Sachsen

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bau, Straßenwesen sowie Maschinen- und Elektrotechnik

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Quellenkennung: 17052. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2016 Nr. 13, S. 530 Fsn-Nr.: 245-x.19 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Januar 2019

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das Ziel des Ausbildungsabschnitts oder Teilabschnitts erreicht wurde. 4Besondere Fähigkeiten oder Mängel sind zu vermerken. (2) Sofern der Ausbildungsabschnitt oder der Teilabschnitt bei der Ausbildungsstelle weniger als sechs Wochen dauert, nimmt die Ausbildungsstelle abweichend von Absatz 1 unter Angabe der Art und Dauer der Beschäftigung lediglich dazu Stellung, ob das Ziel des Ausbildungsabschnitts erreicht wurde. (3) 1Die Ausbildungsbehörde gibt am Ende der Ausbildung eine abschließende Beurteilung über die gesamte Dauer des Vorbereitungsdienstes ab. 2Absatz 1 gilt entsprechend. (4) 1Die Beurteilungen sind dem Referendar zu eröffnen und mit ihm zu besprechen. 2Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit den Beurteilungen zur Personalakte zu nehmen. § 13 Urlaub (1) 1Erholungsurlaub ist in den persönlichen Ausbildungsplan nach § 10 Absatz 1 Satz 1 im Benehmen zwischen dem Referendar, der Ausbildungsbehörde und der jeweiligen Ausbildungsstelle einzuarbeiten. 2Er ist so zu legen, dass in keinem Ausbildungsabschnitt das Ausbildungsziel gefährdet wird. (2) 1Abweichend von § 3 der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom 16. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 901), die zuletzt durch die Verordnung vom 16. Oktober 2015 (SächsGVBl. S. 514) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, kann nur die Ausbildungsbehörde Urlaub aus verschiedenen Anlässen nach § 12 der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung gewähren. 2Erholungsurlaub kann auch bereits während der ersten sechs Monate nach der Einstellung bewilligt werden. (3) 1Abweichend von § 3 der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung kann nur die Einstellungsbehörde Urlaub aus sonstigen Gründen nach § 14 der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung gewähren. 2Die Dauer des Vorbereitungsdienstes soll in der Regel dadurch um nicht mehr als sechs Monate überschritten werden. (4) 1Während der Zeit der Anfertigung der häuslichen Prüfungsarbeit darf Erholungsurlaub nicht gewährt werden. 2Urlaub aus verschiedenen Anlässen nach § 12 der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung kann in dieser Zeit abweichend von Absatz 2 nur durch die Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit dem Direktor des Oberprüfungsamtes gewährt werden. 3Die Frist für die Abgabe der häuslichen Prüfungsarbeit verlängert sich entsprechend. § 14 Behinderungen 1Anträge auf Prüfungserleichterungen im Sinne von § 5 Absatz 2 der Sächsischen Laufbahnverordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530, 532), die durch die Verordnung vom 4. März 2016 (SächsGVBl. S. 98) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind spätestens vier Wochen vor Beginn der häuslichen Prüfungsarbeit, den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht oder der mündlichen Prüfung einzureichen. 2Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, ist der Antrag unverzüglich einzureichen. 3Der Grad der Behinderung und gegebenenfalls eine erfolgte Gleichstellung sind durch die Vorlage von Nachweisen der für die Feststellungen zuständigen Behörden vorzulegen. 4Die Notwendigkeit der Prüfungserleichterung ist durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen. 5Die Begutachtung durch einen weiteren Arzt kann angeordnet werden. 6Für Anträge auf Erleichterungen während der Ausbildung gelten die Sätze 3 bis 5 entsprechend. 7Art und Umfang der Erleichterungen sind dem Antragsteller rechtzeitig mitzuteilen; er ist hierzu anzuhören. 8Über Erleichterungen nach Satz 1 entscheidet der Direktor des Oberprüfungsamtes, über Erleichterungen nach Satz 6 entscheidet die Ausbildungsbehörde. Unterabschnitt 3 Staatsexamen § 15 Abnahme des Staatsexamens (1) 1Für die Abnahme des Staatsexamens ist das Oberprüfungsamt als Prüfungsbehörde zuständig. 2Der Vorsitzende des Kuratoriums nach Artikel 3 des Übereinkommens über die Errichtung eines gemeinschaftlichen Oberprüfungsamtes deutscher Länder und Verwaltungen für das technische Referendariat vom 16. September 1948 in der Fassung vom 1. Oktober 2013 bestellt die Mitglieder der Prüfungsausschüsse. 3Es sollen Führungskräfte aus Verwaltung und Wirtschaft, die möglichst ein Staatsexamen abgelegt haben, bestellt werden. 4Das Kuratorium kann in Sonderfällen Ausnahmen zulassen. (2) 1Das Staatsexamen wird von Prüfungskommissionen abgenommen, die vom Oberprüfungsamt aus den Mitgliedern der Prüfungsausschüsse gebildet werden. 2Die Prüfungskommissionen setzen sich zusammen aus dem Vorsitzenden und mindestens drei weiteren Prüfern, wobei die Besetzung der Prüfungskommission je nach Prüfungsfächern personell wechseln kann. 3Die Prüfer werden von dem Direktor des Oberprüfungsamtes nach Bedarf und zeitlicher Verfügbarkeit aus dem Kreis der Mitglieder der Prüfungsausschüsse berufen. 4Der Prüfungskommission soll ein Prüfer aus dem Freistaat Sachsen angehören. 5Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder seine Vertretung leitet die Abnahme des Staatsexamens. (3) 1Die Prüfer sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. 2Alle mit der Behandlung von Prüfungsangelegenheiten befassten Personen sind hierüber zur Verschwiegenheit verpflichtet. (4) 1Die Prüfungskommissionen sind bei ihren Entscheidungen beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und zwei weitere Prüfer anwesend sind. 2Soweit über die Leistungen in der mündlichen Prüfung entschieden wird, müssen die beschließenden Prüfer an der Prüfung teilgenommen haben. 3Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. 4Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 5Stimmenthaltung ist nicht zulässig. (5) 1Der Direktor des Oberprüfungsamtes sorgt für den ordnungsgemäßen Prüfungsablauf. 2Er wacht darüber, dass in allen Aufgabenbereichen gleich hohe Prüfungsanforderungen gestellt und gleiche Beurteilungsmaßstäbe angelegt werden. 3Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben kann er an den Prüfungen beteiligt werden und gilt in diesem Falle von Amts wegen als weiteres Mitglied der Prüfungskommission. (6) Im Staatsexamen hat der Referendar nachzuweisen, dass er die durch einen geeigneten Studiengang oder geeignete Studiengänge erworbenen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden versteht, er mit den Aufgaben der Verwaltung seines Aufgabenbereiches, mit den einschlägigen Rechts-, Verwaltungs- und technischen Vorschriften vertraut ist, er über wirtschaftliches Denken und Managementkenntnisse verfügt und geeignet ist, Führungsaufgaben zu übernehmen. (7) Ergänzend sind die aufgabenbereichsübergreifenden Ausführungsbestimmungen der Anlage 11 zu beachten. § 16 Zulassung zum Staatsexamen (1) Zum Staatsexamen kann nur der Referendar zugelassen werden, der die Ausbildungszeit für den Vorbereitungsdienst ordnungsgemäß abgeleistet hat. (2) 1Der Referendar hat seinen Antrag auf Zulassung zum Staatsexamen (Anlage 6) innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung durch die Ausbildungsbehörde bei dieser zu stellen. 2Die Ausbildungsbehörde hat dem Referendar den Termin für den Antrag unter Hinweis auf die Folgen eines Versäumnisses (§ 6 Absatz 2) schriftlich mitzuteilen. (3) Die Ausbildungsbehörde leitet den Antrag mit den darin aufgeführten Unterlagen rechtzeitig dem Oberprüfungsamt zu, so dass er zwei Monate vor der Aushändigung der Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit dem Oberprüfungsamt vorliegt. (4) Der Direktor des Oberprüfungsamtes entscheidet aufgrund der mit Zulassungsantrag vorgelegten Unterlagen über die Zulassung zum Staatsexamen. (5) 1Das Oberprüfungsamt leitet den Zulassungsbescheid zusammen mit der Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit der Ausbildungsbehörde zur fristgerechten Aushändigung an den Referendar zu. 2Die dem Zulassungsantrag beigefügten Unterlagen werden gleichzeitig zurückgegeben. 3Sie sind zu vervollständigen und dem Oberprüfungsamt mit der abschließenden Beurteilung nach Beendigung der gesamten Ausbildung wieder zuzuleiten. § 17 Art der Prüfung 1Das Staatsexamen besteht aus folgenden Prüfungen: 1. der häuslichen Prüfungsarbeit (§ 18), 2. den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht (§ 19) und 3. der mündlichen Prüfung (§ 20). 2Die Prüfungsfächer, die Prüfungszeiten und das Prüfungsstoffverzeichnis ergeben sich für den jeweiligen Aufgabenbereich aus der Anlage 7. 3Ergänzend sind die diesbezüglichen Regelungen der Anlage 11 zu beachten. § 18 Häusliche Prüfungsarbeit (1) 1Der Referendar soll durch die häusliche Prüfungsarbeit zeigen, dass er eine Aufgabe aus der Praxis richtig erfassen, methodisch bearbeiten und das Ergebnis klar darstellen kann. 2In der Aufgabenstellung sollen auch Managementaspekte einen hohen Stellenwert erhalten. 3Die besonderen aufgabenbereichsspezifischen Hinweise der Anlage 8 und die aufgabenbereichsübergreifenden Ausführungsbestimmungen der Anlage 11 sind zu beachten. (2) 1Der Referendar muss die häusliche Prüfungsarbeit innerhalb von sechs Wochen anfertigen und beim Oberprüfungsamt im Original einreichen. 2Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann der Direktor des Oberprüfungsamtes die im Zulassungsbescheid festgesetzte Frist um höchstens vier Wochen verlängern. 3Der Referendar hat in diesem Fall unverzüglich einen Antrag über die Ausbildungsbehörde, die dazu Stellung nimmt, an das Oberprüfungsamt zu richten. 4Bei längerer Verhinderung hat der Referendar eine neue Aufgabe ersatzweise zu bearbeiten. (3) 1Der Referendar hat die Aufgabe in allen Teilen ohne fremde Hilfe zu bearbeiten und alle benutzten Quellen und Hilfsmittel anzugeben. 2Dies ist in einer dem Textteil der Arbeit vorzuheftenden Erklärung zu versichern. 3Alle Ausarbeitungen müssen seine Unterschrift tragen. (4) 1Auf Antrag des Referendars kann der Direktor des Oberprüfungsamtes eine während der Ausbildungszeit zu verfassende Abschnitts- oder Projektarbeit im Einvernehmen mit dem Leiter des Prüfungsausschusses als häusliche Prüfungsarbeit zulassen, wenn die Aufgabe unter Beteiligung eines Prüfers des Oberprüfungsamtes gestellt worden ist und einer häuslichen Prüfungsarbeit entspricht. 2Der Antrag ist vor Ausgabe der Abschnitts- oder Projektaufgabe zur Entscheidung einzureichen. 3Die Arbeit wird unabhängig von ihrer Begutachtung im Ausbildungsabschnitt von Prüfern des Oberprüfungsamtes beurteilt. (5) 1Hat der Referendar an einem vom Architekten- und Ingenieurverein zu Berlin e. V. ausgeschriebenen „Schinkel-Wettbewerb“ oder einen vom Land Berlin ausgeschriebenen Wettbewerb um den „Peter-Joseph-Lenné-Preis“ teilgenommen, kann die Wettbewerbsarbeit auf Antrag als häusliche Prüfungsarbeit durch den Direktor des Oberprüfungsamtes im Einvernehmen mit dem Leiter des Prüfungsausschusses zugelassen werden, wenn die Wettbewerbsaufgabe unter Beteiligung eines Prüfers des Oberprüfungsamtes gestellt worden ist und einer häuslichen Prüfungsaufgabe entspricht. 2Der Antrag ist mit dem Zulassungsantrag zu stellen. 3Die Arbeit wird unabhängig von ihrer Bewertung im Wettbewerb von Prüfern des Oberprüfungsamtes beurteilt. (6) Statt der häuslichen Prüfungsarbeit können zwei zusätzliche schriftliche Arbeiten unter Aufsicht geschrieben werden, wenn der Direktor des Oberprüfungsamtes im Einvernehmen mit dem Leiter des Prüfungsausschusses auf Antrag des Referendars dies genehmigt. § 19 Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht (1) 1Der Referendar soll durch schriftliche Arbeiten unter Aufsicht zeigen, dass er Aufgaben rasch und sicher erfassen, in kurzer Frist mit den zugelassenen Hilfsmitteln lösen sowie das Ergebnis knapp und übersichtlich darstellen kann. 2Managementaspekte können in der Aufgabenstellung berücksichtigt werden. 3Die besonderen aufgabenbereichsspezifischen Hinweise der Anlage 9 und die aufgabenbereichsübergreifenden Ausführungsbestimmungen der Anlage 11 sind zu beachten. (2) 1Wenn die häusliche Prüfungsarbeit von einem der beiden Prüfer nicht mindestens mit „ausreichend“ bewertet wird, entscheidet der zuständige Leiter des Prüfungsausschusses, ob die Arbeit angenommen werden kann. 2Wird die Arbeit nicht angenommen, wird der Referendar nicht zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht zugelassen. 3Die Nichtzulassung ist dem Referendar unverzüglich bekanntzugeben. (3) 1Ist die häusliche Prüfungsarbeit angenommen worden, wird der Referendar vom Oberprüfungsamt zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht unter Angabe von Zeit und Ort der Prüfung spätestens zwei Wochen vorher schriftlich geladen. 2Insgesamt ist aus vier Prüfungsfächern (Anlage 7) je eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht in jeweils sechs Stunden an vier aufeinanderfolgenden Werktagen zu fertigen. 3Mindestens eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht ist dabei aus den Prüfungsfächern allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen oder Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit zu stellen. (4) 1Die zugelassenen Hilfsmittel werden in der Regel zur Verfügung gestellt. 2Wenn der Referendar selbst Hilfsmittel mitbringen soll, werden sie in der Ladung zur Prüfung ausdrücklich benannt. 3Andere mitgeführte Hilfsmittel sind vor Aushändigung der Aufgabe bei der aufsichtführenden Person zu hinterlegen. (5) 1Das Oberprüfungsamt leitet die Aufgaben in verschlossenen Umschlägen der Ausbildungsbehörde zu. 2Diese gibt sie ungeöffnet am Prüfungstag an die aufsichtführende Person weiter, die sie zu Beginn der Prüfung dem Referendar aushändigt. 3Mit der Aufsicht soll ein Bediensteter beauftragt werden, der das entsprechende Staatsexamen oder einen anderen diesem Staatsexamen gleichzusetzenden Abschluss besitzt. (6) Spätestens mit Ablauf der Bearbeitungsfrist hat der Referendar die schriftliche Arbeit unter Aufsicht unterschrieben sowie mit allen Zwischenrechnungen und Konzepten bei der aufsichtführenden Person abzugeben. (7) 1Die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht werden mit PC bearbeitet, wenn der Leiter des Prüfungsausschusses für den jeweiligen Aufgabenbereich dies bestimmt und die für die Ausbildung zuständige Stelle für die Prüfung eine anforderungsgerechte Ausstattung der Informationstechnologie gewährleistet. 2Der Referendar kann in diesen Fällen bei der Ausbildungsbehörde eine handschriftliche Bearbeitung beantragen; hiervon ist die Prüfungsbehörde zu unterrichten. (8) 1Über den Ablauf der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht fertigt die aufsichtführende Person eine Niederschrift; hierbei hat sie das vom Oberprüfungsamt vorgesehene Formular zu verwenden. 2Die Niederschriften sind zu sammeln und am letzten Prüfungstag dem Oberprüfungsamt zu übersenden. 3Die gefertigten Arbeiten sind noch am jeweiligen Prüfungstag zusammen mit den Aufgabentexten mit Einlieferungsnachweis den vom Oberprüfungsamt benannten Erstbeurteilern zur Bewertung zuzuleiten. § 20 Mündliche Prüfung (1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich über zwei Tage und besteht aus einem Prüfungsgespräch und einem Vortrag. (2) 1In der mündlichen Prüfung soll der Referendar vor allem Verständnis für wirtschaftliche und rechtliche Zusammenhänge erkennen lassen. 2Dabei sollen auch Urteilsvermögen, Sicherheit im Auftreten und Ausdrucksfähigkeit bewiesen werden. (3) 1Wird für einen Termin der mündlichen Prüfung die Bildung mehrerer Prüfungskommissionen erforderlich, ist für jede Prüfungskommission ein Vorsitzender zu bestimmen. 2Neben diesem Vorsitzenden und dem jeweiligen Prüfer hat ein weiterer Prüfer als Beisitzer zu fungieren. (4) Die besonderen aufgabenbereichsspezifischen Hinweise der Anlage 10 und die aufgabenbereichsübergreifenden Ausführungsbestimmungen der Anlage 11 sind zu beachten. (5) 1Der Referendar wird zur mündlichen Prüfung vom Oberprüfungsamt schriftlich spätestens zwei Wochen vorher geladen. 2Bis zu drei Referendare können in einer Gruppe gemeinsam geprüft werden. (6) 1Ergibt sich aus den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht (§ 19), dass diese als nicht bestanden bewertet werden, wird der Referendar nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen. 2Die Entscheidung trifft das Oberprüfungsamt. 3Die Nichtzulassung ist dem Referendar vor der mündlichen Prüfung bekannt zu geben. (7) 1Der Prüfungsstoff der einzelnen Prüfungsfächer ist dem Prüfungsstoffverzeichnis (Ziffer II der Anlage 7) zu entnehmen. 2Die in Ziffer I der Anlage 7 genannte Prüfungszeit von in der Regel insgesamt sechseinhalb Stunden, mindestens aber sechs Stunden, gilt für die gleichzeitige Prüfung von drei Referendaren. 3Sie ist eine Regelzeit und wird bei weniger Referendaren angemessen gekürzt. 4Die Prüfungskommission kann die Prüfungszeit verlängern, wenn dies zur Beurteilung der Leistungen eines Referendars notwendig ist. 5Dabei soll eine Viertelstunde je Fach nicht überschritten werden. (8) 1Die Prüfungszeit bei drei Referendaren beträgt bei einer Gesamtprüfungsdauer von sechseinhalb Stunden für zwei Prüfungsfächer jeweils eineinviertel Stunden; davon ist ein Prüfungsfach Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit. 2Die Regelzeit der vier anderen Prüfungsfächer beträgt in diesem Fall jeweils eine Stunde. 3Bei einer Gesamtprüfungsdauer von sechs Stunden beträgt bei drei Referendaren die Regelzeit für jedes Prüfungsfach jeweils eine Stunde. (9) 1Am zweiten Prüfungstag hat der Referendar einen Vortrag von mindestens fünf und längstens zehn Minuten zu halten. 2Das Thema wird aus dem Aufgabenbereich des Referendars entnommen und ist etwa zwanzig Minuten vorher bekannt zu geben. (10) 1Die mündliche Prüfung und die Beratung der Prüfungskommission über die Bewertung der mündlichen Prüfung sind nicht öffentlich. 2Während der mündlichen Prüfung können der Ausbildungsleiter des Referendars oder in begründeten Fällen ein Vertreter der Einstellungsbehörde zugegen sein. § 21 Unterbrechung der Prüfung, Versäumnis, Rücktritt (1) Kann der Referendar nicht zu einer schriftlichen Arbeit unter Aufsicht oder der mündlichen Prüfung erscheinen oder muss die Prüfung abgebrochen werden, ist unverzüglich das Oberprüfungsamt unter Angabe der Gründe zu verständigen und der Nachweis der Verhinderung zu erbringen. (2) 1Erkennt der Direktor des Oberprüfungsamtes an, dass wichtige Gründe vorlagen, gelten bei einer Unterbrechung die bis dahin abgeschlossenen Teile als abgelegt. 2Die Prüfung ist zum nächstmöglichen Termin fortzusetzen. (3) Entsprechendes gilt, wenn der Referendar bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit Zustimmung des Oberprüfungsamtes von der Prüfung zurücktritt. § 22 Bewertung der einzelnen Prüfungen (1) 1Die häusliche Prüfungsarbeit und die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht werden von einem Erstprüfer und von einem Zweitprüfer bewertet. 2Die Leistungen in den Prüfungsfächern der mündlichen Prüfung werden von den jeweiligen Prüfern bewertet. (2) Die häusliche Prüfungsarbeit und die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht sind mit schriftlicher Begründung zu bewerten. (3) 1Die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen (häusliche Prüfungsarbeit, schriftliche Arbeiten unter Aufsicht, mündliche Prüfungen je Prüfungsfach und der Vortrag im Rahmen der mündlichen Prüfung) erfolgt in Punktzahlen, die wie folgt in Noten umgesetzt werden: Bewertung in Punktzahlen Punktzahl Note 1,0; 1,3: sehr gut, 1,7; 2,0: gut, 2,3; 2,7: vollbefriedigend, 3,0; 3,3: befriedigend, 3,7; 4,0: ausreichend, 5,0: mangelhaft. 2Andere Punktzahlen oder Zwischennoten dürfen in Abweichung von § 9 Satz 2 der Sächsischen Laufbahnverordnung nicht verwendet werden. 3Die Noten werden in Abweichung von § 9 Satz 1 der Sächsischen Laufbahnverordnung festgelegt und wie folgt beschrieben: Beschreibung der Noten Note Beschreibung sehr gut: eine Leistung, die den Anforderungen in außergewöhnlichem Maße entspricht, gut eine Leistung, die den Anforderungen in erheblichem Maße entspricht, vollbefriedigend: eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht, befriedigend: eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, ausreichend: eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen entspricht, mangelhaft: eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht. (4) Ergänzend sind die aufgabenbereichsübergreifenden Ausführungsbestimmungen der Anlage 11 zu beachten. § 23 Abschließende Bewertung, Gesamturteil (1) Die Note der angenommenen häuslichen Prüfungsarbeit, die einzelnen Noten der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht und die Noten der Leistungen in der mündlichen Prüfung werden von der Prüfungskommission als Einzelnoten festgesetzt. (2) 1Die Prüfungskommission soll bei der abschließenden Bewertung geschlossen anwesend sein. 2Bei Abweichungen des Zweitprüfers von dem Gutachten des Erstprüfers zu einer schriftlichen Arbeit unter Aufsicht soll eine lediglich arithmetische Ermittlung der endgültigen Note durch die Prüfungskommission unterbleiben. 3Abweichende Benotungen der Prüfungskommission von den Notenvorschlägen des Erstprüfers und des Zweitprüfers, soweit sie außerhalb deren Benotungen liegen, sind in der Niederschrift kurz zu erläutern. (3) 1Für die Bildung des für das Gesamturteil maßgebenden Mittelwertes wird 1. die Punktzahl der häuslichen Prüfungsarbeit mit zwei (entspricht 20 Prozent), 2. die Durchschnittspunktzahl aller schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht mit drei (entspricht 30 Prozent) und 3. die Durchschnittspunktzahl aller Prüfungsfächer der mündlichen Prüfung mit fünf (entspricht 50 Prozent) multipliziert. 2Die hieraus gebildete Summe wird anschließend durch zehn dividiert. 3Eine dritte Stelle hinter dem Komma wird bei allen Rechenvorgängen nicht berücksichtigt. 4Der Vortrag fließt nicht mit in die Gesamtnote ein; er wird gesondert bewertet. (4) Werden anstelle der häuslichen Prüfungsarbeit zwei zusätzliche schriftliche Arbeiten unter Aufsicht gefertigt, werden die dann insgesamt sechs schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht mit 50 Prozent für das Gesamturteil gewichtet. (5) Für das Gesamturteil gelten die folgenden Noten: 1. sehr gut, 2. gut, 3. vollbefriedigend, 4. befriedigend, 5. ausreichend, 6. nicht bestanden. (6) Das Staatsexamen ist bestanden mit Staatsexamen ist bestanden Prädikat Mittelwert „Prädikat sehr gut“ bei einem Mittelwert von 1,00 bis 1,49; „Prädikat gut“ bei einem Mittelwert von 1,50 bis 2,29; „Prädikat vollbefriedigend“ bei einem Mittelwert von 2,30 bis 2,99; „befriedigend“ bei einem Mittelwert von 3,00 bis 3,49; „ausreichend“ bei einem Mittelwert von 3,50 bis 4,00. (7) Das Staatsexamen ist nicht bestanden, wenn 1. die häusliche Prüfungsarbeit nicht angenommen ist, 2. der Mittelwert nach Absatz 3 4,01 oder schlechter lautet, 3. die Noten in zwei Prüfungsfächern der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht „mangelhaft“ sind, 4. die Note in einem Prüfungsfach der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht „mangelhaft“ ist und dabei die Durchschnittspunktzahl aller schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht 4,01 oder schlechter lautet, 5. die Note in drei Prüfungsfächern der mündlichen Prüfung „mangelhaft“ sind oder 6. in einem Prüfungsfach oder in zwei Prüfungsfächern der mündlichen Prüfung die Note „mangelhaft“ ist und nicht durch andere Noten in Prüfungsfächern der mündlichen Prüfung ausgeglichen wird; ein Ausgleich ist je Prüfungsfach durch zwei Noten „befriedigend“ oder „vollbefriedigend“ oder durch eine Note „gut“ oder „sehr gut“ gegeben. (8) Das Staatsexamen gilt als nicht bestanden, wenn 1. der Referendar die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig einreicht oder ohne vom Oberprüfungsamt anerkannten wichtigen Grund zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht oder zur mündlichen Prüfung nicht

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.