Sachsen

Sächsisches Richtergesetz

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 20111. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2023 Nr. 14, S. 446, 451 Fsn-Nr.: 301-1/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Januar 2025

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

hltag. (3) Sofern eine Richtervertretung nicht rechtzeitig vor Beginn der neuen regelmäßigen Amtszeit gewählt wird, führt die bisherige Richtervertretung die Geschäfte bis zur Wahl weiter. § 17 Ruhen der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft einer Richterin oder eines Richters in der Richtervertretung ruht, solange ihr oder ihm die Führung der Amtsgeschäfte vorläufig untersagt oder sie oder er vorläufig des Dienstes enthoben ist. § 18 Rechtsweg Für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung und Tätigkeit der Richtervertretungen steht der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen. Unterabschnitt 2 Richterräte und Landesrichterrat § 19 Zuständigkeit der Richterräte und des Landesrichterrats (1) 1Der Richterrat wird an den allgemeinen und sozialen Angelegenheiten der Richterinnen und Richter sowie gemeinsam mit dem Personalrat an den allgemeinen und sozialen Angelegenheiten, die sowohl Richterinnen und Richter als auch andere Beschäftigte des Gerichts betreffen (gemeinsame Angelegenheiten), darunter auch an der Bestellung von Betriebsärztinnen und Betriebsärzten, beteiligt. 2Die Beteiligung beschränkt sich auf Angelegenheiten, für die der Gerichtsvorstand des Gerichts zuständig ist, für das der Richterrat gebildet worden ist, soweit Absatz 7 nichts Anderes bestimmt. (2) Der Landesrichterrat wirkt in folgenden Angelegenheiten mit: 1. Grundsätze der Personalbedarfsberechnung für den richterlichen Dienst, 2. Erstellung oder Änderung von Personalentwicklungskonzepten für Richterinnen und Richter. (3) Der Landesrichterrat hat in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: 1. Maßnahmen zur Verhütung von Dienstunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen, 2. Regelung der Ordnung im Gericht, 3. Inhalt von Personalfragebögen, 4. Beurteilungsrichtlinien, 5. grundsätzliche Fragen der Fortbildung der Richterinnen und Richter, 6. Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden, 7. Gestaltung der Arbeitsplätze, 8. Einrichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform, 9. Richtlinien über die Abordnung von Richterinnen und Richtern, 10. Erhebung der Disziplinarklage, sofern die Richterin oder der Richter die Beteiligung beantragt, 11. Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die objektiv dazu geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Richterinnen und Richter zu überwachen, 12. Grundsätze über das Verfahren bei Stellenausschreibungen, 13. Grundsätze für ein dienststelleninternes Gesundheitsmanagement in den Gerichten. (4) Der Landesrichterrat kann eine Erörterung in folgenden Angelegenheiten verlangen, wenn die von der Maßnahme betroffene Richterin oder der von der Maßnahme betroffene Richter dies beim Landesrichterrat beantragt: 1. Nichtberücksichtigung bei der Teilnehmerauswahl für Fortbildungsveranstaltungen, 2. Ablehnung eines Antrags auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze, 3. vollständige oder teilweise Untersagung einer Nebentätigkeit, 4. Ablehnung eines Antrags auf Erhöhung des Umfangs oder vorzeitige Beendigung der Ermäßigung des Dienstes. (5) Die Beteiligung nach den Absätzen 2 bis 4 erstreckt sich auf Angelegenheiten, für die das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung, die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts Dresden, des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, des Sächsischen Landesarbeitsgerichts sowie des Sächsischen Landessozialgerichts zuständig sind, soweit kein Fall des Absatzes 1 gegeben ist. (6) 1In Beteiligungsverfahren, für die gemäß Absatz 1 der Richterrat zuständig ist, wird der Landesrichterrat nicht als Stufenvertretung tätig. 2Mit dem Landesrichterrat können Dienstvereinbarungen über alle allgemeinen und sozialen Angelegenheiten der Richterinnen und Richter abgeschlossen werden. (7) 1Bei Maßnahmen in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten der Richterinnen und Richter nach Absatz 1, welche die hausverwaltende Dienststelle eines Justizgebäudes, in dem mindestens zwei Justizdienststellen untergebracht sind, trifft und von denen auch Richterinnen und Richter betroffen sind, die einer anderen ansässigen Justizdienststelle angehören, hat der bei der hausverwaltenden Dienststelle gebildete Richterrat vor einer Beschlussfassung den anderen betroffenen Richterräten Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 2In diesem Fall verdoppeln sich die Fristen der §§ 76 und 79 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. August 2018 (SächsGVBl. S. 570), in der jeweils geltenden Fassung. (8) Eine Beteiligung der Richterräte und des Landesrichterrats findet nicht statt, wenn nach § 31 eine Beteiligung des Präsidialrats vorgesehen ist. § 20 Verfahren bei der Beteiligung des Landesrichterrats (1) Für das Verfahren der Mitwirkung gilt § 76 Absatz 1 bis 3 und 6 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes entsprechend. (2) 1Unterliegt eine Maßnahme der Mitbestimmung durch den Landesrichterrat, kann sie nur mit dessen Zustimmung getroffen werden, sofern nachfolgend nichts Anderes bestimmt ist. 2§ 79 Absatz 2 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes gilt entsprechend. (3) 1Ergibt sich zwischen der Dienststelle und dem Landesrichterrat keine Einigung, entscheidet die Einigungsstelle für die Angelegenheiten der Richterinnen und Richter (Einigungsstelle). 2Die Einigungsstelle soll binnen vier Wochen entscheiden, nachdem einer der Beteiligten gegenüber dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung erklärt hat, die Entscheidung der Einigungsstelle herbeiführen zu wollen. 3In den Fällen des § 19 Absatz 3 Nummer 3 bis 6, 9, 10 und 12 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der Dienststelle anschließt, eine Empfehlung an das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 4Dieses entscheidet sodann endgültig. (4) 1Die Einigungsstelle wird beim Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung für jede Angelegenheit gesondert gebildet, nachdem einer der Beteiligten erklärt hat, die Entscheidung der Einigungsstelle herbeiführen zu wollen. 2Sie besteht aus je zwei Beisitzenden, die von der Dienststelle und dem Landesrichterrat bestellt werden, sowie einer oder einem Vorsitzenden, auf die oder den sich beide Seiten einigen. 3Kommt eine Einigung über die Person der oder des Vorsitzenden nicht zustande, wird sie oder er von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts bestellt. § 21 Geltung des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes Soweit sich aus dem Deutschen Richtergesetz sowie aus diesem Gesetz nichts Anderes ergibt, sind für den Richterrat und den Landesrichterrat die Vorschriften des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes entsprechend anzuwenden. § 22 Bildung und Zusammensetzung der Richterräte und des Landesrichterrats (1) 1Bei jedem Gericht wird ein Richterrat gebildet. 2Der Richterrat besteht 1. bei Gerichten mit über 50 Richterinnen und Richtern aus fünf Richterinnen oder Richtern, 2. bei Gerichten mit 21 bis 50 Richterinnen und Richtern aus drei Richterinnen oder Richtern, 3. im Übrigen aus einer Richterin oder einem Richter. 3Maßgebend ist die Zahl der Richterinnen und Richter, die bei einer Wahl zwölf Wochen vor dem Wahltag wahlberechtigt wären. (2) 1Der Landesrichterrat wird beim Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung gebildet. 2Er besteht aus einem Hauptausschuss und Fachausschüssen der Gerichtsbarkeiten. 3Der Hauptausschuss setzt sich aus fünf Vertreterinnen und Vertretern der ordentlichen Gerichtsbarkeit und je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Verwaltungsgerichtsbarkeit, Arbeitsgerichtsbarkeit, Sozialgerichtsbarkeit und Finanzgerichtsbarkeit zusammen. 4Der Fachausschuss der ordentlichen Gerichtsbarkeit besteht aus ihren fünf Vertreterinnen und Vertretern im Hauptausschuss; die Fachausschüsse der Verwaltungsgerichtsbarkeit, Arbeitsgerichtsbarkeit und Sozialgerichtsbarkeit sind mit der Vertreterin oder dem Vertreter der Gerichtsbarkeit im Hauptausschuss und zwei weiteren Vertreterinnen und Vertretern besetzt. 5Der Richterrat beim Sächsischen Finanzgericht wird als Fachausschuss der Finanzgerichtsbarkeit tätig. § 23 Geschäftsführung des Landesrichterrats (1) 1Der Landesrichterrat berät und entscheidet durch den jeweiligen Fachausschuss, wenn eine Angelegenheit gemäß § 19 Absatz 2, 3 oder 4 nur eine Gerichtsbarkeit betrifft, in allen anderen Fällen durch den Hauptausschuss. 2Der Hauptausschuss entscheidet auch über die Geschäftsordnung des Landesrichterrats. (2) Die Mitglieder des Hauptausschusses wählen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Landesrichterrats und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter aus ihrer Mitte nach dem Verfahren gemäß § 35 Absatz 1 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes. (3) 1Die oder der Vorsitzende vertritt den Landesrichterrat im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse. 2Sie oder er ist zur Entgegennahme der Erklärungen befugt, die gegenüber dem Landesrichterrat abzugeben sind. 3In Angelegenheiten, die nur eine Gerichtsbarkeit betreffen, vertritt die oder der Vorsitzende des jeweiligen Fachausschusses den Landesrichterrat gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden, des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, des Sächsischen Landesarbeitsgerichts oder des Sächsischen Landessozialgerichts. (4) 1Die Befugnisse nach § 35 Absatz 2 und 3 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes nimmt bei Sitzungen des Hauptausschusses, bei Sitzungen eines Fachausschusses gemäß § 22 Absatz 2 Satz 4 und bei Beteiligung des Richterrats beim Sächsischen Finanzgericht die oder der jeweilige Vorsitzende wahr. 2Den Vorsitz eines Fachausschusses gemäß § 22 Absatz 2 Satz 4 führt die Vertreterin oder der Vertreter der Gerichtsbarkeit, die oder der bei der Wahl gemäß § 27 die meisten Stimmen auf sich vereint hat. § 24 Wahlgrundsätze (1) Die Mitglieder der Richterräte werden von den Richterinnen und Richtern aus ihrer Mitte geheim und unmittelbar gewählt. (2) 1Die Wahl findet aufgrund von Wahlvorschlägen durch Mehrheitswahl statt. 2Jede und jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Richterratsmitglieder zu wählen sind. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 4Die wahlberechtigten Richterinnen und Richter und die Spitzenorganisationen der Berufsverbände der Richterinnen und Richter im Freistaat Sachsen können Wahlvorschläge machen. 5Wird kein gültiger Vorschlag eingereicht oder sind auf den Wahlvorschlägen zusammen nur so viele Bewerberinnen und Bewerber gültig benannt, dass im Falle ihrer Wahl die Voraussetzungen für eine Neuwahl des Richterrats vorliegen würden, ist unverzüglich das Wahlverfahren erneut einzuleiten. (3) 1Zu Ersatzmitgliedern des Richterrats sind die nicht zu Mitgliedern gewählten Richterinnen und Richter in der gesetzlich vorgeschriebenen Zahl in der Reihenfolge der erreichten Stimmenzahlen gewählt. 2Scheidet ein Mitglied aus dem Richterrat aus oder ist es verhindert, tritt das Ersatzmitglied ein, das die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat. § 25 Wahlberechtigung und Wählbarkeit (1) Wahlberechtigt und wählbar sind alle Richterinnen und Richter, die am Wahltag bei dem Gericht beschäftigt sind, für das ein Richterrat gebildet werden soll. (2) 1Eine an ein Gericht abgeordnete Richterin oder ein an ein Gericht abgeordneter Richter ist für den Richterrat des Gerichts, an das sie oder er abgeordnet wurde, wahlberechtigt und wählbar, wenn die Abordnung am Wahltag länger als drei Monate gedauert hat. 2Zu diesem Zeitpunkt verliert sie oder er Wahlberechtigung und Wählbarkeit für den Richterrat des bisherigen Gerichts. 3Gehört sie oder er dem Richterrat des bisherigen Gerichts an, scheidet sie oder er zum gleichen Zeitpunkt aus. 4Entsprechendes gilt, wenn eine Richterin oder ein Richter noch für mehr als sechs Monate an eine andere Dienststelle abgeordnet, ohne Dienstbezüge beurlaubt oder ohne Teilzeitbeschäftigung in Elternzeit ist. 5Wer mehrere Richterämter innehat, ist wahlberechtigt und wählbar für den Richterrat des Gerichts, bei dem sie oder er ihre oder seine Planstelle hat. § 26 Wahlverfahren 1Zur Vorbereitung der Wahl bestellt der Richterrat einen Wahlvorstand. 2Besteht kein Richterrat, beruft der Gerichtsvorstand des Gerichts, bei dem der Richterrat gebildet wird, eine Versammlung der wahlberechtigten Richterinnen und Richter ein. 3Die Richterversammlung wählt eine Versammlungsleiterin oder einen Versammlungsleiter und bestellt einen Wahlvorstand. 4Der Wahlvorstand besteht bei Gerichten, bei denen in der Regel weniger als fünf Richterinnen und Richter beschäftigt sind, aus einer Richterin oder einem Richter, bei den übrigen Gerichten aus drei Richterinnen und Richtern. 5Der Wahlvorstand führt die Wahl durch. § 27 Wahl zum Landesrichterrat (1) 1Bei der Wahl zum Landesrichterrat sind die Richterinnen und Richter jeweils für ihre Gerichtsbarkeit wahlberechtigt und wählbar. 2Die Richterinnen und Richter des Sächsischen Finanzgerichts wählen lediglich ihre Vertreterin oder ihren Vertreter im Hauptausschuss. 3§ 25 Absatz 2 gilt entsprechend. (2) 1Für die Wahl und den Eintritt von Ersatzmitgliedern gelten die Grundsätze des § 24 entsprechend. 2Die jeweilige Vertreterin oder der jeweilige Vertreter der Verwaltungsgerichtsbarkeit, Arbeitsgerichtsbarkeit und Sozialgerichtsbarkeit, die oder der die meisten Stimmen auf sich vereint hat, ist Mitglied des Hauptausschusses und zugleich des Fachausschusses ihrer oder seiner Gerichtsbarkeit. 3Sie oder er wird im Hauptausschuss durch die weiteren Vertreterinnen und Vertreter des jeweiligen Fachausschusses vertreten. (3) 1Zur Vorbereitung der Wahl bestellt der Landesrichterrat spätestens zwölf Wochen vor Beginn der neuen regelmäßigen Amtszeit einen Landeswahlvorstand. 2Dem Landeswahlvorstand gehört jeweils eine Richterin oder ein Richter aus jeder Gerichtsbarkeit an. 3Besteht kein Landesrichterrat, bestellen die Präsidentinnen oder Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden, des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, des Sächsischen Landesarbeitsgerichts, des Sächsischen Landessozialgerichts und des Sächsischen Finanzgerichts je eine Richterin oder einen Richter ihrer jeweiligen Gerichtsbarkeit zum Mitglied des Landeswahlvorstands. 4Der Landeswahlvorstand führt die Wahl durch. (4) 1Die Wahlvorstände für die Wahl zu den Richterräten sind zugleich örtliche Wahlvorstände für die Wahl zum Landesrichterrat. 2Sie unterstützen den Landeswahlvorstand. § 28 Verordnungsermächtigung Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung regelt das Nähere der Wahl und des Wahlverfahrens durch Rechtsverordnung, insbesondere die Bestellung des Wahlvorstandes, die Vorbereitung der Wahl einschließlich Aufstellung der Wählerlisten, die Fristen für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen, das Wahlausschreiben und die Frist für seine Bekanntmachung, die Fristen für die Einreichung der Wahlvorschläge sowie deren Form, die Stimmabgabe, die Feststellung des Wahlergebnisses und die Frist für seine Bekanntmachung sowie die Aufbewahrung der Wahlakten. § 29 Gemeinsame Aufgaben von Richtervertretung und Personalvertretung (1) 1Sind an einer Angelegenheit sowohl der Richterrat als auch der Personalrat beteiligt, entsendet der Richterrat für die gemeinsame Beschlussfassung Mitglieder in den Personalrat. 2Dabei entsendet er ein Mitglied in einen Personalrat, der aus nicht mehr als drei Mitgliedern besteht, im Übrigen zwei Mitglieder. (2) Der Landesrichterrat entsendet für die gemeinsame Beschlussfassung in Angelegenheiten, an denen sowohl der Landesrichterrat als auch der Hauptpersonalrat beteiligt sind, drei Mitglieder in den Hauptpersonalrat. § 30 Gemeinsame Personalversammlung An der Personalversammlung nehmen, soweit gemeinsame Angelegenheiten behandelt werden, die Richterinnen und Richter mit den gleichen Rechten wie die anderen Beschäftigten teil. Unterabschnitt 3 Präsidialrat § 31 Aufgaben und Zuständigkeit des Präsidialrats (1) Der Präsidialrat ist zu beteiligen bei 1. der Übertragung eines Richteramts mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamts, 2. der Versetzung oder Amtsenthebung im Interesse der Rechtspflege (§ 31 des Deutschen Richtergesetzes) oder bei Veränderung der Gerichtsorganisation (§ 32 des Deutschen Richtergesetzes), 3. der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 34 des Deutschen Richtergesetzes), sofern die Richterin oder der Richter die Beteiligung beantragt, 4. der Entlassung einer Richterin oder eines Richters, sofern sie oder er der Entlassung nicht schriftlich zugestimmt hat. (2) 1In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 ist der Präsidialrat derjenigen Gerichtsbarkeit zuständig, in deren Bereich ein Richteramt zu besetzen ist. 2Im Übrigen ist der Präsidialrat derjenigen Gerichtsbarkeit zuständig, in der die Richterin oder der Richter zum Zeitpunkt der Einreichung der Vorlage nach § 39 tätig war. 3Abordnungen bis zu einer Dauer von drei Monaten bleiben dabei außer Betracht. § 32 Bildung und Zusammensetzung des Präsidialrats (1) 1Für jede Gerichtsbarkeit wird beim Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung ein Präsidialrat gebildet. 2Der Präsidialrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und sechs weiteren Mitgliedern, die Präsidialräte der anderen Gerichtsbarkeiten bestehen jeweils aus einer oder einem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. (2) Gibt es in der betreffenden Gerichtsbarkeit nur eine Gerichtspräsidentin oder einen Gerichtspräsidenten, führt diese oder dieser den Vorsitz des Präsidialrats; Stellvertreterin oder Stellvertreter im Vorsitz ist in diesem Falle die Vertreterin oder der Vertreter im Amt. § 33 Wahlberechtigung und Wählbarkeit (1) 1Für den Präsidialrat sind alle Richterinnen und Richter wahlberechtigt, die am Wahltag bei einem Gericht beschäftigt sind. 2§ 25 Absatz 2 gilt entsprechend. (2) In den Präsidialrat können nur diejenigen wahlberechtigten Richterinnen und Richter gewählt werden, die am Wahltag als Richterin oder Richter auf Lebenszeit ernannt, seit mindestens fünf Jahren als Richterin oder Richter oder Staatsanwältin oder Staatsanwalt und seit mindestens sechs Monaten bei einem Gericht des Freistaates Sachsen im Hauptamt tätig sind. § 34 Wahlverfahren (1) Die oder der von den Richterinnen und Richtern zu wählende Vorsitzende des Präsidialrats und deren oder dessen Stellvertretung werden aus dem Kreis der wahlberechtigten Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten, die weiteren Mitglieder und Ersatzmitglieder werden aus der Mitte der Richterinnen und Richter geheim und unmittelbar gewählt. (2) 1Die Wahl findet aufgrund von Wahlvorschlägen durch Mehrheitswahl statt. 2Jede und jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Präsidialratsmitglieder zu wählen sind. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 4Die wahlberechtigten Richterinnen und Richter sowie die Spitzenorganisationen der Berufsverbände der Richterinnen und Richter im Freistaat Sachsen können Wahlvorschläge machen. 5Wird kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht oder sind auf den Wahlvorschlägen zusammen nur so viele Bewerberinnen und Bewerber gültig benannt, dass im Falle ihrer Wahl die Voraussetzungen für eine Neuwahl des Präsidialrats vorliegen würden, ist unverzüglich das Wahlverfahren erneut einzuleiten. (3) 1Die Wahl wird von einem Wahlvorstand durchgeführt. 2Der Wahlvorstand ist rechtzeitig durch den Präsidialrat zu bestellen. 3Besteht kein Präsidialrat, erfolgt die Bestellung durch die Staatsministerin oder den Staatsminister der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. (4) Die Stellvertretung der oder des gewählten Vorsitzenden des Präsidialrats wird in einem gesonderten Wahlgang bestimmt; § 32 Absatz 2 bleibt unberührt. (5) Im Übrigen gelten die für die Wahl der Richterräte geltenden Vorschriften entsprechend. § 35 Anfechtung der Wahl und Ausscheiden von Mitgliedern (1) 1Sind bei der Wahl eines Mitglieds des Präsidialrats wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verletzt worden, kann die Wahl dieses Mitglieds binnen zwei Wochen vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden, wenn der Verstoß das Wahlergebnis ändern oder beeinflussen konnte. 2Anfechtungsberechtigt sind 1. mindestens drei Richterinnen oder Richter, die für die Wahl dieses Mitglieds wahlberechtigt waren, 2. das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. (2) Mit der Rechtskraft der Entscheidung, die die Anfechtung für begründet erklärt, scheidet die oder der Gewählte aus dem Präsidialrat aus. (3) Ein gewähltes Mitglied kann auf Antrag des Präsidialrats oder des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung wegen grober Vernachlässigung seiner Pflichten durch gerichtliche Entscheidung ausgeschlossen werden. (4) Ein gewähltes Mitglied kann sein Amt aus wichtigem Grund niederlegen. § 36 Stellvertretung im Vorsitz, Ersatzmitglieder (1) 1Scheidet die oder der gewählte Vorsitzende vorzeitig aus dem Präsidialrat aus oder ist sie oder er verhindert, tritt die gewählte Stellvertretung an ihre oder seine Stelle. 2Weitere Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind die übrigen amtierenden Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten und, wenn keine weiteren Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten bestellt sind, die amtierenden Gerichtsdirektorinnen und Gerichtsdirektoren, in der Finanzgerichtsbarkeit die Vorsitzenden Richterinnen und Richter des Sächsischen Finanzgerichts, in der Reihenfolge ihres Dienstalters. 3Sind sowohl die oder der gewählte Vorsitzende als auch die gewählte Stellvertretung vorzeitig aus dem Präsidialrat ausgeschieden, werden diese für den Rest der Amtszeit neu gewählt. (2) 1Hinsichtlich der Ersatzmitglieder für die weiteren Mitglieder des Präsidialrats gilt § 24 Absatz 3 entsprechend. 2Die weiteren Mitglieder sind neu zu wählen, wenn ihre Zahl auch nach Eintritt sämtlicher Ersatzmitglieder um mehr als ein Viertel der gesetzlich vorgeschriebenen Zahl gesunken ist. 3In diesem Fall führt der Präsidialrat die Geschäfte bis zur Neuwahl weiter. § 37 Ausübung des Amtes (1) Die Mitglieder des Präsidialrats sind bei Ausübung ihres Amtes unabhängig. (2) Sie haben, auch nach dem Ausscheiden aus dem Präsidialrat, über Angelegenheiten oder Tatsachen, die ihnen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum Präsidialrat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren. § 38 Geschäftsordnung, Kosten (1) Der Präsidialrat regelt seine Beschlussfassung und Geschäftsführung in einer Geschäftsordnung. (2) 1Die notwendigen Kosten, welche durch Wahl und Tätigkeit des Präsidialrats entstehen, fallen dem Haushalt der Gerichte zur Last. 2Die Gerichtsverwaltung stellt Räume und Geschäftsbedarf zur Verfügung. § 39 Verfahren bei der Beteiligung (1) 1Ist der Präsidialrat zu beteiligen, legt das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung ihm die beabsichtigte Maßnahme zur Stellungnahme vor. 2Die Frist zur Stellungnahme beträgt einen Monat. 3Die Frist beginnt mit dem Tag des Eingangs der Vorlage. 4Äußert sich der Präsidialrat nicht innerhalb dieser Frist, gilt die beabsichtigte Maßnahme als gebilligt. (2) 1In den Fällen des § 31 Absatz 1 Nummer 1 sind dem Präsidialrat die Bewerbungen aller Bewerberinnen und Bewerber vorzulegen. 2Der Präsidialrat gibt eine schriftlich begründete Stellungnahme über die persönliche und fachliche Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers ab, die oder den das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung ernennen will. 3Er kann auch zu anderen Bewerberinnen und Bewerbern Stellung nehmen und im Rahmen der Bewerbungen Gegenvorschläge machen. 4Folgt das

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.