Bremen

Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 270394. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:08.07.2005 Inkrafttreten12.04.2025 Zuletzt geändert durch:mehrfach geändert, Inhaltsverzeichnis und §§ 15, 22, 30, 37a, 38, 49, 68 neu gefasst, bisheriger § 73 wird § 69 und neu gefasst sowie §§ 27, 69 bis 72a aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01.04.2025 (Brem.GBl. S. 326) Fundstelle Brem.GBl. 2005, S. 260, 388, 398 Gliederungsnummer:223-a-5 Zitiervorschlag: "Bremisches Schulgesetz (BremSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. 2005, S. 260, 388, 398), zuletzt mehrfach geändert, Inhaltsverzeichnis und §§ 15, 22, 30, 37a, 38, 49, 68 neu gefasst, bisheriger § 73 wird § 69 und neu gefasst sowie §§ 27, 69 bis 72a aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2025 (Brem.GBl. S. 326)"

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verpflichtet die in ihr Beschäftigten, über ihre Arbeit gegenüber den jeweiligen Vorgesetzten Rechenschaft abzulegen. (5) Die Eigenständigkeit der Schule verpflichtet im Interesse der Weiterentwicklung im Sinne der Absätze 1 bis 3 jede Schule zur Kooperation zwischen den Bildungsgängen sowie Schulstufen, auch schulstandortübergreifend. § 10 Koedukation Im Unterricht findet eine Trennung nach Geschlechtern nicht statt; sofern es pädagogisch sinnvoll ist, kann in Teilbereichen nach Geschlechtern getrennt unterrichtet werden. Lerninteressen und Lernzugänge beider Geschlechter sind angemessen zu berücksichtigen. § 11 Sexualerziehung ist nach verbindlichen Standards der Senatorin für Kinder und Bildung zu unterrichten. Die Erziehungsberechtigten sind über Ziel, Inhalt und Form der Sexualerziehung ihrer Kinder jeweils rechtzeitig und umfassend zu informieren. Sexualerziehung wird fächerübergreifend durchgeführt. Sie ist dem Prinzip der sexuellen Selbstbestimmung aller Menschen verpflichtet. Sie hat auch der Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung oder Identität entgegenzuwirken. § 12 Zusammenarbeit mit anderen Institutionen (1) Zur Erfüllung ihres Auftrages arbeitet die Schule zusammen mit Institutionen, die allgemein für die Angebote und Hilfe in gesundheitlichen, sozialen, kriminalpräventiven und berufsbezogenen Fragen zuständig sind, insbesondere mit den außerschulischen Bildungs-, Förderungs- und Beratungsangeboten der Kinder- und Jugendhilfe, mit Institutionen des Gesundheitswesens, mit der Polizei, mit den örtlichen Beiräten sowie sozialen und kulturellen Einrichtungen der Region, einschließlich der Kirchen, der im Sinne von Artikel 61 der Landesverfassung anerkannten Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften und der Einrichtungen der Weltreligionen sowie mit der Arbeitswelt der Region. Die Schule soll sich auch, bemühen, internationale Kontakte zu pflegen. (2) Die Schulen sind berechtigt und sollen das Jugendamt über offenkundige Anhaltspunkte einer Gefährdung des Kindeswohls im Sinne des § 8a des Achten Sozialgesetzbuches SGB VIII unterrichten, soweit die Gefährdung nicht durch schulische Maßnahmen und die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten nach § 6 zu beheben ist. Die Erziehungsberechtigten sind über die Mitteilung in Kenntnis zu. setzen. Eine Verpflichtung zur Kenntnisgabe besteht nicht, soweit dadurch eine zusätzliche Gefährdung des Kindes entsteht oder mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Die Schule wirkt in ihrem Rahmen an abgestimmten Hilfeplanmaßnahmen des Jugendamtes mit. Kapitel 2 Schulstruktur § 13 Schulversuche und Reformschulen (1) Schulversuche erproben neue Konzeptionen zur Weiterentwicklung der Schulen im Sinne der §§ 4 bis 6 sowie 8 und 9 oder neue Formen der Schulorganisation. Schulversuche weichen von den geltenden Vorschriften ab und werden befristet eingerichtet. (2) Reformschulen sind Schulen, die einem, geschlossenen reformpädagogischen Gesamtkonzept folgen. Sie können von den Regelungen für die eingerichteten Schularten insbesondere in ihrer Organisation und in der Gestaltung des Unterrichts abweichen und dauerhaft eingerichtet werden. (3) Schulversuche und Reformschulen werden von der Senatorin für Kinder und Bildung eingerichtet und aufgelöst oder auf Antrag genehmigt. Die jeweiligen Abweichungen von den eingerichteten Schularten werden durch Ziel- und Leistungsvereinbarungen zwischen der Fachaufsicht und der Schule konkretisiert. Eingerichtete und genehmigte Reformschulen werden öffentlich bekannt gemacht. Der Besuch von Schulversuchen und Reformschulen ist freiwillig. (4) Das Nähere über Inhalt und Form der Ziel-und Leistungsvereinbarungen, die Mindestanforderungen an Schulversuche und Reformschulen sowie die Veröffentlichung der eingerichteten oder genehmigten Reformschulen regelt eine Rechtsverordnung. § 14 Weiterentwicklung des Schulsystems (1) Das bremische Schulwesen ist im Zusammenwirken von Schulbehörden und Schulen und vorrangig durch Maßnahmen und Initiativen der einzelnen Schulen zur Ausfüllung ihres Auftrages nach § 9 schrittweise und differenziert weiterzuentwickeln zu einem Schulsystem, das im Sinne der in den §§ 3 bis 9 formulierten Ziele und Aufgaben personale, soziale, kulturelle und ethnische Besonderungen, Bildungsgänge und allgemeine sowie berufliche Bildung integriert. (2) Zur Weiterentwicklung des Schulwesens einschließlich der Schulorganisation werden von den zuständigen Schulbehörden für das Land oder für ihre Stadtgemeinde unter Berücksichtigung der durch dieses Gesetz definierten Schulstruktur, Ziele und Aufgaben Schulentwicklungspläne erstellt. Der Schulentwicklungsplan einer Stadtgemeinde soll zeigen, wie sich die Schulen und die Schulstruktur unter Berücksichtigung von Entscheidungen der Erziehungsberechtigten und der Schülerinnen und Schüler und von Diskussionsprozessen in den Schulen sowie in Abhängigkeit von der Schülerzahlentwicklung und den finanziellen und räumlichen Mitteln entwickeln werden. § 15 Distanzunterricht (1) Distanzunterricht ist zulässig 1. auf Anordnung der Senatorin für Kinder und Bildung aufgrund besonderer äußerer Umstände, die das öffentliche Leben so stark beeinträchtigen, dass der Schulbesuch vor Ort nicht oder nur eingeschränkt möglich ist, 2. mit Genehmigung der Schulaufsicht zur zeitweiligen Beschulung von schwer- oder langzeiterkrankten Schülerinnen und Schülern oder 3. nach einem Konzept, das einen pädagogischen oder didaktischen Zweck verfolgt, das Ziel einer chancengleichen Lernumgebung berücksichtigt und der Zustimmung der Schulaufsicht bedarf. (2) Der Distanzunterricht nach Absatz 1 Nummer 3 soll erst ab Jahrgangsstufe 7 durchgeführt werden und den Umfang von einem Fünftel der festgelegten Jahreswochenstunden nicht überschreiten. (3) Das Nähere zur Durchführung des Distanzunterrichts, insbesondere zu den zu nutzenden Kommunikationsmitteln und der zu nutzenden Lernplattform und zu den zeitlichen und fachlichen Rahmenbedingungen, regelt eine Rechtsverordnung. § 16 Schularten (1) Schularten sind 1. als allgemeinbildende Schulen a) die Grundschule b) die Oberschule c) das Gymnasium d) die Schule für Erwachsene 2. als berufsbildende Schulen a) die Berufsschule b) die Berufsfachschule c) das Berufliche Gymnasium d) die Fachoberschule e) die Berufsoberschule f) die Fachschule. (2) Eine Schulart kann verschiedene Bildungsgänge umfassen. Werkschule, ausbildungsvorbereitende und doppelqualifizierende Bildungsgänge können einer Schulart zugeordnet werden. § 17 Schulstufen (1) Die Primarstufe umfasst die Jahrgangsstufen 1 bis 4. (2) Die Sekundarstufe I umfasst die Jahrgangsstufen 5 bis 10, im achtjährigen zum Abitur führenden Bildungsgang die Jahrgangsstufen 5 bis 9. (3) Die Sekundarstufe II umfasst die Gymnasiale Oberstufe und die Bildungsgänge der berufsbildenden Schulen. § 18 Grundschule (1) Die Grundschule umfasst die Jahrgangsstufen 1 bis 4. (2) Die Grundschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern grundlegende Kenntnisse und Fertigkeiten und entwickelt die unterschiedlichen Fähigkeiten in einem für alle Schülerinnen und Schüler gemeinsamen Bildungsgang. Grundlage der Unterrichtsgestaltung sind die individuellen Entwicklungen der Schülerinnen und Schüler mit ihren unterschiedlichen kognitiven, sozialen, emotionalen und motorischen Voraussetzungen. Eine enge Kooperation mit den Institutionen des Elementarbereichs soll einen bestmöglichen Übergang der einzelnen Schülerinnen und Schüler in den schulischen Bildungsweg sichern. (3) Die Grundschule bereitet die Schülerinnen und Schüler auf die Fortsetzung ihres Bildungsweges in weiterführenden Bildungsgängen vor. (4) Der Unterricht in der Grundschule kann jahrgangsstufenübergreifend erteilt werden. Er kann auch jahrgangs-stufenunabhängig der individuellen Lernentwicklung der Schülerinnen und Schüler entsprechend organisiert werden. (5) Die Grundschule soll verlässliche Schulzeiten im Umfang von 5 Stunden täglich mit einer gleichmäßigen Verteilung der Unterrichts-, Lern-, Spiel- und Betreuungszeiten vorsehen. Die Schule legt die nähere Ausgestaltung des Zeitrahmens in Wochenstrukturplänen in eigener Verantwortung fest. (6) Das Nähere über die Organisation der Grundschule, über die Einstufung in Lerngruppen und über die Höchstverweildauer regelt eine Rechtsverordnung. § 19 (aufgehoben) § 19a (aufgehoben) § 20 Oberschule und Gymnasium (1) Die an die Grundschule anschließenden Schularten sind die Oberschule und das Gymnasium. Sie vermitteln ihren Schülerinnen und Schülern eine grundlegende, erweiterte und vertiefte allgemeine Bildung unter Einbeziehung der Bedingungen der Wirtschafts- und Arbeitswelt, ermöglichen eine individuelle Schwerpunktbildung und bieten an der persönlichen Leistungsfähigkeit orientierte Förderung und Herausforderungen. Damit unterstützen sie die Schülerinnen und Schüler beim Erreichen des jeweiligen Abschlusses an der gewählten Schule. Sie befähigen die Schülerinnen und Schüler, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg in einer Berufsausbildung, in berufs- oder studienqualifizierenden Bildungsgängen oder im Studium fortzusetzen. Mit der Unterrichtung mehrerer Fächer in einer Fremdsprache oder durch ein verstärktes Unterrichtsangebot in der jeweiligen Fremdsprache (bilinguale Profile) können weitere Berechtigungen verbunden sein. (2) Die Oberschule führt in einem neunjährigen Bildungsgang zum Abitur, der einen sechsjährigen zur Erweiterten Berufsbildungsreife oder zum Mittleren Schulabschluss führenden Bildungsgang einschließt. Die Oberschule kann auch in einem achtjährigen Bildungsgang zum Abitur führen. Ihr Unterrichtsangebot ist auf die unterschiedlichen Abschlüsse ausgerichtet. Der Unterricht in der Oberschule berücksichtigt die Neigungen und die Lernfähigkeit der einzelnen Schülerinnen und Schüler durch eine zunehmende Differenzierung auf unterschiedlichen Anforderungsniveaus und führt zu den entsprechenden Abschlüssen. Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I der Oberschule wird ermöglicht, mindestens zwei Fremdsprachen zu erlernen. Oberschulen können nach Entscheidung der Stadtgemeinden auch die Jahrgangsstufen 1 bis 4 umfassen. Das Nähere zu der Gestaltung der Bildungsgänge und zum Wechsel zwischen ihnen sowie das Maß und das Verfahren von Differenzierung und Individualisierung regelt eine Rechtsverordnung. (3) Das Gymnasium führt in einem achtjährigen Bildungsgang zum Abitur. Sein Unterrichtsangebot ist auf das Abitur ausgerichtet. Der Unterricht im Gymnasium berücksichtigt die Lernfähigkeit der Schülerinnen und Schüler mit einem erhöhten Lerntempo auf einem Anforderungsniveau, ermöglicht aber auch den Erwerb der anderen Abschlüsse. Schülerinnen und Schüler in der Sekundarstufe I des Gymnasiums müssen mindestens zwei Fremdsprachen erlernen. Das Nähere zu der Gestaltung des Bildungsganges regelt eine Rechtsverordnung. (4) Die Gymnasiale Oberstufe beginnt mit der einjährigen Einführungsphase. Ihr folgt die zweijährige Qualifikationsphase. Der Unterricht wird in einem System von verbindlichen und fakultativen Unterrichtsveranstaltungen mit individuell wählbaren Profilen und Schwerpunktbildungen organisiert. Die Gymnasiale Oberstufe schließt mit der Abiturprüfung, in bilingualen Profilen gegebenenfalls auch mit zusätzlichen Prüfungen für internationale Berechtigungen ab. Die Unterrichtsorganisation in der Einführungsphase und der Qualifikationsphase sowie das Nähere über Kursbelegungsverpflichtungen und die Höchstverweildauer regelt eine Rechtsverordnung. § 21 Erwerb der Abschlüsse (1) Die Abschlüsse werden durch eine Prüfung erworben. (2) Abweichend von Absatz 1 kann durch Rechtsverordnung bestimmt werden, dass die Einfache Berufsbildungsreife nach der Jahrgangsstufe 9, der Mittlere Schulabschluss oder der schulische Teil der Fachhochschulreife nach dem ersten Jahr der Qualifikationsphase zuerkannt wird, wenn bestimmte Mindestleistungen erbracht wurden. § 22 Unterstützungseinrichtungen* (1) Das Bildungs- und Beratungszentrum für Hören und Kommunikation, das Bildungs- und Beratungszentrum für Sehen und visuelle Wahrnehmung und das Bildungs- und Beratungszentrum für körperlich-motorische Entwicklung unterrichten, fördern und beraten Schülerinnen und Schüler mit dem jeweiligen sonderpädagogischen Förderbedarf. Das Bildungs- und Beratungszentrum für Pädagogik bei Krankheit unterrichtet und berät schulpflichtige Kinder und Jugendliche, die aufgrund einer langandauernden Erkrankung nicht schulbesuchsfähig sind. (2) Erziehungsberechtigte von Schülerinnen und Schülern mit den sonderpädagogischen Förderbedarfen Sehen, Hören und körperlich-motorische Entwicklung haben im Rahmen der Kapazitäten das Recht zu wählen, ob ihr Kind in einer allgemeinen Schule oder in einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Bildungs- und Beratungszentren beschult werden soll. Bei Überanwahl eines Bildungs- und Beratungszentrums nach Absatz 1 Satz 1 entscheidet die Fachaufsicht nach Art und Gewicht des im sonderpädagogischen Gutachten beschriebenen Förderbedarfs über den geeigneten Förderort. (3) Die Bildungs- und Beratungszentren ermöglichen den Erwerb von Abschlüssen der Sekundarstufe I. (4) Die Mobilen Dienste der Bildungs- und Beratungszentren haben die Aufgabe, spezifische und zeitlich befristete Fördermaßnahmen an den Schulen zu gestalten und durchzuführen, fachpädagogische Unterstützung für das schulische Personal und die Eltern anzubieten und schulübergreifende Kurse für Schülerinnen und Schüler mit den jeweiligen Förderbedarfen zu organisieren. (5) Die Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentren haben die Aufgabe, in enger Zusammenarbeit mit den Schulen in ihrer Region Beratung, Diagnostik, Unterstützung und Intervention bei schulischen Problemlagen zu leisten. In den Bildungsabteilungen der Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentren werden für einen begrenzten Zeitraum Schülerinnen und Schüler in Zusammenarbeit mit ihrer Stammschule unterrichtet und stabilisiert, die aufgrund hochgradig komplexer und langandauernder emotionaler und sozialer Problemlagen in ihrer Stammschule nicht hinreichend gefördert werden können. (5a) Die Willkommensschule hat die Aufgabe, die Schülerinnen und Schüler auf den Übergang in die allgemeinbildende Schule oder auf den Erwerb eines Abschlusses der Sekundarstufe I vorzubereiten. In der Willkommensschule können neu zugewanderte schulpflichtige Schülerinnen und Schüler, die ihrem Alter nach der Sekundarstufe I zuzuordnen sind und noch nicht über die für den Besuch einer allgemeinen Schule erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, unterrichtet und gefördert werden. Sie ermöglicht auch den Erwerb von Abschlüssen der Sekundarstufe I. Durch den Besuch der Willkommensschule wird die Schulpflicht erfüllt. Eine Willkommensschule gilt im Sinne dienstrechtlicher Vorschriften als nicht voll ausgebaute Oberschule. Die Willkommensschule wird ab dem Schuljahr 2028/29 evaluiert. (6) Das Nähere zu den Organisationsformen, den Aufgaben, der Zusammenarbeit der Unterstützungseinrichtungen mit den Schulen und untereinander und zur Aufnahme und Zuweisung der Schülerinnen und Schüler in diese Einrichtungen regelt eine Rechtsverordnung. Fußnoten * Gemäß § 69 Absatz 2 dieses Gesetzes tritt § 22 Absatz 5a am 1. August 2030 außer Kraft. § 23 Ganztagsschulen (1) Die Schularten nach §§ 18 bis 20 und 22 können auch als Ganztagsschulen betrieben werden. (2) Die Ganztagsschule verbindet Unterricht und unterrichtsergänzende Angebote zu einer pädagogischen und organisatorischen Einheit (Lernzeit) an Vor- und Nachmittagen. Die Schule kann zusätzliche Betreuungsangebote vorhalten. (3) Die Ganztagsschule verpflichtet alle Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme an der Lernzeit. Die Teilnahme an zusätzlichen Betreuungsangeboten kann ganz oder teilweise verpflichtend sein. (4) Das Nähere über die Voraussetzungen einer Umwandlung einer Schule in eine Ganztagsschule, über die Dauer und Gestaltung der täglichen Lernzeit und der verbindliche durch die jeweilige Schulkonferenz auszufüllende Rahmen für die Teilnahmepflicht an den zusätzlichen Betreuungsangeboten sowie die organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen regelt eine Rechtsverordnung. § 24 Schule für Erwachsene (1) Die Schule für Erwachsene gibt Gelegenheit, außerhalb des üblichen Weges der Schulbildung in erwachsenengerechter Weise die Erweiterte Berufsbildungsreife, den Mittleren Schulabschluss und das Abitur zu erreichen. Die Bildungsgänge können in Vollzeit- und Teilzeitform eingerichtet werden; sie können in sich geschlossen oder, auch in integrierter Form, in einzelne sich ergänzende Teileinheiten strukturiert sein. Der unmittelbare Unterricht kann durch Formen des Distanzunterrichts ersetzt werden. (2) Die zum Erwerb der Erweiterten Berufsbildungsreife und zum Mittleren Schulabschluss führenden Bildungsgänge dauern je nach Vorbildung der Schülerinnen und Schüler und dem Ziel des Bildungsganges ein bis zwei Jahre. Der Unterricht der Bildungsgänge schließt mit einer Prüfung ab. (3) Diese Bildungsgänge beginnen mit einer Eingangsphase, an deren Ende über die Weiterführung der Schullaufbahn entschieden wird. (4) Das Abendgymnasium (Gymnasiale Oberstufe in Teilzeit- und Vollzeitform) und das Kolleg (Gymnasiale Oberstufe in Vollzeitform) umfassen je nach Vorbildung zwei- bis vierjährige Bildungsgänge. Sie gliedern sich in eine Einführungsphase und in eine Qualifikationsphase, in der Unterricht in einem System von verbindlichen und fakultativen Grund- und Leistungsfächern organisiert ist. Je nach Vorbildung kann am Abendgymnasium der Einführungsphase eine Anfangsphase vorangestellt werden. Zur besseren Vorbereitung auf das Kolleg kann ein Wechsel in einen anderen Bildungsgang vorgeschrieben werden. (5) Die Zulassung zu den Bildungsgängen ist so zu regeln, dass der jeweilige Abschluss nicht eher erreicht werden kann als auf dem üblichen Weg. Qualifizierte Absolventinnen und Absolventen der Bildungsgänge der Schule für Erwachsene können im Rahmen der vorhandenen Plätze unmittelbar in einen anderen Bildungsgang der Schule für Erwachsene wechseln. (6) Das Nähere regeln Rechtsverordnungen. Sie müssen insbesondere regeln: 1. die Dauer und die Struktur der Bildungsgänge; 2. die Voraussetzungen für die Weiterführung oder die Beendigung der zum Erwerb der Erweiterten Berufsbildungsreife und zum Mittleren Schulabschluss führenden Bildungsgänge und gegebenenfalls besondere Formen der Weiterführung; 3. den Erwerb von Zwischenqualifikationen als Voraussetzung für den weiteren Besuch eines Bildungsganges und für die Zulassung zu Abschlussprüfungen; 4. die Zulassungsvoraussetzungen zu den einzelnen Bildungsgängen, insbesondere über die Berücksichtigung von Berufsausbildung und Berufstätigkeit sowie der Kenntnisse der deutschen Sprache, und die Leistungsanforderungen für den unmittelbaren Wechsel nach Absatz 5 Satz 2. Rechtsverordnungen können regeln: 1. Abweichungen von den Versetzungsbestimmungen des § 42, insbesondere über die Wiederholungsmöglichkeit eines Schuljahres oder Schulhalbjahres; 2. das Zuweisungsverfahren nach Absatz 5 Satz 2, wenn die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber die Anzahl der vorhandenen Plätze übersteigt. (7) Der zum Erwerb der Erweiterten Berufsbildungsreife und des Mittleren Schulabschlusses führende Schulbereich ist im Sinne dienstrechtlicher Vorschriften der Sekundarstufe I zugeordnet, der gymnasiale Bereich der Sekundarstufe II. Die Erwachsenenschulen können eine Abteilung für außerschulische und schulische Prüfungen enthalten. § 25 Berufsschule (1) Die Berufsschule ist Teil der gemeinsam von ihr und den Ausbildungsbetrieben durchzuführenden dualen Berufsausbildung. Sie ermöglicht den Erwerb beruflicher Handlungskompetenz. Der berufsübergreifende Lernbereich bietet eine Erweiterung der bereits erworbenen allgemeinen Bildung, um Arbeitswelt und Gesellschaft in sozialer, ökonomischer und ökologischer Verantwortung mitgestalten zu können. Die Bildungsgänge können mit einer Prüfung abschließen. (2) Die Länge der Bildungsgänge der Berufsschule entspricht der Dauer des jeweiligen betrieblichen Ausbildungsverhältnisses. Der Unterricht wird in Teilzeitform oder zusammengefasst als Blockunterricht erteilt. Er steht inhaltlich in enger Beziehung zum betrieblichen Teil der Berufsausbildung. Der Unterricht soll, bezogen auf ein Schuljahr von 40 Wochen, 12 Stunden wöchentlich betragen. Die Hälfte der Unterrichtszeit soll für fachübergreifenden und gesellschaftskundlichen Unterricht vorgesehen werden. (3) Schülerinnen und Schüler, die im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen gefördert werden, können nach Erfüllung der Schulpflicht in der Berufsschule unterrichtet werden, sofern die personellen, räumlichen und. schulorganisatorischen Voraussetzungen dafür vorhanden sind und die erforderliche Betreuung durch die außerschulischen Kostenträger des Berufsbildungsbereichs gesichert ist. § 25a Werkschule (1) Die Stadtgemeinden können Werkschulen einrichten, die an berufsbildenden Schulen angegliedert werden. Sie können ausnahmsweise als eigenständige Schulen organisiert werden. (2) Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 8 können sich um Aufnahme in den Bildungsgang bewerben. Die Anwahl dieses Bildungsganges ist freiwillig. Eine Aufnahmekommission entscheidet über die Aufnahme. (3) Der Bildungsgang dauert drei Jahre und umfasst die Jahrgangsstufen 9 bis 11. Mit einem bestimmten Notenbild kann am Ende der Jahrgangsstufe 10 die Einfache Berufsbildungsreife erlangt, werden. Am Ende der Jahrgangsstufe 11 steht die Prüfung zur Erweiterten Berufsbildungsreife. (4) Das Nähere zum Aufnahmeverfahren, zu dem Notenbild nach. Absatz 3 sowie zu den organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen und der Gestaltung des Bildungsganges regelt eine Rechtsverordnung. § 26 Berufsfachschule (1) Die Berufsfachschule umfasst Bildungsgänge von mindestens einjähriger Dauer, für deren Besuch keine Berufsausbildung oder berufliche Tätigkeit vorausgesetzt wird. Ihre Bildungsgänge umfassen allgemeine und fachliche Lerninhalte mit dem Ziel, die Schülerinnen und Schüler auf einen Beruf vorzubereiten, ihnen einen Teil der Berufsausbildung in einem oder mehreren anerkannten Ausbildungsberufen zu vermitteln oder sie zu einem Berufsabschluss zu führen. Die Bildungsgänge können mit einer Prüfung abschließen. Innerhalb der Bildungsgänge können einzelne Abschnitte oder Fächer mit einer Teilprüfung abgeschlossen werden. (2) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass an die Stelle einer Prüfung nach Absatz 1 eine gleichwertige außerschulische Prüfung tritt. (3) Setzt der Erwerb der Berufsqualifikation ein Praktikum voraus, schließt dieses in Form einer gelenkten fachpraktischen Ausbildung an die bestandene, den Vollzeitunterricht abschließende Prüfung an. Die Art und die Dauer des jeweiligen Bildungsganges, die Zulassungsvoraussetzungen sowie die Voraussetzungen des Abschlusses regelt eine Rechtsverordnung. § 27 (aufgehoben) § 28 Fachoberschule (1) Die Fachoberschule baut auf dem Mittleren Schulabschluss auf und vermittelt vertiefte allgemeine, fachtheoretische und fachpraktische Kenntnisse und Kompetenzen und führt zur Fachhochschulreife. Die Fachoberschule gliedert sich in einen zweijährigen Bildungsgang mit den Jahrgangsstufen 11 und 12 sowie einen einjährigen Bildungsgang mit der Jahrgangsstufe 12. Die Bildungsgänge schließen mit einer Prüfung ab. (2) Der Unterricht in dem zweijährigen Bildungsgang erfolgt in der Jahrgangsstufe 11 in Teilzeitform und wird von einer gelenkten fachpraktischen Ausbildung in geeigneten Betrieben oder anderen geeigneten außerschulischen Einrichtungen begleitet. Die fachpraktische Ausbildung kann in besonderen Fällen in schuleigenen Einrichtungen erfolgen. Der Unterricht in der Jahrgangsstufe 12 erfolgt in Vollzeitform. (3) Der Unterricht in dem einjährigen Bi

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.