Sachsen

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bau, Straßenwesen sowie Maschinen- und Elektrotechnik

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 17052. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2016 Nr. 13, S. 530 Fsn-Nr.: 245-x.19 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Januar 2019

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erscheint oder eine dieser Prüfungen abbricht (§ 21 Absatz 1) oder 2. der Referendar nach § 27 Absatz 1 oder Absatz 2 von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen ist. (9) 1Im Anschluss an die Prüfungen wird dem Referendar das Ergebnis des Staatsexamens bekannt gegeben. 2Bei Nichtbestehen des Staatsexamens erhält der Referendar hierüber vom Oberprüfungsamt einen Bescheid. (10) Ergänzend sind die aufgabenbereichsübergreifenden Ausführungsbestimmungen der Anlage 11 zu beachten. § 24 Niederschrift 1Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift anzufertigen, in der die Besetzung der Prüfungskommission, der Name des Referendars, die Einzelnoten der häuslichen Prüfungsarbeit und der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht (schriftliche Prüfungen) sowie der mündlichen Prüfung, die Gesamtnote und die Bewertung des Vortrags festgehalten werden. 2Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Prüfungskommission und den an der mündlichen Prüfung beteiligten Prüfern zu unterzeichnen. 3Sie ist wie die schriftlichen Begründungen der Bewertungen der schriftlichen Prüfungen Bestandteil der Prüfungsakte. § 25 Prüfungszeugnis (1) 1Mit der Übergabe des Prüfungszeugnisses ist der Referendar berechtigt, die Berufsbezeichnung „Technischer Assessor“ oder „Technische Assessorin“ zu führen. 2Das Prüfungszeugnis enthält die Einzelnoten und das Gesamturteil. 3Das Prüfungszeugnis wird von dem Direktor des Oberprüfungsamtes unterzeichnet und mit dem Siegel versehen; es wird mit einem Bescheid des Oberprüfungsamtes ausgehändigt. (2) 1Findet die mündliche Prüfung nicht am Dienstsitz des Oberprüfungsamtes statt, erhält der Referendar grundsätzlich nach bestandener Prüfung eine Bescheinigung des Oberprüfungsamtes, die auch Angaben über die Berufsbezeichnung beinhaltet. 2In diesem Fall wird das Prüfungszeugnis nach Absatz 1 übersandt. § 26 Wiederholung der Prüfung (1) Hat der Referendar die Prüfung nicht bestanden, darf die Prüfung einmal wiederholt werden. (2) 1Die Wiederholungsprüfung erstreckt sich, 1. wenn die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig eingereicht oder vom Leiter des Prüfungsausschusses nicht angenommen worden ist (§ 19 Absatz 2), auf die Anfertigung einer neuen häuslichen Prüfungsarbeit, auf die Fertigung der vier schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht und auf die mündliche Prüfung, 2. wenn Prüfungsfächer der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht mit „mangelhaft“ bewertet wurden, auf diese Prüfungsfächer und auf die mündliche Prüfung, 3. wenn Prüfungsfächer der mündlichen Prüfung mit „mangelhaft“ bewertet wurden, auf diese Prüfungsfächer der mündlichen Prüfung. 2Darüber hinaus kann der Prüfungsausschuss bei überwiegend mangelhaften Leistungen die Wiederholung der gesamten mündlichen Prüfung oder schriftlichen Prüfung beschließen. (3) Hat der Referendar die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig eingereicht oder ist sie nicht angenommen worden (§ 19 Absatz 2), kann er innerhalb von vier Wochen nach Erhalt eines entsprechenden Bescheides des Oberprüfungsamtes eine neue Aufgabe beantragen. (4) 1Die Prüfungskommission befindet auch darüber, in welchen Abschnitten die Ausbildung einer Ergänzung bedarf und schlägt der Einstellungsbehörde die Dauer der zusätzlichen Ausbildung vor. 2Sie soll mindestens zwei, höchstens sechs Monate betragen. 3Der Referendar hat sechs Wochen vor Beendigung der zusätzlichen Ausbildung die Zulassung zur Wiederholungsprüfung zu beantragen. (5) Ergänzend sind die aufgabenbereichsübergreifenden Ausführungsbestimmungen der Anlage 11 zu beachten. § 27 Verstöße gegen die Prüfungsordnung (1) 1Referendare, die zu täuschen versuchen, die insbesondere die Versicherung der selbständigen Bearbeitung der häuslichen Prüfungsarbeit unrichtig abgeben (§ 18 Absatz 3), die bei den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht andere als die zugelassenen Hilfsmittel mit sich führen (§ 19 Absatz 4) oder die sich sonst eines Verstoßes gegen die Prüfungsordnung schuldig machen, soll die Fortsetzung der Prüfung unter Vorbehalt gestattet werden; der Vorbehalt ist aktenkundig zu machen. 2Bei einer erheblichen Störung sollen sie von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Prüfung ausgeschlossen werden. (2) 1Über die Folgen eines Vorfalls nach Absatz 1 oder einer Täuschung, die nach Abgabe der häuslichen Prüfungsarbeit oder einer schriftlichen Arbeit unter Aufsicht festgestellt wird, entscheidet der Direktor des Oberprüfungsamtes im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, über die Folgen einer Täuschung oder sonst eines Verstoßes gegen die Prüfungsordnung während der mündlichen Prüfung entscheidet die jeweilige Prüfungskommission. 2Je nach Schwere der Verfehlung kann die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen mit neuer Aufgabenstellung angeordnet oder der Referendar von der weiteren Prüfung ausgeschlossen oder die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. 3Der Referendar erhält vom Direktor des Oberprüfungsamtes einen schriftlichen Bescheid. (3) 1Wird eine Täuschung erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, ist das Oberprüfungsamt unverzüglich zu unterrichten. 2Der Direktor des Oberprüfungsamtes kann im Benehmen mit dem Kuratorium die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklären. 3Diese Maßnahme ist zulässig innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem letzten Tag der mündlichen Prüfung. (4) Der Betroffene ist vor der Entscheidung zu hören. § 28 Prüfungsakte, Einsichtsrecht und Aufbewahrungsfristen (1) 1Über jeden Referendar wird beim Oberprüfungsamt eine Prüfungsakte geführt. 2Einem Antragsteller kann Einsicht in die Prüfungsakte gewährt werden, sofern die Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung der rechtlichen Interessen erforderlich ist. 3Die persönliche Einsichtnahme wird auf schriftlichen Antrag an den Direktor des Oberprüfungsamtes innerhalb der Rechtsmittelfrist in der Geschäftsstelle des Oberprüfungsamtes gewährt. 4Ergänzend sind die aufgabenbereichsübergreifenden Ausführungsbestimmungen der Anlage 11 zu beachten. (2) 1Die Niederschrift (§ 24) ist vom Oberprüfungsamt mindestens 50 Jahre aufzubewahren. 2Die übrigen Teile der Prüfungsakte werden nach fünf Jahren vernichtet. Abschnitt 3 Übergangs- und Schlussbestimmungen § 29 Übergangsbestimmungen (1) Solange die Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Sächsischen Staatsministerium des Innern, dem Sächsischen Staatministerium der Finanzen, dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit, dem Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung und dem Bayerischen Staatsministerium des Innern zur Ausbildung von Baureferendaren und Anwärtern für die Laufbahn des bautechnischen Verwaltungsdienstes vom 16. März 1994 gilt, gelten anstelle des § 2, der §§ 7, 8 Absatz 2 und 3 sowie der §§ 9 bis 28 dieser Verordnung der § 4 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 9 bis 24 und 32a der Fachverordnung bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst vom 28. September 2018 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 20, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend, soweit sie auf die Ausbildung für die vierte Qualifikationsebene anwendbar sind. (2) Der Zeitpunkt der Beendigung der Verwaltungsvereinbarung oder der Zeitpunkt des Austritts einzelner Aufgabenbereiche aus der Verwaltungsvereinbarung wird durch das zuständige Ressort im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.1 § 30 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren bautechnischen Verwaltungsdienst vom 11. Januar 2001 (SächsGVBl. S. 85), die zuletzt durch Artikel 31 § 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387) geändert worden ist, außer Kraft. Dresden, den 25. Oktober 2016 Der Staatsminister des Innern Markus Ulbig Der Staatsminister der Finanzen Prof. Dr. Georg Unland Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Martin Dulig Anlagen Anlage 1 Rahmenausbildungspläne Anlage 2 Gliederung der Ausbildung Anlage 3 Ausbildungsnachweis Anlage 4 Übersicht über das Referendariat Anlage 5 Beurteilung Anlage 6 Antrag auf Zulassung zum Staatsexamen Anlage 7 Prüfungsfächer und Prüfungszeiten sowie Prüfungsstoffverzeichnis Anlage 8 Besondere aufgabenbereichsspezifische Hinweise zur häuslichen Prüfungsarbeit Anlage 9 Besondere aufgabenbereichsspezifische Hinweise zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht Anlage 10 Besondere aufgabenbereichsspezifische Hinweise zur mündlichen Prüfung Anlage 11 Aufgabenbereichsübergreifende Ausführungsbestimmungen 1 § 29 geändert durch Verordnung vom 13. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 825)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.