Sachsen

Sächsisches Schulgesetz

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Quellenkennung: 4192. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2018 Nr. 15, S. 648 Fsn-Nr.: 710-1 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 17. August 2024

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in öffentlicher Trägerschaft gelten entsprechend für die Änderung einer Schule in öffentlicher Trägerschaft. § 25 Schulbezirk und Einzugsbereich (1) Jede Grundschule hat einen Schulbezirk. (2) 1Schulbezirk ist das Gebiet des Schulträgers. 2Schulbezirk ist auch das Gebiet oder Teilgebiet mehrerer Schulträger, soweit der Schulbezirk auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen den beteiligten Schulträgern über das Gebiet eines Schulträgers hinausgeht. (3) 1Bestehen im Gebiet eines Schulträgers mehrere Grundschulen, kann der Schulträger Einzelschulbezirke oder gemeinsame Schulbezirke bestimmen. 2Die Schulbezirkszuordnung muss für jeden Wohnort eindeutig die zuständigen Grundschulen bestimmen. (4) Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann nach Anhörung der betroffenen Schulträger für die Bildungsgänge der Berufsschule Einzugsbereiche festlegen. (5) 1Soweit ein Schulbezirk oder Einzugsbereich besteht, hat der Schüler die Schule zu besuchen, in deren Schulbezirk oder Einzugsbereich er seinen Hauptwohnsitz hat. 2Dies gilt nicht für Schüler, die eine Gemeinschaftsschule, Oberschule+ oder Schule in freier Trägerschaft besuchen. 3Auf Antrag der Eltern oder des volljährigen Schülers soll der Schulleiter der aufnehmenden Schule bei Vorliegen wichtiger Gründe, insbesondere wenn 1. pädagogische Gründe dafür sprechen, 2. besondere soziale Umstände vorliegen, 3. die Verkehrsverhältnisse es erfordern oder 4. die Berufsausbildung wesentlich erleichtert wird, Ausnahmen von Satz 1 zulassen. 4Vor der Genehmigung einer Ausnahme von der Pflicht zum Besuch der Schule des Schulbezirks oder des Einzugsbereichs ist die Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde einzuholen. (6) Zur Förderung der Integration kann die Schulaufsichtsbehörde nach Anhörung der Eltern im Benehmen mit den betroffenen Schulträgern und Trägern der Schülerbeförderung den Ort der schulischen Integration für Schüler festlegen, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist.16 3. Teil Schulpflicht § 26 Allgemeines (1) Schulpflicht besteht für alle Kinder und Jugendlichen, die im Freistaat Sachsen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. (2) 1Die Schulpflicht erstreckt sich auf den regelmäßigen Besuch des Unterrichts und der übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule einschließlich der Teilnahme an Evaluationsverfahren und Untersuchungen zu Schülerleistungen im Sinne des § 3a Absatz 5. 2Dasselbe gilt für Schüler, die nicht schulpflichtig sind. (3) 1Die Schulpflicht wird grundsätzlich durch den Besuch einer Schule in öffentlicher Trägerschaft oder einer genehmigten Ersatzschule erfüllt. 2Die Schulaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen, insbesondere zur zeitweisen Alternativbeschulung im Rahmen jugendhilflicher Angebote auf der Basis eines Hilfeplans gemäß § 36 des Achten Buches Sozialgesetzbuch. (4) Schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen, die infolge einer längerfristigen Erkrankung die Schule nicht besuchen können, soll Unterricht zu Hause oder im Krankenhaus im angemessenen Umfang unter Berücksichtigung der organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen angeboten werden. (5) Völkerrechtliche Abkommen und zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt. § 26a Schulgesundheitspflege (1) 1Ziel der Schulgesundheitspflege ist es, Gesundheits- und Entwicklungsstörungen mit besonderer Bedeutung für einen erfolgreichen Schulbesuch frühzeitig zu erkennen und die Schüler und Eltern hinsichtlich notwendiger medizinischer und therapeutischer, die Schule hinsichtlich schulischer Fördermaßnahmen zu beraten; dazu gehören auch Maßnahmen zur Erkennung und Verhütung von Zahnerkrankungen. 2Die Schulgesundheitspflege wird von den Gesundheitsämtern in Zusammenarbeit mit dem Schulleiter, den Lehrern, den Schülern und den Eltern wahrgenommen. (2) Untersucht werden: 1. der physische Entwicklungsstatus; 2. die für das Erlernen der Kulturtechniken notwendigen Wahrnehmungsleistungen; 3. die Konzentrationsfähigkeit und die Belastbarkeit; 4. die Fein- und Grobmotorik; 5. das Niveau der Sprachentwicklung; 6. der Ernährungszustand; 7. der Haltungs- und Bewegungsapparat und 8. Hinweise auf psychosoziale Auffälligkeiten und auf ansteckende oder chronische Krankheiten. (3) Untersuchungen sind 1. die Schulaufnahmeuntersuchung für alle schulpflichtigen und die von den Eltern gemäß § 27 Absatz 2 angemeldeten Kinder, 2. die allgemeine Schuluntersuchung in der Klassenstufe 6, 3. zusätzliche allgemeine Schuluntersuchungen an den Förderschulen, 4. die Vorstellung beim Kinder- und Jugendärztlichen Dienst für minderjährige Schüler in allen Klassen- und Jahrgangsstufen auf Wunsch der Eltern oder auf Veranlassung der Schule mit Einwilligung der Eltern und 5. die Wiedervorstellung, die vom zuständigen Gesundheitsamt nach ärztlichem Ermessen angeboten werden kann. (4) 1Die Kinder und Jugendlichen sind verpflichtet, sich den Untersuchungen nach Absatz 3 Nummer 1 bis 3 zu unterziehen. 2Die Eltern können anwesend sein. 3Bei der Schulaufnahmeuntersuchung ist die Anwesenheit eines Elternteils erforderlich. 4Den Eltern obliegt es, die erforderlichen Auskünfte zu geben. 5Das Ergebnis der Untersuchungen ist nur den Eltern mitzuteilen. 6Das zuständige Gesundheitsamt informiert den Schulleiter über die notwendigen schulischen Maßnahmen und gibt die erforderlichen allgemeinen Hinweise, soweit aus den Ergebnissen der Untersuchungen Folgerungen für die Schule zu ziehen sind. (5) 1Die Eltern können die Untersuchungen gemäß Absatz 3 Nummer 2 bis 5 durch einen Kinder- oder Hausarzt durchführen lassen. 2Die Untersuchung muss den Vorgaben für die Untersuchungen durch die Gesundheitsämter entsprechen. 3Die Eltern legen dem Schulleiter eine ärztliche Bescheinigung über die Durchführung der Untersuchungen vor. (6) Die Eltern sind verpflichtet, gesundheitliche Beeinträchtigungen des Schülers, die sich im Schulbetrieb auswirken können, der Schule mitzuteilen. (7) Die oberste Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung Inhalt, Umfang, Verfahren, Zuständigkeit und Durchführung der Schulgesundheitspflege zu regeln. (8) 1Die Absätze 1, 2, 3 Nummer 1 sowie Absätze 4, 6 und 7 gelten für Schulen in freier Trägerschaft und ihre Schüler entsprechend. 2Die Gesundheitsämter können Untersuchungen gemäß Absatz 3 Nummer 2 bis 5 für Schüler an Schulen in freier Trägerschaft anbieten; Absatz 4 Satz 1 gilt für diese Untersuchungen nicht. (9) Angehörige des sorbischen Volkes haben das Recht, die Untersuchung in sorbischer Sprache wahrzunehmen.17 § 27 Beginn der Schulpflicht (1) 1Mit dem Beginn des Schuljahres werden alle Kinder, die bis zum 30. Juni des laufenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet haben, schulpflichtig. 2Als schulpflichtig gelten auch Kinder, die bis zum 30. September des laufenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet haben und von den Eltern in der Schule angemeldet wurden. (2) Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind, können auf Antrag der Eltern zum Anfang des Schuljahres in die Grundschule oder Gemeinschaftsschule aufgenommen werden, wenn sie den für den Schulbesuch erforderlichen geistigen und körperlichen Entwicklungsstand besitzen. (3) 1Im Ausnahmefall können Kinder, die bei Beginn der Schulpflicht geistig oder körperlich nicht genügend entwickelt sind, um mit Erfolg am Unterricht teilzunehmen, um ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt werden. 2Zur Feststellung des Entwicklungsstandes des Kindes können pädagogisch-psychologische Testverfahren herangezogen werden. 3Zusätzlich können mit Zustimmung der Eltern bereits vorhandene Gutachten einbezogen werden. (4) 1Die erforderlichen Entscheidungen trifft der Schulleiter. 2Staatlich anerkannte Schulen in freier Trägerschaft sind berechtigt, die erforderlichen Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 3 zu treffen.18 § 28 Dauer und Ende der Schulpflicht (1) Die Schulpflicht gliedert sich in 1. die Pflicht zum Besuch einer allgemeinbildenden Schule in der Primarstufe und der Sekundarstufe I (Vollzeitschulpflicht) und 2. die Pflicht zum Besuch der Berufsschule (Berufsschulpflicht). (2) Die Vollzeitschulpflicht dauert neun Schuljahre; die Berufsschulpflicht dauert in der Regel drei Schuljahre. (3) Die Berufsschulpflicht eines Auszubildenden endet mit dem Ende des Berufsausbildungsverhältnisses. (4) 1Auszubildende, die vor Beendigung der Berufsschulpflicht ein Berufsausbildungsverhältnis beginnen, sind bis zum Ende des Berufsausbildungsverhältnisses berufsschulpflichtig. 2Auszubildende, die nach Beendigung der Berufsschulpflicht ein Berufsausbildungsverhältnis beginnen, können die Berufsschule bis zum Ende des Berufsausbildungsverhältnisses besuchen. (5) 1Die Berufsschulpflicht wird vorzeitig für beendet erklärt, wenn der Jugendliche einen mindestens einjährigen vollzeitschulischen Bildungsgang an einer berufsbildenden Schule regelmäßig besucht hat oder die Schulaufsichtsbehörde feststellt, dass er anderweitig hinreichend ausgebildet ist. 2Sie lebt wieder auf, wenn der Jugendliche ein Berufsausbildungsverhältnis beginnt.19 § 29 Ruhen der Schulpflicht (1) Über das Ruhen der Schulpflicht aus gesundheitlichen Gründen im Einzelfall entscheiden die Landkreise und Kreisfreien Städte für ihre schulpflichtigen Einwohner auf der Grundlage medizinischer und psychologischer Gutachten. (2) Die Schulpflicht ruht auf Antrag nach Entscheidung des Schulleiters, wenn bei ihrer Erfüllung die Betreuung eines Kindes der oder des Schulpflichtigen gefährdet wäre. (3) Die Berufsschulpflicht ruht 1. während des Besuchs einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schule in öffentlicher Trägerschaft in Vollzeitform oder einer entsprechenden Ersatzschule oder einer Ergänzungsschule bei Aufnahme einer förderungsfähigen Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1386) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; 2. während des Besuchs einer Hochschule oder Fachhochschule; 3. während des Wehr- oder Bundesfreiwilligendienstes; 4. während eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses, wenn der Dienstherr einen der Berufsschule gleichwertigen Unterricht erteilt; 5. während eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres; 6. in weiteren, durch Rechtsverordnung der obersten Schulaufsichtsbehörde geregelten Fällen, in denen eine anderweitige Ausbildung oder Betreuung gesichert erscheint. (4) Das Ruhen der Schulpflicht wird auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet.20 § 30 (weggefallen) § 31 Verantwortung für die Erfüllung der Schulpflicht (1) 1Die Eltern haben den Schulpflichtigen anzumelden und dafür zu sorgen, dass der Schüler an Veranstaltungen nach § 26 Absatz 2 teilnimmt. 2Sie sind verpflichtet, den Schüler für die Teilnahme an den Schulveranstaltungen zweckentsprechend auszustatten und den zur Durchführung der Schulgesundheitspflege erlassenen Anordnungen nachzukommen. (2) Die Ausbildenden oder Arbeitgeber haben den Berufsschulpflichtigen bei der Berufsschule anzumelden und ihm die zum Besuch der Berufsschule erforderliche Zeit zu gewähren. (3) 1Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft sind verpflichtet, dem Landkreis oder der Kreisfreien Stadt, dessen Einwohner der Schulpflichtige ist, zum Zweck der Schulpflichtüberwachung die erforderlichen personenbezogenen Daten der angemeldeten Schüler in einem standardisierten Datenaustauschformat über eine durch die oberste Schulaufsichtsbehörde bereitgestellte Schnittstelle zu übermitteln und Verstöße gegen die Schulpflicht anzuzeigen. 2Folgende Daten sind zu übermitteln und bei Änderungen unverzüglich zu aktualisieren: 1. Vorname, Namenszusatz, Nachname, Geschlecht des Schülers; 2. Geburtsdatum, Geburtsort des Schülers; 3. Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Ortsteil) des Schülers; 4. erster Personensorgeberechtigter (Name, Vorname); 5. zweiter Personensorgeberechtigter (Name, Vorname); 6. Dienststellenschlüssel, Schulname; 7. Angaben zur Schulanmeldung (Anmeldeart, Status der Schulaufnahme) für Schüler der aktuellen und zukünftigen Klassenstufe 1; 8. Angaben zur Schulabmeldung; 9. Angaben zum Ausbildungsberuf, Ausbildungsschwerpunkt, beruflichen Bildungsgang und der Berufsschulpflicht sowie Name und Anschrift des Berufsausbildungsbetriebes und Datum des Eintritts und des Austritts aus dem Betrieb für schulpflichtige Schüler an berufsbildenden Schulen. 3Die bei den Landkreisen oder Kreisfreien Städten gespeicherten Daten werden ein Jahr nach Beendigung der Schulpflicht im Freistaat Sachsen gelöscht. (4) 1Werden die Anmeldepflichten gemäß Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 nicht erfüllt, treffen die Landkreise und Kreisfreien Städte, deren Einwohner die Schulpflichtigen sind, die erforderlichen Maßnahmen. 2Sie sind befugt, zur Erfüllung dieser Aufgabe auch bei Meldebehörden, Schulaufsichtsbehörden sowie Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft die erforderlichen personenbezogenen Daten ihrer Einwohner, die gemäß den §§ 27 und 28 schulpflichtig sein können, und der Anmeldepflichtigen zu erheben und diese Daten weiter zu verarbeiten. 4. Teil Schulverhältnis § 32 Rechtsstellung der Schule (1) 1Schulen sind nichtrechtsfähige öffentliche Anstalten. 2Sie erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses (Schulverhältnis). (2) 1Die Schule ist im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes berechtigt, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung des Schulbetriebs und zur Erfüllung der ihr übertragenen unterrichtlichen und erzieherischen Aufgaben erforderlichen Maßnahmen zu treffen und Hausordnungen, allgemeine Anordnungen und Einzelanordnungen zu erlassen. 2Inhalt und Umfang der Regelungen ergeben sich aus Zweck und Aufgabe der Schule. § 33 Schuljahr, Ferien (1) Das Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Kalenderjahres. (2) Die oberste Schulaufsichtsbehörde legt Beginn und Ende der Ferien fest. § 34 Wahl des Bildungsweges (1) 1Über den Wechsel von der Grundschule auf eine weiterführende allgemeinbildende Schule entscheiden die Eltern auf Empfehlung der Schule. 2Die Grundschule berät die Eltern über die für den Schüler geeignete Schulart und gibt in der Klassenstufe 4 eine schriftliche Bildungsempfehlung. 3Die Bildungsempfehlung für das Gymnasium wird erteilt, wenn 1. der Durchschnitt der Noten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Sachunterricht in der Halbjahresinformation oder am Ende des Schuljahres 2,0 oder besser ist und keines dieser Fächer mit der Note „ausreichend“ oder schlechter benotet wurde und 2. die Grundschule aufgrund des Lern- und Arbeitsverhaltens des Schülers, der Art und Ausprägung seiner schulischen Leistungen und seiner Entwicklung pädagogisch einschätzt, dass er den Anforderungen des Gymnasiums voraussichtlich entsprechen wird. 4In allen anderen Fällen wird die Bildungsempfehlung für die Oberschule erteilt. (1a) In Gemeinschaftsschulen und Oberschulen+ oder beim Wechsel auf eine Gemeinschaftsschule oder eine Oberschule+ bedarf es keiner Bildungsempfehlung. (2) 1Eltern melden ihr Kind an einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule ihrer Wahl an. 2Sofern Eltern ihr Kind mit einer Bildungsempfehlung für die Oberschule an einem Gymnasium anmelden, wird durch das Gymnasium ein Beratungsgespräch vereinbart und bei der Einladung zu dem Gespräch auf die Folgen des Nichterscheinens hingewiesen. 3Grundlagen für das Beratungsgespräch sind 1. die Bildungsempfehlung, 2. das zuletzt erstellte Jahreszeugnis und die zuletzt erteilte Halbjahresinformation sowie 3. das Ergebnis einer vom Schüler zu erbringenden schriftlichen Leistungserhebung ohne Benotung, die die Fächer Deutsch, Mathematik und Sachunterricht zu gleichen Teilen berücksichtigt, mit von der obersten Schulaufsichtsbehörde bestimmten Aufgaben. 4Erscheint ohne wichtigen Grund kein Elternteil zum vereinbarten Beratungsgespräch, gilt die Anmeldung als zurückgenommen. 5Eine erneute Anmeldung an einem Gymnasium zum bevorstehenden Schuljahr ist ausgeschlossen. 6Dasselbe gilt, wenn das Gymnasium im Beratungsgespräch eine Anmeldung an der Oberschule empfohlen hat und die Eltern nicht innerhalb von drei Wochen schriftlich mitteilen, dass sie entgegen den Empfehlungen der Grundschule und des Gymnasiums an der Anmeldung festhalten. (3) Die oberste Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. die näheren Einzelheiten zur Beratung der Eltern, 1a. die ausnahmsweise Erteilung einer schriftlichen Bildungsempfehlung beim Wechsel von einer Gemeinschaftsschule oder Oberschule+ auf Antrag der Eltern, 2. das Verfahren und die Inhalte der Leistungserhebung nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 3, 3. das Ersetzen des Fachs Deutsch durch das Fach Sorbisch an sorbischen Schulen sowie 4. die Anerkennung der im Herkunftsland erbrachten Leistungen und das Ersetzen des Fachs Deutsch durch die jeweilige Herkunftssprache für Schüler, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist, zu regeln. (4) 1Die nach der Grundschule getroffene Entscheidung für die Schullaufbahn kann durch eine neue Entscheidung ersetzt werden. 2Der Wechsel von der Oberschule oder Gemeinschaftsschule an das Gymnasium ist nach jeder Klassenstufe möglich, wenn der Schüler im vorangegangenen Schuljahr die dafür erforderliche Begabung und Leistung, insbesondere in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch, gezeigt hat. 3Der Verbleib am Gymnasium ist nicht möglich, wenn der Schüler 1. zweimal in derselben Klassenstufe, 2. in zwei aufeinanderfolgenden Klassenstufen oder 3. insgesamt dreimal nicht versetzt worden ist. 4Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für den Übergang in die und für den Verbleib in den Jahrgangsstufen 11 und 12 einer Gemeinschaftsschule; bei abschlussbezogenem Lernen nach dem Lehrplan der Oberschule ist der Übergang unter den gleichen Voraussetzungen wie für Schüler der Oberschule möglich. 5Die oberste Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, die näheren Voraussetzungen zu den Sätzen 2 bis 4 durch Rechtsverordnung zu regeln; sie kann dabei insbesondere die maßgeblichen Fächer und Schülerleistungen festlegen. (5) 1Über die Ausbildung an einer berufsbildenden Schule oder einer Schule des zweiten Bildungsweges entscheiden die Eltern oder der volljährige Schüler. 2Die Schule lehnt die Aufnahme ab, wenn der Schüler für die Schulart oder den jeweiligen Bildungsgang nach Begabung oder Leistung nicht geeignet ist. 3Die oberste Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, die näheren Voraussetzungen durch Rechtsverordnung zu regeln; sie kann dabei insbesondere die maßgeblichen Fächer und Schülerleistungen sowie Schulabschlüsse, Berufserfahrungen und Aufnahmeprüfungen festlegen. (6) 1Über die Aufnahme an eine bestimmte Schule entscheidet nach Maßgabe der Absätze 1 bis 5 der Schulleiter im Rahmen der verfügbaren Ausbildungsplätze. 2Für den Schulübergang auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung einer Gemeinschaftsschule gemäß § 7a Absatz 3 gelten die dort getroffenen Regelungen.21 § 35 Bildungsstandards, Lehrpläne, Stundentafeln, landeseinheitliche Prüfungsaufgaben (1) 1Grundlage für Unterricht und Erziehung sind die ländergemeinsamen Bildungsstandards, Lehrpläne und Stundentafeln. 2Sie werden von der obersten Schulaufsichtsbehörde festgelegt. 3Die Schule kann auf der Basis der im Schulprogramm festgelegten pädagogischen und didaktischen Grundsätze eigenverantwortlich die Erfüllung der Lehrpläne gestalten; hierbei müssen innerhalb des Schuljahres die Zeitanteile jeden Faches gemäß Stundentafel gewahrt bleiben. (2) Die ländergemeinsamen Bildungsstandards bestimmen, über welches verbindliche Wissen und welche Kompetenzen Schüler zu einem bestimmten Zeitpunkt verfügen müssen. (3) 1Zur Sicherung der Gleichwertigkeit der jeweiligen Abschlüsse sollen die Prüfungsaufgaben für die schriftlichen Abschlussprüfungen 1. der allgemeinbildenden Schulen mit Ausnahme der Grundschule, 2. der Fachoberschule, 3. des Beruflichen Gymnasiums und 4. der Schulen des zweiten Bildungsweges landeseinheitlich erstellt werden. 2Für andere Schularten können die Prüfungsaufgaben für die schriftlichen Abschlussprüfungen landeseinheitlich erstellt werden. § 35a Individuelle Förderung der Schüler (1) 1Die Ausgestaltung des Unterrichts und anderer schulischer Veranstaltungen orientiert sich an den individuellen Lern- und Entwicklungsvoraussetzungen der Schüler. 2Dabei ist insbesondere Teilleistungsschwächen Rechnung zu tragen. (2) Zur Förderung des Schülers und zur Ausgestaltung des Erziehungs- und Bildungsauftrages können zwischen dem Schüler, den Eltern und der Schule Bildungsvereinbarungen geschlossen werden. (3) Zur Förderung individueller besonderer Begabungen können schul- und schulartübergreifende Kooperationen sowie Kooperationen mit Hochschulen, Berufsakademie, Forschungseinrichtungen, Vereinen oder Verbänden durchgeführt werden. (4) Der Freistaat Sachsen hält spezielle Beratungsangebote zur individuellen Förderung begabter Schüler vor. § 35b Zusammenarbeit (1) 1Die Schulen arbeiten mit den Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe sowie mit den im Auftrag dieser Träger tätigen sozialpädagogischen Fachkräften und mit anderen Schulen zusammen. 2Schulen sind befugt, Schulsozialarbeitern den Vornamen und Nachnamen von Schülern ihrer Schule zu übermitteln, wenn dies erforderlich ist, um die schulische Ausbildung und soziale Integration im Rahmen von Angeboten der Schulsozialarbeit nach Kapitel 2 Abschnitt 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu fördern. 3Bei minderjährigen Schülern gilt dies auch für Vorname, Namenszusatz, Nachname, Wohnanschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse ihrer Eltern. (2) 1Darüber hinaus arbeiten die Schulen mit außerschulischen Einrichtungen, insbesondere Unternehmen, Vereinen, Kirchen, Einrichtungen der kulturellen und politischen Bildung, mit Einrichtungen der Weiterbildung sowie mit Partnern im In- und Ausland zusammen. 2Die Schulen im sorbischen Siedlungsgebiet arbeiten darüber hinaus mit den Vertretern der Interessenvertretung der Sorben nach § 5 des Sächsischen Sorbengesetzes zusammen. 3Grundschulen kooperieren mit Horten ihres Schulbezirks.22 § 36 Familien- und Sexualerziehung (1) 1Unbeschadet des natürlichen Erziehungsrechts der Eltern gehört Familien- und Sexualerziehung zur Aufgabe der Schule. 2Sie wird fächerübergreifend vermittelt. 3Ziel der Familien- und Sexualerziehung ist es, die Schüler altersgemäß mit den biologischen, ethischen, kulturellen und sozialen Tatsachen und Bezügen der Geschlechtlichkeit des Menschen vertraut zu machen und auf das Leben in Partnerschaft und Familie vorzubereiten. 4Die Sexualerziehung soll für die unterschiedlichen Wertvorstellungen auf diesem Gebiet offen sein. 5Dabei ist insbesondere die Bedeutung von Ehe, eingetragenen Lebenspartnerschaften und Familie für Staat und Gesellschaft zu vermitteln. 6Die Familien- und Sexualerziehung soll das Bewusstsein für eine persönliche Intimsphäre in Ehe und Familie sowie in persönlichen Beziehungen entwickeln und fördern. 7Eine Zusammenarbeit mit Angeboten der Familienbildung und Erziehung ist im Rahmen des Unterrichts oder von Ganztagsangeboten anzustreben. (2) Ziel, Inhalt und Form der Familien- und Sexualerziehung sind den Eltern rechtzeitig mitzuteilen und mit ihnen zu besprechen. § 37 (weggefallen) § 38 Schulgeld- und Lernmittelfreiheit (1) Der Unterricht ist unentgeltlich. (2) 1Lernmittel sind von Schülern zum Lernen verwendete Gegenstände und Materialien, die für den Unterricht auf der Grundlage der ländergemeinsamen Bildungsstandards und der Lehrpläne erforderlich und zur Nutzung durch den einzelnen Schüler bestimmt sind. 2Die an den Schulen eingeführten Lernmittel werden den Schülern durch den Schulträger leihweise überlass

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.