Sachsen

Sächsisches Schulgesetz

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 4192. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2018 Nr. 15, S. 648 Fsn-Nr.: 710-1 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 17. August 2024

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

ücksichtigung der organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen den individuellen Lern- und Entwicklungsvoraussetzungen des Schülers entspricht, 2. die Funktionsfähigkeit des Unterrichts nicht erheblich beeinträchtigt wird und 3. keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung festgestellt wird. (2) 1Die Förderschultypen ergeben sich aus den Förderschwerpunkten nach § 4c Absatz 2. 2Ferner existieren Klinik- und Krankenhausschulen für den Unterricht kranker Schüler. 3Förderschulen können mehrere Förderschwerpunkte in sich vereinen. 4Auf der Grundlage ihres pädagogischen Konzepts und in Zusammenarbeit mit Schulen auch anderer Schularten können sich Förderschulen zu Förderzentren entwickeln. 5Förderschulen und Förderzentren stellen anderen Schulen ihre sonderpädagogische Kompetenz in Form von Beratungs- und Diagnoseleistungen sowie für die inklusive Unterrichtung zur Verfügung. 6Während der Schuleingangsphase arbeitet die Förderschule mit Grundschulen, mit Kindertageseinrichtungen und mit Einrichtungen, die heilpädagogische Leistungen erbringen, mit Frühförder- und Frühberatungsstellen, mit Sozialpädiatrischen Zentren sowie mit dem zuständigen Gesundheitsamt zusammen. 7Schwerpunkte der Zusammenarbeit sind die Prävention von Lern-, Verhaltens- und Sprachschwierigkeiten sowie die individuelle Förderung. 8§ 5 Absatz 5 Satz 2 bleibt unberührt. 9Nach Maßgabe der Schul- und Prüfungsordnungen können an den Förderschulen Abschlüsse sämtlicher allgemeinbildender Schularten erworben werden. 10An Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen kann auch ein dem Hauptschulabschluss gleichgestellter Abschluss ohne Teilnahme an einer Abschlussprüfung erworben werden. (3) 1Wenn die besondere Aufgabe der Förderschule die Heimunterbringung der Schüler gebietet oder die Erfüllung der Schulpflicht sonst nicht gesichert ist, hat der Schulträger dafür Sorge zu tragen, dass bei der Schule ein Heim eingerichtet wird, in dem die Schüler Unterkunft, Verpflegung, familiengemäße Betreuung und eine ihrem Förderbedarf entsprechende Förderung erhalten. 2Das Heim ist nicht Bestandteil der Förderschule. 3Die Heimunterbringung bedarf der Zustimmung der Eltern. (4) 1Soweit in Heimen nach Absatz 3 Kinder betreut werden, die dafür keinen Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 6 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder auf Eingliederungshilfe nach § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch haben, erfolgt eine anteilige Finanzierung im Sinne des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 225), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 2Das Nähere zu den Aufgaben und den Zielen pädagogischer Arbeit, zu den Anforderungen an das pädagogische Fachpersonal, zur Mitwirkung von Eltern und Kindern, zum Betrieb und zur Finanzierung der Heime regelt eine Rechtsverordnung der obersten Schulaufsichtsbehörde. (5) Die Träger von Förderschulen nach Absatz 1, von Heimen nach Absatz 3 sowie von Betreuungsangeboten nach § 16 Absatz 2 sind verpflichtet, eine ganzheitliche Betreuung der Schüler zu gewährleisten. (6) 1Bei den Förderschulen gibt es Beratungsstellen, die für die Früherfassung, Früherkennung und Frühförderung behinderter oder von Behinderung bedrohter Kinder zuständig sind. 2Sie arbeiten mit Frühförder- und Frühberatungsstellen, Kindertageseinrichtungen, Sozialpädiatrischen Zentren und dem zuständigen Gesundheitsamt zusammen. 3Ihnen obliegt die förderspezifische Beratung von Eltern, Lehrern und Erziehern. (7) 1Die für die Erfüllung der besonderen Aufgabe der Förderschulen notwendige Betreuung der Schüler erfolgt unbeschadet der Verpflichtung Dritter zur Tragung von Kosten. 2Gleiches gilt für die Betreuung von Kindern nach Absatz 3 und § 16 Absatz 2. (8) Die Förderschule arbeitet insbesondere zur Verbesserung der Berufs- und Studienorientierung sowie der Berufsvorbereitung und zur Erleichterung des Übergangs in berufs- oder studienqualifizierende Bildungsgänge mit der Berufsberatung der Agenturen für Arbeit, den berufsbildenden Schulen und anderen Partnern der Berufsausbildung zusammen.11 § 14 Schulen des zweiten Bildungsweges (1) Die Abendoberschule ist eine Schulart, an der Jugendliche und Erwachsene, die die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben, überwiegend in Form von Abendunterricht den Hauptschulabschluss, den qualifizierenden Hauptschulabschluss oder den Realschulabschluss erwerben können. (2) Das Abendgymnasium ist eine Schulart, an der nicht mehr schulpflichtige Jugendliche und Erwachsene überwiegend in Form von Abendunterricht die allgemeine Hochschulreife erwerben können. (3) Das Kolleg ist ein Gymnasium besonderer Art, an dem Erwachsene, die bereits im Berufsleben gestanden haben, in Vollzeitunterricht die allgemeine Hochschulreife erwerben können. (4) Für den letzten Ausbildungsabschnitt des Abendgymnasiums und des Kollegs gilt § 7 Absatz 5 und 6 entsprechend. § 15 Schulversuche (1) 1Zur Weiterentwicklung des Schulwesens oder zur Erprobung neuer pädagogischer oder organisatorischer Konzeptionen können Schulversuche durchgeführt werden. 2Schulversuche bedürfen der Genehmigung der obersten Schulaufsichtsbehörde. 3Voraussetzung für die Genehmigung ist eine von der Schulkonferenz beschlossene und im Einvernehmen mit dem Schulträger entwickelte Konzeption. 4Schulversuche sollen wissenschaftlich begleitet werden, die Ergebnisse sind zu veröffentlichen. 5Von bestehenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere zur inhaltlichen Ausgestaltung des Unterrichts, zur Unterrichtsorganisation, zum sonstigen Prüfungswesen sowie zur Personal- und Sachmittelverwaltung einschließlich Stellenbewirtschaftung, kann abgewichen werden. (2) 1Schulversuche können auch als wissenschaftliche Forschungsvorhaben in Kooperation mit einer Hochschule durchgeführt werden. 2Soweit dafür die Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich ist, bedarf dies der schriftlichen Einwilligung aller am Schulversuch Beteiligten, bei minderjährigen Schülern auch der schriftlichen Einwilligung der Eltern, gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 7 und 9 der Verordnung (EU) 2016/679 und den ergänzenden Vorschriften des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes. 3Der Sächsische Datenschutzbeauftragte ist vor Beginn eines solchen Schulversuchs anzuhören. § 16 Betreuungsangebote (1) Der Schulträger kann von der fünften bis zur zehnten Klassenstufe an Oberschulen, Gemeinschaftsschulen und Gymnasien außerunterrichtliche Betreuungsangebote vorhalten. (2) 1Soweit die Schüler nicht in einem Heim nach § 13 Absatz 3 Satz 1 betreut werden, hält der Schulträger 1. für Schüler der Primarstufe der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen, 2. für Schüler aller Klassenstufen der übrigen Förderschulen und 3. für inklusiv unterrichtete Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung Betreuungsangebote vor. 2In die Betreuungsangebote nach Satz 1 Nummer 1 können auch Schüler der übrigen Klassenstufen einbezogen werden. 3Für Schüler der Klassenstufen 1 bis 6 gilt § 13 Absatz 4 entsprechend.12 § 16a Ganztagsangebote (1) 1Allgemeinbildende Schulen sollen Ganztagsangebote einrichten und dabei mit außerschulischen Einrichtungen zusammenarbeiten. 2Schulen mit Primarstufe müssen sich bei diesen Angeboten mit den Horten abstimmen. (2) 1Der Freistaat Sachsen unterstützt die Ganztagsangebote öffentlicher und freier Träger allgemeinbildender Schulen mit finanziellen Mitteln nach den Maßgaben des Haushaltsplanes. 2Zur Stärkung der Eigenverantwortung an Schulen sollen sie die im Haushaltsplan des Freistaates Sachsen für die Förderung von Ganztagsangeboten für Schüler vorgesehenen Mittel als pauschalisierte zweckgebundene Zuweisungen erhalten. 3§ 3b Absatz 1 findet entsprechende Anwendung. (3) 1Die oberste Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, insbesondere über 1. die inhaltlichen Mindestanforderungen an die pädagogisch-fachliche Ausgestaltung von Ganztagsangeboten, 2. die Abgrenzung und Abstimmung der Ganztagsangebote mit dem Hort, 3. die Berechnung der Zuweisungen, 4. die Einbeziehung von Schulfördervereinen allgemeinbildender Schulen in den Kreis der Zuweisungsempfänger, 5. das Antragsverfahren, 6. die Auszahlung der Mittel; dabei können Abschlagszahlungen und Auszahlungstermine geregelt werden, und 7. die Erbringung und Prüfung des Nachweises der zweckentsprechenden Verwendung der Zuweisungen; dabei können geregelt werden: a) Fristen für die Vorlage des Nachweises, b) ein Zurückbehaltungsrecht für weitere Zuweisungen bei nicht fristgerechter Vorlage, c) Pflichten des Zuweisungsempfängers zur Aufbewahrung von Unterlagen und Dateien, d) die Beschränkung des Nachweises auf eine schriftliche Versicherung des Zuweisungsempfängers, dass die Mittel zweckentsprechend eingesetzt wurden, und e) für den Fall, dass die zweckentsprechende Verwendung nicht nachgewiesen wird, die Aufhebung der Bewilligung der Zuweisung, ihre Erstattung und die Verrechnung mit weiteren Zuweisungen. 2Für die Nummern 3 und 5 bis 7 ist das Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen herzustellen.13 § 17 Bildungsberatung (1) Jede Schule und jeder Lehrer haben die Aufgabe, die Eltern und die Schüler in Fragen der Schullaufbahn zu beraten und sie bei der Wahl der Bildungsmöglichkeiten entsprechend den Fähigkeiten und Neigungen des Einzelnen zu unterstützen. (2) Zur Unterstützung der Erziehung und Hilfe bei der Lebensbewältigung der Schüler durch die Eltern und Lehrer wird eine schulpsychologische Beratung ermöglicht, die schulartübergreifend durch Schulpsychologen mit Hilfe von Beratungslehrern oder Betreuungslehrern erfolgt und die Schulsozialarbeit einbezieht. 3. Abschnitt Religionsunterricht, Ethik § 18 Religionsunterricht (1) 1Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach. 2Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts wird der Religionsunterricht nach Bekenntnissen getrennt in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der betreffenden Religionsgemeinschaft erteilt. (2) 1Die Lehrer bedürfen zur Erteilung von Religionsunterricht der Bevollmächtigung der betreffenden Religionsgemeinschaft. 2Kein Lehrer darf gegen seinen Willen gezwungen werden, Religionsunterricht zu erteilen. (3) 1Der Religionsunterricht kann von Bediensteten der betreffenden Religionsgemeinschaften erteilt werden. 2Die Religionsgemeinschaft erhält einen angemessenen finanziellen Ersatz. § 19 Ethik (1) Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, besuchen den Unterricht in dem Fach Ethik. (2) Im Fach Ethik werden den Schülern religionskundliches Wissen, Verständnis für gesellschaftliche Wertvorstellungen und Normen, Zugang zu philosophischen und religiösen Fragen sowie Fragen der globalen Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit vermittelt. § 20 Teilnahme 1Die Eltern bestimmen, ob ihre Kinder am Religionsunterricht oder am Ethikunterricht teilnehmen. 2Nach Vollendung des 14. Lebensjahres steht dieses Recht dem Schüler zu. 2. Teil Schulträgerschaft § 21 Grundsätze (1) Der Schulträger hat die sächlichen Kosten der Schule zu tragen. (2) Die Schulträger sind berechtigt und verpflichtet, Schulen in öffentlicher Trägerschaft einzurichten und fortzuführen, wenn ein öffentliches Bedürfnis hierfür besteht. (3) Ein öffentliches Bedürfnis besteht, wenn entweder die Mindestschülerzahlen nach § 4a Absatz 1 einschließlich der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen und Mindestzügigkeiten nach § 4a Absatz 3 für den Schulstandort zum Unterrichtsbeginn erreicht werden oder ein Ausnahmetatbestand nach § 4a Absatz 5 beziehungsweise nach § 4b gegeben ist. (4) Bei der Einrichtung, Änderung, Aufhebung und bei der Unterhaltung der Schulen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 wirken der Schulträger und der Freistaat Sachsen nach den Vorschriften dieses Gesetzes zusammen. § 22 Schulträger (1) 1Die Gemeinden sind Schulträger der allgemeinbildenden Schulen und der Schulen des zweiten Bildungsweges. 2Die Landkreise können Schulträger dieser Schulen sein. 3Die Landkreise und Kreisfreien Städte sind Schulträger der berufsbildenden Schulen. (2) Der Freistaat Sachsen kann Schulträger von Förderschulen mit Heim sowie von Schulen besonderer pädagogischer Prägung oder besonderer Bedeutung sein. (3) 1Der Schulträger soll berufsbildende Schulen in Beruflichen Schulzentren zusammenfassen. 2Der Schulträger kann Schulen des zweiten Bildungsweges als Teil einer allgemeinbildenden Schule führen. 3Im Übrigen können selbstständige Schulen, die der Schulträger in Schulzentren räumlich zusammenfasst, pädagogisch und organisatorisch zusammenarbeiten. 4Diese Zusammenarbeit erleichtert den schulartübergreifenden Lehrereinsatz sowie die gemeinsame Nutzung von schulischen Einrichtungen. 5§ 21 Absatz 4 gilt entsprechend. (4) 1Die Schulträger sind verpflichtet, zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben zusammenzuarbeiten. 2Dies betrifft insbesondere die Einigung über die Bildung von Schulzweckverbänden und Schulbezirken. 3Für den Abschluss einer Zweckvereinbarung ist das Einvernehmen der Schulaufsichtsbehörde erforderlich. 4Die Vorschriften über die kommunale Zusammenarbeit bleiben unberührt. § 23 Aufgaben des Schulträgers, Schülerbeförderung (1) Die Gemeinden und Landkreise verwalten die ihnen als Schulträger obliegenden Angelegenheiten als Pflichtaufgaben. (2) 1Der Schulträger errichtet die Schulgebäude und Schulräume, stattet sie mit den notwendigen Lehr- und Lernmitteln aus und stellt die sonstigen erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung. 2Er unterhält sie in einem ordnungsgemäßen Zustand. 3Er bestellt in Abstimmung mit dem Schulleiter die Mitarbeiter, die nicht im Dienst des Freistaates Sachsen stehen. (3) 1Träger der notwendigen Beförderung der Schüler auf dem Schulweg bei Schulen in öffentlicher Trägerschaft und Ersatzschulen ist der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt, in dessen oder in deren Gebiet sich die Schule befindet. 2Die Beförderungspflicht besteht für die nächstgelegene aufnahmefähige Schule der gewählten Schulart. 3Die Oberschule+ gilt für die Beförderungspflicht als selbstständige Schulart. 4Der Träger der Schülerbeförderung regelt Einzelheiten durch Satzung, insbesondere hinsichtlich 1. Umfang und Abgrenzung der notwendigen Beförderungskosten einschließlich der Festsetzung von Mindestentfernungen, 2. Höhe und Verfahren der Erhebung eines Eigenanteils des Schülers oder der Eltern, 3. Pauschalen oder Höchstbeiträge für die Kostenerstattung sowie Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen, 4. Verfahren der Kostenerstattung zwischen den Schülern beziehungsweise Eltern und Schulträgern sowie zwischen verschiedenen Schulträgern. (4) Die oberste Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, Mindestanforderungen für die Ausstattung der Schulen mit Verwaltungskräften und Lehrmitteln durch Rechtsverordnung zu regeln.14 § 23a Schulnetzplanung (1) 1Die Schulnetzplanung soll die planerische Grundlage für ein alle Bildungsgänge umfassendes, regional ausgeglichenes und unter zumutbaren Bedingungen erreichbares Bildungsangebot schaffen und durch Abstimmung mit der Jugendhilfeplanung gemäß § 79 Absatz 1 und § 80 des Achten Buches Sozialgesetzbuch eine regionale Bildungsplanung sichern. 2Dabei sind vorhandene Schulen in freier Trägerschaft sowie bei den berufsbildenden Schulen die Möglichkeit der betrieblichen Aus- und Weiterbildung zu berücksichtigen. 3Die Ziele der Raumordnung und der Landesplanung sind zu beachten. (2) 1In den Plänen werden der mittelfristige und langfristige Schulbedarf sowie die Schulstandorte ausgewiesen. 2Für jeden Schulstandort ist anzugeben, welche Bildungsangebote dort vorhanden sind und für welche räumlichen Bereiche (Einzugsbereiche) sie gelten sollen. 3Es sind auch die Bildungsbedürfnisse zu berücksichtigen, die durch Schulen für das Gebiet nur eines Schulträgers nicht sinnvoll befriedigt werden können. 4In diesen Fällen ist darzustellen, welche Form der Zusammenarbeit der Schulträger besteht oder durch welchen Schulträger die Bildungsbedürfnisse befriedigt werden. 5Schulnetzpläne müssen die langfristige Zielplanung und die Ausführungsmaßnahmen unter Angabe der Rangfolge ihrer Verwirklichung enthalten. (3) 1Die Landkreise und Kreisfreien Städte stellen die Teilschulnetzpläne für die allgemeinbildenden Schulen und die Schulen des zweiten Bildungsweges in ihrem Gebiet auf. 2Dabei ist die Schulnetzplanung für die berufsbildenden Schulen nach Absatz 7 Satz 1 und 3 zu berücksichtigen. (4) 1Die Teilschulnetzpläne nach Absatz 3 sind, soweit der Träger der Schulnetzplanung nicht selbst Schulträger ist, im Einvernehmen mit den öffentlichen Schulträgern, im Übrigen im Benehmen mit den sonstigen Trägern der Schulen des Gebietes aufzustellen. 2Die Pläne sind mit benachbarten Trägern der Schulnetzplanung abzustimmen. 3Die Pläne bedürfen der Genehmigung der obersten Schulaufsichtsbehörde. 4Die Schulnetzplanung der sorbischen Schulen und Schulen mit sorbischsprachigem Angebot ist im Benehmen mit der Interessenvertretung nach § 5 des Sächsischen Sorbengesetzes aufzustellen. (5) 1Der Schulträger darf sein Einvernehmen zu den planerischen Festlegungen gemäß Absatz 4 Satz 1 nur dann versagen, wenn diese den Anforderungen des § 4a Absatz 1 einschließlich der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen, des § 4a Absatz 3 oder Absatz 5, des § 4b Absatz 1 bis 3a oder Absatz 5, des § 21 Absatz 2 oder des § 23a Absatz 2 widersprechen. 2Wird das Einvernehmen rechtswidrig versagt, entscheidet die oberste Schulaufsichtsbehörde über die Ersetzung des Einvernehmens im Rahmen der Genehmigung nach Absatz 4 Satz 3. (6) 1Die oberste Schulaufsichtsbehörde überprüft bei der Genehmigung nach Absatz 4 Satz 3 die Rechtmäßigkeit und Vereinbarkeit der Pläne mit den schulgesetzlichen und schulfachlichen sowie den sich aus dem Staatshaushaltsplan ergebenden Maßnahmen, insbesondere um zu gewährleisten, dass die personelle Ausstattung der Schulen im Rahmen der Bedarfs- und Finanzplanung des Freistaates Sachsen möglich ist. 2Über die Genehmigung ist binnen sechs Monaten zu entscheiden. 3Die Frist nach Satz 2 beginnt mit Eingang des Planes, der den Anforderungen der nach Absatz 10 zu erlassenden Rechtsverordnung entsprechen muss, und der den Plan begründenden sowie vollständigen Unterlagen bei der obersten Schulaufsichtsbehörde; die Vollständigkeit der Unterlagen ist zu bestätigen. 4Die Frist kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes um höchstens drei Monate verlängert werden. 5Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. 6Die Genehmigung gilt mit Ablauf der Frist als erteilt. 7Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Schulnetzplanung mit den in den Absätzen 1, 2, 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 und 2 genannten Anforderungen nicht übereinstimmt oder einer den Maßgaben des Freistaates Sachsen entsprechenden ordnungsgemäßen Gestaltung des Unterrichts entgegensteht. (7) 1Die oberste Schulaufsichtsbehörde stellt den Teilschulnetzplan für die berufsbildenden Schulen unter Berücksichtigung der Fachklassenstandorte mit Einzugsbereichen im Einvernehmen mit den Landkreisen und Kreisfreien Städten auf. 2Die Planaufstellung erfolgt im Benehmen mit dem Landesausschuss für Berufsbildung. 3Dabei ist für ein regional ausgeglichenes Bildungsangebot im Sinne von Absatz 1 Satz 1 in besonderem Maße auf ein ausgewogenes Verhältnis des Angebots in ländlich und städtisch geprägten Räumen zu achten sowie die Schulnetzplanung für die allgemeinbildenden Schulen und die Schulen des zweiten Bildungsweges nach Absatz 3 Satz 1 zu berücksichtigen. 4Soweit die Fachschulen in den Berufen der Land-, Forst- und Hauswirtschaft sowie des Garten- und Landschaftsbaus (landwirtschaftliche Fachschulen) betroffen sind, ist das Einvernehmen des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft einzuholen. (8) 1Der Schulträger darf sein Einvernehmen zu den planerischen Festlegungen gemäß Absatz 7 Satz 1 nur dann versagen, wenn diese den Anforderungen des § 4a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 6 einschließlich der aufgrund von § 4a Absatz 1 Satz 2 erlassenen Rechtsverordnungen, des § 4a Absatz 5, des § 21 Absatz 2 oder des § 23a Absatz 2 widersprechen. 2Wird das Einvernehmen rechtswidrig versagt oder widerspricht die Versagung den Zielen von Absatz 7 Satz 3, entscheidet die oberste Schulaufsichtsbehörde über die Ersetzung des Einvernehmens mit Abschluss des Planaufstellungsverfahrens. (9) Beschlüsse des Schulträgers und Entscheidungen der obersten Schulaufsichtsbehörde nach § 24 erfolgen auf der Grundlage eines genehmigten Teilschulnetzplans nach Absatz 3 und 4 sowie auf der Grundlage eines nach Absatz 7 abgestimmten Teilschulnetzplans. (10) 1Die oberste Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, das Nähere zur Aufstellung, Fortschreibung und Genehmigung der Schulnetzpläne sowie zur Festlegung von Fachklassenstandorten mit Einzugsbereichen durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern zu regeln. 2Die Rechtsverordnung kann auch vorsehen: 1. die Verpflichtung der Landkreise und Kreisfreien Städte, zum Zwecke der Schulnetzplanung und der Überwachung der Schulpflicht Statistiken für bestimmte oder alle Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft ihres Gebiets durchzuführen, insbesondere mit folgenden Merkmalen: a) Träger der Schule; b) Schulart und Bildungsgänge; c) Zahl der Schüler je Bildungsgang; d) Wohnorte der Schüler; e) Art, Anzahl, Größe, sächliche Ausstattung, Nutzung und Nutzungseignung von Gebäuden, Räumen und Außenanlagen; f) Mehrfachnutzung von Gebäuden, Räumen und Außenanlagen; g) Angaben gemäß den Buchstaben a bis d für alle durch die Schule genutzten Gebäude; 2. zu den Statistiken und Merkmalen gemäß Nummer 1: a) Auskunftspflichten für öffentliche und freie Schulträger; b) eine Erfassung und Verarbeitung nach einheitlichen Vorgaben; c) eine regelmäßige oder fortlaufende Aktualisierung; d) eine Verpflichtung der Landkreise und Kreisfreien Städte zur Übermittlung, auch im elektronischen Datenverkehr, an Behörden des Freistaates Sachsen einschließlich der Sächsischen Aufbaubank zum Zwecke der Genehmigung von Schulnetzplänen, der Wahrnehmung der Schulaufsicht oder der Durchführung von Förderprogrammen. (11) Die Schulaufsichtsbehörde ist befugt, von den Landkreisen und Kreisfreien Städten die Anzahl der in den kommenden Schuljahren einzuschulenden Schüler schulbezirksgenau für die Schulen mit Primarstufe in öffentlicher Trägerschaft bis zum 31. August eines jeden Jahres und die darüber hinaus zur Erstellung der Schülerzahlfortschreibung erforderlichen Daten für Schulen in freier Trägerschaft bis zum 30. Oktober eines jeden Jahres abzufordern.15 § 24 Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Schulen (1) Der Beschluss eines Schulträgers über die Einrichtung einer Schule in öffentlicher Trägerschaft bedarf der Zustimmung der obersten Schulaufsichtsbehörde. (2) Stellt die oberste Schulaufsichtsbehörde fest, dass ein öffentliches Bedürfnis für die Einrichtung einer Schule in öffentlicher Trägerschaft besteht und erfüllt der Schulträger die ihm nach § 21 Absatz 2 obliegende Verpflichtung nicht, trifft die Rechtsaufsichtsbehörde die notwendigen Maßnahmen; der Schulträger ist vorher zu hören. (3) 1Absatz 1 gilt entsprechend für die Aufhebung einer Schule in öffentlicher Trägerschaft. 2Stellt die oberste Schulaufsichtsbehörde fest, dass das öffentliche Bedürfnis für die Fortführung der Schule oder eines Teils derselben nicht mehr besteht, kann sie die Mitwirkung des Freistaates an der Unterhaltung der Schule widerrufen; der Schulträger ist vorher zu hören. (4) Die Vorschriften über die Einrichtung und Aufhebung einer Schule

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.