Sachsen

Sächsisches Richtergesetz

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 20111. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2023 Nr. 14, S. 446, 451 Fsn-Nr.: 301-1/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Januar 2025

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Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung dem Gegenvorschlag nicht, teilt es die Gründe hierfür dem Präsidialrat innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Gegenvorschlags mit. 5Innerhalb einer Frist von weiteren zwei Wochen kann der Präsidialrat eine Aussprache verlangen, die die Staatsministerin oder der Staatsminister der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung vor der Entscheidung zu gewähren hat. (3) Personalakten dürfen nur mit Zustimmung der jeweiligen Bewerberin oder des jeweiligen Bewerbers vorgelegt werden. § 40 Beschlussfassung 1Der Präsidialrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Mitglieder, die in der Sitzung anwesend sind. 2Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. 3Der Präsidialrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder in der Sitzung anwesend sind. 4Bei Beschlüssen im schriftlichen Verfahren müssen sämtliche Mitglieder Gelegenheit zur Abstimmung erhalten. § 41 Beteiligung des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung kann gegenüber dem Präsidialrat Stellung nehmen und zu diesem Zweck eine Vertreterin oder einen Vertreter in Sitzungen des Präsidialrats entsenden. § 42 Landespersonalausschuss in Angelegenheiten der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (1) In Angelegenheiten der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte wirkt im Landespersonalausschuss als weiteres ständiges ordentliches Mitglied die Leiterin oder der Leiter der Personalabteilung des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung, im Verhinderungsfall die Vertreterin im Amt oder der Vertreter im Amt mit. (2) 1In Angelegenheiten der Richterinnen und Richter sind fünf auf Lebenszeit ernannte Richterinnen oder Richter nichtständige ordentliche Mitglieder; sie und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden auf Antrag des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung von der Ministerpräsidentin oder vom Ministerpräsidenten berufen. 2Die Berufung erfolgt aufgrund von Vorschlägen der Spitzenorganisationen der Berufsverbände der Richterinnen und Richter im Freistaat Sachsen. 3Die Vorschläge müssen mindestens die doppelte Zahl der als Mitglieder und Stellvertretung vorgesehenen Richterinnen und Richter enthalten. 4Die einzelnen Gerichtsbarkeiten sollen angemessen berücksichtigt werden. (3) 1In Angelegenheiten der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte tritt an die Stelle der lebensjüngsten Richterin oder des lebensjüngsten Richters als fünftes nichtständiges ordentliches Mitglied eine auf Lebenszeit ernannte Staatsanwältin oder ein auf Lebenszeit ernannter Staatsanwalt. 2Die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter werden auf Antrag des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung von der Ministerpräsidentin oder vom Ministerpräsidenten berufen. 3Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Abschnitt 3 Dienstgerichte für Richterinnen und Richter Unterabschnitt 1 Errichtung und Zuständigkeit § 43 Errichtung 1Das Dienstgericht wird bei dem Landgericht Leipzig, der Dienstgerichtshof bei dem Oberlandesgericht Dresden errichtet. 2Die Zahl der Kammern und Senate bestimmt das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 3Die Geschäftsstelle des Gerichts, bei dem das Dienstgericht oder der Dienstgerichtshof errichtet ist, nimmt auch die Aufgaben der Geschäftsstelle des Dienstgerichts oder des Dienstgerichtshofs wahr. § 44 Zuständigkeit des Dienstgerichts Das Dienstgericht entscheidet 1. in Disziplinarsachen der Richterinnen und Richter, auch der Richterinnen und Richter im Ruhestand, 2. über die Versetzung im Interesse der Rechtspflege (§ 31 des Deutschen Richtergesetzes), 3. bei Richterinnen und Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit über die a) Nichtigkeit einer Ernennung (§ 18 des Deutschen Richtergesetzes), b) Rücknahme einer Ernennung (§ 19 des Deutschen Richtergesetzes), c) Entlassung aus dem Dienstverhältnis (§ 21 des Deutschen Richtergesetzes), d) Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 34 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes), e) eingeschränkte Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit (§ 34 Satz 2 des Deutschen Richtergesetzes), 4. bei Anfechtung a) einer Maßnahme wegen Veränderung der Gerichtsorganisation (§ 32 des Deutschen Richtergesetzes), b) der Abordnung einer Richterin oder eines Richters gemäß § 37 Absatz 3 des Deutschen Richtergesetzes, c) der Übertragung eines weiteren Richteramts (§ 27 Absatz 2 des Deutschen Richtergesetzes), d) einer Verfügung, durch die eine Richterin oder ein Richter auf Probe oder kraft Auftrags entlassen, durch die ihre oder seine Ernennung zurückgenommen oder die Nichtigkeit ihrer oder seiner Ernennung festgestellt oder sie oder er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird, e) der Heranziehung zu einer Nebentätigkeit (§ 42 des Deutschen Richtergesetzes), f) einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Absatz 3 des Deutschen Richtergesetzes, g) einer Verfügung über Ermäßigung des Dienstes und Beurlaubung von Richterinnen und Richtern. § 45 Zuständigkeit des Dienstgerichtshofs Der Dienstgerichtshof entscheidet 1. in Disziplinarverfahren (§ 44 Nummer 1) über Berufungen gegen Urteile des Dienstgerichts, 2. in allen anderen Fällen, in denen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und den danach anzuwendenden Verfahrensordnungen die Beschwerde gegen Entscheidungen des Dienstgerichts vorgesehen ist. § 46 Dienstaufsicht Die Dienstaufsicht über die Dienstgerichte führt das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. Unterabschnitt 2 Besetzung § 47 Mitglieder der Dienstgerichte (1) 1Die Mitglieder der Dienstgerichte müssen Richterinnen und Richter auf Lebenszeit sein und das 30. Lebensjahr vollendet haben. 2Richterinnen und Richter, denen die Dienstaufsicht über Richterinnen und Richter zusteht, sowie ihre ständigen Vertreterinnen und Vertreter können nicht Mitglieder eines Dienstgerichts sein. (2) Die Mitglieder werden für vier Geschäftsjahre von dem Präsidium des Gerichts bestimmt, bei dem das Dienstgericht errichtet ist. (3) Wird während der Amtszeit die Bestimmung eines neuen Mitglieds erforderlich, wird dieses nur für den Rest der Amtszeit bestimmt. § 48 Besetzung der Dienstgerichte (1) 1Die Dienstgerichte entscheiden in der Besetzung mit einer oder einem Vorsitzenden, einer oder einem ständigen und einer oder einem nichtständigen Beisitzenden. 2Die oder der nichtständige Beisitzende soll der Gerichtsbarkeit der betroffenen Richterin oder des betroffenen Richters angehören. (2) Die Vorsitzenden und die Beisitzenden werden aus zwei nach ständigen und nichtständigen Mitgliedern getrennten Vorschlagslisten, welche die Präsidien des Oberlandesgerichts Dresden, des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, des Sächsischen Landesarbeitsgerichts, des Sächsischen Landessozialgerichts und des Sächsischen Finanzgerichts aufstellen, vom Präsidium des Gerichts, bei dem das Dienstgericht errichtet wird, in der erforderlichen Anzahl bestimmt. (3) 1Das Präsidium bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres die Reihenfolge, in welcher die Beisitzenden zu den Sitzungen heranzuziehen sind. 2Sind im Einzelfalle alle Beisitzenden an der Mitwirkung verhindert, ist nach näherer Regelung des Präsidiums eine Beisitzende oder ein Beisitzender eines anderen Gerichts heranzuziehen. § 49 Verbot der Amtsausübung Das Mitglied eines Dienstgerichts, gegen das eine Disziplinarklage erhoben oder wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens ein Strafverfahren eingeleitet oder dem die Führung seiner Amtsgeschäfte nach § 35 des Deutschen Richtergesetzes vorläufig untersagt ist, kann während dieses Verfahrens und der Dauer der Untersagung sein Amt nicht ausüben. § 50 Erlöschen und Ruhen des Amts (1) Das Amt eines Mitglieds eines Dienstgerichts erlischt, wenn 1. eine Voraussetzung für die Berufung der Richterin oder des Richters in das Amt wegfällt, 2. die Richterin oder der Richter im Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt wird oder wenn gegen sie oder ihn im gerichtlichen Disziplinarverfahren eine Disziplinarmaßnahme, mit Ausnahme eines Verweises, rechtskräftig verhängt wird, 3. die Richterin oder der Richter nach § 32 Absatz 2 des Deutschen Richtergesetzes ihres oder seines Amtes enthoben wird. (2) Die Rechte und Pflichten als Mitglied ruhen, solange die Richterin oder der Richter an eine Verwaltungsbehörde oder an eine andere Stelle als ein Gericht abgeordnet ist. Unterabschnitt 3 Disziplinarverfahren § 51 Anwendung des Sächsischen Disziplinargesetzes (1) In Disziplinarsachen gegen Richterinnen und Richter gelten die Vorschriften des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend. (2) Die oder der höhere Dienstvorgesetzte und die oberste Dienstbehörde können das Disziplinarverfahren gegen eine Richterin oder einen Richter jederzeit an sich ziehen, wenn 1. die oder der unmittelbare Dienstvorgesetzte nicht tätig wird oder verhindert ist, 2. Gefahr im Verzug ist oder 3. der besondere Umfang oder die besondere Bedeutung des Falles dies rechtfertigen. (3) Durch Disziplinarverfügung kann nur ein Verweis ausgesprochen werden. (4) 1Im gerichtlichen Disziplinarverfahren kann gegen eine Richterin oder einen Richter außer den im Sächsischen Disziplinargesetz vorgesehenen Disziplinarmaßnahmen auch auf die Versetzung in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt erkannt werden. 2Diese Disziplinarmaßnahme kann mit einer Kürzung der Dienstbezüge verbunden werden. 3Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat die Richterin oder den Richter nach Rechtskraft des Urteils alsbald zu versetzen.2 § 52 Entscheidung des Dienstgerichts (1) Das Dienstgericht entscheidet auf Antrag des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung durch Beschluss über 1. die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Dienstbezügen, 2. die Aufhebung der in Nummer 1 genannten Maßnahmen. (2) 1Der Beschluss ist dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung sowie der Richterin oder dem Richter zuzustellen. 2Gegen die Entscheidung des Dienstgerichts ist die Beschwerde zulässig. 3Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. (3) 1Die Richterin oder der Richter kann die Aufhebung der in Absatz 1 Nummer 1 genannten Maßnahmen sechs Monate nach der Entscheidung des Dienstgerichts beantragen. 2Absatz 2 gilt entsprechend. (4) In den Fällen des Absatzes 1 entscheidet an Stelle des Dienstgerichts der Dienstgerichtshof, wenn schon ein noch nicht rechtskräftiges Urteil des Dienstgerichts vorliegt. § 53 Ermittlungen, Pflegerinnen und Pfleger sowie Betreuerinnen und Betreuer (1) Mit dem Führen der Ermittlungen kann nur eine Richterin oder ein Richter beauftragt werden. (2) Zur Pflegerin, zum Pfleger, zur Betreuerin oder zum Betreuer kann nur bestellt werden, wer die Befähigung zum Richteramt besitzt. § 54 Richterinnen und Richter auf Probe sowie Richterinnen und Richter kraft Auftrags (1) Gegen eine Richterin oder einen Richter auf Probe oder eine Richterin oder einen Richter kraft Auftrags darf eine Disziplinarklage nicht erhoben werden. (2) 1Das Dienstgericht kann auf Antrag des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung gegen Richterinnen und Richter auf Probe sowie Richterinnen und Richter kraft Auftrags auf Geldbußen bis zu dem zulässigen Höchstbetrag erkennen. 2Das Dienstgericht entscheidet durch Beschluss, der mit Zustimmung der Richterin oder des Richters ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. 3Gegen die Entscheidung des Dienstgerichts ist die Beschwerde an den Dienstgerichtshof zulässig. (3) Ist eine Richterin oder ein Richter kraft Auftrags aus dem Richterverhältnis entlassen worden, steht dies der Erhebung einer Disziplinarklage nach den für Beamtinnen und Beamte geltenden Vorschriften nicht entgegen. § 55 Revision Gegen Urteile des Dienstgerichtshofs steht den Beteiligten die Revision an das Dienstgericht des Bundes nach den §§ 81 und 82 des Deutschen Richtergesetzes zu. Unterabschnitt 4 Versetzungs- und Prüfungsverfahren § 56 Allgemeine Verfahrensvorschriften (1) 1Für Verfahren nach § 44 Nummer 2 (Versetzungsverfahren) sowie § 44 Nummer 3 und 4 (Prüfungsverfahren) gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. I Nr. 71) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts Anderes bestimmt. 2Eine Vertreterin oder ein Vertreter des öffentlichen Interesses wirkt nicht mit. (2) Gegen Urteile des Dienstgerichts in Versetzungs- und Prüfungsverfahren steht den Beteiligten die Revision an das Dienstgericht des Bundes nach Maßgabe des § 80 des Deutschen Richtergesetzes zu. § 57 Vorläufige Untersagung der Führung der Amtsgeschäfte Für das Verfahren bei der vorläufigen Untersagung der Führung der Amtsgeschäfte (§ 35 des Deutschen Richtergesetzes) gilt § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. § 58 Versetzungsverfahren (1) 1Das Versetzungsverfahren (§ 44 Nummer 2) wird durch einen Antrag des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung eingeleitet. 2Ein Vorverfahren findet nicht statt. (2) Das Gericht erklärt eine der in § 31 des Deutschen Richtergesetzes vorgesehenen Maßnahmen für zulässig oder weist den Antrag zurück. § 59 Einleitung des Prüfungsverfahrens 1Das Prüfungsverfahren wird in den Fällen des § 44 Nummer 3 durch einen Antrag des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung sowie in den Fällen des § 44 Nummer 4 durch einen Antrag der Richterin oder des Richters eingeleitet. 2Ein Vorverfahren findet nur in den Fällen des § 44 Nummer 4 statt. § 60 Versetzung in den Ruhestand ohne Antrag (1) Hält das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung eine Richterin oder einen Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit für dienstunfähig und stellt diese oder dieser keinen schriftlichen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand, teilt das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung der Richterin oder dem Richter oder der zu ihrer oder seiner Betreuung oder Pflegschaft bestellten Person mit, dass ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei; dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben. (2) 1Stimmt die Richterin oder der Richter oder die zu ihrer oder seiner Betreuung oder Pflegschaft bestellten Person der Versetzung in den Ruhestand nicht innerhalb eines Monats zu, ordnet das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung die Einstellung oder Fortführung des Verfahrens an. 2Die Anordnung ist der Richterin oder dem Richter oder der zu ihrer oder seiner Betreuung oder Pflegschaft bestellten Person zuzustellen. (3) 1Wird das Verfahren fortgeführt, wird eine Richterin oder ein Richter mit den zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Ermittlungen nach den Bestimmungen des Sächsischen Disziplinargesetzes beauftragt. 2Die Richterin oder der Richter oder die zu ihrer oder seiner Betreuung oder Pflegschaft bestellte Person ist zu den Vernehmungen zu laden und nach Abschluss der Ermittlungen zu deren Ergebnis zu hören. (4) 1Das Dienstgericht kann auf Antrag des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung anordnen, dass die Besoldung der Richterin oder des Richters einzubehalten ist, soweit sie die Versorgungsbezüge übersteigt. 2Die Einbehaltung der Besoldung beginnt mit Ablauf des Monats, in dem der Antrag gestellt ist, frühestens jedoch mit Ablauf des dritten Monats, der dem Monat der Zustellung der Anordnung über die Fortführung des Verfahrens (Absatz 2) folgt; für das Verfahren gilt § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. (5) 1Wird festgestellt, dass die Richterin oder der Richter dienstfähig ist, ist das Verfahren einzustellen. 2Die Entscheidung ist der Richterin oder dem Richter oder der zu ihrer oder seiner Betreuung oder Pflegschaft bestellten Person zuzustellen. 3Die nach Absatz 4 einbehaltenen Bezüge sind nachzuzahlen. (6) 1Hält das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung die Richterin oder den Richter nach dem Ergebnis der Ermittlungen für dienstunfähig, beantragt es bei dem Dienstgericht, die Zulässigkeit der Versetzung in den Ruhestand festzustellen. 2Gibt das Gericht dem Antrag statt, ist die Richterin oder der Richter nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung in den Ruhestand zu versetzen. 3Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, in dem ihr oder ihm die Verfügung zugestellt worden ist. 4Die nach Absatz 4 einbehaltenen Bezüge werden nicht nachgezahlt; dies gilt auch dann, wenn sich die Richterin oder der Richter nach der Entscheidung über die Fortführung des Verfahrens (Absatz 2) mit der Versetzung in den Ruhestand einverstanden erklärt hat. 5Weist das Gericht den Antrag zurück, ist nach Absatz 5 zu verfahren. § 61 Urteilsformel in Prüfungsverfahren (1) 1In dem Fall des § 44 Nummer 3 Buchstabe a stellt das Gericht die Nichtigkeit fest oder weist den Antrag zurück. 2In den Fällen des § 44 Nummer 3 Buchstabe b bis e stellt das Gericht die Zulässigkeit der Maßnahme oder die Entlassung fest oder weist den Antrag zurück. (2) 1In den Fällen des § 44 Nummer 4 Buchstabe a bis e und g hebt das Gericht die angefochtene Maßnahme auf oder weist den Antrag zurück. 2In dem Fall des § 44 Nummer 4 Buchstabe f stellt das Gericht die Unzulässigkeit der Maßnahme fest oder weist den Antrag zurück. § 62 Aussetzung von Prüfungsverfahren (1) 1Ist eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Absatz 3 des Deutschen Richtergesetzes angefochten und hängt die Entscheidung hierüber von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen Verfahrens bildet oder bilden kann, hat das Dienstgericht die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Verfahrens auszusetzen. 2Der Aussetzungsbeschluss ist zu begründen. (2) 1Ist das Verfahren bei dem anderen Gericht noch nicht anhängig, setzt das Dienstgericht in dem Aussetzungsbeschluss eine angemessene Frist zur Einleitung des Verfahrens. 2Nach fruchtlosem Ablauf der Frist weist es den Antrag ohne weitere Sachprüfung zurück. (3) 1Hängt die Entscheidung eines anderen Gerichts als eines Dienstgerichts davon ab, ob eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Absatz 3 des Deutschen Richtergesetzes unzulässig ist, hat das Gericht die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Dienstgericht auszusetzen. 2Der Aussetzungsbeschluss ist zu begründen. 3Absatz 2 gilt entsprechend. § 63 Kostenentscheidung in besonderen Fällen In Verfahren nach § 18 Absatz 3, § 21 Absatz 3 Satz 2 und § 31 des Deutschen Richtergesetzes kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen der Staatskasse auferlegen. Abschnitt 4 Staatsanwältinnen und Staatsanwälte Unterabschnitt 1 Allgemeines § 64 Abweichende Regelungen zur Besoldung sowie Versorgung von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten 1Für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, deren Eintritt in den Ruhestand nach § 47 des Sächsischen Beamtengesetzes hinausgeschoben wird, gilt § 5 Absatz 2 Satz 3 entsprechend. 2Für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Geburtsjahrgänge 1958 bis 1961, die nach § 48 Satz 1 Nummer 1 des Sächsischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, gilt § 5 Absatz 3 Satz 2 entsprechend.3 § 65 Beurteilung der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte Für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte gilt § 6 entsprechend. Unterabschnitt 2 Staatsanwaltsvertretungen § 66 Staatsanwaltsrat, Landes- und Hauptstaatsanwaltsrat (1) Als Staatsanwaltsvertretungen werden Staatsanwaltsräte, ein Landesstaatsanwaltsrat und ein Hauptstaatsanwaltsrat errichtet. (2) Die Staatsanwaltsräte und der Landesstaatsanwaltsrat haben in Angelegenheiten der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte die Aufgaben der Richterräte und des Landesrichterrats. (3) Der Hauptstaatsanwaltsrat hat in Angelegenheiten der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte die Aufgaben des Präsidialrats. (4) Soweit die §§ 67 bis 69 und 71 nichts Anderes bestimmen, gelten für den Staatsanwaltsrat, den Landesstaatsanwaltsrat und den Hauptstaatsanwaltsrat die Vorschriften über den Richterrat, den Landesrichterrat und den Präsidialrat entsprechend. (5) § 19 Absatz 7 gilt entsprechend, wenn Staatsanwältinnen und Staatsanwälte betroffen sind, die einer anderen ansässigen Justizdienststelle angehören oder die beteiligungspflichtige Maßnahme durch eine Staatsanwaltschaft als hausverwaltende Dienststelle getroffen wird. § 67 Bildung und Zusammensetzung der Staatsanwaltsräte und des Landesstaatsanwaltsrats § 67 Bildung und Zusammensetzung der Staatsanwaltsräte und des Landesstaatsanwaltsrats (1) 1Bei jeder Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft wird ein Staatsanwaltsrat gebildet. 2Der Staatsanwaltsrat besteht 1. bei Behörden mit über 50 Staatsanwältinnen und Staatsanwälten aus fünf Staatsanwältinnen oder Staatsanwälten, 2. bei Behörden mit bis zu 50 Staatsanwältinnen und Staatsanwälten aus drei Staatsanwältinnen oder Staatsanwälten. (2) Beim Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung wird ein Landesstaatsanwaltsrat gebildet, dem sechs Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte angehören. (3) 1Der Landeswahlvorstand für die Wahl des Landesstaatsanwaltsrats setzt sich aus drei Staatsanwältinnen oder Staatsanwälten zusammen. 2Besteht kein Landesstaatsanwaltsrat, wird der Landeswahlvorstand von der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt des Freistaates Sachsen bestellt. § 68 Bildung und Zusammensetzung des Hauptstaatsanwaltsrats 1Beim Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung wird ein Hauptstaatsanwaltsrat gebildet, der aus einer oder einem Vorsitzenden und sechs weiteren Mitgliedern besteht. 2Die oder der Vorsitzende und die Stellvertretung werden aus dem Kreis der Behördenleiterinnen sowie Behördenleiter der Staatsanwaltschaften und der Generalstaatsanwaltschaft gewählt. § 69 Richterinnen und Richter auf Probe sowie Richterinnen und Richter kraft Auftrags Zu den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten im Sinne dieses Unterabschnitts gehören auch die bei der Staatsanwaltschaft beschäftigten Richterinnen und Richter auf Probe sowie Richterinnen und Richter kraft Auftrags. § 70 Gemeinsame Angelegenheiten der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte In Angelegenheiten, die Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte gleichermaßen betreffen, entsendet der Landesstaatsanwaltsrat zwei seiner Mitglieder zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung in den Landesrichterrat. § 71 Gemeinsame Angelegenheiten mit dem Hauptpersonalrat Der Landesstaatsanwaltsrat entsendet für die gemeinsame Beschlussfassung in Angelegenheiten, an denen sowohl der Landesstaatsanwaltsrat als auch der Hauptpersonalrat beteiligt sind, zwei Mitglieder in den Hauptpersonalrat. Unterabschnitt 3 Disziplinarverfahren § 72 Zuständigkeit der Dienstgerichte für Richterinnen und Richter 1In Disziplinarverfahren gegen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, auch gegen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Ruhestand, entscheiden

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.