Bremen

Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 270394. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:08.07.2005 Inkrafttreten12.04.2025 Zuletzt geändert durch:mehrfach geändert, Inhaltsverzeichnis und §§ 15, 22, 30, 37a, 38, 49, 68 neu gefasst, bisheriger § 73 wird § 69 und neu gefasst sowie §§ 27, 69 bis 72a aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01.04.2025 (Brem.GBl. S. 326) Fundstelle Brem.GBl. 2005, S. 260, 388, 398 Gliederungsnummer:223-a-5 Zitiervorschlag: "Bremisches Schulgesetz (BremSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. 2005, S. 260, 388, 398), zuletzt mehrfach geändert, Inhaltsverzeichnis und §§ 15, 22, 30, 37a, 38, 49, 68 neu gefasst, bisheriger § 73 wird § 69 und neu gefasst sowie §§ 27, 69 bis 72a aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2025 (Brem.GBl. S. 326)"

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htigten Rücksicht nehmen, ihren Kindern in Glaubens- und Weltanschauungsfragen Überzeugungen zu vermitteln. Diese Pflichten der Lehrkräfte und des betreuenden Personals erstrecken sich auf die Art und Weise einer Kundgabe des eigenen Bekenntnisses. Auch das äußere Erscheinungsbild der Lehrkräfte und des betreuenden Personals darf in der Schule nicht dazu geeignet sein, die religiösen und weltanschaulichen Empfindungen der Schülerinnen und Schüler und der Erziehungsberechtigten zu stören oder Spannungen, die den Schulfrieden durch Verletzung der religiösen und weltanschaulichen Neutralität gefährden, in die Schule zu tragen. (5) Für Referendare und Referendarinnen gilt Absatz 4 nur, soweit sie Unterricht erteilen. (6) Für Lehrkräfte für Fachpraxis gilt § 59 Absatz 3 entsprechend. (7) Die grundsätzlichen Aufgaben der verschiedenen Personengruppen können durch Rechtsverordnung geregelt werden. Die weitere Konkretisierung der einzelnen Aufgaben bleibt unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 22 Absatz 3 und Absatz 4 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes Dienstanweisungen der Anstellungsbehörden vorbehalten. (8) Personen, die in einer Schule oder einer Unterstützungseinrichtung, im Rahmen von schulischen Veranstaltungen, des Unterrichts an einem außerschulischen Ort oder der Einzelbeförderung länger als nur kurzfristig tätig werden sollen, haben der für ihren Einsatz zuständigen Stelle vor Beginn ihrer Tätigkeit ein erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30a des Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen, das nicht älter als sechs Monate ist. Diejenigen Personen nach Satz 1, die nicht bei einer Stadtgemeinde oder dem Land beschäftigt sind, haben alle fünf Jahre einen aktualisierten Nachweis nach Satz 1 vorzulegen. § 60 Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten (1) Erziehungsberechtigte sind diejenigen Personen, denen das Personensorgerecht für das Kind zusteht. Als Erziehungsberechtigter gilt auch 1. die Person, die mit einem personensorgeberechtigten Elternteil verheiratet ist oder mit ihm in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder eheähnlichen Gemeinschaft zusammenlebt, wenn das Kind ständig im gemeinsamen Haushalt wohnt; 2. das nicht personensorgeberechtigte Elternteil; 3. die Person, die anstelle der Personensorgeberechtigten das Kind in ständiger Obhut hat und 4. die Person, die bei Heimunterbringung mit der Erziehung des Kindes betraut ist (Betreuungsperson), sofern die Personensorgeberechtigten dem zugestimmt haben. Sind mehr als zwei Personen im Sinne dieser Vorschrift Erziehungsberechtigte, können nur zwei Wahlrechte nach dem Bremischen Schulverwaltungsgesetz wahrnehmen. (2) Die Erziehungsberechtigten, deren Kind eine öffentliche Schule besucht, sind verpflichtet, 1. bei der Erziehung und Bildung ihrer Kinder mit den Lehrern und Lehrerinnen zusammenzuarbeiten; 2. sich über grundsätzliche und aktuelle Schulfragen durch die Lehrer und Lehrerinnen informieren zu lassen; 3. bei der Gestaltung des Schullebens mitzuwirken; 4. die für die Erfüllung der Aufgaben de jeweiligen Schule und der zuständigen Schulbehörde erforderlichen Angaben zu machen. (3) Erziehungsberechtigten sollen durch Fortbildung die notwendigen Kenntnisse und Befähigungen für eine Mitarbeit in der Schule verschafft und gesichert werden. (4) Die Erziehungsberechtigten sind für die Erfüllung der Schulpflicht ihrer und der ihnen anvertrauten Kinder verantwortlich. § 61 Informations- und Hospitationsrecht der Erziehungsberechtigten (1) Die Erziehungsberechtigten haben ein Recht auf regelmäßige Information durch die Lehr-, sozialpädagogischen Fach- und Betreuungskräfte. (2) Die Erziehungsberechtigten haben im Rahmen eines geordneten Unterrichtsbetriebes ein Recht auf Unterrichtsbesuch, und zwar 1. die Erziehungsberechtigten in den Klassen ihrer Kinder; 2. Mitglieder des Schulelternbeirats in jeder Klasse ihrer Schule; 3. Mitglieder der Zentralelternbeiräte in jeder Klasse der Schulen ihrer Stadtgemeinde. (3) Bei Prüfungen von Schülern und Schülerinnen können jeweils ein Mitglied des Zentralelternbeirats und ein Mitglied des Elternbeirats zuhören. Bei der Prüfung des eigenen Kindes darf kein Elternvertreter und keine Elternvertreterin anwesend sein. (4) Näheres regelt die Schulkonferenz der jeweiligen Schule. § 62 Rechte und Pflichten der Ausbildenden (1) Die Ausbildenden sowie deren Bevollmächtigte sind für die Erfüllung der Schulpflicht der von ihnen beschäftigten Jugendlichen verantwortlich. Sie haben ihre Schulpflichtigen nach Vertragsabschluss unverzüglich bei der zuständigen Berufsschule anzumelden. (2) Sie sind berechtigt, bei der Gestaltung des Schullebens mitzuwirken. Das Nähere regelt die Senatorin für Kinder und Bildung. (3) Der oder die Ausbildende sowie deren Bevollmächtigte haben ihren Schulpflichtigen die für den Besuch des Unterrichts und der übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule erforderliche Zeit zu gewähren. Diese Zeit ist Teil der Ausbildungszeit. Satz 1 und 2 gelten auch für die Zeit, die ein Schüler oder eine Schülerin einer Berufsschule zur Wahrung seiner oder ihrer Mitwirkungsrechte benötigt, sofern sie drei Stunden in der Woche nicht überschreitet. Teil 5 Gemeinsame Bestimmungen § 63 Schuljahr, Schulwoche (1) Das Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des nächsten Jahres. (2) Der Unterricht an den Vollzeitschulen kann nach Wahl der Schulen an sechs oder an fünf Tagen in der Woche durchgeführt werden. Die Rechte der Fachaufsicht und die des Magistrats Bremerhaven bleiben unberührt. Teil 6 Zwangsmaßnahmen, Bußgeld- und Strafvorschriften § 64 Unmittelbarer Zwang Schüler und Schülerinnen, die die Schulpflicht nicht erfüllen, können der Schule zwangsweise zugeführt werden. § 65 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. als Schulpflichtige oder Schulpflichtiger den ihm oder ihr nach § 55 obliegenden Pflichten zuwider handelt; 2. die ihr oder ihm nach § 60 Abs. 4 und § 62 obliegenden Pflichten verletzt oder 3. die ihr nach § 56a obliegenden Pflichten verletzt, 4. einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 8 zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Die Ordnungswidrigkeit nach Nummer 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro, die nach Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu 1000 Euro, die nach Nummer 3 mit einer Geldbuße bis zu 2000 Euro und die nach Nummer 4 mit einer Geldbuße bis zu 10000 Euro geahndet werden. Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Nummer 4 begangen worden, so werden die gefährlichen Gegenstände eingezogen. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich Schulpflichtige, Erziehungsberechtigte sowie Ausbildende oder deren Bevollmächtigte dazu bestimmt, den Vorschriften über die Schulpflicht zuwiderzuhandeln. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2000 Euro geahndet werden. (3) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist in der Stadtgemeinde Bremen die Senatorin für Kinder und Bildung, in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat. § 66 Strafvorschriften (1) Wer jemand der Schulpflicht gänzlich oder beharrlich vorübergehend entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft. (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. § 67 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen Soweit dieses Gesetz den Erlass von Rechtsverordnungen vorsieht und nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, ist die Senatorin für Kinder und Bildung ermächtigt, sie zu erlassen. Teil 7 Schlussbestimmungen § 68 Einschränkung von Grundrechten Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des § 35 Absatz 3 und des § 36 Absatz 4 (Verpflichtung zur Teilnahme an schulärztlichen und sonderpädagogischen Untersuchungen) und das Grundrecht auf Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe der §§ 52 bis 58 (Schulpflicht) eingeschränkt. § 69 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) [Nicht dargestellt] (2) § 22 Absatz 5a und § 36 Absatz 3 Satz 2 treten am 1. August 2030 außer Kraft.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.