Sachsen

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bau, Straßenwesen sowie Maschinen- und Elektrotechnik

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Quellenkennung: 17052. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2016 Nr. 13, S. 530 Fsn-Nr.: 245-x.19 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Januar 2019

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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik mit dem fachlichen Schwerpunkt technischer Verwaltungsdienst in den Aufgabenbereichen Architektur, Städtebau, Straßenwesen sowie Maschinen- und Elektrotechnik in der Verwaltung (Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bau, Straßenwesen sowie Maschinen- und Elektrotechnik – SächsAPO-BauStM-LG2.2) Vom 25. Oktober 2016 Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2019 Auf Grund des § 30 Satz 1 und 2 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971) verordnen das Staatsministerium des Innern, das Staatsministerium der Finanzen und das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr: Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 2 Ziel Abschnitt 2 Vorbereitungsdienst Unterabschnitt 1 Zulassungsvoraussetzungen, Auswahlverfahren, Einstellung und Versäumnis § 3 Zulassungsvoraussetzungen § 4 Geeignete Studiengänge § 5 Auswahlverfahren § 6 Einstellung, Beendigung des Beamtenverhältnisses Unterabschnitt 2 Ausbildung § 7 Dauer des Vorbereitungsdienstes § 8 Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen § 9 Gliederung und Organisation § 10 Inhalt und Gestaltung § 11 Begleitung und Überwachung § 12 Beurteilung während der Ausbildung § 13 Urlaub § 14 Behinderungen Unterabschnitt 3 Staatsexamen § 15 Abnahme des Staatsexamens § 16 Zulassung zum Staatsexamen § 17 Art der Prüfung § 18 Häusliche Prüfungsarbeit § 19 Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht § 20 Mündliche Prüfung § 21 Unterbrechung der Prüfung, Versäumnis, Rücktritt § 22 Bewertung der einzelnen Prüfungen § 23 Abschließende Bewertung, Gesamturteil § 24 Niederschrift § 25 Prüfungszeugnis § 26 Wiederholung der Prüfung § 27 Verstöße gegen die Prüfungsordnung § 28 Prüfungsakte, Einsichtsrecht und Aufbewahrungsfristen Abschnitt 3 Übergangs- und Schlussbestimmungen § 29 Übergangsbestimmungen § 30 Inkrafttreten, Außerkrafttreten   Anlagenverzeichnis Anlagen Nr. Titel Anlage 1 Rahmenausbildungspläne Anlage 2 Gliederung der Ausbildung Anlage 3 Ausbildungsnachweis Anlage 4 Übersicht über das Referendariat Anlage 5 Beurteilung Anlage 6 Antrag auf Zulassung zum Staatsexamen Anlage 7 Prüfungsfächer und Prüfungszeiten sowie Prüfungsstoffverzeichnis Anlage 8 Besondere aufgabenbereichsspezifische Hinweise zur häuslichen Prüfungsarbeit Anlage 9 Besondere aufgabenbereichsspezifische Hinweise zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht Anlage 10 Besondere aufgabenbereichsspezifische Hinweise zur mündlichen Prüfung Anlage 11 Aufgabenbereichsübergreifende Ausführungsbestimmungen Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik mit dem fachlichen Schwerpunkt technischer Verwaltungsdienst in den Aufgabenbereichen Architektur, Städtebau, Straßenwesen sowie Maschinen- und Elektrotechnik in der Verwaltung. § 2 Ziel (1) 1Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, Nachwuchskräfte heranzubilden, die nach ihrer Persönlichkeit sowie nach ihren allgemeinen und fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage sind, selbständig Aufgaben wahrzunehmen, die ein Beamter der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik mit dem fachlichen Schwerpunkt technischer Verwaltungsdienst in den Aufgabenbereichen nach § 1 wahrzunehmen hat. 2Im Rahmen des Vorbereitungsdienstes wird der Referendar insbesondere darauf vorbereitet, Führungsaufgaben übernehmen zu können. (2) 1Der Vorbereitungsdienst dient der Ausbildung. 2Der Referendar soll, von dem Leiter der Ausbildungsstelle oder einer von ihm beauftragten Person (Ausbilder) betreut, soweit wie möglich eigenverantwortlich tätig sein. 3Das Ausbildungsziel bestimmt Art und Umfang der ihm übertragenen Arbeiten. (3) Wer den Vorbereitungsdienst abgeleistet und das Staatsexamen erfolgreich bestanden hat, hat die Befähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik mit dem fachlichen Schwerpunkt technischer Verwaltungsdienst in den Aufgabenbereichen nach § 1 erlangt. Abschnitt 2 Vorbereitungsdienst Unterabschnitt 1 Zulassungsvoraussetzungen, Auswahlverfahren, Einstellung und Versäumnis § 3 Zulassungsvoraussetzungen Zum Vorbereitungsdienst nach § 1 kann zugelassen werden, wer 1. folgende Bildungsvoraussetzungen erfüllt:   a) erfolgreicher Abschluss geeigneter Studiengänge (§ 4)     aa) mit einem Mastergrad an einer deutschen Hochschule oder     bb) mit einem dem Mastergrad entsprechenden Diplomgrad an einer deutschen Hochschule,   b) bei Studienabschlüssen an Hochschulen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland den erfolgreichen Abschluss geeigneter Studiengänge, die den Anforderungen nach Buchstabe a gleichwertig sind; über die Gleichwertigkeit entscheidet die Einstellungsbehörde, 2. in einem Auswahlverfahren nach § 5 zugelassen wurde, 3. die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt und 4. über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt. § 4 Geeignete Studiengänge (1) Die Geeignetheit des Studiums richtet sich nach den Aufgabenbereichen, in denen der jeweilige Vorbereitungsdienst stattfindet. (2) Für den Aufgabenbereich Architektur gelten die folgenden Anforderungen: 1. Geeignete Studiengänge sind:   a) ein Diplomstudiengang oder ein Bachelorstudiengang und ein inhaltlich-fachlich darauf aufbauender Masterstudiengang im Bereich der Architektur oder   b) ein dem Buchstaben a gleichwertiger Studiengang oder gleichwertige Studiengänge; über die Gleichwertigkeit entscheidet die Einstellungsbehörde. 2. Mit den geeigneten Studiengängen ist eine Zulassung für den Vorbereitungsdienst nur möglich, wenn diese von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 46 Nummer 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, notifiziert worden sind, oder 3. wenn mit ihnen die nachfolgenden Studieninhalte (Wissensspektrum) im Wesentlichen nachgewiesen werden:   a) Allgemeine Fächer:     aa) Architektur- und Stadtbaugeschichte,     bb) Planungs- und Architekturtheorie,     cc) Rechtliche und ökonomische Grundlagen der Stadt- und Objektplanung,     dd) Kostenermittlung,     ee) Projektorganisation,   b) Gestaltung und Darstellung:     aa) Darstellende Geometrie und technische Darstellung,     bb) Künstlerische und funktionsorientierte Gestaltung,     cc) Künstlerische Darstellung und Entwurfspräsentation,     dd) Informations- und datentechnische Architekturgestaltung,   c) Konstruktionsplanung:     aa) Konstruktionslehre,     bb) Methoden des Konstruierens,     cc) Baukonstruktion,     dd) Tragwerkslehre,     ee) Bauphysik,     ff) Baustoffkunde,     gg) Technische Gebäudeausrüstung,   d) Gebäudeplanung:     aa) Gebäudelehre,     bb) Entwurfsmethodik,     cc) Bauaufnahme,     dd) Objektplanung,   e) Grundzüge der Stadtplanung und des Städtebaus. (3) Für den Aufgabenbereich Städtebau gelten die folgenden Anforderungen: 1. Geeignete Studiengänge sind:   a) ein Diplomstudiengang oder ein Bachelorstudiengang und ein inhaltlich-fachlich darauf aufbauender Masterstudiengang im Bereich der Architektur,   b) ein Diplomstudiengang oder ein Bachelorstudiengang und ein inhaltlich-fachlich darauf aufbauender Masterstudiengang im Bereich der Stadtplanung oder Raumplanung/Regionalplanung mit einer Vertiefung im Bereich Städtebau/Stadtplanung,   c) ein Bachelorstudiengang im Bereich der Architektur und ein Masterstudiengang im Bereich Städtebau/Stadtplanung oder   d) ein den Buchstaben a bis c gleichwertiger Studiengang oder gleichwertige Studiengänge; über die Gleichwertigkeit entscheidet die Einstellungsbehörde. 2. Mit den geeigneten Studiengängen ist eine Zulassung für den Vorbereitungsdienst nur möglich, wenn das nachfolgende Wissensspektrum im Wesentlichen nachgewiesen wird:   a) Allgemeinwissenschaftliche Grundlagen des Bauens und des Städtebaus, der Orts- und Regionalplanung,   b) Geschichtliche Grundlagen:     aa) Baugeschichte,     bb) Architekturtheorie,     cc) Städtebau und Siedlungswesen,     dd) Regional- und Landschaftsplanung,     ee) Denkmalpflege,   c) Allgemeine rechtliche Grundlagen, Instrumente und Verfahren des Bauens:     aa) Bauordnung- und Bauplanungsrecht,     bb) Besonderes Städtebaurecht,     cc) Raumordnungsrecht,     dd) Fachplanungsrecht,     ee) Bodenrecht,     ff) Informelle kommunale Planung,   d) Technische Grundlagen im Bereich:     aa) Ver- und Entsorgungsplanung,     bb) Verkehrsplanung,     cc) Bautechnik, Baustoffe, Bauphysik, Baukonstruktion und Gebäudelehre,     dd) Städtebauliche Gestaltung,   e) Entwerfen und Projektarbeit,   f) Ökonomische, ökologische und sozialwissenschaftliche Grundlagen im Bereich:     aa) Landschaft und Umwelt,     bb) Umwelt und Ressourcen, unter anderem Energie und Wasser,     cc) Verkehr und Mobilität, Logistik, Wirtschaftsverkehr,     dd) Immobilienmärkte und Immobilienentwicklung,     ee) Mensch und Umwelt (zum Beispiel Lärm, Emissionen),     ff) Planung im gesellschaftlichen Kontext,     gg) Einzel- und gesamtwirtschaftliche Grundlagen,   g) Instrumente, Methoden und Verfahren,   h) Methoden und Techniken der Darstellung,   i) Prozessgestaltung und Management, Statistik. (4) Für den Aufgabenbereich Straßenwesen gelten die folgenden Anforderungen: 1. Geeignete Studiengänge sind:   a) ein Diplomstudiengang oder ein Bachelorstudiengang und ein inhaltlich-fachlich darauf aufbauender Masterstudiengang im Bereich des Bauingenieurwesens oder des Verkehrsingenieurwesens oder   b) ein dem Buchstaben a gleichwertiger Studiengang oder gleichwertige Studiengänge; über die Gleichwertigkeit entscheidet die Einstellungsbehörde. 2. Mit den geeigneten Studiengängen ist eine Zulassung für den Vorbereitungsdienst nur möglich, wenn das nachfolgende Wissensspektrum im Wesentlichen nachgewiesen wird:   a) Grundlegendes mathematisch-naturwissenschaftliches Fachwissen und die Befähigung zu dessen wissenschaftsmethodischer Anwendung in mindestens den folgenden Fächern:     aa) Höhere Mathematik,     bb) Mechanik,     cc) Physik,     dd) Informatik,     ee) Geometrie,     ff) Chemie,     gg) Geologie,   b) Berufsfeldbezogene Fachkenntnisse und die Fähigkeit zur Lösung von Fachaufgaben nach wissenschaftlichen Grundsätzen in folgenden Bereichen:     aa) Grundbau und Bodenmechanik,     bb) Baustatik,     cc) Vermessungskunde,     dd) Baustoffkunde,     ee) Baukonstruktionslehre,     ff) Grundzüge des konstruktiven Ingenieurbaus oder Stahlbau oder Massivbau,     gg) Grundzüge des Verkehrswesens,   c) Fachbezogenes Ergänzungswissen; das Studium muss die Möglichkeit bieten, ergänzende Grundkenntnisse in folgenden Bereichen zu erwerben:     aa) Führungstechnik/Management,     bb) Betriebswirtschaft,     cc) Rechtswissenschaften,     dd) Umweltschutz,     ee) Sprachen,     ff) Maschinenbau und Elektrotechnik. (5) Für den Aufgabenbereich Maschinen- und Elektrotechnik in der Verwaltung gelten die folgenden Anforderungen: 1. Geeignete Studiengänge sind ein Diplomstudiengang oder ein Bachelorstudiengang und ein inhaltlich-fachlich darauf aufbauender Masterstudiengang in den Bereichen:   a) Maschinenbau,   b) Elektrotechnik oder   c) ein den Buchstaben a oder b gleichwertiger Studiengang oder gleichwertige Studiengänge; über die Gleichwertigkeit entscheidet die Einstellungsbehörde. 2. Mit den geeigneten Studiengängen im Bereich Maschinenbau ist eine Zulassung für den Vorbereitungsdienst nur möglich, wenn das nachfolgende Wissensspektrum im Wesentlichen nachgewiesen wird:   a) Grundlegendes mathematisch-naturwissenschaftliches Fachwissen und die Befähigung zu dessen wissenschaftsmethodischer Anwendung in mindestens den folgenden Fächern:     aa) Höhere Mathematik,     bb) Mechanik,     cc) Physik     dd) Werkstoffkunde,     ee) Grundlagen der Elektrotechnik,     ff) Darstellende Geometrie,     gg) Maschinenelemente,     hh) Informatik/EDV,     ii) Thermodynamik,     jj) Strömungslehre,   b) Berufsbezogene Fachkenntnisse und die Fähigkeit zur Lösung von Fachaufgaben nach wissenschaftlichen Grundsätzen in mindestens drei der folgenden Bereiche     aa) Automatisierungstechnik,     bb) Lüftungstechnik,     cc) Verfahrenstechnik,     dd) Sanitärtechnik,     ee) Energiewirtschaft,     ff) Heizungs- und Kältetechnik, Wärmeversorgung,   c) Ergänzende fachbezogene Grundkenntnisse in folgenden Bereichen:     aa) Betriebswirtschaftslehre,     bb) Kraftwerkstechnik,     cc) Regenerative Energien,     dd) Umwelttechnik,     ee) Rechtswissenschaften,     ff) Sprachen. 3. Mit den geeigneten Studiengängen im Bereich Elektrotechnik ist eine Zulassung für den Vorbereitungsdienst nur möglich, wenn das nachfolgende Wissensspektrum im Wesentlichen nachgewiesen wird:   a) Grundlegendes mathematisch-naturwissenschaftliches Fachwissen und die Befähigung zu dessen wissenschaftsmethodischer Anwendung in mindestens folgenden Fächern:     aa) Höhere Mathematik,     bb) Grundlagen der Elektrotechnik,     cc) Elektrische und magnetische Felder,     dd) Automatisierungstechnik,     ee) Nachrichtentechnik,     ff) Elektroenergietechnik,     gg) Schaltungstechnik,     hh) Werkstoffkunde,     ii) Informatik/EDV,   b) Berufsfeldbezogene Fachkenntnisse und die Fähigkeit zur Lösung von Fachaufgaben nach wissenschaftlichen Grundsätzen in mindestens drei der folgenden Bereiche:     aa) Elektrische Maschinen,     bb) Hochspannungstechnik,     cc) Elektroenergieversorgungssysteme,     dd) Signaltheorie,     ee) Kommunikationssysteme,     ff) Hochfrequenztechnik,     gg) Optische Nachrichtentechnik,   c) Ergänzende fachbezogene Grundkenntnisse in den folgenden Fachbereichen:     aa) Betriebswirtschaftslehre,     bb) Elektroanlagenprojektierung,     cc) Regenerative Energien,     dd) Umwelttechnik,     ee) Rechtswissenschaften,     ff) Sprachen. § 5 Auswahlverfahren (1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdient wird in einem Auswahlverfahren festgestellt, ob der Bewerber aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten hierfür geeignet ist. (2) 1Das Auswahlverfahren besteht aus einem strukturierten Interview zur Bewertung der persönlichen Kompetenzen des Bewerbers und einem Fachgespräch. 2Nach Abschluss des Auswahlverfahrens wird die Auswahl unter den Bewerbern nach dem Bedarf und dem im Auswahlverfahren erzielten Gesamtergebnis getroffen. § 6 Einstellung, Beendigung des Beamtenverhältnisses (1) 1Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die Einstellungsbehörde. 2Die ausgewählten Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum „Referendar“ oder zur „Referendarin“ mit der ergänzenden Angabe zum jeweiligen Aufgabenbereich ernannt. (2) 1Der Referendar kann aus wichtigem Grund aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen werden. 2Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn es der Referendar schuldhaft versäumt, die Zulassung zum Staatsexamen (§ 16 Absatz 2 Satz 1) oder die Zulassung zur Wiederholungsprüfung (§ 26 Absatz 4) zu beantragen. Unterabschnitt 2 Ausbildung § 7 Dauer des Vorbereitungsdienstes (1) 1Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. 2Der Vorbereitungsdienst wird in Zusammenarbeit mit dem Oberprüfungsamt für das technische Referendariat (Oberprüfungsamt) durchgeführt. (2) 1Auf den Vorbereitungsdienst können für die Ausbildung förderliche Tätigkeiten angerechnet werden. 2Förderlich sind solche Tätigkeiten, die geeignet sind, die Ausbildung in einzelnen Abschnitten ganz oder teilweise zu ersetzen, zum Beispiel bei Berufstätigkeit in leitender Stellung oder verantwortlicher Projektleitung. 3Ein entsprechender Antrag des Referendars ist spätestens zwei Monate nach Beginn des Vorbereitungsdienstes zu stellen. (3) Der Vorbereitungsdienst soll in den Fällen des § 18 Absatz 4, 5 oder Absatz 6 um sechs Wochen verkürzt werden. (4) Die Entscheidung nach den Absätzen 2 und 3 trifft die Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit der jeweiligen Ausbildungsbehörde und im Benehmen mit dem Direktor des Oberprüfungsamtes. (5) Unterbrechungen des Vorbereitungsdienstes durch Mutterschutz, Elternzeit oder Pflegezeiten werden nicht auf den Vorbereitungsdienst angerechnet. (6) Erreicht der Referendar das Ziel der Ausbildung in den einzelnen Abschnitten oder insgesamt nicht, kann die Einstellungsbehörde im Benehmen mit dem Direktor des Oberprüfungsamtes auf Vorschlag der Ausbildungsbehörde den Vorbereitungsdienst um höchstens bis zu sechs Monate verlängern. (7) 1Bei Dienstunfähigkeit von mehr als einem Monat innerhalb eines Jahres kann der Vorbereitungsdienst entsprechend verlängert werden. 2Eine Verlängerung ist auch im Fall des § 26 Absatz 4 möglich. (8) Eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes kann sich auch durch die Gewährung von Urlaub nach § 13 Absatz 3 und 4 ergeben. (9) Die Entscheidung nach den Absätzen 7 und 8 trifft die Einstellungsbehörde im Benehmen mit der Ausbildungsbehörde. § 8 Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen (1) Einstellungsbehörden sind 1. für die Aufgabenbereiche Architektur sowie Maschinen- und Elektrotechnik in der Verwaltung das Staatsministerium der Finanzen, 2. für den Aufgabenbereich Städtebau das Staatsministerium des Innern, 3. für den Aufgabenbereich Straßenwesen das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. (2) Ausbildungsbehörden sind 1. für die Aufgabenbereiche Architektur sowie Maschinen- und Elektrotechnik in der Verwaltung das Staatsministerium der Finanzen, 2. für den Aufgabenbereich Städtebau das Staatsministerium des Innern, 3. für den Aufgabenbereich Straßenwesen das Landesamt für Straßenbau und Verkehr. (3) 1Ausbildungsstellen sind die Behörden, denen der Referendar zur praktischen und theoretischen Ausbildung durch die Ausbildungsbehörde zugewiesen wird. 2Die Ausbildung der Referendare erfolgt an einer oder mehreren Ausbildungsstellen. 3Welche Behörden dies im Einzelfall sein können, ergibt sich aus dem Rahmenausbildungsplan für den jeweiligen Aufgabenbereich (Anlage 1). 4Im Benehmen mit dem Oberprüfungsamt kann die Ausbildungsbehörde den Referendar auf Antrag in einzelnen Ausbildungsabschnitten auch anderen als den in der Anlage 1 genannten Behörden zuweisen, wenn dies im Rahmen der Gesamtausbildung als förderlich angesehen werden kann. 5Referendare können auf Antrag im Benehmen mit dem Oberprüfungsamt in einzelnen Ausbildungsabschnitten auch bei Verwaltungen außerhalb des Freistaates Sachsen bei dafür geeigneten Behörden ausgebildet werden. § 9 Gliederung und Organisation (1) 1Die Ausbildung gliedert sich in verschiedene Ausbildungsabschnitte, deren Anzahl, Dauer und Inhalt sich aus der Anlage 2 ergeben. 2Die Ausbildung innerhalb der Ausbildungsabschnitte kann an mehreren Ausbildungsstellen erfolgen. 3Die Ausbildung an den einzelnen Ausbildungsstellen soll in längere Zeitabschnitte von mindestens 16 Wochen gebündelt werden. (2) 1Die Ausbildungsbehörde weist den Referendar den einzelnen Ausbildungsstellen zu. 2Die Ausbildungsbehörde überwacht darüber hinaus die Einhaltung des persönlichen Ausbildungsplans. 3Abweichungen sind nur in begründeten Fällen zulässig. (3) Dauert ein Ausbildungsabschnitt länger als 16 Wochen wird dem Referendar, neben den Ausbildern (§ 2 Absatz 2 Satz 2), noch ein persönlicher Ausbildungsbetreuer zugeteilt, der hauptamtlich Führungsfunktionen in der jeweiligen Ausbildungsstelle ausübt. (4) Dem Referendar soll die Gelegenheit gegeben werden, innerhalb der Ausbildungsabschnitte Wahlstationen von mindestens einem Monat Dauer auf staatlichen Ebenen, in Institutionen, im kommunalen Bereich und in der Wirtschaft die nicht gesondert in der Anlage 1 aufgeführt worden sind, zu durchlaufen. § 10 Inhalt und Gestaltung (1) 1Die Referendare werden nach dem durch die Ausbildungsbehörde aufgestellten persönlichen Ausbildungsplan ausgebildet. 2Der persönliche Ausbildungsplan wird auf der Grundlage der Vorschriften für den jeweiligen Aufgabenbereich (Anlagen 1 und 2) erstellt; er legt die Ausbildungsabschnitte, Zeiten, Ausbildungsstellen sowie den Ausbildungsinhalt im Einzelnen fest. 3Wünsche des Referendars können berücksichtigt werden. 4Dabei soll selbstverantwortliches Handeln ein entsprechendes Gewicht erhalten. 5Priorität hat die Kompetenzvermittlung von methodischen Fähigkeiten im ganzheitlichen Arbeitsprozess. 6Vorrang vor reiner Informationsvermittlung sollen die prozessbegleitenden Maßnahmen (Controlling, Personal- und Ressourceneinsatz, Kommunikation und Präsentation) haben. (2) Wenn bei der Ausbildung erhebliche Abweichungen von den Vorschriften der Anlagen 1 und 2 beabsichtigt sind, ist hierzu vorher die Zustimmung des Kuratoriums des Oberprüfungsamtes (Kuratorium) einzuholen. § 11 Begleitung und Überwachung (1) 1Dienstvorgesetzter ist der Leiter der Ausbildungsbehörde. 2Die Ausbildungsbehörde bestellt je Aufgabenbereich einen Ausbildungsleiter. 3Der Ausbildungsleiter soll ein geeigneter Bediensteter der Ausbildungsbehörde mit Berufserfahrung sein, der den entsprechenden Vorbereitungsdienst durchlaufen hat oder durch seine anderweitige Ausbildung gewährleisten kann, dass der Referendar entsprechend der Zielstellung der Ausbildung ausgebildet wird. 4Der Ausbildungsleiter lenkt und überwacht die gesamte Ausbildung. 5Die Ausbildung in den einzelnen Ausbildungsstellen obliegt den jeweiligen Ausbildern (§ 2 Absatz 2 Satz 2). (2) 1Der Referendar hat einen Ausbildungsnachweis (Anlage 3) zu führen und darin eine Übersicht über die wesentlichen Aufgaben und Tätigkeiten abzugeben. 2Der Ausbildungsnachweis ist monatlich dem Leiter der Ausbildungsstelle und vierteljährlich der Ausbildungsbehörde zur Prüfung vorzulegen. (3) Die Ausbildungsbehörde führt für alle Referendare eine Übersicht über den Vorbereitungsdienst (Anlage 4). (4) Der persönliche Ausbildungsbetreuer (§ 9 Absatz 3) soll mit dem Referendar regelmäßig Gespräche zur Analyse des persönlichen Verhaltens und der Arbeitsweise führen. § 12 Beurteilung während der Ausbildung (1) 1Jede Ausbildungsstelle beurteilt den Referendar nach Abschluss des bei ihr geleisteten Ausbildungsabschnitts oder Teilabschnitts unter Angabe der Art und Dauer der Beschäftigung anhand des in der Anlage 5 genannten Bewertungsmaßstabes. 2Die Beurteilung erstreckt sich auf die in der Anlage 5 aufgeführten Leistungs- und Befähigungsmerkmale. 3Sie muss erkennen lassen, ob

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.