Sachsen

Sächsisches Schulgesetz

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 4192. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2018 Nr. 15, S. 648 Fsn-Nr.: 710-1 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 17. August 2024

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

en. 3Sie werden ausnahmsweise dauerhaft überlassen, wenn Art und Zweckbestimmung des Lernmittels eine Leihe ausschließen. 4Der Schulträger kann nach Beschlussfassung durch die Schulkonferenz Kostenbeiträge erheben, wenn Gegenstände und Materialien im Unterricht verarbeitet und danach von den Schülern verbraucht werden oder bei ihnen verbleiben. (3) Lernmittel im Sinne von Artikel 102 Absatz 4 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen sind nicht 1. die zweckentsprechende persönliche Ausstattung des Schülers gemäß § 31 Absatz 1 Satz 2 und 2. Gegenstände, die auch außerhalb des Unterrichts gebräuchlich sind oder auch der betrieblichen Ausbildung oder der Berufsausübung dienen. (4) 1Die oberste Schulaufsichtsbehörde regelt die Einzelheiten der Ausgestaltung der Lernmittelfreiheit durch Rechtsverordnung. 2In der Rechtsverordnung kann insbesondere näher bestimmt werden: 1. welche Lernmittel unter die Lernmittelfreiheit fallen, 2. welche Gegenstände nach Absatz 3 nicht von der Lernmittelfreiheit umfasst sind und 3. die technischen Anforderungen an einzelne Lernmittel. § 38a Unterstützungsangebote bei außerhäuslicher Unterbringung (1) 1Die Landkreise und Kreisfreien Städte gewähren finanzielle Unterstützungen für ihre Einwohner mit Hauptwohnsitz, denen wegen ihrer notwendigen außerhäuslichen Unterbringung als Schüler erhöhte Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung entstehen, die nicht durch andere öffentliche Mittel ersetzt werden. 2Die außerhäusliche Unterbringung wegen des Besuchs einer allgemeinbildenden Schule außerhalb des Freistaates Sachsen wird nicht finanziell unterstützt. 3Schüler in einem Berufsausbildungsverhältnis erhalten eine finanzielle Unterstützung wegen notwendiger außerhäuslicher Unterbringung, wenn die oberste Schulaufsichtsbehörde den Besuch einer bestimmten Berufsschulklasse festgelegt hat, auch wenn sich diese außerhalb des Freistaates Sachsen befindet. (2) 1Zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 werden den Landkreisen und Kreisfreien Städten vom Freistaat Sachsen für diesen Zweck veranschlagte Haushaltsmittel aus dem Staatshaushalt zur Bewirtschaftung übertragen. 2Die Bereitstellung der Haushaltsmittel erfolgt nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen zum Haushaltsplan des Freistaates Sachsen. (3) 1Die oberste Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln. 2Die Rechtsverordnung kann auch festlegen, unter welchen Voraussetzungen die außerhäusliche Unterbringung notwendig ist, und eine Mindesthöhe der anteiligen finanziellen Unterstützung je Schüler vorsehen. § 38b E-Learning 1An allen Schularten können Schüler bei Vorlage eines von der Schulkonferenz beschlossenen pädagogischen Konzeptes innerhalb und außerhalb der Schule zeitweilig über elektronische Medien und mittels Lern- und Kommunikationsplattformen unterrichtet werden (E-Learning). 2E-Learning kann insbesondere zur Unterrichtung längerfristig erkrankter Schüler, von Schülern, die selbst oder mit ihren Eltern beruflich reisen, zur Förderung individueller besonderer Begabungen und zur Förderung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf genutzt werden. § 39 Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen (1) 1Zur Sicherung des Erziehungs- und Bildungsauftrags oder zum Schutz von Personen und Sachen können nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Ordnungsmaßnahmen gegenüber Schülern getroffen werden, soweit andere Erziehungsmaßnahmen nicht ausreichen. 2Erziehungsmaßnahme ist auch die zeitweilige Inbesitznahme störender Gegenstände. (2) 1Ordnungsmaßnahmen sind: 1. schriftlicher Verweis; 2. Überweisung in eine andere Klasse gleicher Klassenstufe oder einen anderen Kurs der gleichen Jahrgangsstufe; 3. Androhung des Ausschlusses aus der Schule; 4. Ausschluss vom Unterricht und anderen schulischen Veranstaltungen bis zu vier Wochen; 5. Ausschluss aus der Schule. 2Die körperliche Züchtigung ist verboten. (3) Ordnungsmaßnahmen nach 1. Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden in der Primarstufe und der Sekundarstufe I vom Klassenlehrer oder Schulleiter, in der Sekundarstufe II vom Schulleiter, 2. Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 werden vom Schulleiter getroffen. (4) 1Die Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 sind nur bei schwerem oder wiederholtem Fehlverhalten zulässig. 2Wird eine Ordnungsmaßnahme nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 getroffen, unterrichtet der Schulleiter die Schulaufsichtsbehörde. 3Diese berät den Schüler, bei minderjährigen Schülern auch die Eltern, darüber, welche andere Schule der Schüler nach Wirksamwerden der Ordnungsmaßnahme besuchen kann. 4Die Schulpflicht bleibt unberührt. (5) 1Vor der Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen sind der betroffene Schüler, bei minderjährigen Schülern auch die Eltern, zu hören. 2Der Schulleiter hört vor einer Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 die Klassenkonferenz oder Jahrgangsstufenkonferenz an. 3Auf Antrag des Schülers, gegen den eine Ordnungsmaßnahme nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis 5 getroffen werden soll, hört der Schulleiter den Klassensprecher oder, sofern der Unterricht nicht im Klassenverband erteilt wird, einen Jahrgangsstufensprecher an. 4Sofern an der Schule sozialpädagogische Unterstützung durch einen Träger der Jugendhilfe erbracht wird, hört der Schulleiter auf Wunsch des Schülers, gegen den eine Ordnungsmaßnahme nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 getroffen werden soll, auch Vertreter an, die diese Unterstützungsmaßnahmen durchführen. (6) In dringenden Fällen kann der Schulleiter bis zur endgültigen Entscheidung einen Schüler vorläufig vom Unterricht und anderen schulischen Veranstaltungen ausschließen. (7) Widerspruch und Klage gegen Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis 5 sowie Absatz 6 haben keine aufschiebende Wirkung. 5. Teil Lehrer, Schulleiter § 40 Personalhoheit, Lehrer (1) 1Im Dienst des Freistaates Sachsen stehen: 1. die Lehrer an Schulen in öffentlicher Trägerschaft gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1; 2. die sonstigen pädagogischen Fachkräfte im Unterricht an Schulen in öffentlicher Trägerschaft gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1; 3. die Schulassistenten an Schulen in öffentlicher Trägerschaft gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1; 4. das Personal an Heimen gemäß § 22 Absatz 2; 5. das sonstige Personal an Schulen gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2. 2Im Dienst des Schulträgers stehen: 1. die Lehrer an den medizinischen Berufsfachschulen gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2; 2. die Lehrer an den Fachschulen in den Berufen der Land- und Hauswirtschaft am Standort Freiberg; 3. das Personal an Heimen gemäß § 13 Absatz 3, wenn diese vom Schulträger betrieben werden; 4. das Personal für Betreuungsangebote gemäß § 16 Absatz 2; 5. das medizinisch-therapeutische Personal an Förderschulen; 6. das sonstige Personal an Schulen gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2. (2) 1Der Lehrer trägt die unmittelbare pädagogische Verantwortung für die Erziehung und Bildung der Schüler im Rahmen der im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der jeweils geltenden Fassung, in der Verfassung des Freistaates Sachsen in der jeweils geltenden Fassung und der in diesem Gesetz niedergelegten Erziehungs- und Bildungsziele, ländergemeinsamen Bildungsstandards, Lehrpläne sowie der übrigen für ihn geltenden Vorschriften und Anordnungen. 2Er ist verpflichtet, sich regelmäßig, insbesondere in der unterrichtsfreien Zeit, in angemessenem Umfang fortzubilden. 3Diese Verpflichtung umfasst neben der fachlichen und pädagogischen Fortbildung auch die Erweiterung der diagnostischen Fähigkeiten und der entwicklungspsychologischen Kenntnisse. 4Das Nähere, insbesondere zum Umfang der Fortbildung, regelt die oberste Schulaufsichtsbehörde durch Rechtsverordnung. (3) 1Die oberste Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen über die Ausbildung, Weiterbildung und Prüfung der Lehrer zu erlassen. 2Die Rechtsverordnung kann insbesondere regeln: 1. den Zugang und die Zulassung zum Vorbereitungsdienst, Dauer und Ausgestaltung des Vorbereitungsdienstes, 2. den Erwerb weiterer Lehrbefähigungen und 3. die Durchführung und Höhe der Zuschussgewährung an Träger von Schulen in freier Trägerschaft, die Aufgaben der Ausbildung der Studierenden im Rahmen von schulpraktischen Studien oder von Lehramtsanwärtern oder Studienreferendaren im Vorbereitungsdienst wahrnehmen. 3Als Zugangsvoraussetzungen zum Vorbereitungsdienst können insbesondere geregelt werden: 1. die Mindestdauer des Studiums und 2. inhaltliche Anforderungen an das Studium, wie a) der Mindestumfang der nachzuweisenden fachwissenschaftlichen und bildungswissenschaftlichen Leistungen, b) die für die einzelnen Lehrämter zugelassenen Fächer, Fachrichtungen und Förderschwerpunkte, c) Mindestanforderungen an die Praxisphasen, d) erforderliche Sprachkenntnisse und e) die Anrechnung von in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen erbrachten Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen. 4Für den Vorbereitungsdienst können Zulassungsbeschränkungen wegen Erschöpfung der tatsächlichen Ausbildungskapazitäten oder für den Fall geregelt werden, dass die bei der Bewirtschaftung der Personalausgaben des Haushaltsplans der obersten Schulaufsichtsbehörde zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel nicht ausreichen. 5Dabei können insbesondere geregelt werden: 1. die Kriterien für die Ermittlung der Zahl der vorhandenen Ausbildungsplätze, 2. die Kriterien für die Ermittlung der Höchstzahl der je Lehramt zuzulassenden Bewerber, 3. das Zulassungsverfahren einschließlich der Festsetzung von Ausschlussfristen und 4. die Zulassungsquoten nach Maßgabe a) der Eignung und Leistung der Bewerber, b) der Fächer, Fächerkombinationen, Fachrichtungen und Förderschwerpunkte mit besonderem öffentlichen Bedarf, c) der Wartezeit und d) besonderer Härtefälle. (4) 1Für die Zulassung zur Prüfung können in der Rechtsverordnung insbesondere die in Absatz 3 Satz 3 genannten Voraussetzungen geregelt werden. 2Im Übrigen gilt für Prüfungen § 62 Absatz 3 entsprechend. (5) Die oberste Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anzahl der wöchentlichen Pflichtstunden der verbeamteten Lehrer zu regeln. (6) 1Schulassistenten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 unterstützen Lehrer, den stellvertretenden Schulleiter oder den Schulleiter ohne selbst Unterricht zu erteilen. 2Die Schulaufsichtsbehörde weist den Schulen in öffentlicher Trägerschaft gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 Schulassistenten nach Maßgabe der im Haushaltsplan ausgebrachten Stellen zu. 3Der Schulleiter legt den konkreten Aufgabenbereich von Schulassistenten im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde fest.23 § 41 Schulleiter, stellvertretender Schulleiter (1) 1Für jede Schule wird ein Schulleiter und, wenn ein Amt im Sächsischen Besoldungsgesetz vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ausgebracht ist, ein stellvertretender Schulleiter bestimmt. 2Sie sind zugleich Lehrer an der Schule. 3Für Schulleiter und stellvertretende Schulleiter, die nicht Beamte sind, erfolgt die Bestimmung durch arbeitsvertragliche Regelung. 4Zuständig für die Bestimmung ist 1. für die landwirtschaftlichen Fachschulen das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft, 2. für die Fachschulen gemäß § 40 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Schulträger im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft, 3. für medizinische Berufsfachschulen gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 der Schulträger und 4. im Übrigen die oberste Schulaufsichtsbehörde. (2) 1Der Schulleiter und der stellvertretende Schulleiter werden nach Anhörung der Schulkonferenz im Benehmen mit dem Schulträger bestimmt. 2An sorbischen Schulen sind auch der Sorbische Schulverein e. V. und die Interessenvertretung der Sorben gemäß § 5 des Sächsischen Sorbengesetzes zu hören. (3) 1Vor der Bestimmung des Schulleiters wird außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 4 Nummer 3 der Schulträger über alle eingegangenen Bewerbungen unterrichtet. 2Der Schulträger ist berechtigt, innerhalb von vier Wochen eigene Besetzungsvorschläge zu machen. 3Bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung soll dem Bewerber der Vorzug gegeben werden, der der Schule nicht angehört. 4Kommt eine Einigung innerhalb von sechs Wochen nicht zustande, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. 5Auf Verlangen der obersten Schulaufsichtsbehörde oder des Schulträgers findet zuvor eine mündliche Anhörung statt.24 § 42 Aufgaben des Schulleiters (1) 1Der Schulleiter vertritt die Schule nach außen und ist Vorsitzender der Gesamtlehrerkonferenz. 2Er leitet und verwaltet die Schule und sorgt im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, unterstützt durch die Gesamtlehrerkonferenz, den stellvertretenden Schulleiter und die sonstigen Funktionsträger, für einen geregelten und ordnungsgemäßen Schulablauf. 3Ihm obliegt insbesondere die Verteilung der Lehraufträge sowie die Aufstellung der Stundenpläne und die Sorge für die Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, der Hausordnung und der Konferenzbeschlüsse. 4Er entscheidet im Rahmen des schulischen Erziehungs- und Bildungsauftrages und der ihm frei zur Verfügung stehenden Mittel über das zusätzliche pädagogische Angebot der Schule. 5Außerdem obliegen ihm die Aufsicht über die vom Schulträger zur Verfügung gestellten Anlagen, Gebäude, Einrichtungen und Gegenstände und die Ausübung des Hausrechts. 6Er trägt die Verantwortung für die kontinuierliche Qualitätssicherung und -entwicklung an seiner Schule sowie das Personalentwicklungs- und Fortbildungskonzept für die Lehrer seiner Schule. (2) 1Der Schulleiter ist in Erfüllung seiner Aufgaben weisungsberechtigt gegenüber dem Personal gemäß § 40 Absatz 1 Satz 1 seiner Schule. 2Er ist verantwortlich für die Einhaltung der Lehrpläne und der für die Notengebung allgemein geltenden Grundsätze sowie ermächtigt und verpflichtet, Unterrichtsbesuche vorzunehmen und dienstliche Beurteilungen über die Lehrer der Schule für die Schulaufsichtsbehörde abzugeben. 3Er wird bei Personalentscheidungen für die Schule beteiligt. (3) Für den Schulträger führt der Schulleiter die unmittelbare Aufsicht über die an der Schule tätigen, nicht im Dienst des Freistaates stehenden Mitarbeiter; er hat ihnen gegenüber die aus der Verantwortung für einen geordneten Schulbetrieb sich ergebende Weisungsbefugnis.25 6. Teil Schulverfassung 1. Abschnitt Konferenzen § 43 Schulkonferenz (1) 1Die Schulkonferenz ist das gemeinsame Organ der Schule. 2Aufgabe der Schulkonferenz ist es, das Zusammenwirken von Schulleitung, Schulträger, Lehrern, Eltern und Schülern zu fördern, gemeinsame Angelegenheiten des Lebens an der Schule zu beraten und dazu Vorschläge zu unterbreiten. 3Die Schulkonferenz kann sich eine Geschäftsordnung geben. (2) 1Beschlüsse der Lehrerkonferenzen in folgenden Angelegenheiten bedürfen des Einverständnisses der Schulkonferenz: 1. wichtige Maßnahmen für die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule, insbesondere das Schulprogramm; 2. Maßnahmen der Qualitätssicherung, insbesondere zur internen Evaluation; 3. Erlass der Hausordnung; 4. schulinterne Grundsätze zur Aufteilung der der Schule zur eigenen Bewirtschaftung zugewiesenen Haushaltsmittel sowie ein schulinterner Haushaltsplan; 5. Stellungnahme zu Beschwerden von Schülern, Eltern, Auszubildenden, Ausbildenden oder Arbeitgebern, sofern der Vorgang eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat; 6. das Angebot der nicht verbindlichen Unterrichts- und Schulveranstaltungen; 7. schulinterne Grundsätze für außerunterrichtliche Veranstaltungen (zum Beispiel Klassenfahrten, Wandertage); 8. Ausnahmen zur Überschreitung der Klassenobergrenze; 9. Beschlüsse zur einheitlichen Durchführung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften; 10. Schulpartnerschaften; 11. Kooperationen mit anderen Schulen sowie außerschulischen Partnern wie Hochschulen, der Berufsakademie, Forschungseinrichtungen, Vereinen oder Verbänden; 12. Stellungnahmen der Schule zur a) Änderung der Schulart sowie der Teilung, Zusammenlegung oder Erweiterung der Schule; b) Aufnahme jahrgangsübergreifenden Unterrichts; c) Durchführung von Schulversuchen; d) Namensgebung der Schule; e) Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben an der Schule; f) Anforderung von Haushaltsmitteln; g) Anwendung der pauschalisierten Zuweisung von Lehrerarbeitsvermögen gemäß § 3b Absatz 6; 13. Änderung der Schulart zur Einrichtung einer Gemeinschaftsschule gemäß § 7a Absatz 4 Nummer 2; 14. Schulprogramm zur Einrichtung einer Gemeinschaftsschule gemäß § 7a Absatz 4 Nummer 2 oder Oberschule+ gemäß § 6 Absatz 6 Satz 2; 15. Erhebung von Kostenbeiträgen gemäß § 38 Absatz 2 Satz 4 und gegebenenfalls deren Höhe. 2Verweigert die Schulkonferenz ihr Einverständnis und hält die Lehrerkonferenz an ihrem Beschluss fest, ist die Schulkonferenz erneut zu befassen. 3Hält die Schulkonferenz ihren Beschluss aufrecht, kann der Schulleiter die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde einholen. 4Darüber hinaus ist die Schulkonferenz vor der Bestellung der Schulleitung anzuhören. (3) 1Der Schulkonferenz gehören in der Regel an: 1. der Schulleiter als Vorsitzender ohne Stimmrecht; 2. vier Vertreter der Lehrer; 3. ein Vertreter der Eltern als stellvertretender Vorsitzender, in der Regel der Vorsitzende des Elternrats, und drei weitere Vertreter der Eltern; 4. vier Vertreter der Schüler, in der Regel der Schülersprecher und drei weitere Vertreter der Schüler, die mindestens der Klassenstufe 7 angehören müssen; 5. bis zu vier Vertreter des Schulträgers. 2Die Vertreter des Schulträgers haben Stimmrecht bei Angelegenheiten gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 6, 8, 10 bis 13 und 15 sowie bei Angelegenheiten, welche die sächlichen Kosten der Schule betreffen; im Übrigen haben sie eine beratende Stimme. 3Mit beratender Stimme können außerdem ein Schulassistent, eine sonstige pädagogische Fachkraft im Unterricht, ein Schulsozialarbeiter, je ein Vertreter des Schulfördervereins oder der Schulfördervereine, bei Schulen mit Primarstufe je ein Vertreter des Horts oder der Horte, mit dem oder mit denen die Schule zusammenarbeitet, bei berufsbildenden Schulen je zwei Vertreter der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen sowie an Sorbischen Schulen und an Schulen mit sorbischsprachigem Angebot je ein Vertreter der Interessenvertretung der Sorben nach § 5 des Sächsischen Sorbengesetzes an den Sitzungen teilnehmen. (4) 1Bei Schulen ohne Elternrat treten an die Stelle der Elternvertreter weitere Schülervertreter; bei Schulen ohne Schülerrat treten an die Stelle der Schülervertreter weitere Elternvertreter. 2Die Zahl der Vertreter gemäß Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 oder 4 erhöht sich in der Regel auf jeweils sechs. 3Die Zahl der Vertreter gemäß Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 erhöht sich in der Regel auf bis zu sechs. (5) Die Gesamtlehrerkonferenz, der Elternrat und der Schülerrat wählen jeweils ihre Vertreter und deren Stellvertreter. (6) 1Die Schulkonferenz wird vom Vorsitzenden einberufen und tritt mindestens einmal im Schulhalbjahr zusammen. 2Eine Sitzung ist unverzüglich einzuberufen, wenn dies mindestens ein Fünftel der Mitglieder nach Absatz 3 Satz 1 unter Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt. (7) Die oberste Schulaufsichtsbehörde regelt, soweit erforderlich, durch Rechtsverordnung Einzelheiten der Schulkonferenz, insbesondere 1. die Zahl der Mitglieder der Schulkonferenz bei kleineren Schulen, wobei das Verhältnis der einzelnen Gruppen zueinander Absatz 3 Satz 1 entsprechen muss; 2. die Wahl der Mitglieder und ihrer Stellvertreter, die Dauer der Amtszeit und die Geschäftsordnung; 3. eine Anpassung der Schulkonferenzen an die besonderen Verhältnisse der Förderschulen; 4. die Übertragung des Stimmrechts nach Absatz 3 Satz 2 auf einen oder mehrere Vertreter des Schulträgers, insbesondere Form und Nachweis der Übertragung sowie Verfahren der Stimmabgabe.26 § 44 Lehrerkonferenzen (1) 1Lehrerkonferenzen sind die Gesamtlehrerkonferenz und die Teilkonferenzen, insbesondere die Fachkonferenz und die Klassenkonferenz. 2Die Lehrerkonferenzen beraten und beschließen alle wichtigen Maßnahmen, die für die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule notwendig sind. 3Dabei beachten sie den durch Rechtsvorschriften und Verwaltungsanordnungen gesetzten Rahmen sowie die pädagogische Verantwortung des einzelnen Lehrers. (2) Ist der Schulleiter der Auffassung, dass ein Konferenzbeschluss gegen eine Rechtsvorschrift oder eine Verwaltungsanordnung verstößt, trifft er die Entscheidung. (3) 1Die oberste Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über Bildung von Teilkonferenzen, Aufgaben, Zusammensetzung einschließlich Vorsitz, Mitgliedschaft sowie Teilnahmerecht und -pflicht, Stimmrecht, Bildung von Ausschüssen sowie Verfahren der Lehrerkonferenzen zu regeln. 2Dabei wird auch geregelt, welche Teilkonferenz an die Stelle der Klassenkonferenz tritt, wenn in Jahrgangsstufen unterrichtet wird. 2. Abschnitt Mitwirkung der Eltern § 45 Elternvertretung (1) 1Die Eltern haben das Recht und die Aufgabe, an der schulischen Erziehung und Bildung mitzuwirken. 2Die gemeinsame Verantwortung von Eltern und Schule für die Erziehung und Bildung der Schüler erfordert ihre vertrauensvolle Zusammenarbeit. 3Schule und Eltern unterstützen sich bei der Erziehung und Bildung. (2) 1Das Recht und die Aufgabe, die Erziehungs- und Bildungsarbeit der Schule zu fördern und mitzugestalten, nehmen die Eltern 1. in der Klassenelternversammlung, durch den Klassenelternsprecher, die Elternräte und die Vorsitzenden der Elternräte (Elternvertretung); 2. in der Schulkonferenz und 3. im Landesbildungsrat wahr. 2Dazu werden Fortbildungen für Elternvertreter angeboten. (3) Für Klassen und Jahrgangsstufen, in denen zum Schuljahresbeginn mehr als die Hälfte der Schüler volljährig ist, wird keine Elternvertretung gebildet. (4) Angelegenheiten einzelner Schüler kann die Elternvertretung nur mit Zustimmung der Eltern dieser Schüler behandeln. (5) Eltern im Sinne dieses Gesetzes sind die Personensorgeberechtigten. § 46 Klassenelternversammlung, Klassenelternsprecher (1) 1Die Eltern der Klasse oder Jahrgangsstufe bilden die Klassenelternversammlung. 2Die Lehrer der Klasse oder Jahrgangsstufe sind zur Teilnahme an Sitzungen der Klassenelternversammlung verpflichtet, falls dies erforderlich ist. (2) 1Die Klassenelternversammlung dient der Information und dem Meinungsaustausch über alle schulischen Angelegenheiten, insbesondere über die Unterrichts- und Erziehungsarbeit in der Klasse oder Jahrgangsstufe. 2Sie hat auch die Aufgabe, bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Eltern und Lehrern zu vermitteln. (3) Die Klassenelternversammlung hat unverzüglich nach Beginn des Schuljahres den Klassenelternsprecher und dessen Stellvertreter aus ihrer Mitte zu wählen. (4) 1Vorsitzender der Klassenelternversammlung ist der Klassenelternsprecher. 2Die Klassenelternversammlung tritt mindestens einmal im Schulhalbjahr zusammen. § 47 Elternrat (1) Die Klassenelternsprecher bilden den Elternrat der Schule. (2) 1Dem Elternrat obliegt die Vertretung der Interessen der Eltern gegenüber der Schule, dem Schulträger und den Schulaufsichtsbehörden. 2Er hat gegenüber der Schulleitung ein Auskunfts- und Beschwerderecht. 3Vor Beschlüssen der Lehrerkonferenzen, die von grundsätzlicher Bedeutung für die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule sind, ist ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (3) Der Elternrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. § 48 Kreiselternrat (1) 1Die Vorsitzenden der Elternräte aller Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft im Gebiet eines Landkreises oder einer Kreisfreien Stadt bilden den Kreiselternrat. 2Jeder Vorsitzende eines Elternrates kann sich im Kreiselternrat durch ei

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.