Bremen

Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)

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Quellenkennung: 270394. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:08.07.2005 Inkrafttreten12.04.2025 Zuletzt geändert durch:mehrfach geändert, Inhaltsverzeichnis und §§ 15, 22, 30, 37a, 38, 49, 68 neu gefasst, bisheriger § 73 wird § 69 und neu gefasst sowie §§ 27, 69 bis 72a aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01.04.2025 (Brem.GBl. S. 326) Fundstelle Brem.GBl. 2005, S. 260, 388, 398 Gliederungsnummer:223-a-5 Zitiervorschlag: "Bremisches Schulgesetz (BremSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. 2005, S. 260, 388, 398), zuletzt mehrfach geändert, Inhaltsverzeichnis und §§ 15, 22, 30, 37a, 38, 49, 68 neu gefasst, bisheriger § 73 wird § 69 und neu gefasst sowie §§ 27, 69 bis 72a aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2025 (Brem.GBl. S. 326)"

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ldungsgang der Jahrgangsstufe 12 erfolgt in Vollzeitform oder zwei Jahre in Teilzeitform. Wird er mit einer einschlägigen Berufsausbildung verbunden, dauert er mindestens drei Jahre. Mischformen können zugelassen werden. Voraussetzung für die Aufnahme in den einjährigen Bildungsgang ist eine abgeschlossene, einschlägige Berufsausbildung oder eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens fünf Jahren. (3a) Im Anschluss an den zweijährigen Bildungsgang der Fachoberschule mit den Jahrgangsstufen 11 und 12 können in einem einjährigen Bildungsgang der Jahrgangsstufe 13 weitere allgemeine und fachtheoretische Kompetenzen erworben werden. Der Unterricht erfolgt in Vollzeitform. Die Jahrgangsstufe 13 führt zur Fachgebundenen Hochschulreife, bei Nachweis der notwendigen Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache zur Allgemeinen Hochschulreife, und schließt mit einer Prüfung ab. (4) Die Art und. die Dauer des jeweiligen Bildungsganges sowie die Zulassungsvoraussetzungen regelt eine Rechtsverordnung. § 28a Berufliches Gymnasium (1) Das Berufliche Gymnasium gliedert sich in Fachrichtungen und vermittelt den Schülerinnen und Schülern allgemeine und berufsbezogene Unterrichtsinhalte und Kompetenzen. Der Bildungsgang dauert drei Jahre. Er beginnt mit einer einjährigen Einführungsphase. Ihr folgt die zweijährige Qualifikationsphase. Das Berufliche Gymnasium schließt mit einer Abiturprüfung ab. Das Nähere über die Zulassung, die Unterrichtsorganisation in den jeweiligen Fachrichtungen und die Höchstverweildauer regeln Rechtsverordnungen. (2) Verlässt ein Schüler oder eine Schülerin des Beruflichen Gymnasiums am Ende der Eingangsphase ohne Versetzungsentscheidung den Bildungsgang, ist eine Prüfung Voraussetzung für den Erwerb des Mittleren Schulabschlusses. § 28b Berufsoberschule Die Berufsoberschule umfasst Bildungsgänge, für deren Besuch der Abschluss der Fachoberschule (Fachhochschulreife) und der Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung oder der Nachweis einer einschlägigen Berufstätigkeit von mindestens fünf Jahren vorausgesetzt wird. Sie gliedert sich in Ausbildungsrichtungen und vermittelt eine allgemeine und fachtheoretische Bildung. Der Bildungsgang dauert ein Jahr. Die Berufsoberschule führt zur Fachgebundenen Hochschulreife und beim Nachweis der notwendigen Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache zur Allgemeinen Hochschulreife und schließt mit einer Prüfung ab. § 29 Fachschule Die Fachschule umfasst Bildungsgänge, für deren Besuch der Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung und eine zusätzliche Berufsausübung oder der Nachweis einer einschlägigen Berufstätigkeit von mindestens fünf Jahren vorausgesetzt wird. Für Fachschulen besonderer Art können besondere berufspraktische Zugangsvoraussetzungen festgelegt werden. Ihre Bildungsgänge führen zu beruflicher Spezialisierung und zu stärkerer theoretischer Vertiefung des beruflichen Fachwissens und fördern die allgemeine Bildung. Die Bildungsgänge in Vollzeitform umfassen mindestens ein Schuljahr, in Teilzeitform einen entsprechend längeren Zeitraum. Die Bildungsgänge schließen mit einer Prüfung ab. Innerhalb der Bildungsgänge können einzelne Abschnitte oder Fächer mit einer Teilprüfung abgeschlossen werden. § 30 Ausbildungsvorbereitende Bildungsgänge In den berufsbildenden Schulen können für Schulpflichtige ausbildungsvorbereitende Bildungsgänge eingerichtet werden, um Schülerinnen und Schülern den Erwerb der Einfachen oder der Erweiterten Berufsbildungsreife zu ermöglichen. Sie können sowohl als Teilzeit- als auch Vollzeitunterricht organisiert werden. Die Art und die Dauer des jeweiligen Bildungsganges sowie die Zulassungsvoraussetzungen regelt eine Rechtsverordnung. § 31 Doppelqualifizierende Bildungsgänge Durch inhaltliche und organisatorische Verbindung zweier Bildungsgänge in der Sekundarstufe II können zwei schulische Abschlüsse oder durch Verbindung einer Berufsausbildung mit einem weiteren schulischen Bildungsgang eine Berufsqualifikation und ein weiterer schulischer Abschluss erworben werden. Der Unterricht schließt mit einer Prüfung oder zwei getrennten Prüfungen ab. Die Art der Bildungsgänge, die jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu ihnen, deren Dauer sowie die förderungsrechtliche Einstufung der Schülerinnen und Schüler regelt eine Rechtsverordnung. § 32 Weiterführende Abschlüsse In den berufsbildenden Schulen können über ein Angebot von Ergänzungskursen und Zusatzprüfungen weiterführende Abschlüsse und Zusatzqualifikationen erworben werden. Das Nähere über die Art der Abschlüsse und Zusatzqualifikationen, die Art und Dauer der Zusatzprüfungen und Ergänzungskurse sowie deren Zulassungsvoraussetzungen regelt eine Rechtsverordnung. § 33 Zulassung und Ausbildung (1) Das Nähere über die Ausbildung in den Bildungsgängen der berufsbildenden Schulen und in den ausbildungsvorbereitenden und doppelqualifizierenden Bildungsgängen, über die Zulassung zu ihnen und über das Probejahr oder Probehalbjahr nach dem Eintritt in diese Bildungsgänge wird durch Rechtsverordnung geregelt. (2) Erfordert der mit der Ausbildung angestrebte Beruf eine besondere gesundheitliche Eignung, kann die Zulassung versagt werden, wenn über die Eignung keine schulärztliche Bescheinigung vorgelegt wird. Die jeweilige Rechtsverordnung hat den Inhalt und den Zeitpunkt der ärztlichen Untersuchung im Einvernehmen mit der Senatorin für Kinder und Bildung und der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz festzulegen. (3) Hinsichtlich der Ausbildung hat die jeweilige Rechtsverordnung mindestens die allgemeinen Unterrichtsgrundsätze und die jeweiligen Stundentafeln sowie gegebenenfalls Anzahl und Zeitpunkt von Teilprüfungen und Anzahl, Zeitpunkt, Dauer und Anforderungen von Praktika festzulegen. (4) Erwachsen während der Ausbildung Zweifel an der Eignung des Schülers oder der Schülerin nach Absatz 2, hat er oder sie sich auf Anordnung des Schulleiters oder der Schulleiterin ärztlich untersuchen zu lassen und die ärztliche Bescheinigung vorzulegen Legt der Schüler oder die Schülerin diese nicht in angemessener Zeit vor, kann auf Antrag des Schulleiters oder der Schulleiterin eine schulärztliche Untersuchung angeordnet werden. Verweigert der Schüler oder die Schülerin diese oder ergibt das ärztliche Gutachten die fehlende Eignung, kann auf Antrag des Schulleiters oder der Schulleiterin die Fachaufsicht die Zulassung zur Ausbildung widerrufen. Teil 3 Die Schülerin und der Schüler Kapitel 1 Rechte der Schülerin und des Schülers § 34 Bildungsanspruch (1) Mit Beginn der Schulpflicht haben alle Schülerinnen und Schüler nach Maßgabe ihrer Interessen und ihren Fähigkeiten das Recht, einen Bildungsweg einzuschlagen, der ihnen den Erwerb der von ihnen angestrebten abschließenden Berechtigung eröffnet. Der Bildungsanspruch erlischt nach Erfüllung der Schulpflicht grundsätzlich mit der Beendigung des Besuches des jeweiligen Bildungsganges. (2) Wird eine Schülerin oder ein Schüler in eine Schule aufgenommen, nachdem die Schulpflicht erfüllt ist, umfasst der Bildungsanspruch nach Maßgabe der Fähigkeiten den Besuch des jeweiligen Bildungsganges bis zu dessen Abschluss. (3) Ist der Besuch eines Bildungsganges oder mehrerer bestimmter aufbauender Bildungsgänge Teil eines in sich geschlossenen Bildungsweges, erlischt der Bildungsanspruch bei fortlaufendem Schulbesuch abweichend von Absatz 1 erst mit Beendigung des letzten Bildungsganges. (4) Schülerinnen und Schüler verlieren nach Erfüllung der Schulpflicht ihren Bildungsanspruch, wenn sie aus von ihnen zu vertretenden Gründen nicht regelmäßig am Unterricht teilnehmen und dadurch dem Unterricht ihrer Klasse oder Lerngruppe nicht mehr folgen können. Das Nähere bestimmt dieses Gesetz. § 35 Sonderpädagogische Förderung (1) Behinderte und von Behinderung bedrohte Schülerinnen und Schüler haben einen Anspruch auf sonderpädagogische Förderung. Sie unterstützt und begleitet diese Schülerinnen und Schüler durch individuelle Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung im Rahmen der Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Bildungsgänge. (2) Sonderpädagogischer Förderbedarf umschreibt individuelle Förderbedürfnisse im Sinne spezieller unterrichtlicher und erzieherischer Erfordernisse, deren Einlösung eine sonderpädagogische Unterstützung oder Intervention nötig macht. Sonderpädagogischer Förderbedarf besteht bei Kindern und Jugendlichen, die in ihren Bildungs-, Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten so beeinträchtigt sind, dass sie im Unterricht ohne sonderpädagogische Unterstützung nicht hinreichend gefördert werden können. (3) Auf der Grundlage förderdiagnostischer Verfahren werden die individuellen Förderbedürfnisse ermittelt. Das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs bei Schülerinnen und Schülern wird vor der Einschulung oder während des späteren Schulbesuchs auf Antrag der jeweiligen Schule nach Beratung mit den zuständigen sonderpädagogischen Fachkräften, auf Antrag der Erziehungsberechtigten, auf Antrag des zuständigen Gesundheitsamtes oder auf eigene Entscheidung in Verantwortung der Schulaufsicht durchgeführt. Die Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs erfolgt unter Beteiligung der Erziehungsberechtigten in einem förderdiagnostischen Verfahren, in das auf Wunsch der Erziehungsberechtigten das Regionale Beratungs- und Unterstützungszentrum einbezogen wird. Die jeweiligen Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, an den notwendigen Untersuchungen, einschließlich schulischer Testverfahren, mitzuwirken und sich gegebenenfalls der schulärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Widersprechen Erziehungsberechtigte dem Verfahren zur Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs, kann bei Nachteilen für die Schülerin oder den Schüler die zuständige Schulbehörde auf Antrag der Schulleitung die Durchführung des Verfahrens veranlassen. Schülerinnen und Schülern mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf, die an einer allgemeinen Schule beschult werden sollen, weist die zuständige Schulbehörde unter Berücksichtigung der Wünsche der Erziehungsberechtigten einer geeigneten allgemeinen Schule zu. (4) Sonderpädagogische und weitere unterstützende pädagogische Förderung wird in den allgemeinen Schulen und in den Unterstützungseinrichtungen nach § 22 gewährleistet. Die Schulleitung, insbesondere die Leiterin oder der Leiter für unterstützende Pädagogik, setzt den Auftrag zur inklusiven Schul- und Unterrichtsentwicklung um und stellt sicher, dass die zugewiesenen Ressourcen für Inklusionsaufgaben zur Umsetzung des Förderkonzeptes eingesetzt werden. Sonderpädagogische Fachkräfte fördern, unterrichten, beraten und erziehen in den allgemeinen Schulen. Alle Lehrkräfte stellen sicher, dass der Unterricht entsprechend der individuellen Bedarfe der Schülerinnen und Schüler gestaltet wird. Darüber hinaus können auch therapeutische, soziale und sonstige Hilfen außerschulischer Träger für die Förderung und Unterstützung einbezogen werden. (5) Das Nähere über das Verfahren zur Feststellung des Förderbedarfs nach Absatz 3, über den Förderort, über die Art der zu erwerbenden Berechtigungen und über das Verfahren zur Entscheidung über Form und Inhalt der sonderpädagogischen Förderung in der allgemeinen Schule regelt eine Rechtsverordnung. § 36 Einschulungsvoraussetzungen, Sprachförderung* (1) Bei allen Kindern, die im folgenden Kalenderjahr regelmäßig schulpflichtig werden, findet eine Feststellung der Kenntnisse der deutschen Sprache (Sprachstandsfeststellung) statt, an der teilzunehmen jedes Kind verpflichtet ist. Bei Kindern nach Satz 1, die keine Kindertageseinrichtung besuchen, erfolgt die Sprachstandsfeststellung so rechtzeitig, dass sie bei festgestelltem Sprachförderbedarf am Aufnahmeverfahren für eine Kindertageseinrichtung teilnehmen können. (2) Kinder, deren deutsche Sprachkenntnisse nach der Sprachstandsfeststellung nicht ausreichen, um dem Unterricht sprachlich zu folgen, sind verpflichtet, im Jahr vor der Einschulung nach näherer Bestimmung durch die Senatorin für Kinder und Bildung an besonderen schulischen oder außerschulischen Sprachfördermaßnahmen teilzunehmen. (3) Schülerinnen und Schüler, die nicht über die für den Schulbesuch erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen, beginnen ihre Schulzeit mit einem Vorbereitungskurs, nach dessen erfolgreicher Teilnahme sie in eine geeignete Klasse oder Lerngruppe überwechseln. Neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler nach Satz 1, die aufgrund ihres Alters der Sekundarstufe I zugeordnet wurden, können bei ausgeschöpften Kapazitäten der Vorbereitungskurse auch einer Willkommensschule nach § 22 Absatz 5a zugewiesen werden. (4) Im Jahr vor der Einschulung findet eine schulärztliche Untersuchung statt, an der teilzunehmen jedes Kind verpflichtet ist. Wenn Schülerinnen und Schüler, deren Einschulung in eine höhere als die 1. Jahrgangsstufe erfolgen soll, noch nicht in einem anderen Bundesland eine öffentliche Schule oder private Ersatzschule besucht haben, sind auch sie zur Teilnahme an einer schulärztlichen Untersuchung verpflichtet. (5) Kinder mit Behinderungen können auf Antrag der Erziehungsberechtigten zusätzlich bereits im Jahr vor der Untersuchung nach Absatz 4 an einer schulärztlichen Untersuchung teilnehmen. (6) Das Nähere über die Anforderungen an die Kenntnisse der deutschen Sprache als Voraussetzung für den Schulbesuch sowie zu Art und Umfang der Sprachförderung regelt eine Rechtsverordnung. Diese enthält insbesondere Regelungen zum Verfahren und zu den Anforderungen der Sprachstandsfeststellung nach Absatz 1, zu Ort, Trägerschaft, Art und Umfang der Sprachfördermaßnahmen nach Absatz 2 und zu Art und Umfang der Sprachförderung für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler nach Absatz 3. Fußnoten * Gemäß § 69 Absatz 2 dieses Gesetzes tritt § 36 Absatz 3 Satz 2 am 1. August 2030 außer Kraft. § 37 Aufbauender Bildungsweg (1) Der schulische Bildungsweg fängt mit Beginn der Schulpflicht in der Grundschule an. Schülerinnen und Schüler, die in einem anderen Land der Bundesrepublik zur Schule gegangen sind, werden in eine Jahrgangsstufe eines Bildungsganges aufgenommen, die dem bisherigen Schulbesuch entspricht. (2) Nach Aufnahme in einen Bildungsgang durchlaufen ihn die Schülerinnen oder die Schüler jahrgangsweise aufsteigend bis zum Abschluss, sofern dies Gesetz nichts anderes vorsieht. (3) Das Überspringen und das freiwillige Wiederholen einer Jahrgangsstufe innerhalb eines Bildungsganges (Vorrücken und Zurückgehen) ist im Einvernehmen zwischen der Schule und der Schülerin oder dem Schüler, bei Minderjährigkeit ihrer Erziehungsberechtigten, zulässig, wenn zu erwarten ist, dass der Schüler oder die Schülerin in der neuen Jahrgangsstufe hinsichtlich seiner oder ihrer Fähigkeiten angemessener gefördert werden kann. (4) Die Abschlüsse, die in den in § 20 genannten Schularten erworben werden können, berechtigen je nach Art des Bildungsganges zum Eintritt in bestimmte weiterführende Bildungsgänge. Der Eintritt kann für einzelne Bildungsgänge von einem qualifizierten Abschluss sowie von außerschulischen Qualifikationen abhängig gemacht werden. § 37a Übergang von der Grundschule in weiterführende Bildungsgänge Am Ende des Bildungsganges der Grundschule wählen die Erziehungsberechtigten nach Beratung durch die Grundschule den weiteren Bildungsgang für ihr Kind. Nehmen die Erziehungsberechtigten nicht an der Beratung teil, können sie nur dann ein Gymnasium für ihr Kind wählen, wenn dessen Leistungen in Deutsch und Mathematik über dem Regelstandard liegen. § 37b (aufgehoben) § 38 Leistungsüberprüfungen, Nachteilsausgleich, Notenschutz, Zeugnisse (1) Zur Feststellung der Lernergebnisse sowie zur Überprüfung des Lernfortschrittes sind Leistungsüberprüfungen durchzuführen. Leistungen können bewertet werden, wenn sie der Schülerin oder dem Schüler individuell zurechenbar sind; das gilt auch für im Distanzunterricht erbrachte Leistungen. Schriftliche Leistungsüberprüfungen unter Aufsicht (Klassenarbeiten und Klausuren) sind in der Schule durchzuführen. Ein Täuschungsversuch führt zu einer Bewertung der Leistung mit der Note ungenügend oder null Punkten. (2) Für Schülerinnen und Schüler mit einer nachgewiesenen erheblichen Beschränkung der Fähigkeit, ihr vorhandenes Leistungsvermögen darzustellen, können die Bedingungen für die Leistungsüberprüfungen unter Beibehaltung der fachlichen Anforderungen im erforderlichen Umfang angepasst werden (Nachteilsausgleich). (3) Bei Schülerinnen und Schülern mit einer körperlich-motorischen Beeinträchtigung, mit einer Beeinträchtigung beim Sprechen, Hören oder Sehen, mit einer Autismus-Spektrum-Störung oder mit einer Beeinträchtigung beim Lesen oder Rechtschreiben, die die Leistungsfähigkeit in einem Teilbereich nachweislich dauerhaft beschränken, kann auf Antrag von einer Bewertung der Leistungen in dem betroffenen Teilbereich abgesehen werden oder die Bewertung nach angepassten Maßstäben erfolgen (Notenschutz), wenn 1. die Beschränkung nicht durch einen Nachteilsausgleich nach Absatz 2 ausgeglichen werden kann und 2. der Nachweis der wesentlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, die mit dem Zeugnis bescheinigt werden, davon unberührt bleibt. Art und Umfang des gewährten Notenschutzes sind im Zeugnis zu vermerken. (4) Unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Leistungsüberprüfungen wird in jedem Fach am Ende eines bestimmten Zeitraums eine Bewertung der Lernentwicklung und der Leistung der Schülerin oder des Schülers abgegeben. Diese Bewertungen werden in Zeugnissen oder Lernentwicklungsberichten zusammengefasst und von der Zeugniskonferenz beschlossen. (5) Ein Abschlusszeugnis wird erteilt, wenn die Schülerin oder der Schüler das Ziel des Bildungsganges erreicht hat. (6) Ein Abgangszeugnis wird erteilt, wenn die Schülerin oder der Schüler den Bildungsgang verlässt, ohne dessen Ziel erreicht zu haben, es sei denn, die Pflicht zum Besuch einer allgemeinbildenden Schule ist noch nicht erfüllt. (7) Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung. Sie hat mindestens den Beurteilungszeitraum, den Inhalt, die Form und die Termine der Zeugnisse und Lernentwicklungsberichte, die Anforderungen für die ohne Prüfung zu erteilenden Abschlusszeugnisse sowie die Bewertungs- und Beurteilungsgrundlagen, die Einzelheiten zum Nachteilsausgleich und zum Notenschutz und die Zusammensetzung der Zeugniskonferenz zu regeln. Durch Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, dass Zeugnisse weitere Abschlüsse oder andere Berechtigungen einschließen. Die Zuerkennung weiterer Abschlüsse oder anderer Berechtigungen kann von zusätzlichen, vorher zu erfüllenden Qualifikationen oder Bedingungen abhängig gemacht werden. § 39 Zeugnisse für Externe (1) Personen, die keine öffentliche Schule besuchen, können, in der Regel auf Grund einer Prüfung, das Abschlusszeugnis einer öffentlichen Schule erhalten. In Ausnahmefällen kann ihnen ein mit dem Abschluss einer öffentlichen Schule vergleichbarer Bildungsstand zuerkannt werden, wenn der berufliche Werdegang oder sonstige Nachweise ihn zweifelsfrei erkennen lassen. (2) Das Nähere kann eine Rechtsverordnung regeln. Die Rechtsverordnung kann insbesondere Anforderungen an das Lebensalter und an die Schulbildung regeln sowie, wenn es für den Erwerb des vergleichbaren Bildungsstandes erforderlich ist, Anforderungen an die Berufsausbildung, an Dauer und Inhalt einer Berufstätigkeit oder entsprechender Tätigkeiten und an zusätzliche Bildungsmaßnahmen. Darüber hinaus kann die Senatorin für Kinder und Bildung in Einzelfällen einen mit dem Abschluss einer öffentlichen Schule vergleichbaren Bildungsstand zuerkennen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind. § 40 Prüfungen (1) Prüfungen am Ende eines Bildungsganges oder innerhalb eines Bildungsganges haben den Zweck nachzuweisen, dass der Schüler oder die Schülerin das jeweilige Ziel erreicht hat. Ein Bildungsgang kann so strukturiert sein, dass das Bestehen mehrerer Teilprüfungen zu seinem Abschluss führt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gilt § 38 Absatz 2 und Absatz 3 entsprechend. (2) Prüfungen für Externe haben den Zweck nachzuweisen, dass der Prüfling die für den Abschluss einer öffentlichen Schule erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt. (3) Prüfungen werden von einem Ausschuss abgenommen, der mit Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden. (3a) Prüfungen sind in Präsenz abzulegen. (4) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, ist der betroffene Prüfungsteil mit ungenügend oder null Punkten zu bewerten. In schweren Fällen ist die gesamte Prüfung für nicht bestanden zu erklären. (5) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Schülerinnen oder Schüler ordnungsgemäß durchzuführen, so kann er von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Die Prüfung ist dann für nicht bestanden zu erklären. (6) Versäumt ein Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen einen Prüfungstermin, sind die deswegen nicht erbrachten Prüfungsleistungen mit "ungenügend" oder null Punkten zu bewerten. In leichteren Fällen ist der entsprechende Prüfungsteil zu wiederholen. Versäumt der Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen mehr als einen Prüfungstermin, ist die gesamte Prüfung für nicht bestanden zu erklären. (7) Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholung schließt alle Prüfungsteile ein. Die Senatorin für Kinder und Bildung kann auf Antrag eine zweite Wiederholung der Prüfung gestatten, wenn das Bestehen hinreichend wahrscheinlich ist. Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden. (8) Das Nähere regeln Prüfungsordnungen. Die Prüfungsordnungen haben mindestens die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung, die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, das Prüfungsverfahren, die Berücksichtigung der besonderen Belange der Behinderten, die Einbeziehung der vor der Prüfung erbrachten Leistungen sowie die Bedingungen für das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfungen zu regeln. Prüfungsordnungen können die Einsetzung von Teilprüfungsausschüssen regeln. § 41 (aufgehoben) § 42 Versetzung, Nichtversetzung (1) Am Ende der Sekundarstufe I der zum Abitur führenden Bildungsgänge wird über die Zuweisung einer Schülerin oder eines Schülers in die Gymnasiale Oberstufe entschieden. In der Gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im doppelqualifizierenden Bildungsgang der Berufsfachschule für Assistenten mit dem Abschluss der Allgemeinen Hochschulreife, im Abendgymnasium und. im Kolleg wird am Ende der Eingangsphase oder des ersten Ausbildungsjahres über die Zuweisung in die Qualifikationsphase oder in den nächsten Ausbildungsabschnitt entschieden. An den berufsbildenden Schulen, die nicht zum Abitur führen, mit Ausnahme der Berufsschule und der einjährigen beruflichen Bildungsgänge wird nach jedem Ausbildungsabschnitt über den Wechsel in den nächsthöheren Ausbildungsabschnitt entschieden. Der Ausbildungsabschnitt kann ein Schuljahr oder ein Schulhalbjahr umfassen. (2) Die Zuweisung in die Gymnasiale Oberstufe, in die Qualifikationsphase der Gymnasialen Oberstufe oder in den nächsten Ausbildungsabschnitt erfolgt, wenn eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der jeweils nächsten Stufe oder des nächsten Ausbildungsabschnitts zu erwarten ist (Versetzung). Entsprechen die Lernfortschritte nicht den Anforderungen und ist zu erwarten, dass die Versetzung die Entwicklung der Schülerin oder des Schülers beeinträchtigt, muss die Stufe oder der Ausbildungsabschnitt wiederholt werden. (Nichtversetzung). Die Entscheidung trifft die Versetzungskonferenz, in Ausnahmefällen die Fachaufsicht. § 43 Andere Formen der Anpassung des Bildungswegs an die Lernentwicklung (1) In den Jahrgangsstufen, in denen der Unterricht leistungsdifferenziert erfolgt, entscheiden über die Ersteinstufung d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.