Sachsen

Sächsisches Schulgesetz

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Quellenkennung: 4192. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2018 Nr. 15, S. 648 Fsn-Nr.: 710-1 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 17. August 2024

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n anderes Mitglied, das aus der Mitte des Elternrates gewählt wird, vertreten lassen. 3Besteht an einer Schule in freier Trägerschaft kein Elternrat, kann die Schule einen von den Eltern aus ihrer Mitte gewählten Elternvertreter entsenden. (2) 1Der Kreiselternrat vertritt die schulischen Interessen der Eltern aller Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft seines Bereichs. 2Ferner hat er die Aufgabe der Koordination und Unterstützung der Arbeit der Elternräte der Schulen. (3) Der Kreiselternrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. § 49 Landeselternrat (1) 1Der Landeselternrat besteht aus gewählten Vertretern der Kreiselternräte. 2Hinzu kommt ein von den Eltern aus ihrer Mitte gewählter Vertreter der Schulen im sorbischen Siedlungsgebiet. (2) Der Landeselternrat vertritt die schulischen Interessen der Eltern aller Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft und berät die oberste Schulaufsichtsbehörde in allgemeinen Fragen des Erziehungs- und des Unterrichtswesens; er kann Vorschläge und Anregungen unterbreiten. (3) Der Landeselternrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter und schlägt Vertreter für den Landesbildungsrat vor. § 50 Ausführungsvorschriften 1Die oberste Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Elternmitwirkung zu regeln, insbesondere die Zusammensetzung, Mitgliedschaft, Zuständigkeit, Wahl, Dauer der Amtszeit und Geschäftsordnung der Elternvertretungen sowie die Finanzierung der Tätigkeit der Elternvertretungen. 2Dabei wird auch geregelt, welches Gremium an die Stelle der Klassenelternversammlung tritt, wenn in Jahrgangsstufen unterrichtet wird. § 50a Kinder- und Jugendschutz, Informationsbefugnis (1) Werden Lehrern an Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, soll die Schule die erforderlichen Maßnahmen nach dem Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2975), in der jeweils geltenden Fassung, einleiten. (2) 1Die Schule kann Eltern eines volljährigen Schülers, der das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, über den Sachverhalt informieren, wenn der Schüler 1. nicht versetzt wurde, 2. zu einer Abschlussprüfung nicht zugelassen wurde oder sie nicht bestanden hat, 3. das Schulverhältnis beendet oder 4. wegen der Absicht, eine Ordnungsmaßnahme nach § 39 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 4 oder 5 gegen ihn zu treffen, angehört wird oder dies aus den in § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 28 Absatz 2 oder Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Gründen unterbleibt. 2Der Schüler ist vor einer Information nach Satz 1 anzuhören; § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen in Verbindung mit § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. 3Eltern im Sinne dieser Bestimmung sind die im Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres des Schülers Personensorgeberechtigten. 3. Abschnitt Mitwirkung der Schüler § 51 Schülermitwirkung, Schülervertretung (1) 1Im Rahmen der Schülermitwirkung wird den Schülern die Möglichkeit gegeben, Leben und Unterricht ihrer Schule mitzugestalten. 2Die Schüler werden dabei vom Schulleiter, von den Lehrern und den Eltern unterstützt. 3Zu den Aufgaben der Schülermitwirkung gehören insbesondere die Wahrnehmung schulischer Interessen der Schüler, die Mithilfe bei der Lösung von Konfliktfällen und die Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen. 4Zu den Rechten der Schülermitwirkung gehört es, 1. in allen sie betreffenden Angelegenheiten durch die Schule informiert zu werden (Informationsrecht); 2. Wünsche und Anregungen der Schüler an Lehrer, den Schulleiter und den Elternrat zu übermitteln (Anhörungs- und Vorschlagsrecht); 3. auf Antrag des betroffenen Schülers ihre Hilfe und Vermittlung einzusetzen, wenn dieser glaubt, es sei ihm Unrecht geschehen (Vermittlungsrecht); 4. Beschwerden allgemeiner Art bei Lehrern, beim Schulleiter und in der Schulkonferenz vorzubringen (Beschwerderecht). (2) 1Die Aufgaben der Schülermitwirkung werden insbesondere durch die Klassensprecher, den Schülersprecher der Schule und die Schülerräte (Schülervertretungen) wahrgenommen. 2Dazu werden Fortbildungen für Schülervertreter angeboten. (3) 1In der Primarstufe sollen Schüler auf die Rechte und Aufgaben der Schülermitwirkung dadurch vorbereitet werden, dass ihre Selbstständigkeit möglichst früh im Unterricht und durch Übertragung ihnen angemessener Aufgaben entwickelt und gefördert wird. 2Dazu können Schüler jeder Klasse nach Schuljahresbeginn aus ihrer Mitte einen Klassensprecher und dessen Stellvertreter wählen. (4) Der Schülerrat kann einen an der Schule unterrichtenden Lehrer mit dessen Einverständnis zum Vertrauenslehrer wählen. § 52 Klassensprecher (1) Von Klassenstufe 5 an wählen die Schüler jeder Klasse unverzüglich nach Schuljahresbeginn aus ihrer Mitte einen Klassensprecher und dessen Stellvertreter. (2) Die Klassensprecher vertreten die Interessen der Schüler ihrer Klasse in allen sie betreffenden Fragen der Schule und des Unterrichts. § 53 Schülerrat, Schülersprecher (1) Die gemäß § 52 Absatz 1 gewählten Klassensprecher bilden den Schülerrat der Schule. (2) 1Dem Schülerrat obliegt die Vertretung der Interessen der Schüler gegenüber der Schule und den Schulaufsichtsbehörden. 2Er hat gegenüber dem Schulleiter ein Auskunfts- und Beschwerderecht. 3Vor Beschlüssen der Konferenzen, die von grundsätzlicher Bedeutung für die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule sind, ist ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (3) Der Schülerrat wählt aus der gesamten Schülerschaft einen Vorsitzenden (Schülersprecher) und dessen Stellvertreter. § 54 Kreisschülerrat (1) 1Die Schülersprecher aller Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft im Gebiet eines Landkreises oder einer Kreisfreien Stadt bilden den Kreisschülerrat. 2Jeder Vorsitzende eines Schülerrates kann sich im Kreisschülerrat durch ein anderes Mitglied, das aus der Mitte des Schülerrates gewählt wird, vertreten lassen. 3Gibt es an einer Schule in freier Trägerschaft keinen Schülersprecher, kann die Schule einen von den Schülern aus ihrer Mitte gewählten Schülervertreter entsenden. (2) 1Der Kreisschülerrat vertritt die schulischen Interessen der Schüler aller Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft seines Bereichs. 2Ferner hat er die Aufgabe der Koordination und Unterstützung der Arbeit der Schülerräte der Schulen. (3) Der Kreisschülerrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. § 55 Landesschülerrat (1) 1Der Landesschülerrat besteht aus gewählten Vertretern der Kreisschülerräte. 2Hinzu kommt ein von den Schülern aus ihrer Mitte gewählter Vertreter der Schulen im sorbischen Siedlungsgebiet. (2) 1Der Landesschülerrat vertritt die schulischen Interessen der Schüler aller Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft und berät die oberste Schulaufsichtsbehörde in allgemeinen Fragen des Erziehungs- und des Unterrichtswesens; er kann Vorschläge und Anregungen unterbreiten. 2Der Landesschülerrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter und schlägt Vertreter für den Landesbildungsrat vor. § 56 Ausführungsvorschriften 1Die oberste Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Schülermitwirkung zu regeln, insbesondere die Zusammensetzung, Mitgliedschaft, Zuständigkeit, Wahl, Dauer der Amtszeit und Geschäftsordnung der Schülervertretungen, die Finanzierung der Tätigkeit der Schülervertretungen und die Wahl des Vertrauenslehrers. 2Dabei kann auch geregelt werden, welcher Schülervertreter an die Stelle des Klassensprechers tritt, wenn in Jahrgangsstufen unterrichtet wird. 3Die Rechtsverordnung kann abweichend von § 51 Absatz 3 Satz 2 und § 52 die Bildung eines Klassenrates sowie abweichend von § 53 Absatz 3 eine Übertragung der Wahl des Schülersprechers vom Schülerrat auf die gesamte Schülerschaft ermöglichen. § 57 Schülerzeitungen (1) Schülerzeitungen sind Veröffentlichungen, die von Schülern einer oder mehrerer Schulen für die Schüler dieser Schulen herausgegeben werden. (2) 1Schülerzeitungen dürfen auf dem Schulgrundstück vertrieben werden. 2Der Schulleiter kann den Vertrieb auf dem Schulgrundstück einschränken oder verbieten, wenn es die Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrages der Schule erfordert. 7. Teil Schulaufsicht § 58 Inhalt der Schulaufsicht (1) 1Die staatliche Schulaufsicht umfasst die Gesamtheit der staatlichen Aufgaben zur inhaltlichen, organisatorischen und planerischen Gestaltung des Schulwesens, Beratung, Förderung sowie Beaufsichtigung der Schulen. 2Den Schwerpunkt der Schulaufsicht bildet die Beratung und Unterstützung der Schulen bei der eigenverantwortlichen Wahrnehmung ihrer Aufgaben. (2) 1Die Schulaufsicht über die Schulen in öffentlicher Trägerschaft umfasst insbesondere die Fachaufsicht über Unterricht und Erziehung in den Schulen, die Dienstaufsicht über die Schulleiter, Lehrer und das weitere Personal nach § 40 Absatz 1 Satz 1 sowie die Aufsicht über die Erfüllung der dem Schulträger obliegenden Aufgaben. 2Als Aufsicht über die Erfüllung der dem Schulträger obliegenden Aufgaben gilt auch die Aufsicht über die Erfüllung der den Landkreisen und Kreisfreien Städten gemäß § 23 Absatz 3, § 29 Absatz 1 und § 31 Absatz 4 obliegenden Aufgaben. (3) Für die Aufsicht über die dem Schulträger obliegenden Aufgaben gelten §§ 113 bis 116 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend. § 59 Schulaufsichtsbehörden (1) 1Schulaufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist das Landesamt für Schule und Bildung. 2Oberste Schulaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium für Kultus. (2) Die Schulaufsichtsbehörde führt über alle Schulen 1. die Fachaufsicht; 2. die Dienstaufsicht über die Schulleiter, Lehrer und das weitere Personal nach § 40 Absatz 1 Satz 1; 3. die Aufsicht über die Erfüllung der dem Schulträger obliegenden Aufgaben. (3) Die oberste Schulaufsichtsbehörde ist zuständig für alle Angelegenheiten der Schulaufsicht im Freistaat Sachsen, die nicht durch Gesetz einer anderen Behörde zugewiesen sind und führt die Dienst- und Fachaufsicht über die Schulaufsichtsbehörde. (4) 1Die staatliche Schulaufsicht über die landwirtschaftlichen Fachschulen obliegt dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft. 2Sie wird im Einvernehmen mit der obersten Schulaufsichtsbehörde ausgeübt. 3Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, seine Zuständigkeit nach Satz 1 durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der obersten Schulaufsichtsbehörde ganz oder teilweise auf nachgeordnete Behörden zu übertragen. 4Es kann an Fachschulen nach § 40 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 dem Schulträger die Verwendung von Schulleitern, stellvertretenden Schulleitern und Lehrern untersagen, die ein Verhalten zeigen, das bei entsprechendem Personal im Dienst des Freistaates Sachsen eine Kündigung rechtfertigen würde, oder wenn Tatsachen vorliegen, die sie für die Ausübung einer solchen Tätigkeit ungeeignet erscheinen lassen. 5Die Dienstaufsicht im Übrigen wird an diesen Schulen vom Schulträger ausgeübt. § 60 Zulassung von Lehr- und Lernmitteln (1) Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann durch Rechtsverordnung die Verwendung von Lehr- und Lernmitteln von einer Zulassung abhängig machen und das Zulassungsverfahren regeln. (2) Zulassungsvoraussetzungen sind insbesondere: 1. Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften; 2. Übereinstimmung mit den Zielen und Inhalten des entsprechenden Lehrplans sowie angemessene didaktische Aufbereitung der Stoffe; 3. Vereinbarkeit mit einer wirtschaftlichen Haushaltsführung. § 61 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. als Personensorgeberechtigter, Ausbildender oder Arbeitgeber seine Verpflichtungen aus § 31 Absatz 1 und 2 nicht erfüllt oder 2. als Schulpflichtiger am Unterricht oder an den übrigen als verbindlich erklärten schulischen Veranstaltungen nicht teilnimmt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1 250 EUR geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt. § 62 Schul- und Prüfungsordnungen (1) Die oberste Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Schulordnungen über Einzelheiten des Schulverhältnisses und Prüfungsordnungen zu erlassen. (2) In den Schulordnungen können insbesondere geregelt werden: 1. das Verfahren zur Einschulung, einschließlich vorzeitiger Aufnahme und Zurückstellung; dabei können auch a) Eltern, die ihre Kinder an einer Schule in freier Trägerschaft angemeldet haben, verpflichtet werden, dies unter Angabe der Schule in einer bestimmten Form und innerhalb einer Frist der Grundschule in öffentlicher Trägerschaft des Schulbezirks zu statistischen Zwecken mitzuteilen; b) Schulen in freier Trägerschaft verpflichtet werden, Entscheidungen zur Aufnahme von Schülern in einer bestimmten Form und innerhalb einer Frist der Schulaufsichtsbehörde zu statistischen Zwecken mitzuteilen; 2. die vorzeitige Beendigung der Berufsschulpflicht; 3. das Verfahren über die Aufnahme in eine weiterführende Schule einschließlich des Wechsels des Bildungsganges; dabei kann die Aufnahme a) von der Aufgabenstellung der Schule entsprechenden Anforderungen und einer Prüfung abhängig gemacht werden; b) im notwendigen Umfang beschränkt werden, wenn mehr Bewerber als Ausbildungsplätze vorhanden sind; das Auswahlverfahren kann insbesondere nach Gesichtspunkten der Eignung, Leistung und Wartezeit sowie unter Berücksichtigung von Härtefällen und der individuellen Förderung der Schüler gestaltet werden; c) an Berufsfachschulen und Fachschulen beschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn der Bewerber aus persönlichen Gründen für den angestrebten Beruf nicht geeignet erscheint; d) an Schulen in Trägerschaft des Freistaates Sachsen und an Schulen, die aufgrund der Schulordnungen der Förderung des Sports dienen, mit der Verpflichtung zum Wohnen in einem der Schule zugeordneten Heim verbunden werden;   Eltern, die ihre Kinder an einer weiterführenden Schule in freier Trägerschaft angemeldet haben, können verpflichtet werden, dies unter Angabe der Schule in einer bestimmten Form und innerhalb einer Frist der Schulaufsichtsbehörde zu statistischen Zwecken mitzuteilen; Schulen in freier Trägerschaft können verpflichtet werden, Entscheidungen zur Aufnahme und Ablehnung von Schülern in einer bestimmten Form und innerhalb einer Frist der Schulaufsichtsbehörde zu statistischen Zwecken mitzuteilen; 4. das Verfahren für Schulwechsel und Beendigung des Schulverhältnisses; 4a. Anforderungen an abschlussbezogenes Lernen an weiterführenden Schulen auf der Grundlage der Lehrpläne des jeweiligen Bildungsganges und Voraussetzungen für eine Teilnahme daran; 5. besondere Bildungswege an ausgewählten Schulen für Schüler, die a) besondere Begabungen haben; der Verbleib auf diesen Bildungswegen kann von der Aufgabenstellung des jeweiligen Bildungsweges entsprechenden Anforderungen oder einer Prüfung abhängig gemacht werden, oder b) zum Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Abschlusses an einer Oberschule, Gemeinschaftsschule oder Förderschule einer zusätzlichen Förderung bedürfen; die zusätzliche Förderung kann auch dadurch stattfinden, dass die Schüler mit dem Ziel, die Berufsreife zu erlangen, in begrenztem Umfang am Unterricht der Berufsschule teilnehmen; Schüler in einem solchen Bildungsgang an Förderschulen sind sozialpädagogisch zu betreuen, soweit sie am Unterricht der Berufsschule teilnehmen; 6. der Umfang der Pflicht zur Teilnahme am Unterricht und an den sonstigen schulischen Veranstaltungen einschließlich der Befreiung von der Teilnahme, Beurlaubung und Schulversäumnisse; 7. das Aufsteigen in der Schule, insbesondere Versetzung, Wiederholung und Überspringen einer Klassenstufe; dabei ist das Verfahren zu regeln; die für die Entscheidung maßgeblichen Fächer und Schülerleistungen sowie die hierfür geltenden Bewertungsmaßstäbe sind festzulegen; 8. das Ausscheiden aus der Schule infolge Nichtversetzung; dabei kann bestimmt werden, dass ein Schüler aus der Schule und der Schulart ausscheidet, wenn er nach der Wiederholung einer Klassen- oder Jahrgangsstufe aus dieser oder aus der nachfolgenden Klassen- oder Jahrgangsstufe wiederum nicht versetzt wird; für das Gymnasium kann bestimmt werden, dass insgesamt nur zwei Wiederholungen wegen Nichtversetzung zulässig sind; 9. die während des Schulbesuchs und, soweit keine besonderen Prüfungen stattfinden, bei dessen Abschluss zu erteilenden Zeugnisse einschließlich der zu bewertenden Fächer, der Bewertungsmaßstäbe und der mit einem erfolgreichen Abschluss verbundenen Berechtigungen; es kann vorgesehen werden, dass eine Bewertung auch in Form einer verbalen Einschätzung erfolgt; 10. die Bewertung von Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung in Zeugnissen mit Noten oder in Form einer verbalen Einschätzung einschließlich der Maßstäbe dafür; sofern durch Rechtsverordnungen, die ab dem 1. August 2021 in Kraft treten, eine Bewertung durch Noten vorgesehen ist, soll zugleich vorgesehen werden, dass diese Bewertung um eine verbale Einschätzung ergänzt wird; 11. die Anerkennung außerhalb des Freistaates Sachsen erworbener schulischer Abschlüsse und Berechtigungen. (3) In den Prüfungsordnungen für Schüler und Schulfremde können insbesondere geregelt werden: 1. der Zweck der Prüfung und die Prüfungsgebiete; 2. das Prüfungsverfahren einschließlich der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses und die Zulassungsvoraussetzungen, die Bewertungsmaßstäbe sowie die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung; 3. Maßnahmen zum Nachteilsausgleich bei einer Behinderung oder einer im Zeitpunkt der Prüfung vorhandenen körperlichen Beeinträchtigung; 4. die Erteilung von Prüfungszeugnissen und die damit verbundenen Berechtigungen; 5. die Folgen des Nichtbestehens der Prüfung; dabei kann bestimmt werden, dass eine nicht bestandene Prüfung nur einmal wiederholt werden kann. (4) 1In den Schul- und Prüfungsordnungen kann für die Berufsschule, die Berufsfachschule und die Fachschule bestimmt werden, dass in einzelnen oder allen Bildungsgängen der Erwerb des Hauptschulabschlusses, des mittleren Schulabschlusses oder der Fachhochschulreife möglich ist. 2Für das Abendgymnasium und das Kolleg kann bestimmt werden, dass der Erwerb des mittleren Schulabschlusses möglich ist. 3Für Schüler, die besondere Bildungswege gemäß Absatz 2 Nummer 6 Buchstabe b nutzen, kann bestimmt werden, dass der Erwerb eines dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Abschlusses möglich ist. (5) Die Schul- und Prüfungsordnungen für die landwirtschaftlichen Fachschulen erlässt das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft im Einvernehmen mit der obersten Schulaufsichtsbehörde. (6) Die oberste Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, für die Berufe Erzieher, Heilerziehungspfleger und Heilpädagoge durch Rechtsverordnung Näheres zu bestimmen zu 1. den Voraussetzungen und dem Verfahren der Anerkennung von im Ausland erworbenen Befähigungsnachweisen zum Zwecke der Niederlassung oder den Voraussetzungen und dem Verfahren zum Zwecke der gelegentlichen und vorübergehenden Dienstleistungserbringung von Personen aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat, 2. den Voraussetzungen für den partiellen Zugang zur Berufstätigkeit gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 4f Absatz 1 bis 6 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, 3. den Inhalten und den verfahrensrechtlichen Vorgaben für die Durchführung einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrganges gemäß § 11 des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 86) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und 4. den verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Zusammenarbeit zuständiger Stellen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat zu berufsrechtlichen Sachverhalten.27 8. Teil Landesbildungsrat § 63 Landesbildungsrat (1) Bei der obersten Schulaufsichtsbehörde wird ein Landesbildungsrat gebildet. (2) 1Der Landesbildungsrat berät die oberste Schulaufsichtsbehörde bei Angelegenheiten von grundlegender Bedeutung für die Gestaltung des Bildungswesens. 2Der Landesbildungsrat ist vor Erlass von Rechtsverordnungen der obersten Schulaufsichtsbehörde und zu Gesetzentwürfen der Staatsregierung, welche die Schule betreffen, anzuhören. (3) Dem Landesbildungsrat gehören an: 1. je ein Vertreter der Lehrer aus dem Bereich der Grundschulen, Oberschulen einschließlich Oberschulen+, Gymnasien, Gemeinschaftsschulen, Berufsschulen, berufsbildenden Vollzeitschulen und Förderschulen; 2. je ein Vertreter der Eltern aus dem Bereich der Grundschulen, Oberschulen einschließlich Oberschulen+, Gymnasien, Gemeinschaftsschulen, Berufsschulen, berufsbildenden Vollzeitschulen und Förderschulen; 3. je ein Vertreter der Schüler aus dem Bereich der Oberschulen einschließlich Oberschulen+, Gymnasien, Gemeinschaftsschulen, Berufsschulen, berufsbildenden Vollzeitschulen und Förderschulen; 4. je ein Vertreter der Hochschullehrer aus dem Bereich der Universitäten und Fachhochschulen; 5. je ein Vertreter der Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern sowie ein weiterer Vertreter der übrigen für die Berufsausbildung zuständigen Stellen; 6. je ein Vertreter des Deutschen Gewerkschaftsbundes, des Deutschen Beamtenbundes und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft; 7. je ein Vertreter der evangelischen Landeskirchen, der katholischen Kirche, des Landesverbandes Sachsen der jüdischen Gemeinden und ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen im Freistaat Sachsen; 8. ein Vertreter der Liga der Verbände der freien Wohlfahrtspflege in Sachsen; 9. je ein Vertreter der kommunalen Landesverbände; 10. ein Vertreter der Sorben im Freistaat Sachsen; 11. ein Vertreter der Schulen in freier Trägerschaft; 12. ein Vertreter der Kindertageseinrichtungen in freier Trägerschaft; 13. ein Vertreter des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz. (4) Die Mitglieder werden von der obersten Schulaufsichtsbehörde auf Vorschlag der entsprechenden Einrichtungen und Organisationen berufen. (5) Die oberste Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, das Nähere zu Mitgliedschaft, Zuständigkeit

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.