Sachsen

Sächsisches Schulgesetz

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Quellenkennung: 4192. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2018 Nr. 15, S. 648 Fsn-Nr.: 710-1 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 17. August 2024

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und Geschäftsordnung durch Rechtsverordnung zu regeln.28 9. Teil Schlussbestimmungen § 63a Schuldatenschutz (1) 1Der Datenschutz an Schulen in öffentlicher Trägerschaft richtet sich, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, nach der Verordnung (EU) 2016/679 und den ergänzenden Vorschriften des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes. 2Die oberste Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, Einzelheiten der Datenverarbeitung durch Rechtsverordnung zu regeln. (2) 1Die Schule, mit Ausnahme der Grundschule, darf die Kontaktdaten von Schülern, welche die letzte Klassen- oder Jahrgangsstufe besuchen, verarbeiten, um eine Beratung durch die Agenturen für Arbeit, die Jobcenter und die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu unterstützen. 2Hierfür darf sie mit Einwilligung des Betroffenen und bei minderjährigen Schülern auch mit Einwilligung der Eltern gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 7 und 9 der Verordnung (EU) 2016/679 und den ergänzenden Vorschriften des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes den Namen und die Anschrift des Schülers vor dem Verlassen der Schule den Agenturen für Arbeit, den Jobcentern und den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe übermitteln, damit diese über Angebote der beruflichen Bildung informieren und beraten können. § 63b Statistik (1) 1An Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft können jährlich statistische Erhebungen durchgeführt werden. 2Sie dienen folgenden Zwecken: 1. der Schulaufsicht und der Bildungsplanung, 2. der Erfüllung der Schulpflicht, 3. dem Vollzug des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 95), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 639) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 4. dem Vollzug des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft. (2) Erhoben werden schul- und abschlussbezogene Schülerdaten, Klassen- und Absolventenzahlen, Lehrerdaten sowie schul- und unterrichtsorganisatorische Daten. (3) Auskunftspflichtig sind die Schulleiter der Schulen in öffentlicher Trägerschaft sowie die Träger der Schulen in freier Trägerschaft. (4) Die Einzelheiten über Art, Durchführung und Form der statistischen Erhebung, Erhebungsmerkmale, Art und Umfang der Auskunftspflicht, Berichtszeitraum oder Berichtszeitpunkt und Häufigkeit regelt die oberste Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung. (5) 1Das Statistische Landesamt erstellt im Auftrag der obersten Schulaufsichtsbehörde in den Jahren 2018, 2020 sowie 2021 und danach alle zwei Jahre eine regionalisierte Schüler- und Absolventenprognose. 2Diese dient dem Zweck der Bildungsplanung und der bundesweiten Vorausberechnung der Schüler- und Absolventenzahlen. 3Die Einzelheiten regelt das Staatsministerium für Kultus im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung. 4Diese bestimmt insbesondere die zu verwendenden Erhebungsmerkmale, die regionale Aufgliederung der Darstellung in Schularten und Klassenstufen, den Prognosezeitraum und die Veröffentlichung.29 § 63c Einschränkung von Grundrechten Durch Maßnahmen aufgrund von § 4c Absatz 3 Satz 2 und § 26a Absatz 3 kann das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes, Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen) und durch Maßnahmen aufgrund von § 3a Absatz 5, §§ 26a, 31, § 35b Absatz 1 Satz 2 und 3, §§ 50a, 62 Absatz 2 Nummer 1 und 3 sowie § 63a kann das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes, Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen) eingeschränkt werden.30 § 63d Schulen besonderer Art (1) 1Die Schulen „Nachbarschaftsschule Leipzig“ und „Chemnitzer Schulmodell“ können nach dem 26. April 2017 gemäß der am 15. Mai 2017 bestehenden und von der obersten Schulaufsichtsbehörde genehmigten pädagogischen Konzeption abweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes fortgeführt werden. 2Insbesondere können, soweit in der bisherigen Konzeption vorgesehen, die Schularten Grund- und Oberschule organisatorisch zusammengefasst, von einer Benotung bis einschließlich Klassenstufe 7 abgesehen und Schüler unabhängig von einem Schulbezirk aufgenommen werden. 3Änderungen der pädagogischen Konzeption sind zulässig, soweit sie Weiterentwicklungsmöglichkeiten einräumen, die dieses Gesetz für andere allgemeinbildende Schulen vorsieht. 4Änderungen nach Satz 3 bedürfen der Genehmigung der obersten Schulaufsichtsbehörde. (2) 1Die „Kooperationsschule Chemnitz“ kann gemäß der am 11. Dezember 2020 bestehenden und von der obersten Schulaufsichtsbehörde genehmigten pädagogischen Konzeption abweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes betrieben werden. 2Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. (3) 1Sobald eine Schule nach den Absätzen 1 und 2 für länger als ein Schuljahr nicht mehr nach der besonderen pädagogischen Konzeption fortgeführt wird, kann sie sich danach nicht erneut auf die Absätze 1 und 2 berufen. 2Im Übrigen bleibt § 24 unberührt.31 § 64 Übergangsvorschrift (1) 1Die Sächsische Bildungsagentur und das Sächsische Bildungsinstitut nehmen ihre bis zum 31. Juli 2017 bestehenden Zuständigkeiten bis zum 31. Dezember 2017 weiterhin wahr. 2Alle am 1. Januar 2018 noch nicht abgeschlossenen Verwaltungs-, Widerspruchs-, Gerichts- und sonstigen Verfahren der Sächsischen Bildungsagentur oder des Sächsischen Bildungsinstituts werden durch das Landesamt für Schule und Bildung weitergeführt. 3Zuständigkeiten, die der Sächsischen Bildungsagentur oder dem Sächsischen Bildungsinstitut durch Gesetz oder Rechtsverordnung bisher übertragen sind, gehen am 1. Januar 2018 auf das Landesamt für Schule und Bildung über. (2) 1Regelungen für die Mittelschule gemäß § 6 in der bis zum 31. Juli 2017 geltenden Fassung in Rechts- und Verwaltungsvorschriften gelten für die Oberschule fort, sofern nichts Abweichendes bestimmt wird. 2Zustimmungen gemäß § 24 Absatz 1, Genehmigungen gemäß § 4 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft und Anerkennungen gemäß § 8 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft, die für die Mittelschule erteilt sind, gelten als für die Oberschule erteilt und fortbestehend. 3Verwaltungsakte und Vereinbarungen einer Mittelschule gelten für die entsprechende Oberschule fort. 4Verwaltungs- und sonstige Verfahren einer Mittelschule werden durch die entsprechende Oberschule weitergeführt. (3) 1Regelungen für einen Förderschultyp gemäß § 13 Absatz 1 Satz 2 in der bis zum 31. Juli 2018 geltenden Fassung in Rechts- und Verwaltungsvorschriften gelten für den in § 13 Absatz 2 Satz 1 und 2 jeweils an seine Stelle getretenen Förderschultyp fort, sofern nichts Abweichendes bestimmt wird. 2Zustimmungen gemäß § 24 Absatz 1, Genehmigungen gemäß § 4 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft und Anerkennungen gemäß § 8 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft, die für einen Förderschultyp gemäß § 13 Absatz 1 Satz 2 in der bis zum 31. Juli 2018 geltenden Fassung erteilt sind, gelten als für den in § 13 Absatz 2 Satz 1 und 2 jeweils an seine Stelle getretenen Förderschultyp erteilt und fortbestehend. 3Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. (4) 1Regelungen für die Abendmittelschule gemäß § 14 Absatz 1 in der bis zum 31. Juli 2017 geltenden Fassung in Rechts- und Verwaltungsvorschriften gelten für die Abendoberschule fort, sofern nichts Abweichendes bestimmt wird. 2Zustimmungen gemäß § 24 Absatz 1, Genehmigungen gemäß § 4 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft und Anerkennungen gemäß § 8 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft, die für die Abendmittelschule erteilt sind, gelten als für die Abendoberschule erteilt und fortbestehend. 3Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. (5) 1Regelungen für berufsbildende Förderschulen gemäß § 13a in der bis zum 31. Juli 2018 geltenden Fassung in Rechts- und Verwaltungsvorschriften gelten für berufsbildende Schulen gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 2 fort, soweit besondere Klassen für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf gebildet werden und sofern nichts Abweichendes bestimmt wird. 2Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. (6) 1Zustimmungen gemäß § 24 Absatz 1, Genehmigungen gemäß § 4 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft und Anerkennungen gemäß § 8 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft, die für eine berufsbildende Förderschule gemäß § 13a in der bis zum 31. Juli 2018 geltenden Fassung erteilt worden sind, gelten als für die entsprechende berufsbildende Schule gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 2 erteilt und fortbestehend. 2Berufsbildende Förderschulen in freier Trägerschaft können fortgeführt werden. 3Die Regelungen des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft bleiben unberührt. (7) Das Staatsministerium für Kultus wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung in Gesetzen die Bezeichnungen „Sächsische Bildungsagentur“ und „Sächsisches Bildungsinstitut“ durch die Bezeichnung „Landesamt für Schule und Bildung“ zu ersetzen sowie dadurch veranlasste Anpassungen des Wortlauts der Vorschriften vorzunehmen. (8) Bis zur Erfassung von Gemeinschaftsschulen oder Oberschulen+ in genehmigten Teilschulnetzplänen findet § 23a Absatz 9 im Ausnahmefall keine Anwendung.32 § 65 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 1991 mit der Maßgabe in Kraft, dass vom Tage nach der Verkündung an Maßnahmen zur Gliederung des Schulwesens getroffen und die im Gesetz vorgesehenen Rechtsverordnungen erlassen werden können. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt entgegenstehendes oder entsprechendes Recht für den Freistaat Sachsen außer Kraft, insbesondere 1. das Gesetz über das einheitliche sozialistische Bildungswesen vom 25. Februar 1965 (GBl. I Nr. 6 S. 83), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907), mit der Maßgabe, dass die organisationsrechtlichen Bestimmungen nach sachgerechten Erfordernissen von der obersten Schulaufsichtsbehörde auslaufend auf solche Schulen angewendet werden, die noch nicht in Schulen einer Schulart nach diesem Gesetz umgestaltet wurden; 2. die Verordnung über die Bildung von vorläufigen Schulaufsichtsbehörden vom 30. Mai 1990 (GBl. I Nr. 52 S. 1036); 3. die Verordnung über Mitwirkungsgremien und Leitungsstrukturen im Schulwesen vom 30. Mai 1990 (GBl. I Nr. 32 S. 294) mit der ersten Durchführungsbestimmung vom 17. August 1990 (GBl. I Nr. 60 S. 1471); 4. die vorläufige Schulordnung vom 18. September 1990 (GBl. I Nr. 63 S. 1579); 5. das Gesetz über Berufsschulen vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 919). 1 Inhaltsübersicht geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 376) 2 § 1 geändert durch Gesetz vom 2. Februar 2023 (SächsGVBl. S. 62) 3 § 3b geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) 4 § 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 376) 5 § 4a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 376) 6 § 4b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 376) und durch Artikel 17 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) 7 § 4c geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 376), durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 731) und durch Gesetz vom 2. Februar 2023 (SächsGVBl. S. 62) 8 § 5 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 662) 9 § 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 376) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 731) 10 § 7a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 376) 11 § 13 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 731) und durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 662) 12 § 16 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 376) 13 § 16a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 376) 14 § 23 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 376) 15 § 23a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 376) 16 § 25 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 376) 17 § 26a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 662) 18 § 27 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 376) 19 § 28 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 376) 20 § 29 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 731) 21 § 34 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 376) 22 § 35b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 731) 23 § 40 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 731) 24 § 41 geändert durch Artikel 8 Absatz 8 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) 25 § 42 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 731) 26 § 43 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 376) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 731) 27 § 62 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 376), durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 731) und durch Gesetz vom 2. Februar 2023 (SächsGVBl. S. 62) 28 § 63 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 376) 29 § 63b geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) 30 § 63c geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 731) 31 § 63d neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 731) 32 § 64 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 376), durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 731) und durch Gesetz vom 2. Februar 2023 (SächsGVBl. S. 62)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.