Sachsen

Sächsisches Schulgesetz

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Quellenkennung: 4192. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2018 Nr. 15, S. 648 Fsn-Nr.: 710-1 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 17. August 2024

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Bekanntmachung der Neufassung des Sächsischen Schulgesetzes Vom 27. September 2018 Aufgrund des Artikels 7 des Gesetzes vom 26. April 2017 (SächsGVBl. S. 242) wird nachstehend der Wortlaut des Sächsischen Schulgesetzes in der seit 1. August 2018 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), 2. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167), 3. den teils am 24. Dezember 2006, teils am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 515), 4. den teils am 6. Februar 2008, teils am 1. August 2008, teils am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Artikel 31 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138), 5. den am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866), 6. den am 5. Juni 2010 in Kraft getretenen Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), 7. das am 1. Februar 2017 in Kraft getretene Gesetz vom 1. Februar 2017 (SächsGVBl. S. 18), 8. den teils am 16. Mai 2017, teils am 1. August 2017, teils am 1. Januar 2018, teils am 1. August 2018 in Kraft getretenen und teils am 1. August 2021 in Kraft tretenden Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes, 9. den teils am 25. Mai 2018, teils am 1. August 2018 in Kraft getretenen Artikel 32 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198). Dresden, den 27. September 2018 Der Staatsminister für Kultus Christian Piwarz Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Schulgesetz – SächsSchulG) Rechtsbereinigt mit Stand vom 17. August 2024 Inhaltsübersicht1 1. Teil Allgemeine Vorschriften 1. Abschnitt Erziehungs- und Bildungsauftrag, Geltungsbereich §   1 Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule §   2 Sorbische Kultur und Sprache an der Schule §   3 Geltungsbereich §   3a Qualitätssicherung §   3b Eigenverantwortung 2. Abschnitt Gliederung des Schulwesens §   4 Schularten und Schulstufen §   4a Mindestschülerzahl, Klassenobergrenze, Zügigkeit §   4b Schulstandorte im ländlichen Raum §   4c Sonderpädagogischer Förderbedarf §   5 Grundschule §   6 Oberschule einschließlich Oberschule+ §   7 Gymnasium §   7a Gemeinschaftsschule §   8 Berufsschule §   9 Berufsfachschule § 10 Fachschule § 11 Fachoberschule § 12 Berufliches Gymnasium § 13 Förderschulen § 14 Schulen des zweiten Bildungsweges § 15 Schulversuche § 16 Betreuungsangebote § 16a Ganztagsangebote § 17 Bildungsberatung 3. Abschnitt Religionsunterricht, Ethik § 18 Religionsunterricht § 19 Ethik § 20 Teilnahme 2. Teil Schulträgerschaft § 21 Grundsätze § 22 Schulträger § 23 Aufgaben des Schulträgers, Schülerbeförderung § 23a Schulnetzplanung § 24 Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Schulen § 25 Schulbezirk und Einzugsbereich 3. Teil Schulpflicht § 26 Allgemeines § 26a Schulgesundheitspflege § 27 Beginn der Schulpflicht § 28 Dauer und Ende der Schulpflicht § 29 Ruhen der Schulpflicht § 30 (weggefallen) § 31 Verantwortung für die Erfüllung der Schulpflicht 4. Teil Schulverhältnis § 32 Rechtsstellung der Schule § 33 Schuljahr, Ferien § 34 Wahl des Bildungswegs § 35 Bildungsstandards, Lehrpläne, Stundentafeln, landeseinheitliche Prüfungsaufgaben § 35a Individuelle Förderung der Schüler § 35b Zusammenarbeit § 36 Familien- und Sexualerziehung § 37 (weggefallen) § 38 Schulgeld- und Lernmittelfreiheit § 38a Unterstützungsangebote bei außerhäuslicher Unterbringung § 38b E-Learning § 39 Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen 5. Teil Lehrer, Schulleiter § 40 Personalhoheit, Lehrer § 41 Schulleiter, stellvertretender Schulleiter § 42 Aufgaben des Schulleiters 6. Teil Schulverfassung 1. Abschnitt Konferenzen § 43 Schulkonferenz § 44 Lehrerkonferenzen 2. Abschnitt Mitwirkung der Eltern § 45 Elternvertretung § 46 Klassenelternversammlung, Klassenelternsprecher § 47 Elternrat § 48 Kreiselternrat § 49 Landeselternrat § 50 Ausführungsvorschriften § 50a Kinder- und Jugendschutz, Informationsbefugnis 3. Abschnitt Mitwirkung der Schüler § 51 Schülermitwirkung, Schülervertretung § 52 Klassensprecher § 53 Schülerrat, Schülersprecher § 54 Kreisschülerrat § 55 Landesschülerrat § 56 Ausführungsvorschriften § 57 Schülerzeitungen 7. Teil Schulaufsicht § 58 Inhalt der Schulaufsicht § 59 Schulaufsichtsbehörden § 60 Zulassung von Lehr- und Lernmitteln § 61 Ordnungswidrigkeiten § 62 Schul- und Prüfungsordnungen 8. Teil Landesbildungsrat § 63 Landesbildungsrat 9. Teil Schlussbestimmungen § 63a Schuldatenschutz § 63b Statistik § 63c Einschränkung von Grundrechten § 63d Schulen besonderer Art § 64 Übergangsvorschrift § 65 Inkrafttreten 1. Teil Allgemeine Vorschriften 1. Abschnitt Erziehungs- und Bildungsauftrag, Geltungsbereich § 1 Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule (1) 1Die Schule unterrichtet und erzieht junge Menschen auf der Grundlage des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Sachsen. 2Eltern und Schule wirken bei der Verwirklichung des Erziehungs- und Bildungsauftrags partnerschaftlich zusammen. (2) Der Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule wird bestimmt durch das Recht eines jeden jungen Menschen auf eine seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Erziehung und Bildung ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage. (3) 1Die schulische Bildung soll zur Entfaltung der Persönlichkeit der Schüler in der Gemeinschaft beitragen. 2Diesen Auftrag erfüllt die Schule, indem sie den Schülern insbesondere anknüpfend an die christliche Tradition im europäischen Kulturkreis Werte wie Ehrfurcht vor allem Lebendigen, Nächstenliebe, Frieden und Erhaltung der Umwelt, Heimatliebe, sittliches und politisches Verantwortungsbewusstsein, Gerechtigkeit und Achtung vor der Überzeugung des anderen, berufliches Können, soziales Handeln und freiheitliche demokratische Haltung vermittelt, die zur Lebensorientierung und Persönlichkeitsentwicklung sinnstiftend beitragen. (4) 1Die Schule fördert die Lernfreude der Schüler. 2Mit der Vermittlung von Alltags- und Lebenskompetenz und durch Berufs- und Studienorientierung bereitet sie die Schüler auf ein selbstbestimmtes Leben vor. 3Für alle Schularten und Schulstufen sollen in angemessenem Umfang Ressourcen der Schulsozialarbeit im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zur Verfügung stehen. 4Der Freistaat Sachsen und die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe arbeiten gemeinsam an der Finanzierung und Umsetzung dieser Aufgabe und wirken hierbei mit den Schulträgern zusammen. (5) Die Schüler sollen insbesondere lernen, 1. selbstständig, eigenverantwortlich und in sozialer Gemeinschaft zu handeln, 2. für sich und gemeinsam mit anderen zu lernen und Leistungen zu erbringen, 3. eigene Meinungen zu entwickeln und Entscheidungen zu treffen, diese zu vertreten und den Meinungen und Entscheidungen anderer Verständnis und Achtung entgegenzubringen, 4. allen Menschen vorurteilsfrei zu begegnen, unabhängig von ihrer ethnischen und kulturellen Herkunft, äußeren Erscheinung, ihren religiösen und weltanschaulichen Ansichten und ihrer sexuellen Orientierung sowie für ein diskriminierungsfreies Miteinander einzutreten, 5. Freude an der Bewegung und am gemeinsamen Sport und Spiel zu entwickeln, sich verantwortungsvoll im Straßenverkehr zu verhalten, sich gesund zu ernähren und gesund zu leben, 6. die eigene Wahrnehmungs-, Empfindungs- und Ausdrucksfähigkeit zu entfalten, kommunikative Kompetenz und Konfliktfähigkeit zu erwerben, musisch-künstlerische Fähigkeiten zu entwickeln, 7. angemessen, selbstbestimmt, kompetent und sozial verantwortlich in einer durch Medien geprägten Welt zu handeln sowie Medien entsprechend für Kommunikation und Information einzusetzen, zu gestalten, für das kreative Lösen von Problemen und das selbstbestimmte Lernen zu nutzen sowie sich mit Medien kritisch auseinander zu setzen und 8. Ursachen und Gefahren der Ideologie des Nationalsozialismus sowie anderer totalitärer und autoritärer Regime zu erkennen und ihnen entgegenzuwirken. (6) Die Schule ermutigt die Schüler, sich mit Fragen des gesellschaftlichen Zusammenlebens, mit Politik, Wirtschaft, Umwelt und Kultur auseinanderzusetzen, befähigt sie zu zukunftsfähigem Denken und weckt ihre Bereitschaft zu sozialem und nachhaltigem Handeln. (7) 1Die Schule fördert die vorurteilsfreie Begegnung von Menschen mit und ohne Behinderungen. 2Inklusion ist ein Bestandteil der Schulentwicklung aller Schulen. (8) 1Die Schule fördert Schüler, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, durch zusätzliche Angebote zum Erwerb der deutschen Sprache. 2Sie sollen gemeinsam mit allen anderen Schülern unterrichtet werden und aktiv am gemeinsamen Schulalltag teilnehmen. (9) Bei der Gestaltung der Lernprozesse werden die unterschiedliche Lern- und Leistungsfähigkeit der Schüler inhaltlich und didaktisch-methodisch berücksichtigt sowie geschlechterspezifische Unterschiede beachtet. (10) In Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags pflegt die Schule eine gute Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen Institutionen und gesellschaftlichen Partnern.2 § 2 Sorbische Kultur und Sprache an der Schule (1) Im sorbischen Siedlungsgebiet ist allen Kindern und Jugendlichen, deren Eltern es wünschen, die Möglichkeit zu geben, die sorbische Sprache zu erlernen und in festzulegenden Fächern und Klassen- und Jahrgangsstufen in sorbischer Sprache unterrichtet zu werden. (2) Die oberste Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die erforderlichen besonderen Bestimmungen zur Arbeit an sorbischen und anderen Schulen im sorbischen Siedlungsgebiet, insbesondere hinsichtlich 1. der Organisation, 2. des Status der sorbischen Sprache als Unterrichtssprache (Muttersprache und Zweitsprache) und Unterrichtsgegenstand, 3. der gemäß Absatz 1 festzulegenden Fächer und Klassen- und Jahrgangsstufen zu treffen. (3) Darüber hinaus sind an allen Schulen im Freistaat Sachsen Grundkenntnisse aus der Geschichte und Kultur der Sorben zu vermitteln. (4) Bei grundsätzlichen Entscheidungen und Belangen, die die sorbischen Schulen und Schulen mit sorbischsprachigem Angebot betreffen, sollen die Interessenvertretung der Sorben gemäß § 5 des Sächsischen Sorbengesetzes vom 31. März 1999 (SächsGVBl. S. 161), das zuletzt durch Artikel 59a des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der Sorbische Schulverein e. V. gehört werden. § 3 Geltungsbereich (1) 1Dieses Gesetz gilt für die Schulen in öffentlicher Trägerschaft im Freistaat Sachsen. 2Neben öffentlichen Schulen wirken Schulen in freier Trägerschaft bei der Erfüllung der allgemeinen öffentlichen Bildungsaufgaben eigenverantwortlich mit und sind gleichermaßen Adressaten des Bildungsauftrags der Verfassung des Freistaates Sachsen, ohne dass ein Vorrang der einen oder anderen besteht. 3Auf Schulen in freier Trägerschaft findet das Gesetz nur Anwendung, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist. 4Im Übrigen gilt für sie das Sächsische Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft vom 8. Juli 2015 (SächsGVBl. S. 434), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. April 2017 (SächsGVBl. S. 242) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. (2) 1Schulen in öffentlicher Trägerschaft sind Schulen, die in Trägerschaft 1. einer Gemeinde, eines Landkreises, eines kommunalen Zweckverbandes oder 2. des Freistaates Sachsen stehen. 2Schulen in öffentlicher Trägerschaft sind auch medizinische Berufsfachschulen, die einem Krankenhaus angegliedert sind, welches in Trägerschaft 1. einer kommunalen Gebietskörperschaft geführt wird oder 2. von einer juristischen Person oder Personengesellschaft betrieben wird, auf die eine kommunale Gebietskörperschaft unmittelbar oder mittelbar, allein oder zusammen mit anderen kommunalen Gebietskörperschaften beherrschenden Einfluss ausübt. 3Auf die medizinischen Berufsfachschulen finden die Regelungen der §§ 3b, 4a bis 8, 22, 23 Absatz 1, §§ 23a bis 25, 26a bis 28 Absatz 1, 4 und 5, § 35a Absatz 3 und 4, §§ 35b, 38a, 40 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 2 bis 4, § 41 Absatz 1 Nummer 1 und 3 sowie §§ 45 bis 49, 54, 55 und 59 Absatz 4 keine Anwendung. 4§ 28 Absatz 3 gilt für Ausbildungsverhältnisse in den Gesundheitsfachberufen entsprechend. 5§ 58 Absatz 2 Satz 1 findet keine Anwendung, soweit er die Dienstaufsicht über die Schulleiter, Lehrer und das weitere Personal nach § 40 Absatz 1 Satz 1 sowie die Aufsicht über die Erfüllung der dem Schulträger obliegenden Aufgaben betrifft. § 3a Qualitätssicherung (1) 1In Verwirklichung ihres Erziehungs- und Bildungsauftrages entwickelt jede Schule ihr eigenes pädagogisches Konzept. 2Sie plant und gestaltet den Unterricht sowie andere schulische Veranstaltungen auf der Grundlage der Lehrpläne in eigener Verantwortung. 3Die pädagogischen, didaktischen und schulorganisatorischen Grundsätze zur Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrages im Rahmen der zur Verfügung stehenden Ressourcen legt die Schule in einem Schulprogramm fest. (2) 1Die Schulen und die Schulaufsichtsbehörden haben die gemeinsame Aufgabe, die Qualität schulischer Arbeit zu sichern und zu verbessern. 2Sie sind dazu verpflichtet, die Schulqualität mittels interner und externer Evaluationen, Untersuchungen zu Schülerleistungen und weiteren Maßnahmen regelmäßig zu überprüfen und an dem Ziel der Umsetzung des Erziehungs- und Bildungsauftrags auszurichten. (3) Wesentliche Bezugspunkte zur Überprüfung der pädagogischen Arbeit sind das Schulprogramm der Schule, die Lehrpläne und die ländergemeinsamen Bildungsstandards. (4) Die Schule informiert die Öffentlichkeit über das Schulprogramm und die pädagogische Arbeit an der Schule. (5) Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann externe Evaluationen und Untersuchungen zu Schülerleistungen anordnen sowie die Auswahl der teilnehmenden Schulen auf die Schulaufsichtsbehörde übertragen. § 3b Eigenverantwortung (1) 1Der Schulträger soll dem Schulleiter die zur Deckung des laufenden Lehr- und Lernmittelbedarfs erforderlichen Mittel zur selbstständigen Bewirtschaftung überlassen. 2Im Einvernehmen mit dem Schulleiter kann er diesem nach Maßgabe der für den Schulträger jeweils geltenden haushalts- und kassenrechtlichen Bestimmungen weitergehende Befugnisse zur Mittelbewirtschaftung einräumen. 3Der Schulträger kann den Schulleiter ermächtigen, im Rahmen der von diesem zu bewirtschaftenden Haushaltsmittel Rechtsgeschäfte mit Wirkung für den Schulträger abzuschließen und für ihn Verpflichtungen einzugehen. (2) 1Der Freistaat Sachsen kann den öffentlichen und freien Schulträgern Haushaltsmittel aus dem Staatshaushalt als pauschalisierte zweckgebundene Zuweisungen gewähren. 2Absatz 1 gilt entsprechend. 3Die oberste Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, insbesondere über 1. die Zweckbestimmung, 2. die Berechnung der Zuweisungen, 3. das Verfahren, 4. die Auszahlung und den Verwendungszeitraum der Mittel; dabei können Abschlagszahlungen und Auszahlungstermine geregelt werden, und 5. die Erbringung und Prüfung des Nachweises der zweckentsprechenden Verwendung der Zuweisungen; dabei können geregelt werden: a) Fristen für die Vorlage des Nachweises, b) ein Zurückbehaltungsrecht für weitere Zuweisungen bei nicht fristgerechter Vorlage, c) Pflichten des Zuweisungsempfängers zur Aufbewahrung von Unterlagen und Dateien, d) die Beschränkung des Nachweises auf eine schriftliche Versicherung des Zuweisungsempfängers, dass die Mittel zweckentsprechend eingesetzt wurden, und e) für den Fall, dass die zweckentsprechende Verwendung nicht nachgewiesen wird, die Aufhebung der Bewilligung der Zuweisung, ihre Erstattung und die Verrechnung mit weiteren Zuweisungen. (3) 1Die Schule darf im Namen des Freistaates Sachsen ein Schulkonto für Zahlungsverkehr in schulischen Angelegenheiten einrichten und führen. 2Mit der Kontoführung kann der Schulleiter auch das im Dienst des Schulträgers stehende Verwaltungspersonal beauftragen. (4) Die Schulaufsichtsbehörde kann den Schulen nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften im Staatshaushalt veranschlagte Mittel zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung übertragen. (5) 1Die Beruflichen Schulzentren können sich zu regionalen Kompetenzzentren weiterentwickeln und im Einvernehmen mit dem Schulträger über die schulischen Bildungsgänge hinaus Aufgaben der Ausbildung, Umschulung, Fortbildung und Weiterbildung (erweiterte Bildungsangebote) wahrnehmen. 2§ 38 Absatz 1 findet auf die erweiterten Bildungsangebote keine Anwendung. 3Auch im Zusammenhang mit den erweiterten Bildungsangeboten vertritt der Schulleiter die Schule nach außen. (6) 1Die Schulaufsichtsbehörde soll den Schulen auf Antrag des Schulleiters und nach einem Beschluss der Schulkonferenz in einem pauschalisierten Verfahren Lehrerarbeitsvermögen zur Verfügung stellen. 2Den Schulen, die an dem Verfahren nach Satz 1 teilnehmen, können zusätzliche Haushaltsmittel für unterrichtsergänzende und unterrichtsunterstützende Maßnahmen zur Verfügung gestellt werden. 3Absatz 4 gilt entsprechend.3 2. Abschnitt Gliederung des Schulwesens § 4 Schularten und Schulstufen (1) Das Schulwesen gliedert sich in folgende Schularten: 1. Allgemeinbildende Schulen a) die Grundschule, b) die Förderschule, c) die Oberschule einschließlich Oberschule+, d) das Gymnasium, e) die Gemeinschaftsschule; 2. Berufsbildende Schulen a) die Berufsschule, b) die Berufsfachschule, c) die Fachschule, d) die Fachoberschule, e) das Berufliche Gymnasium; 3. Schulen des zweiten Bildungsweges a) die Abendoberschule und das Abendgymnasium, b) das Kolleg. (2) Schulstufen sind: 1. die Primarstufe, sie umfasst die Klassenstufen 1 bis 4; 2. die Sekundarstufe I, sie umfasst die Klassenstufen 5 bis 10 der allgemeinbildenden Schulen sowie die Abendoberschule; 3. die Sekundarstufe II; sie umfasst die Jahrgangsstufen 11 und 12 der allgemeinbildenden Schulen sowie die berufsbildenden Schulen, das Abendgymnasium und das Kolleg. (3) An den weiterführenden Schulen haben die Klassenstufen 5 und 6 orientierende Funktion.4 § 4a Mindestschülerzahl, Klassenobergrenze, Zügigkeit (1) 1Die Mindestschülerzahl an Grundschulen, Oberschulen, Gymnasien, Gemeinschaftsschulen und berufsbildenden Schulen beträgt: 1. an Grundschulen für die erste einzurichtende Klasse je Klassenstufe 15 Schüler und für jede weitere einzurichtende Klasse 14 Schüler, 2. an Oberschulen 20 Schüler je Klasse, 3. an Gymnasien 20 Schüler je Klasse, 3a. an Gemeinschaftsschulen 20 Schüler je Klasse, 4. an Berufsschulen, Berufsfachschulen, Fachschulen und Fachoberschulen jeweils 16 Schüler je Klasse, 5. an Beruflichen Gymnasien 20 Schüler je Klasse in der Klassenstufe 11 und 6. 550 Schüler insgesamt je Beruflichem Schulzentrum. 2Die oberste Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Mindestschülerzahlen für Förderschulen und Schulen des zweiten Bildungsweges sowie von Satz 1 Nummer 4 abweichende Mindestschülerzahlen an Berufsschulen für besondere Klassen, in denen ausschließlich Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, festzulegen. (2) 1In allen Schularten werden je Klasse nicht mehr als 28 Schüler unterrichtet. 2Überschreitungen dieser Klassenobergrenze bedürfen der Beschlussfassung durch die Schulkonferenz. 3Die oberste Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für bestimmte Schularten und Förderschultypen in einzelnen Unterrichtsfächern oder Organisationsformen sowie für die inklusive Unterrichtung geringere Klassenobergrenzen festzulegen. 4Bei einer Unterrichtung in Gruppen und Kursen gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. (3) 1Oberschulen werden mindestens zweizügig, Gymnasien mindestens dreizügig geführt. 2Gemeinschaftsschulen werden in der Klassenstufe 5 mindestens vierzügig geführt. 3Oberschulen+ gemäß § 6 Absatz 6 werden höchstens zweizügig geführt. (4) 1Die Anzahl der schuljährlich zu bildenden Klassen, Gruppen und Kurse je Klassen- oder Jahrgangsstufe und Schule wird nach Anhörung des Schulträgers durch die Schulaufsichtsbehörde festgelegt. 2Ein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule besteht nicht, solange bei Erschöpfung der Aufnahmekapazität der Besuch einer anderen Schule derselben Schulart möglich und dem Schüler zumutbar ist. 3Satz 1 gilt nicht für Schulen, denen die Schulaufsichtsbehörde in einem pauschalisierten Verfahren gemäß § 3b Absatz 6 Lehrerarbeitsvermögen zur Verfügung stellt. 4Einmal gebildete Klassen, Kurse und Gruppen sollen bis zum Abschluss des Bildungsgangs beibehalten werden, soweit sie bereits 1. im Hauptschulbildungsgang der Oberschule in der Klassenstufe 8, 2. im Realschulbildungsgang der Oberschule in der Klassenstufe 9 und 3. im Gymnasium in der Jahrgangsstufe 11 bestanden. 5Satz 4 gilt nicht, wenn die Schülerzahl in der Klasse, dem Kurs oder der Gruppe die ansonsten jeweils vorgegebene Mindestschülerzahl um mehr als zwei unterschreitet. (5) 1In begründeten Ausnahmefällen sind Abweichungen von den Absätzen 1, 3 und 4 Satz 5 zulässig. 2Dies gilt insbesondere 1. aus landes- und regionalplanerischen Gründen, 2. bei überregionaler Bedeutung der Schule oder des Ausbildungsberufes, 3. aus besonderen pädagogischen Gründen, 4. zum Schutz und zur Wahrung der Rechte des sorbischen Volkes gemäß Artikel 6 der Verfassung des Freistaates Sachsen oder gemäß Artikel 8 Buchstabe b, c und d der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen, 5. aus baulichen Besonderheiten des Schulgebäudes oder 6. bei unzumutbaren Schulwegbedingungen oder Schulwegentfernungen.5 § 4b Schulstandorte im ländlichen Raum (1) Abweichend von § 4a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können im ländlichen Raum außerhalb der Kernbereiche von Mittelzentren (Gebietsstand zum 1. Januar 1991) und von Oberzentren bestehende Grundschulen fortgeführt werden: 1. mit einer Gesamtschülerzahl von mindestens 60 Schülern, wobei jede Klassenstufe mindestens zwölf Schüler aufweisen muss, oder 2. als Grundschulstandorte mit jahrgangsübergreifendem Unterricht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 3; die Mindestschülerzahl beträgt 15 Schüler für jede jahrgangsübergreifende Klasse. (2) Abweichend von § 4a Absatz 3 Satz 1 können im ländlichen Raum außerhalb von Oberzentren bestehende Oberschulen einzügig fortgeführt werden. (3) 1Abweichend von § 4a Absatz 3 Satz 1 kann an Gymnasien im ländlichen Raum außerhalb von Mittel- und Oberzentren die Eingangsklassenstufe zweizügig eingerichtet und in den nachfolgenden Klassen- und Jahrgangsstufen fortgeführt werden. 2Von einem Abweichen im Sinne des Satzes 1 soll nicht in zwei aufeinanderfolgenden Schuljahren Gebrauch gemacht werden. (3a) Abweichend von § 4a Absatz 3 Satz 2 können im ländlichen Raum außerhalb von Oberzentren Gemeinschaftsschulen in der Klassenstufe 5 in höchstens zwei aufeinanderfolgenden Schuljahren dreizügig eingerichtet und in den nachfolgenden Klassen- und Jahrgangsstufen fortgeführt werden. (4) Die Einführung und Beendigung von jahrgangsübergreifendem Unterricht gemäß Absatz 1 Nummer 2, die Fortführung als einzügige Oberschule gemäß Absatz 2 sowie die Rückkehr zur mindestens zweizügigen Oberschule und die befristete Fortführung als zweizügiges Gymnasium gemäß Absatz 3 bedürfen jeweils eines Beschlusses des Schulträgers und der Schulkonferenz der

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.