Sachsen

Sächsisches Schulgesetz

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Quellenkennung: 4192. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2018 Nr. 15, S. 648 Fsn-Nr.: 710-1 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 17. August 2024

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Schule sowie der Zustimmung der obersten Schulaufsichtsbehörde. (5) § 4a Absatz 5 gilt entsprechend.6 § 4c Sonderpädagogischer Förderbedarf (1) Schüler, die in ihren Bildungs-, Entwicklungs- oder Lernmöglichkeiten derart beeinträchtigt sind, dass bei ihnen Anhaltspunkte für einen sonderpädagogischen Förderbedarf vorliegen, haben nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 Anspruch auf sonderpädagogische Förderung. (2) Sonderpädagogischer Förderbedarf kann in folgenden Förderschwerpunkten bestehen: 1. Sehen, 2. Hören, 3. geistige Entwicklung, 4. körperliche und motorische Entwicklung, 5. Lernen, 6. Sprache sowie 7. emotionale und soziale Entwicklung. (3) 1Auf Antrag einer Grundschule oder Gemeinschaftsschule im Rahmen des Aufnahmeverfahrens, auf Antrag der Schule, die der Schüler besucht, oder auf Antrag der Eltern leitet die Schulaufsichtsbehörde ein Verfahren zur Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf ein. 2Auf Verlangen der Schule oder der Schulaufsichtsbehörde haben sich Kinder und Jugendliche an einer pädagogisch-psychologischen Prüfung zu beteiligen und amtsärztlich untersuchen zu lassen. 3In das Feststellungsverfahren werden die bisherigen pädagogischen, therapeutischen und sonstigen Fördermaßnahmen einbezogen. 4Das Fortbestehen des sonderpädagogischen Förderbedarfs ist regelmäßig auf der Basis des Förderplans und der Entwicklungsberichte zu prüfen. (4) 1Den Anspruch auf sonderpädagogische Förderung erfüllen 1. die Grund- und Oberschulen, die Gymnasien, die Gemeinschaftsschulen und die berufsbildenden Schulen nach Maßgabe der Absätze 5 bis 9 sowie 2. die Förderschulen nach Maßgabe der Absätze 6 bis 9 und des § 13. 2Die Grund- und Oberschulen, die Gymnasien, die Gemeinschaftsschulen und die berufsbildenden Schulen sowie die Förderschulen arbeiten in der Umsetzung der sonderpädagogischen Förderung, insbesondere beim gemeinsamen Lernen von Schülern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf, in Kooperationsverbünden gemäß Absatz 7 zusammen. (5) 1Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf werden auf Wunsch der Eltern, volljährige Schüler auf eigenen Wunsch, in allen Schularten gemeinsam mit Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf inklusiv unterrichtet, soweit 1. dies unter Berücksichtigung der organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen dem individuellen Förderbedarf des Schülers entspricht, 2. die Funktionsfähigkeit des Unterrichts nicht erheblich beeinträchtigt wird und 3. keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung festgestellt wird. 2Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf können nach Maßgabe der Schul- und Prüfungsordnungen auch dann an Schulen gemäß den §§ 6, 7a, 8, 9 und 14 Absatz 1 beschult werden, wenn sie andere als deren Abschlüsse anstreben (lernzieldifferente Beschulung). 3Bei inklusiver Unterrichtung soll unter Berücksichtigung der Spezifika der einzelnen Förderschwerpunkte hinsichtlich der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf 1. eine ausgewogene Klassenbildung erfolgen und 2. durch die Schulaufsichtsbehörde zusätzliches Lehrerarbeitsvermögen unterstützend zur Verfügung gestellt werden. (6) 1Die Schulaufsichtsbehörde berät die Eltern oder den volljährigen Schüler, in welcher Schulart und in welcher Schule dem individuellen sonderpädagogischen Förderbedarf des Schülers entsprochen werden kann. 2Über die Aufnahme des Schülers an eine bestimmte Schule entscheidet der Schulleiter. 3Dabei berücksichtigt er bei einer inklusiven Unterrichtung die Abstimmungen im Kooperationsverbund nach Absatz 7. 4Kommt auf Grund der Abstimmungen im Kooperationsverbund keine Aufnahme zustande, kann die Schulaufsichtsbehörde nach Anhörung der Eltern oder des volljährigen Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf und des Trägers der Schülerbeförderung im Benehmen mit dem Schulleiter und dem Schulträger den Ort der inklusiven Unterrichtung festlegen. (7) 1Allgemeinbildende und berufsbildende Schulen bilden zur Sicherung und Ausgestaltung der sonderpädagogischen Förderung und des inklusiven Unterrichts nach Absatz 5 Kooperationsverbünde. 2Jede öffentliche Schule gehört mindestens einem Kooperationsverbund an. 3Schulen in freier Trägerschaft können sich an einem Kooperationsverbund beteiligen. 4Im Rahmen der Kooperationsverbünde soll die Möglichkeit einer inklusiven Unterrichtung in allen Förderschwerpunkten nach Absatz 2 mit zumutbaren Schulwegen vorgehalten werden. 5Förderschulen können als Förderzentren nach § 13 Absatz 2 Satz 4 auch außerhalb des Gebietes liegen und mit mehreren Kooperationsverbünden zusammenarbeiten. 6Die Kooperationsverbünde erfüllen ihre Aufgaben, indem sie die Qualität der sonderpädagogischen Förderung und des inklusiven Unterrichts durch Koordination und gegebenenfalls gemeinsame Nutzung ihrer personellen und sächlichen Ressourcen sicherstellen. (8) 1Die Kooperationsverbünde und die in einem Kooperationsverbund jeweils mitwirkenden Schulen werden durch den Träger der Schulnetzplanung im Schulnetzplan ausgewiesen. 2Soweit der Träger der Schulnetzplanung nicht selbst Schulträger der mitwirkenden Schulen ist, bedarf die Ausweisung dieser Schulen des Einvernehmens des jeweiligen Schulträgers. (9) Die oberste Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung insbesondere zu regeln: 1. das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs; 2. Bestimmungen zur inklusiven Unterrichtung; 3. das Nähere, um die Schulen bei inklusiver Unterrichtung durch zusätzliches Lehrerarbeitsvermögen zu unterstützen; 4. das Nähere für die Erteilung von Prüfungszeugnissen und die damit verbundenen Berechtigungen in Fällen von Absatz 5 Satz 2; 5. hinsichtlich der Kooperationsverbünde a) das Verfahren zur Bildung der Kooperationsverbünde, einschließlich der Bestimmung von Fristen und Terminen, b) die Anzahl der Kooperationsverbünde, deren Verteilung auf die Landkreise und Kreisfreien Städte und die Festlegung von Einzugsbereichen, c) das Nähere zu den Zielen und Aufgaben der Kooperationsverbünde, d) die Anzahl der Schulen innerhalb der Kooperationsverbünde, Art und Umfang der Zusammenarbeit dieser Schulen innerhalb des Kooperationsverbundes und mit außerschulischen Partnern, e) die Mindestvoraussetzungen für die personelle und sächliche Ausstattung sowie das Verfahren zur Zuweisung von zusätzlichen Ressourcen.7 § 5 Grundschule (1) 1Die Grundschule hat die Aufgabe, alle Schüler in einem gemeinsamen Bildungsgang ausgehend von den individuellen Lern- und Entwicklungsvoraussetzungen unter Einbeziehung von Elementen des spielerischen und kreativen Lernens zu weiterführenden Bildungsgängen zu führen. 2Damit schafft sie die Voraussetzungen für die Entwicklung sicherer Grundlagen für selbstständiges Denken, Lernen und Arbeiten und die Beherrschung des Lesens, Schreibens und Rechnens (Kulturtechniken). 3Sie setzt dabei auch die in den Kindertageseinrichtungen in Umsetzung des Sächsischen Bildungsplans eingeleiteten Bildungs- und Erziehungsprozesse fort. (2) 1Die Grundschule umfasst die Klassenstufen 1 bis 4. 2Der Unterricht wird in der Regel getrennt nach Klassenstufen erteilt. 3Jahrgangsübergreifender Unterricht ist nur zulässig, wenn ein entsprechendes pädagogisches Konzept und entsprechend qualifiziertes Lehrpersonal vorhanden sind. (3) Spätestens ab der Klassenstufe 3 wird eine Fremdsprache unterrichtet. (4) Die Grundschulen arbeiten mit Kindergärten zumindest ihres Schulbezirks sowie mit Horten und Förderschulen zusammen. (5) 1Kindertageseinrichtung, Grundschule und Förderschule unter Einbeziehung der Betreuungsangebote gemäß § 16 Absatz 2 Satz 1 sind verpflichtet, sich gegenseitig bei der Förderung insbesondere der kognitiven, sprachlichen, emotionalen und sozialen sowie körperlich-motorischen Entwicklung der Kinder zu unterstützen. 2Mit schriftlicher Einwilligung der Eltern gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 7 und 9 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72), in der jeweils geltenden Fassung, und dem Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetz vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198), in der jeweils geltenden Fassung, können die Lehrer der Grund- und Förderschulen 1. Einsicht in die Entwicklungsdokumentation eines Kindes nehmen, 2. den aktuellen Entwicklungsstand des Kindes in der Kindertageseinrichtung erheben und mit den pädagogischen Fachkräften der Kindertageseinrichtung oder den Kindertagespflegepersonen beraten sowie 3. aus Nummer 2 abzuleitende Fördermaßnahmen für das Kind entsprechend Satz 1 gemeinsam mit den Eltern und den pädagogischen Fachkräften der Kindertageseinrichtung oder den Kindertagespflegepersonen abstimmen. 3Das zuständige Gesundheitsamt kann hierbei mit schriftlicher Einwilligung der Eltern gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 7 und 9 der Verordnung (EU) 2016/679 und den ergänzenden Vorschriften des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes einbezogen werden.8 § 6 Oberschule einschließlich Oberschule+ (1) 1Die Oberschule vermittelt eine allgemeine und berufsvorbereitende Bildung. 2Sie schafft die Voraussetzungen für eine berufliche Qualifizierung und bereitet Schüler mit entsprechenden Leistungen, Begabungen und Bildungsabsichten auf den Übergang an andere weiterführende Schulen vor. 3Die Oberschule gliedert sich in einen Hauptschulbildungsgang und einen Realschulbildungsgang. 4Die Schüler erwerben mit dem erfolgreichen Besuch der Klassenstufe 9 und der Teilnahme an der Abschlussprüfung den Hauptschulabschluss. 5Erfüllen die Schüler darüber hinaus besondere Leistungsvoraussetzungen, erwerben sie den qualifizierenden Hauptschulabschluss. 6Der qualifizierende Hauptschulabschluss berechtigt zum Wechsel in den Realschulbildungsgang. 7Mit der Versetzung in die Klassenstufe 10 des Realschulbildungsganges wird ein dem Hauptschulabschluss gleichgestellter Schulabschluss erworben. 8Mit erfolgreichem Besuch der Klassenstufe 10 und bestandener Abschlussprüfung erwerben die Schüler im Realschulbildungsgang den Realschulabschluss. 9Für inklusiv unterrichtete Schüler mit dem Förderschwerpunkt Lernen gilt § 13 Absatz 2 Satz 10 entsprechend. (2) 1Die Oberschule umfasst die Klassenstufen 5 bis 10. 2Der Unterricht wird in der Regel getrennt nach Klassenstufen erteilt. 3Abweichend davon ist klassenstufenübergreifender Unterricht zulässig, wenn die Mindestschülerzahl für den Unterricht in Gruppen nicht erreicht wird sowie ein entsprechendes pädagogisches Konzept und entsprechend qualifiziertes Lehrpersonal vorhanden sind. 4Das von der Schulkonferenz zu beschließende Konzept gemäß Satz 3 bedarf der Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde. 5Satz 3 gilt nicht für die Fächer Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache. (3) 1Ab Klassenstufe 7 beginnt eine auf Leistungsentwicklung und Abschlüsse bezogene Differenzierung. 2Im Rahmen eines erweiterten pädagogischen Konzeptes können Oberschulen sowohl von der Differenzierung abweichen als auch ergänzende Bildungsinhalte zur Erleichterung des Übergangs an ein Gymnasium anbieten. 3Das von der Schulkonferenz zu beschließende Konzept gemäß Satz 2 ist der Schulaufsichtsbehörde anzuzeigen. (4) An der Oberschule wird ein Wahlbereich eingerichtet. (5) 1Die Oberschule arbeitet insbesondere zur Verbesserung der Berufs- und Studienorientierung sowie der Berufsvorbereitung und zur Erleichterung des Übergangs in berufs- oder studienqualifizierende Bildungsgänge mit der Berufsberatung der Agenturen für Arbeit, den berufsbildenden Schulen, anderen Partnern der Berufsausbildung, den Gymnasien, den Gemeinschaftsschulen sowie den Hochschulen und der Berufsakademie zusammen. 2Oberschulen können Kooperationsvereinbarungen mit Gymnasien, Gemeinschaftsschulen und berufsbildenden Schulen abschließen. 3An Oberschulen soll Schulsozialarbeit gemäß § 1 Absatz 4 Satz 3 und 4 vorgehalten werden. (6) 1Außerhalb von Ober- und Mittelzentren können Oberschulen mit besonderem pädagogischen Profil „Längeres gemeinsames Lernen“ (Oberschule+) eingerichtet werden. 2§ 7a Absatz 4 gilt entsprechend. 3Die Oberschule+ umfasst abweichend von Absatz 2 Satz 1 die Klassenstufen 1 bis 10. 4Die Schüler lernen in ihren Klassenverbänden über die Primarstufe hinaus gemeinsam und werden entsprechend ihren Leistungsmöglichkeiten, Begabungen und Bildungsabsichten im vorwiegend binnendifferenzierten Unterricht individuell gefördert. 5Die Oberschule+ besteht aus einer Oberschule mit verbundener Grundschule, die eine gemeinsame Schulleitung und ein gemeinsames Lehrerkollegium haben. 6Die Oberschule+ verfügt über ein erweitertes pädagogisches Konzept gemäß Absatz 3 Satz 2 und kann darüber hinaus von den in Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 und 3 getroffenen Regelungen abweichen. 7Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. 8Für die Klassenstufen 1 bis 4 gelten die Regelungen für die Grundschule entsprechend mit Ausnahme von § 25 Absatz 1 bis 4 und § 34 Absatz 1.9 § 7 Gymnasium (1) Das Gymnasium vermittelt Schülern mit entsprechenden Leistungen, Begabungen und Bildungsabsichten eine vertiefte allgemeine Bildung, die für ein Studium an Hochschulen und der Berufsakademie vorausgesetzt wird; es schafft auch Voraussetzungen für eine berufliche Ausbildung außerhalb der Hochschule. (2) 1Das Gymnasium umfasst die Klassenstufen 5 bis 10 sowie die Jahrgangsstufen 11 und 12, schließt mit der Abiturprüfung ab und verleiht die allgemeine Hochschulreife. 2Darüber hinaus ist der Erwerb international anerkannter Abschlüsse an Gymnasien mit entsprechendem Angebot möglich. 3Der Unterricht wird in der Regel getrennt nach Klassen- oder Jahrgangsstufen erteilt. 4Abweichend davon ist klassenstufenübergreifender Unterricht in den Klassenstufen 5 bis 10 zulässig, wenn die Mindestschülerzahl für den Unterricht in Gruppen nicht erreicht wird sowie ein entsprechendes pädagogisches Konzept und entsprechend qualifiziertes Lehrpersonal vorhanden sind. 5Das von der Schulkonferenz zu beschließende Konzept gemäß Satz 4 bedarf der Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde. 6Satz 4 gilt nicht für die Fächer Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache. (3) Am Gymnasium werden besondere Profile eingerichtet. (4) Zur Förderung besonders begabter Schüler werden an ausgewählten Gymnasien besondere Bildungswege angeboten. (5) 1Die Klassenstufe 10 des Gymnasiums bildet den Abschluss der Sekundarstufe I und gilt zugleich als Einführungsphase in die gymnasiale Oberstufe. 2Die gymnasiale Oberstufe umfasst die Jahrgangsstufen 11 und 12. 3Für diese gelten folgende Regelungen: 1. unterrichtet wird in halbjährigen Grund- und Leistungskursen; 2. die herkömmliche Leistungsbewertung durch Noten wird in ein Punktesystem umgesetzt; 3. die allgemeine Hochschulreife wird durch eine Gesamtqualifikation erworben. Diese setzt sich zusammen aus den Leistungen a) in der Abiturprüfung, b) in den Leistungskursen, c) in bestimmten anrechenbaren Grundkursen. (6) 1Die oberste Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, das Nähere zur Ausführung von Absatz 5 durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere das Fächerangebot und seine Zusammenfassung zu Aufgabenfeldern einschließlich der Wahlmöglichkeiten und Belegungsgrundsätze, die Voraussetzungen für die Einrichtung von Kursen, die Leistungsermittlung und -bewertung, die Voraussetzungen der Zulassung zur Abiturprüfung, die Bildung der Gesamtqualifikation und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife. 2Dabei kann auch die Einrichtung fächerverbindender Grundkurse geregelt werden, deren Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde erfolgen kann. (7) 1Mit der Versetzung in die Klassenstufe 10 wird ein dem Hauptschulabschluss gleichgestellter Schulabschluss erworben. 2Mit der Versetzung in die Jahrgangsstufe 11 wird ein dem Realschulabschluss gleichgestellter mittlerer Schulabschluss erworben; in die Versetzungsentscheidung geht das Ergebnis einer besonderen Leistungsfeststellung ein. (8) Das Gymnasium arbeitet insbesondere zur Verbesserung der Berufs- und Studienorientierung mit der Berufsberatung der Agenturen für Arbeit, den berufsbildenden Schulen, anderen Partnern der Berufsausbildung sowie den Hochschulen und der Berufsakademie zusammen. § 7a Gemeinschaftsschule (1) 1Die Gemeinschaftsschule schafft in einem gemeinsamen Bildungsgang die Voraussetzungen für die Entwicklung sicherer Grundlagen für selbstständiges Lernen, Denken und Arbeiten und vermittelt eine darauf aufbauende allgemeine, berufsvorbereitende und vertiefte Bildung. 2Die Gemeinschaftsschule umfasst die Klassenstufen 1 bis 10 sowie die Jahrgangsstufen 11 und 12. 3Die Schüler können an der Gemeinschaftsschule den Hauptschulabschluss, den qualifizierenden Hauptschulabschluss, den Realschulabschluss und die allgemeine Hochschulreife erwerben. 4Für inklusiv unterrichtete Schüler mit dem Förderschwerpunkt Lernen gilt § 13 Absatz 2 Satz 10 entsprechend. (2) 1Die Schüler der Gemeinschaftsschule lernen in ihren Klassenverbänden über die Primarstufe hinaus in einem gemeinsamen Bildungsgang und werden entsprechend ihren Leistungsmöglichkeiten, Begabungen und Bildungsabsichten im vorwiegend binnendifferenzierten Unterricht individuell gefördert. 2Ab Klassenstufe 7 kann je nach Leistungsstand des Schülers abschlussbezogenes Lernen auf der Grundlage der Lehrpläne des jeweiligen Bildungsganges erfolgen. 3Der Unterricht kann getrennt nach Klassenstufen oder klassen- und jahrgangsstufenübergreifend erteilt werden. 4An Gemeinschaftsschulen soll Schulsozialarbeit gemäß § 1 Absatz 4 Satz 3 und 4 vorgehalten werden. (3) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann die Gemeinschaftsschule die Klassenstufen 5 bis 10 sowie die Jahrgangsstufen 11 und 12 umfassen. 2Bei einer Gemeinschaftsschule gemäß Satz 1 soll das für die Primarstufe erforderliche Angebot durch die Kooperation mit mindestens einer Grundschule im Einvernehmen mit dieser gewährleistet werden. 3Dazu hat die jeweilige Gemeinschaftsschule im Schulprogramm gemäß § 3a Absatz 1 mindestens eine Grundschule zu bestimmen. 4Zugleich sind darin die Schritte zum Aufbau einer Primarstufe darzulegen. 5Inhalt und Struktur der Kooperation nach den Sätzen 2 bis 4 werden in Kooperationsvereinbarungen der beteiligten Schulen geregelt. (4) 1Gemeinschaftsschulen können 1. neu auf Beschluss des Schulträgers oder 2. durch Schulartänderung bereits bestehender Grundschulen, Oberschulen und Gymnasien auf Beschluss der jeweiligen Schulkonferenz im Einvernehmen mit der Lehrerkonferenz und dem Schulträger eingerichtet werden. 2Benachbarte Schulträger sollen bei Einrichtung einer Gemeinschaftsschule gemäß Satz 1 Nummer 2 angehört werden. (5) 1Der Schulträger hat bei der Einrichtung der Gemeinschaftsschule gemäß Absatz 4 zur Erteilung der Zustimmung durch die oberste Schulaufsichtsbehörde gemäß § 24 Absatz 1 und 4 ein Schulprogramm gemäß § 3a Absatz 1 vorzulegen. 2In dem Schulprogramm sind die zu erreichenden Bildungs- und Erziehungsziele sowie die Formen und Methoden gemeinsamen Lernens in einer vielfältig zusammengesetzten Schülerschaft festzulegen. 3Dabei ist das Erreichen der Ziele der für die jeweilige Schulstufe geltenden Lehrpläne der Grundschule, der Oberschule und des Gymnasiums sicherzustellen. 4Abweichungen von den entsprechenden Stundentafeln sind darzustellen. 5Bei einer Schulartänderung gemäß Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 ist im Schulprogramm auch die Entwicklung der jeweiligen Schule zur Gemeinschaftsschule zu beschreiben. 6Änderungen des Schulprogramms sind der obersten Schulaufsichtsbehörde anzuzeigen. (6) § 4a Absatz 4 Satz 4 und 5, § 5 Absatz 1, 3, 4 und 5, § 6 Absatz 1 Satz 4 bis 9, Absatz 4 und 5 Satz 1 und 2 sowie § 7 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3, 5, 6, 7 und 8 gelten entsprechend.10 § 8 Berufsschule (1) 1Die Berufsschule hat die Aufgabe, im Rahmen der Berufsvorbereitung, der Berufsausbildung oder Berufsausübung vor allem berufsbezogene Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vermitteln und die allgemeine Bildung zu vertiefen und zu erweitern. 2Sie führt als gleichberechtigter Partner gemeinsam mit den Ausbildungsbetrieben und anderen an der Berufsausbildung Beteiligten zu berufsqualifizierenden Abschlüssen. (2) Der Unterricht an der Berufsschule findet in der Regel in Form von Teilzeitunterricht an einzelnen Unterrichtstagen oder in zusammenhängenden Abschnitten (Blockunterricht) statt. (3) Das erste Jahr der Berufsausbildung kann, auch als einjährige Vollzeitschule, gemeinsam für die einem Berufsbereich oder einer Berufsgruppe zugeordneten anerkannten Ausbildungsberufe (berufliche Grundbildung) geführt werden. (4) 1Die Berufsschule kann für Jugendliche, die zu Beginn der Berufsschulpflicht ein Berufsausbildungsverhältnis nicht nachweisen, als einjährige Vollzeitschule (Berufsvorbereitungsjahr) geführt werden. 2Das Berufsvorbereitungsjahr kann für Jugendliche, die es aufgrund ihres Entwicklungsstands voraussichtlich nicht innerhalb eines Schuljahres mit Erfolg abschließen können, auch als zweijähriger Bildungsgang angeboten werden. 3Schüler im Berufsvorbereitungsjahr gemäß den Sätzen 1 und 2 sind sozialpädagogisch zu betreuen. § 9 Berufsfachschule (1) 1In der Berufsfachschule werden die Schüler in einen oder mehrere Berufe eingeführt oder für einen Beruf ausgebildet. 2Außerdem wird die allgemeine Bildung gefördert. (2) Die Berufsfachschule ist in der Regel Vollzeitschule und dauert mindestens ein Jahr. § 10 Fachschule (1) Die Fachschule hat die Aufgabe, nach abgeschlossener Berufsausbildung und in der Regel praktischer Bewährung oder einer ausreichenden einschlägigen beruflichen Tätigkeit eine berufliche Weiterbildung mit entsprechendem berufsqualifizierendem Abschluss zu vermitteln. (2) Die Fachschule dauert bei Vollzeitunterricht mindestens ein Jahr, bei Teilzeitunterricht entsprechend länger. § 11 Fachoberschule (1) Die Fachoberschule vermittelt eine allgemeine, fachtheoretische und fachpraktische Bildung. (2) Die Fachoberschule baut auf einem mittleren Schulabschluss auf, dauert zwei Schuljahre und verleiht nach bestandener Abschlussprüfung die Fachhochschulreife. (3) 1Bewerber mit einer einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung oder entsprechender beruflicher Tätigkeit können in eine einjährige Fachoberschule aufgenommen werden. 2Bei Teilzeitunterricht dauert die Ausbildung entsprechend länger. § 12 Berufliches Gymnasium (1) Das Berufliche Gymnasium vermittelt durch allgemeinbildende und berufsbezogene Unterrichtsinhalte eine Bildung, die zur Aufnahme eines Hochschulstudiums oder einer qualifizierten Berufsausbildung befähigt. (2) 1Das Berufliche Gymnasium baut auf einem mittleren Schulabschluss auf, dauert drei Schuljahre und verleiht die allgemeine Hochschulreife. 2Es umfasst eine Einführungsphase und die Jahrgangsstufen 12 und 13. 3Für die Jahrgangsstufen 12 und 13 gilt § 7 Absatz 5 Satz 3 und Absatz 6 entsprechend. (3) 1Für Schüler, die während der Klassenstufe 11 auf der Grundlage eines Berufsausbildungsvertrages eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf beginnen und in Kooperation mit einem Ausbildungsbetrieb und der entsprechenden Berufsschule zusätzlich zur allgemeinen Hochschulreife den Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses in diesem Ausbildungsberuf anstreben, beträgt die Ausbildungsdauer insgesamt vier Schuljahre. 2Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend, wobei die Jahrgangsstufen 12 und 13 auf drei Schuljahre gedehnt werden. § 13 Förderschulen (1) 1Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die nicht aufgrund einer Entscheidung nach § 4c Absatz 5 Satz 1 eine andere Schule besuchen, werden in den Förderschulen unterrichtet. 2Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf können auf Wunsch der Eltern, volljährige Schüler auf eigenen Wunsch, in Förderschulen gemeinsam mit Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, soweit 1. dies unter Ber

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.