Bremen

Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 270394. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:08.07.2005 Inkrafttreten12.04.2025 Zuletzt geändert durch:mehrfach geändert, Inhaltsverzeichnis und §§ 15, 22, 30, 37a, 38, 49, 68 neu gefasst, bisheriger § 73 wird § 69 und neu gefasst sowie §§ 27, 69 bis 72a aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01.04.2025 (Brem.GBl. S. 326) Fundstelle Brem.GBl. 2005, S. 260, 388, 398 Gliederungsnummer:223-a-5 Zitiervorschlag: "Bremisches Schulgesetz (BremSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. 2005, S. 260, 388, 398), zuletzt mehrfach geändert, Inhaltsverzeichnis und §§ 15, 22, 30, 37a, 38, 49, 68 neu gefasst, bisheriger § 73 wird § 69 und neu gefasst sowie §§ 27, 69 bis 72a aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2025 (Brem.GBl. S. 326)"

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ie Erziehungsberechtigten unter Berücksichtigung der Empfehlung der Schule. Über Umstufungen entscheidet die Zeugniskonferenz aufgrund der erbrachten Leistungen in den einzelnen Fächern unter angemessener Berücksichtigung der Lernentwicklung während des Schulhalbjahres und der Gesamtpersönlichkeit der Schülerin oder des Schülers. (2) Wird in Bildungsgängen der berufsbildenden Schulen ein Abschnitt in einem Bildungsgang mit einer Teilprüfung abgeschlossen, ist das Bestehen Voraussetzung für die Aufnahme in die nächsthöhere Jahrgangsstufe oder den nächsthöheren Ausbildungsabschnitt. (3) Hat eine Schülerin oder ein Schüler eine Prüfung am Ende oder während eines Bildungsganges nicht bestanden, ist sie oder er berechtigt, die letzte Jahrgangsstufe einmal zu wiederholen. Wird auch dann die Prüfung nicht bestanden, verlässt sie oder er die Schule ohne Abschluss. Ein Anspruch auf Wiederholung der Jahrgangsstufe besteht nicht, wenn der Schülerin oder dem Schüler bei der Aufnahme in den Bildungsgang bekannt war, dass mit ihrem. Jahrgang der Bildungsgang ausläuft. § 44 Verlassen des Bildungsganges (1) Hat eine Schülerin oder ein Schüler eine Prüfung während eines Bildungsganges oder an dessen Ende oder eine Teilprüfung nach § 43 Abs. 2 auch im Wiederholungsfall nicht bestanden, muss sie oder er durch Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters den Bildungsgang verlassen ohne Anspruch auf Aufnahme in einen anderen Bildungsgang derselben Schulart. (2) Das Gleiche gilt, wenn eine Schülerin oder ein Schüler trotz eines Angebots von besonderen Fördermaßnahmen zweimal in derselben Jahrgangsstufe oder in zwei aufeinanderfolgenden Jahrgangsstufen eines Bildungsganges nicht versetzt werden konnte. In der Gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im doppelqualifizierenden Bildungsgang der Berufsfachschule für Assistenten mit dem Abschluss der Allgemeinen Hochschulreife, im Abendgymnasium und im. Kolleg muss die Schülerin oder der Schüler den Bildungsgang verlassen, wenn sie oder er wegen Nichterfüllung der Prüfungsvoraussetzungen innerhalb der Höchstverweildauer nicht zur Abiturprüfung zugelassen werden kann. Schülerinnen und Schüler von beruflichen Vollzeitbildungsgängen müssen den Bildungsgang ohne Anspruch auf Wiederholung verlassen, wenn sie nicht innerhalb des ersten Schulhalbjahres, bei zweijährigen Bildungsgängen des ersten Schuljahres, bestimmte Mindestleistungen erbracht haben. (3) Bleibt eine nicht mehr schulpflichtige Schülerin oder ein nicht mehr schulpflichtiger Schüler im Verlauf eines Zeitraums von vier Unterrichtswochen mindestens drei Tage oder innerhalb eines Schulhalbjahres mindestens sechs Tage dem Unterricht unentschuldigt fern, entscheidet auf Antrag der Schulleiterin oder des Schulleiters die Fachaufsicht über die Entlassung; dies gilt auch, wenn die Schülerin oder der Schüler im Verlauf von vier Unterrichtswochen mindestens acht Unterrichtsstunden auf mehr als drei Tage verteilt oder innerhalb eines Schulhalbjahres mindestens 21 Unterrichtsstunden auf mehr als sechs Tage verteilt dem Unterricht unentschuldigt fernbleibt. Ein Anspruch auf Aufnahme in eine andere Schule besteht nicht. Hat die Schülerin oder der Schüler das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet, ist das Jugendamt zu beteiligen, wenn die Besonderheit des Falles dies angezeigt erscheinen lässt. § 45 Verordnungsermächtigung Das Nähere zu den §§ 42 bis 44 regeln Rechtsverordnungen. Dabei sind die Zusammensetzung der Versetzungskonferenz und die Bedingungen für eine Versetzung sowie die jeweilige Dauer eines Ausbildungsabschnittes in Bildungsgängen an berufsbildenden Schulen festzulegen. § 46 Ordnungsmaßnahmen (1) Ordnungsmaßnahmen dürfen nur getroffen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit oder zum Schutz von beteiligten Personen erforderlich ist. (2) Ordnungsmaßnahmen können getroffen werden, wenn Schüler oder Schülerinnen vorsätzlich und nachweisbar 1. gegen eine Rechtsnorm oder die durch Verwaltungsanordnung oder Beschluss der Schulkonferenz festgelegte Schulordnung verstoßen oder 2. Anordnungen der Schulleitung oder einzelner Lehrkräfte nicht befolgen, die zur Erfüllung des Unterrichts- und Erziehungsauftrages der Schule notwendig sind. § 47 Arten der Ordnungsmaßnahmen (1) Erfordert das Verhalten einer Schülerin oder eines Schülers nach Maßgabe ihrer oder seiner Einsichtsfähigkeit eine Ordnungsmaßnahme, so kommt folgendes in Betracht: 1. Beauftragung mit Aufgaben, die geeignet sind, den Schüler oder die Schülerin das eigene Fehlverhalten erkennen zu lassen; 2. Ausschluss von der Teilnahme am Unterricht bis zu höchstens einer Woche; 3. Ausschluss von Klassen- oder Schulveranstaltungen; 4. Erteilung eines schriftlichen Verweises; 5. Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe; 6. Überweisung in eine andere Schule. (2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 5 und 6 sollen nur bei schwerem oder wiederholtem Fehlverhalten der Schülerin oder des Schülers angewandt werden. Die Maßnahme nach Absatz 1 Nr. 6 setzt voraus, dass ihr nach wiederholtem Fehlverhalten und Erteilung eines schriftlichen Verweises eine schriftliche individuelle Verhaltensvereinbarung zwischen der Schülerin oder dem Schüler, in der Primarstufe und der Sekundarstufe I auch ihren oder seinen Erziehungsberechtigten, und der Schule vorausgegangen ist, in der die wechselseitigen Pflichten vereinbart werden (Androhung der Überweisung in eine andere Schule). In der Sekundarstufe II sind die Erziehungsberechtigten über die abgeschlossene Verhaltensvereinbarung zu informieren; § 6a bleibt unberührt. Wird in der Sekundarstufe II in dieser Verhaltensvereinbarung ausdrücklich darauf hingewiesen, kann bei einem erheblichen Verstoß der Schülerin oder des Schülers gegen ihre oder seine Pflichten aus dieser Vereinbarung die Ordnungsmaßnahme nach Absatz 1 Nr. 6 durch die Schulleitung ausgesprochen werden, sofern die Schule ihre Verpflichtungen aus der Vereinbarung eingehalten hat. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, kann nach pflichtgemäßen Ermessen der Schule die Ordnungsmaßnahme nach Absatz 1 Nr. 6 im vom Verordnungsgeber nach Absatz 5 festgelegten regulären Verfahren ausgesprochen werden. (3) Ordnungsmaßnahmen können mit Auflagen verbunden werden und müssen besonders pädagogisch begleitet werden. In besonderen Fällen kann das Regionale Beratungs- und Unterstützungszentrum hinzugezogen werden. (4) Bevor eine Ordnungsmaßnahme erlassen wird, ist dem Schüler oder der Schülerin Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Vor schwereren Maßnahmen soll den Erziehungsberechtigten diese Gelegenheit ebenfalls gegeben werden, in Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 und 6 ist sie ihnen zu geben. Die zur Entscheidung befugte Stelle hat die Erziehungsberechtigten und den Schüler oder die Schülerin unverzüglich von einer getroffenen Ordnungsmaßnahme schriftlich in Kenntnis zu setzen. In Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 kann dies auch mündlich geschehen. (5) Das Nähere über das Verfahren zu den Maßnahmen nach Absatz 1, über die Anforderungen an die Verhaltensvereinbarung nach Absatz 2 sowie über vorläufige Maßnahmen, die in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 6 aus Gründen des § 46 Absatz 1 bis zur endgültigen Entscheidung erforderlich sind, regelt eine Rechtsverordnung. (6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 1 haben keine aufschiebende Wirkung. § 47a Maßnahmen zur Sicherheit der Schule (1) Eine Schülerin oder ein Schüler, durch deren oder dessen Schulbesuch die Sicherheit von Menschen erheblich gefährdet wird, kann vom Besuch aller öffentlichen Schulen im Land Bremen ausgeschlossen werden, wenn eine Änderung des schulischen Verhaltens der Schülerin oder des Schülers auch für die Zukunft nicht erwartet werden kann. Der Ausschluss darf nur in der Sekundarstufe II und der Schule für Erwachsene angeordnet werden. (2) Über den Ausschluss entscheidet die Fachaufsicht auf Antrag der Schulleiterin oder des Schulleiters. Bis zur Entscheidung kann die Schulleiterin oder der Schulleiter der Schülerin oder dem Schüler mit sofortiger Wirkung den Schulbesuch untersagen. (3) Bevor die Fachaufsicht entscheidet, hat sie der Schülerin oder dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten und dem. Jugendamt Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. (4) Wird eine schulpflichtige Schülerin oder ein schulpflichtiger Schüler vom Schulbesuch ausgeschlossen, wirkt die Fachaufsicht auf geeignete Maßnahmen, insbesondere der Jugendhilfe, für diese Schülerin oder diesen Schüler hin; diese Maßnahmen sollen schulisch begleitet werden. (5) Eine vom Schulbesuch ausgeschlossene Schülerin oder ein vom Schulbesuch ausgeschlossener Schüler ist von der Fachaufsicht auf Antrag wieder zum Schulbesuch zuzulassen, wenn Tatsachen die Erwartung rechtfertigen, dass durch den Schulbesuch der Schülerin oder des Schülers die Sicherheit von Menschen nicht mehr erheblich gefährdet wird. Der Antrag kann, erstmalig sechs Monate nach der Entscheidung über den Ausschluss gestellt werden. § 48 Ferien (1) Schülerinnen und Schüler haben ein Recht auf Ferien. (2) Die Gesamtdauer der Ferien eines Jahres sowie deren Aufteilung in einzelne zusammenhängende Ferienabschnitte regelt eine Rechtsverordnung. § 49 Neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler Zur besseren Eingliederung von neu zugewanderten schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern in das bremische Schulwesen können durch Rechtsverordnung 1. besondere Vorschriften für die Aufnahme in die Schule und die endgültige Zuordnung des Schülers oder der Schülerin erlassen werden; 2. Abweichungen von den Versetzungsbestimmungen getroffen werden; 3. unbeschadet anderer Regelungen über die Berücksichtigung der Sprache des Herkunftslandes die durch eine Prüfung festgestellte Note in der Sprache des Herkunftslandes an die Stelle der Note in einer Fremdsprache gesetzt werden, wenn in der Sprache des Herkunftslandes kein Unterricht erteilt werden kann. § 50 Gastschülerinnen und Gastschüler (1) Die Schulen können Personen, die am Unterricht teilnehmen wollen, aber keinen berechtigenden Abschluss anstreben, als Gastschülerinnen oder Gastschüler aufnehmen, wenn hierdurch die Unterrichtung der anderen Schülerinnen und Schüler nicht beeinträchtigt wird. (2) Die Beschulung und die Leistungsbewertung erfolgt in Absprache mit den Gastschülerinnen oder Gastschülern. Sie können durch die Schulleiterin oder den Schulleiter oder durch die Fachaufsicht jederzeit entlassen werden; der Angabe der Gründe für die Entlassung bedarf es nicht. § 51 Schülereigene Medien (1) Schülerzeitungen sind periodische Druckschriften, die von Schülerinnen und Schülern einer oder mehrerer Schulen für Schülerinnen und Schüler gestaltet und herausgegeben werden, aber nicht der Verantwortung einer Schule unterliegen. Schülerzeitungen dürfen in jeder Schule vertrieben werden. Ein Exemplar ist mit Beginn der Verteilung der Schulleiterin oder dem Schulleiter zur Kenntnis zuzuleiten. (2) Für Schülerzeitungen gilt das Bremische Pressegesetz. Im Impressum müssen die im Sinne des Presserechts verantwortlichen Schülerinnen und Schüler in Verbindung mit ihrer Schule angegeben werden. Durch die Gestaltung oder Herausgabe einer Schülerzeitung dürfen der Schülerin oder dem Schüler keine schulischen Nachteile entstehen. (3) Für andere von Schülerinnen und Schülern gestaltete oder herausgegebene Medien gelten Absatz 1 und 2 entsprechend. Kapitel 2 Allgemeine Schulpflicht § 52 Geltungsbereich Die Vorschriften über die Schulpflicht gelten für alle, die im Lande Bremen ihre Wohnung oder, bei mehreren Wohnungen, ihre Hauptwohnung oder ihre Ausbildungsstätte haben. § 53 Beginn der Schulpflicht (1) Die Schulpflicht beginnt für alle Kinder, die bis zum 30. Juni eines Jahres das sechste Lebensjahr vollenden, am 1. August desselben Jahres. Schulpflichtige Kinder können aus erheblichen gesundheitlichen Gründen für ein Jahr zurückgestellt werden. Die Entscheidung trifft die Fachaufsicht auf der Grundlage eines schulärztlichen Gutachtens. (2) Kinder, die in der Zeit vom 1. Juli bis zum 30. September eines Jahres das sechste Lebensjahr vollenden, werden auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten innerhalb der Anmeldefrist ebenfalls zum 1. August desselben Jahres schulpflichtig, sofern das schulärztliche Gutachten nicht eine Zurückstellung des Kindes empfiehlt. (3) Kinder, die in der Zeit vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 31. Januar des Folgejahres das sechste Lebensjahr vollenden, werden auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten innerhalb der Anmeldefrist ebenfalls zum 1. August dieses Jahres schulpflichtig, sofern die Grundschule insbesondere aufgrund des schulärztlichen Gutachtens feststellt, dass das Kind hinsichtlich seiner sprachlichen, kognitiven und sozialen Fähigkeiten durch den Unterricht und das übrige Schulleben nicht überfordert werden wird. § 54 Dauer der Schulpflicht (1) Die Schulpflicht dauert 12 Jahre, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (2) Auszubildende, die in einem Ausbildungsverhältnis in einem anerkannten oder gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf stehen, sind für die Dauer des Ausbildungsverhältnisses schulpflichtig. Dies gilt nicht, wenn es sich um eine Maßnahme handelt, die als berufliche Umschulung gefördert werden kann. War die Schulpflicht beendet, lebt sie in den Fällen des Satzes 1 wieder auf. (3) Die Schulpflicht endet vor Ablauf von 12 Jahren, wenn der Bildungsgang zum Abitur oder ein mindestens einjähriger beruflicher Bildungsgang erfolgreich abgeschlossen wurde. Sie endet spätestens zum Ende des Schuljahres, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird. Absatz 2 bleibt unberührt. § 55 Erfüllung der Schulpflicht (1) Die Schülerinnen und Schüler müssen während ihrer Schulpflicht eine öffentliche Schule oder eine private Ersatzschule im Lande Bremen besuchen. Abweichend hiervon können Schülerinnen und Schüler, denen der schulische Teil der Fachhochschulreife zuerkannt wurde, ihre Schulpflicht durch die Ableistung eines von der zuständigen Schulbehörde anerkannten Praktikums erfüllen. (2) Die Schulpflichtigen besuchen mindestens 10 Jahre oder bis zum Erreichen der Erweiterten Berufsbildungsreife oder des Mittleren Schulabschlusses eine allgemeinbildende Schule oder die Werkschule (Vollzeitschulpflicht). Der Besuch der Primarstufe wird mit vier Jahren auf die Schulpflicht angerechnet. (3) Jugendliche können ihre Schulpflicht nach der 8. Jahrgangsstufe in der Werkschule an einer berufsbildenden Schule erfüllen. Der Besuch der Werkschule wird mit zwei Jahren auf die Vollzeitschulpflicht angerechnet. (4) Schülerinnen und Schüler können von der Fachaufsicht zur Erfüllung ihrer Schulpflicht vorübergehend einem Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentrum nach § 22 Absatz 5 Satz 2 zugewiesen werden, wenn ihr oder sein Lern- und Sozialverhalten dies erforderlich, macht oder von ihr oder ihm dauerhafte Störungen der Unterrichts- und Erziehungsarbeit in ihrer oder seiner Schule ausgehen und die Maßnahmen nach §§ 46, 47 zuvor erfolglos geblieben sind. Die Zuweisung kann angeordnet werden, ohne dass die Maßnahmen nach den §§ 46, 47 zuvor ergriffen wurden, wenn das Verhalten der Schülerin oder des Schülers während des Schulbesuchs die Sicherheit von Menschen erheblich gefährdet oder den Schulbetrieb nachhaltig und schwer beeinträchtigt. Die Dauer der Zuweisung soll drei Schuljahre nicht überschreiten und wird halbjährlich im Hinblick auf das Ziel der Rückführung in eine Schule überprüft. Das Nähere über das Verfahren der Zuweisung, der Rückführung und der Beteiligung der Erziehungsberechtigten regelt eine Rechtsverordnung. (5) Auszubildende erfüllen ihre Schulpflicht durch den Besuch der Berufsschule. (6) Die Schulpflicht wird ebenfalls erfüllt durch den Besuch einer Schule nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 und 4, wenn der im Rahmen einer Ausbildung vermittelte Unterricht von der Fachaufsicht als ausreichend angesehen wird. Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund können Teile ihrer Schulpflicht durch den Besuch eines Intensivsprachkurses anderer Träger erfüllen, wenn der Unterricht in diesem Sprachkurs von der Fachaufsicht als ausreichend angesehen wird. (7) Schülerinnen und Schüler, die außerhalb des Landes Bremen schulpflichtig waren und nach den Bestimmungen des jeweiligen Landes die Schulpflicht erfüllt haben, wird die Zeit der Erfüllung auf die Schulpflicht im Lande Bremen angerechnet. Haben sie außerhalb des Landes Bremen nach neunjährigem Schulbesuch den Bestimmungen des jeweiligen Landes entsprechend bereits die Verpflichtung erfüllt, eine allgemeinbildende Schule besuchen zu müssen, können sie abweichend von Absatz 2 Satz 1 eine berufsbildende Schule besuchen. Lässt sich die Dauer des Schulbesuchs außerhalb des Landes Bremen nicht hinreichend sicher feststellen, wird die Dauer der noch verbleibenden Schulpflicht nach dem Lebensalter festgelegt. (8) Die Schulpflicht erstreckt sich auf die regelmäßige Teilnahme am Unterricht, auch in Form des Distanzunterrichts, und die Erledigung der dort erteilten Aufgaben sowie auf die Teilnahme an Schulfahrten und an den übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule. Die Schulpflicht verpflichtet ebenfalls zur Teilnahme an Maßnahmen der Qualitätsuntersuchung durch die Schulen und die zuständigen Schulbehörden sowie zur Angabe der von der Schule und den zuständigen Schulbehörden erhobenen Daten. (9) Können Schulpflichtige wegen Krankheit oder aus sonstigen Gründen den in Absatz 8 genannten Verpflichtungen vorübergehend nicht nachkommen, ist hierüber ein Nachweis zu führen. Bestehen Zweifel an gesundheitlichen Gründen für ein Schulversäumnis, kann die Schule eine schulärztliche Bescheinigung verlangen. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung. § 56 Ruhen der Schulpflicht (1) Die Pflicht zum Besuch einer Schule nach § 55 ruht vor und nach einer Niederkunft für die Zeit des Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz oder wenn nachgewiesen wird, dass durch den Schulbesuch die Betreuung des Kindes des oder der Schulpflichtigen gefährdet wäre. (2) Wurde die Vollzeitschulpflicht erfüllt, ruht die Schulpflicht ferner für die Dauer 1. des Besuchs einer anerkannten berufsbildenden Ergänzungsschule, 2. der Ableistung eines Bundesfreiwilligendienstes, 3. der Ableistung eines freiwilligen sozialen, ökologischen oder kulturellen Jahres. Diese Zeit wird auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet. Sie wird in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 auf Antrag der Schülerin oder des Schülers nicht angerechnet. Auf Verlangen der zuständigen Schulbehörde ist über den regelmäßigen Schulbesuch oder die regelmäßige Ableistung nach Satz 1 ein Nachweis zu führen. Wird der Schulbesuch nach Satz 1 Nummer 1 oder der Dienst nach Satz 1 Nummer 2 oder 3 abgebrochen, lebt die Schulpflicht wieder auf. § 56a Meldepflicht durch Privatschulen Ersatzschulen sowie anerkannte Ergänzungsschulen sind verpflichtet, 1. der Senatorin für Kinder und Bildung, in Bremerhaven dem Magistrat die Schülerinnen und Schüler mitzuteilen, die den Schulpflichtbestimmungen dieses Gesetzes unterliegen; 2. der Senatorin für Kinder und Bildung, in Bremerhaven den Magistrat unverzüglich zu benachrichtigen, sobald Schülerinnen und Schüler, deren Schulpflicht ruht, die Einrichtung nicht regelmäßig besuchen oder sie verlassen haben. § 57 Ausnahmen (1) Schulpflichtige, die mit Genehmigung der zuständigen Schulbehörde außerhalb des Landes Bremen eine Schule besuchen (Freistellung) oder den Wehr- und Zivildienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr ableisten, haben auf Verlangen hierüber einen Nachweis zu führen. Ist ein regelmäßiger Besuch einer auswärtigen Schule nicht gesichert, haben sie innerhalb des Landes Bremen eine Schule gemäß § 55 zu besuchen. Schulpflichtige Kinder beruflich Reisender erfüllen ihre Schulpflicht auf Reisen an Stützpunktschulen und sind verpflichtet, ein von der zuständigen Schulbehörde vorgegebenes Schultagebuch zu verwenden. (2) Über die nur in besonderen Ausnahmefällen mögliche Befreiung von der Pflicht zum Besuch einer öffentlichen Schule oder einer staatlich genehmigten privaten Ersatzschule entscheidet die Fachaufsicht. § 58 Pflicht zur Teilnahme am Unterricht Für Schülerinnen und Schüler, die nicht der Schulpflicht unterliegen und die eine öffentliche Schule besuchen, gilt § 55 Absatz 8 entsprechend. Teil 4 Rechte und Pflichten des schulischen Personals, der Erziehungsberechtigten und der Ausbildenden § 59 Aufgaben der Lehrerinnen und Lehrer (1) Die Lehrerin und der Lehrer trägt die unmittelbare pädagogische Verantwortung für den Unterricht und die Erziehung der Schülerinnen und Schüler im Rahmen der Gesetze, Rechtsverordnungen, Verwaltungsanordnungen und Entscheidungen der zuständigen schulischen Gremien und Personen, insbesondere der Schulleitung und der Schulleiterin oder des Schulleiters. Die Lehrerin und der Lehrer betreut die ihm anvertrauten Schülerinnen und Schüler, soweit dies untrennbarer Bestandteil ihres oder seines unterrichtlichen und erzieherischen Auftrages ist. Die Befugnisse der Fach- und Dienstaufsicht bleiben unberührt. (2) Neben den unterrichtlichen, erzieherischen und betreuenden Aufgaben hat die Lehrerin und der Lehrer auch Aufgaben, die zur Schulentwicklung notwendig sind, zu übernehmen. (3) Die Arbeit der Lehrerinnen und Lehrer soll in Teams erfolgen. Dies gilt auch für die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung des Unterrichts. (4) Die Lehrerinnen und Lehrer sind zur schulinternen und schulübergreifenden Fortbildung verpflichtet. (5) Die Lehrerinnen und Lehrer sind unbeschadet ihrer Verantwortung gegenüber den Schülerinnen und Schülern verpflichtet, Aufgaben der Ausbildung von Studierenden sowie von Referendarinnen und Referendaren zu übernehmen. (6) Die Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet, nach Maßgabe des § 15 auch Distanzunterricht zu erteilen. § 59a Aufgaben der Betreuungskräfte Sozialpädagogische Fachkräfte und Betreuungskräfte unterstützen und ergänzen die pädagogische Arbeit der Lehrerinnen und Lehrer, ohne selbst zu unterrichten. Sie sind verantwortlich für die Betreuung der Schülerinnen und Schüler außerhalb des Unterrichts und setzen den Erziehungsauftrag der Schule in den unterrichtsergänzenden und unterrichtsfreien Zeiten um. § 59b Aufgaben des schulischen Personals insgesamt (1) Neben den besonderen Aufgaben der Lehrerinnen und Lehrer nach § 59 werden die Aufgaben des schulischen Personals im Übrigen durch den in den §§ 3 bis 12 beschriebenen Auftrag der Schule bestimmt. (2) Die konkrete Wahrnehmung dieser Aufgaben erfolgt nach Maßgabe der für die jeweiligen Personen und Aufgaben geltenden Rechtsvorschriften, Verwaltungsanordnungen, verbindlichen überschulischen Absprachen und Konferenzbeschlüsse sowie dienstlicher Anweisungen. Referendarinnen und Referendare unterrichten sowie Lehrkräfte für Fachpraxis unterweisen auch unter Anleitung von Lehrerinnen und Lehrern. Zum Zweck der Durchführung von Distanzunterricht dürfen Ton-, Bild- und Videodaten der in der Schule tätigen Personen im erforderlichen Umfang über gesicherte Video- und Audiokonferenzsysteme an Schülerinnen und Schüler übertragen werden; das Zugänglichmachen dieser Daten für Dritte und deren Aufzeichnung sind unzulässig. (3) Die unterrichtenden, erziehenden und betreuenden Personen haben bei ihrer Tätigkeit die enge Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten zu suchen. (4) Die öffentlichen Schulen haben religiöse und weltanschauliche Neutralität zu wahren. Dieser Verpflichtung muss das Verhalten der Lehr-, sozialpädagogischen Fach- und Betreuungskräfte in der Schule gerecht werden. Die Lehrkräfte, die sozialpädagogischen Fachkräfte und die Betreuungskräfte müssen in jedem Fach auf die religiösen und weltanschaulichen Empfindungen aller Schülerinnen und. Schüler sowie auf das Recht der Erziehungsberec

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.