer Tiefe von dreißig Kilometern sowie auf Bundesfernstraßen und Europastraßen sowie in öffentlichen Einrichtungen des internationalen Verkehrs, sofern dokumentierte polizeiliche Erkenntnisse vorliegen, dass am Ort der Maßnahme derartige grenzüberschreitende Kriminalität stattfindet; die Durchführung der Maßnahmen darf nicht die gleiche Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen im Sinne von Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1) haben; oder zum Schutz privater Rechte (§ 1 Abs. 2). (2) Die Polizei kann die zur Feststellung der Identität erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie kann den Betroffenen insbesondere anhalten, ihn nach seinen Personalien befragen und verlangen, daß er Angaben zur Feststellung seiner Identität macht und mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt. Der Betroffene kann festgehalten werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Unter den Voraussetzungen des Satzes 3 können der Betroffene sowie die von ihm mitgeführten Sachen durchsucht werden. (3) Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes und Artikel 12 Absatz 2 der Verfassung des Landes Brandenburg sind besonders zu beachten. § 13 Erkennungsdienstliche Maßnahmen (1) Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind insbesondere die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken, die Aufnahme von Lichtbildern, die Feststellung äußerer körperlicher Merkmale, Messungen. (2) Die Polizei kann erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn eine nach § 12 zulässige Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist oder das zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist, weil der Betroffene verdächtig ist, eine Tat begangen zu haben, die mit Strafe bedroht ist und wegen der Art und Ausführung der Tat die Gefahr der Wiederholung besteht. (3) Ist die Identität festgestellt, sind in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 die im Zusammenhang mit der Feststellung angefallenen erkennungsdienstlichen Unterlagen zu vernichten, es sei denn, ihre weitere Aufbewahrung ist zu dem in Absatz 2 Nr. 2 bezeichneten Zweck erforderlich oder nach anderen Rechtsvorschriften zulässig. (4) Der Betroffene ist bei Vornahme der Maßnahme darüber zu belehren, daß er die Vernichtung der erkennungsdienstlichen Unterlagen verlangen kann, wenn die Voraussetzungen für ihre weitere Aufbewahrung entfallen sind. Sind die Unterlagen ohne Wissen des Betroffenen angefertigt worden, ist ihm mitzuteilen, welche Unterlagen aufbewahrt werden, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme geschehen kann. § 14 Prüfung von Berechtigungsscheinen Die Polizei kann verlangen, daß ein Berechtigungsschein zur Prüfung ausgehändigt wird, wenn der Betroffene aufgrund einer Rechtsvorschrift oder einer vollziehbaren Auflage in einem Erlaubnisbescheid verpflichtet ist, diesen Berechtigungsschein mitzuführen. Der Betroffene kann für die Dauer der Maßnahme angehalten werden. § 15 Vorladung (1) Die Polizei kann eine Person schriftlich, elektronisch oder mündlich vorladen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Person sachdienliche Angaben machen kann, die für die Erfüllung einer bestimmten polizeilichen Aufgabe erforderlich sind, oder das zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich ist. (2) Bei der Vorladung soll deren Grund angegeben werden. Bei der Festsetzung des Zeitpunkts soll auf den Beruf und die sonstigen Lebensverhältnisse des Betroffenen Rücksicht genommen werden. (3) Leistet ein Betroffener der Vorladung ohne hinreichenden Grund keine Folge, so kann sie zwangsweise durchgesetzt werden, wenn die Angaben zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich sind oder zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen. Die zwangsweise Vorführung darf nur aufgrund richterlicher Anordnung erfolgen, es sei denn, daß Gefahr im Verzug vorliegt. (4) § 136a der Strafprozeßordnung gilt entsprechend. § 15a Meldeauflage (1) Die Polizei kann gegenüber einer Person anordnen, sich an bestimmten Tagen zu bestimmten Zeiten bei einer bestimmten Dienststelle zu melden (Meldeauflage), wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person eine Straftat gegen Leib oder Leben oder eine Straftat nach den §§ 125, 125a des Strafgesetzbuches oder nach § 27 Absatz 1 des Versammlungsgesetzes begehen wird und die Meldeauflage zur vorbeugenden Bekämpfung der Straftat erforderlich ist. Die schutzwürdigen Belange der betroffenen Person oder Dritter sind bei der Anordnung der Meldeauflage zu berücksichtigen. (2) Die Meldeauflage ist auf höchstens einen Monat zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als einen Monat ist zulässig, soweit die Anordnungsvoraussetzungen fortbestehen. Die Verlängerung darf nur durch das Gericht angeordnet werden. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die beantragende Polizeibehörde ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. § 15b Elektronische Aufenthaltsüberwachung (1) Die Polizei kann eine Person dazu verpflichten, sich ein technisches Mittel, mit dem der Aufenthaltsort dieser Person elektronisch überwacht werden kann, anlegen zu lassen, es ständig in betriebsbereitem Zustand am Körper bei sich zu führen und dessen Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen, wenn im konkreten Einzelfall die Person, der gegenüber die Anordnung getroffen werden soll, nach polizeilichen Erkenntnissen aa. mindestens zwei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung begangen hat, wobei es bei mindestens einer dieser Straftaten zum Körperkontakt mit dem Opfer gekommen sein muss, oder bb. mindestens zwei Straftaten begangen hat, wobei eine gegen die sexuelle Selbstbestimmung und die andere gegen Leib, Leben oder Freiheit einer Person gerichtet war, ihr Tatverhalten, ihre individuellen Verhaltensweisen sowie die Person betreffenden Lebensumstände eine wesentlich erhöhte Wahrscheinlichkeit der künftigen Begehung von Straftaten nach den §§ 176, 176a, 176b, 177, 182, 211, 212, 224, 226 oder § 239b des Strafgesetzbuches begründen, bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person innerhalb e

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.