Sachsen

Sächsisches Richtergesetz

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 20111. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2023 Nr. 14, S. 446, 451 Fsn-Nr.: 301-1/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Januar 2025

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die Dienstgerichte (§ 122 Absatz 4 des Deutschen Richtergesetzes). 2Die Vorschriften für Richterinnen und Richter gelten entsprechend, soweit in den folgenden Vorschriften nichts Anderes bestimmt ist. § 73 Bestellung der nichtständigen Beisitzenden (1) 1Als nichtständige Beisitzende wirken in den Dienstgerichten Staatsanwältinnen und Staatsanwälte mit, die das 30. Lebensjahr vollendet haben. 2Sie werden auf vier Jahre vom Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung bestellt. 3Die Spitzenorganisationen der Berufsverbände der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Freistaat Sachsen können Vorschläge für die Bestellung machen. (2) Eine nichtständige Beisitzende oder ein nichtständiger Beisitzender tritt jeweils an die Stelle eines nach § 48 bestimmten Beisitzenden. (3) Die oder der Dienstvorgesetzte darf in Verfahren gegen Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte, die ihrer oder seiner Dienstaufsicht unterstehen, nicht als Beisitzende oder Beisitzender mitwirken. § 74 Reihenfolge der Mitwirkung Das Präsidium des Gerichts, bei dem das Dienstgericht errichtet ist, bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres die Reihenfolge, in der die nichtständigen Beisitzenden herangezogen werden. § 75 Disziplinarmaßnahmen Durch Disziplinarverfügung kann nur ein Verweis ausgesprochen werden. § 76 Verfahren Mit dem Führen der Ermittlungen kann nur eine Richterin, ein Richter, eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt beauftragt werden. Abschnitt 5 Sonstige Beamtinnen und Beamte der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 § 77 Beurteilung 1Für Beamtinnen und Beamte der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 mit Befähigung zum Richteramt im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung, die keine Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind, gilt § 6 entsprechend. 2Dies gilt auch für Leiterinnen und Leiter der Justizvollzugsanstalten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2, auch nachdem diese an das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung versetzt worden sind. Abschnitt 6 Übergangsvorschriften § 78 Übergangsregelungen (1) Die Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte werden von der Staatsministerin oder dem Staatsminister der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung ernannt; Gleiches gilt für die Bestellung der Vorstände der Gerichte sowie der Leiterinnen und Leiter der Staatsanwaltschaften. (2) Für die Richter- und Staatsanwaltsvertretungen, die vor dem 22. März 2019 gewählt wurden, ist § 12 Absatz 2 Satz 1 des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2004 (SächsGVBl. S. 365) in der bis zum 21. März 2019 geltenden Fassung anzuwenden. (3) Auf Disziplinarverfahren, die vor dem 28. April 2007 eingeleitet worden sind, ist das Richtergesetz des Freistaates Sachsen in der bis zum 27. April 2007 geltenden Fassung anzuwenden. § 79 Übergangsregelung zur Anhebung der Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand (1) Für Richterinnen und Richter, denen Altersteilzeit nach § 8c des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung oder bis zum 31. Dezember 2011 Urlaub ohne Dienstbezüge bis zum Beginn des Ruhestandes nach § 8a Absatz 1 Nummer 2 des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung bewilligt worden ist, gelten für den Ruhestand die Altersgrenzen des § 5 des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung. (2) § 156 Absatz 4 des Sächsischen Beamtengesetzes gilt entsprechend. Anlage (zu § 5 Absatz 1) Eintritt in den Ruhestand Geburtsjahrgang Lebensalter Eintritt in den Ruhestand Geburtsjahrgang Lebensalter 1947 65 Jahre und 1 Monat 1948 65 Jahre und 2 Monate 1949 65 Jahre und 3 Monate 1950 65 Jahre und 4 Monate 1951 65 Jahre und 5 Monate 1952 65 Jahre und 6 Monate 1953 65 Jahre und 7 Monate 1954 65 Jahre und 8 Monate 1955 65 Jahre und 9 Monate 1956 65 Jahre und 10 Monate 1957 65 Jahre und 11 Monate 1958 66 Jahre 1959 66 Jahre und 2 Monate 1960 66 Jahre und 4 Monate 1961 66 Jahre und 6 Monate 1962 66 Jahre und 8 Monate 1963 66 Jahre und 10 Monate 1 § 5 geändert durch Artikel 8 Absatz 4 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) und durch Artikel 9 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) 2 § 51 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. April 2024 (SächsGVBl. S. 405) 3 § 64 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.