Sachsen

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Agrar- und Forstverwaltung

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Quellenkennung: 21492. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2026 Nr. 3, S. 67 Fsn-Nr.: 245 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 28. Februar 2026

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h von Verzögerungen aufgrund von Betreuungs- und Pflegezeiten bleibt unberührt. Teil 2 Ausbildung im fachlichen Schwerpunkt landwirtschaftlicher Dienst Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 22 Zulassungsvoraussetzungen (1) In den Vorbereitungsdienst für die erste Einstiegsebene kann eingestellt werden, wer 1. einen Bachelor of Science oder artverwandten Abschluss im Studiengang Agrarwirtschaft, Gartenbau oder in einer artverwandten Studienrichtung erworben hat, 2. das Auswahlverfahren nach § 3 Absatz 2 erfolgreich absolviert hat und 3. die nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen erforderlichen persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt. (2) Dies gilt entsprechend für die zweite Einstiegsebene, wobei 1. die Studienrichtungen Landschaftsarchitektur und Landschaftsplanung oder eine artverwandte Studienrichtung hinzukommen und 2. an die Stelle des Bachelorabschlusses der Abschluss Master of Science oder ein artverwandter Abschluss tritt. § 23 Ausbildungsgebiete (1) Der Vorbereitungsdienst wird in den Ausbildungsgebieten Gartenbau und Landwirtschaft durchgeführt. (2) Das Ausbildungsgebiet wird bereits in der ausgeschriebenen Stelle zum Vorbereitungsdienst festgelegt. § 24 Gliederung des Vorbereitungsdienstes für die erste Einstiegsebene, Ausbildungsleistungen (1) Der Vorbereitungsdienst dauert regelmäßig 18 Monate und ist in Vollzeit zu absolvieren. (2) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in 1. einen fachpraktischen Ausbildungsabschnitt an Förder- und Fachbildungszentren oder in den Fachreferaten des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, 2. einen fachtheoretischen Ausbildungsabschnitt mit Fachseminaren sowie 3. einen verwaltungswissenschaftlichen Ausbildungsabschnitt mit Verwaltungsseminaren an der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum. (3) 1Die Gliederung sowie den zeitlichen Ablauf der Ausbildungsabschnitte legt der Ausbildungsplan nach § 7 Absatz 3 fest. 2Die Ausbildungsbehörde kann Dauer und Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 ändern, soweit dies zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich oder zweckmäßig ist. (4) Im fachpraktischen Ausbildungsabschnitt sind mindestens 1. 3 zu benotende Facharbeiten anzufertigen, 2. 10 Vortragsübungen durchzuführen, von denen 3 benotet werden und 3. 7 praxis- und situationsbezogene Gesprächsleitungen durchzuführen, von denen 4 benotet werden. § 25 Gliederung des Vorbereitungsdienstes für die zweite Einstiegsebene, Ausbildungsleistungen (1) Der Vorbereitungsdienst dauert regelmäßig 24 Monate und ist in Vollzeit zu absolvieren. (2) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in 1. einen fachpraktischen Ausbildungsabschnitt an Förder- und Fachbildungszentren oder in den Fachreferaten des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, 2. einen schulpraktischen Ausbildungsabschnitt Pädagogik in den Fachschulen für Landwirtschaft oder Gartenbau, 3. einen fachtheoretischen Ausbildungsabschnitt mit Fachseminaren, 4. einen verwaltungswissenschaftlichen Ausbildungsabschnitt mit Verwaltungsseminaren an der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum sowie 5. einen schultheoretischen Ausbildungsabschnitt Pädagogik mit Grundlagenlehrgang und Aufbaulehrgang an der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Freistaats Bayern. (3) Im fachpraktischen Ausbildungsabschnitt sind mindestens 1. 2 zu benotende Facharbeiten anzufertigen, 2. 6 Vortragsübungen durchzuführen, von denen 5 benotet werden und 3. 6 praxis- und situationsbezogene Gesprächsleitungen durchzuführen, von denen 4 benotet werden. (4) Im schulpraktischen Ausbildungsabschnitt sind mindestens 1. 40 Unterrichtsstunden bei Fachlehrenden zu hospitieren, 2. 35 Unterrichtsstunden zu halten, für die jeweils eine Lehrskizze anzufertigen ist und 3. 20 Unterrichtsstunden zu halten, die benotet werden und für die jeweils eine Lehrdarstellung anzufertigen ist. (5) § 24 Absatz 3 gilt für Ausbildungsabschnitte nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5 entsprechend. Abschnitt 2 Prüfungsorgane § 26 Prüfungsorgane und Zusammensetzung (1) Prüfungsorgane sind die Prüfungsausschüsse und die Prüfungskommissionen. (2) 1Die Prüfungsbehörden richten für die fachliche Prüfung einen gemeinsamen Prüfungsausschuss ein. 2Für die pädagogische Prüfung richtet die nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b zuständige Prüfungsbehörde einen weiteren Prüfungsausschuss ein. (3) Dem Prüfungsausschuss nach Absatz 1 Satz 1 gehören als Mitglieder an: 1. eine Vertreterin oder Vertreter der Fachabteilung Landwirtschaft der Prüfungsbehörde nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b als vorsitzende Person sowie 2. 4 weitere Mitglieder, von denen a) 2 Mitglieder einen Abschluss Master of Science oder einen universitären Diplom-Abschluss und b) 2 weitere Mitglieder einen Abschluss Bachelor of Science oder einen Diplom-Abschluss einer Fachhochschule c) oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. d) Sofern die Mitglieder selbst keinen Vorbereitungsdienst absolviert haben, müssen sie mindestens eine fünfjährige Berufserfahrung in der Landwirtschaftsverwaltung vorweisen können. (4) 1Dem Prüfungsausschuss für die pädagogische Prüfung gehören neben der vorsitzenden Person 2 weitere Mitglieder an, von denen eines aus dem Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Kultus stammt. 2Den Vorsitz übt ein Mitglied aus, welches einen Abschluss Master of Science oder einen universitären Diplom-Abschluss und einen absolvierten Vorbereitungsdienst vorweisen kann. (5) 1Die Prüfungsbehörde bestimmt für jedes Mitglied des jeweiligen Prüfungsausschusses eine stellvertretende Person, wobei die vorsitzende Person von einem Mitglied vertreten wird. 2Für die stellvertretenden Personen gelten die Anforderungen nach Absatz 3 und 4 entsprechend. § 27 Berufung in die Prüfungsausschüsse, Amtszeit (1) Die Berufung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse, ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie der Vertreterinnen und Vertreter der vorsitzenden Person erfolgt für einen Zeitraum von 5 Jahren. (2) Nach Ablauf der Amtszeit üben die Mitglieder und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter ihre Tätigkeit im Prüfungsausschuss bis zur Berufung einer Nachfolge weiter aus. (3) Die erneute Berufung ist zulässig. (4) 1Die Abberufung ist nur aus einem wichtigen Grund zulässig. 2Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied seine Aufgaben dauerhaft nicht wahrnehmen kann, gegen Amtspflichten grob verstößt oder eine Befangenheit vorliegt. 3Die Abberufung erfolgt in der Regel erst nach Abschluss der jeweiligen Laufbahnprüfung. 4Muss wegen des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitglieds oder einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters ein neues Mitglied oder eine neue Stellvertreterin oder ein neuer Stellvertreter berufen werden, endet die Berufung mit Ablauf der Berufung der übrigen Mitglieder. (5) 1Im Übrigen endet die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss, wenn ein Mitglied 1. aus dem Beamten- oder Beschäftigungsverhältnis beim Freistaat Sachsen ausscheidet oder 2. auf Dauer eine Tätigkeit ausübt, die nicht mehr der für die Prüfungsaufgaben erforderlichen fachlichen Qualifikation entspricht. 2Ein rein innerbehördlicher Dienstpostenwechsel steht dem nicht gleich. 3Mit Zustimmung der Prüfungsbehörde nach § 8 Absatz 1 kann ein Mitglied oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter, die oder der wegen Erreichung der Altersgrenze in den Ruhestand tritt, jedoch bis zum Abschluss einer laufenden Prüfung als Mitglied im Amt bleiben. § 28 Beschlussfähigkeit der Prüfungsausschüsse, Nichtöffentlichkeit der Sitzungen (1) 1Jeder Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. 2Er entscheidet mit Stimmenmehrheit. 3Stimmenthaltungen sind bei Bewertungen nicht möglich. 4Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der vorsitzenden Person. 5Die Sitzungen der Prüfungsausschüsse sind nicht öffentlich. (2) 1Die Beschlüsse der Prüfungsausschüsse können auch im Umlaufverfahren gefasst werden. 2Ein im Umlaufverfahren gefasster Beschluss ist gültig, wenn sich mehr als die Hälfte der Mitglieder beteiligt und die erforderliche Mehrheit erreicht wird. § 29 Unabhängigkeit der Prüfungsausschüsse und Verschwiegenheitspflicht 1Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. 2Sie sind verpflichtet, ihre Aufgaben objektiv und unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen. 3Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. § 30 Zuständigkeiten der Prüfungsausschüsse 1Der für die fachliche Prüfung zuständige Prüfungsausschuss ist für die Organisation und Durchführung der Laufbahnprüfung im Bereich der fachlichen Prüfung und der Wiederholungsprüfungen sowie für alle Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten in diesem Bereich zuständig. 2Der für die pädagogische Prüfung zuständige Prüfungsausschuss übernimmt die Aufgaben nach Satz 1 für die Laufbahnprüfung im Bereich der pädagogischen Prüfung. 3Die Prüfungsausschüsse sind insbesondere zuständig für 1. die Bestimmung der Zusammensetzung der Prüfungskommissionen, welche die mündlichen und praktischen Prüfungen abnehmen, 2. die Bestellung und die Aufhebung der Bestellung der prüfenden Personen für die schriftlichen Prüfungen sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter, 3. die Kontrolle und Koordinierung der Tätigkeit der Prüfungsausschussmitglieder sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter, 4. die Kontrolle und Koordinierung der Tätigkeit der Prüfungskommissionen, 5. die Bestimmung der Aufgabenstellenden, 6. das Auswählen der Prüfungsaufgaben aus den eingeholten Aufgabenvorschlägen, 7. die Sicherstellung der Vertraulichkeit der Prüfungsaufgaben, 8. die Bestellung des Aufsichtspersonals für die Prüfungen sowie der protokollführenden Personen, 9. die Zulassung von Hilfsmitteln, 10. die Entscheidung über das Vorliegen und die Folgen einer Täuschung, eines Beeinflussungsversuchs, eines Ordnungsverstoßes sowie von Rücktritt und Versäumnissen, einer Verhinderung und einer nicht rechtzeitigen Ablieferung einer Prüfungsarbeit, 11. die Entscheidung über die erforderlichen Maßnahmen bei der nachträglichen Geltendmachung von Mängeln im Prüfungsverfahren, 12. die Mitteilung von Zeit und Ort der Prüfung, 13. die Feststellung des Gesamtergebnisses der Laufbahnprüfung, 14. die Entscheidung über Rechtsbehelfe im Zusammenhang mit der Laufbahnprüfung. § 31 Zuständigkeiten der vorsitzenden Person eines Prüfungsausschusses Die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses leitet die Durchführung der Laufbahnprüfung, insbesondere 1. die Vorbereitung der Laufbahnprüfung, darunter die Vorbereitung der Entwürfe der Prüfungsaufgaben, die Verteilung der Platzziffern der zu prüfenden Personen und die Ausstellung der Prüfungszeugnisse, 2. die Entscheidung über die Zulassung zur Laufbahnprüfung, 3. die Entscheidung über den Ausschluss von der Teilnahme an den Prüfungen und 4. alle übrigen Entscheidungen, die nicht anderen Prüfungsausschussmitgliedern übertragen sind. § 32 Zuständigkeiten und Qualifikation der prüfenden Person (1) 1Die Prüfungsleistungen sind durch Personen zu bewerten, die vom Prüfungsausschuss für einen von ihm bestimmten Zeitraum bestellt werden (prüfende Personen). 2Die Bestellung kann jederzeit aufgehoben werden. (2) Die Einteilung der prüfenden Personen für die einzelnen Prüfungen und Prüfungskommissionen trifft der Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit der zuständigen Prüfungsbehörde. (3) Prüfende Personen und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter müssen eine mindestens dem Ziel der Ausbildung vergleichbare Qualifikation besitzen. § 33 Prüfungskommissionen (1) 1Prüfungskommissionen im Sinne des § 30 Satz 3 Nummer 1 bestehen aus mindestens 3 Mitgliedern, von denen eines den Vorsitz ausübt. 2Die vorsitzende Person leitet die jeweilige Prüfung. 3Die Mitglieder der Prüfungskommissionen haben eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. 4Die vorsitzende Person darf nicht zugleich den Vorsitz des Prüfungsausschusses innehaben. 5Die Prüfungskommissionen fertigen über die Prüfung eine Niederschrift. (2) 1Die Prüfungskommissionen nehmen die einzelnen Prüfungsleistungen ab. 2Jede selbstständig zu erbringende Prüfungsleistung wird von jeder prüfenden Person zunächst eigenständig und unabhängig bewertet. 3Im Anschluss kommt die Prüfungskommission zu einem abgestimmten gemeinsamen Ergebnis. (3) § 29 gilt für die Mitglieder der Prüfungskommissionen entsprechend. Abschnitt 3 Laufbahnprüfung § 34 Gliederung der Laufbahnprüfung (1) Die Laufbahnprüfung besteht für 1. beide Einstiegsebenen aus dem fachlichen Prüfungsabschnitt und 2. für die zweite Einstiegsebene zusätzlich aus dem pädagogischen Prüfungsabschnitt. (2) 1Der fachliche Prüfungsabschnitt gliedert sich in einen schriftlichen, einen praktischen und einen mündlichen Prüfungsteil. 2Der pädagogische Prüfungsabschnitt gliedert sich in einen schriftlichen und einen praktischen Prüfungsteil. § 35 Prüfungsgebiete der Laufbahnprüfung (1) Prüfungsgebiete für alle Einstiegsebenen sind: 1. für alle Ausbildungsgebiete nach § 23 a) Verwaltungs- und Staatskunde sowie b) Förderrecht, 2. für das Ausbildungsgebiet Landwirtschaft zusätzlich: a) Betriebswirtschaft, b) Pflanzenbau und c) Tierhaltung und 3. für das Ausbildungsgebiet Gartenbau zusätzlich: a) Unternehmen und Markt, b) Produktion und Umwelt, c) Berufsbildung und Gartenbau in der Gesellschaft, d) Betrieb und Baustelle, e) Natur und Landschaft sowie f) Technik und Bauen. (2) Prüfungsgebiete für die zweite Einstiegsebene sind bei allen Ausbildungsgebieten nach § 23 zusätzlich 1. Führung, 2. Fachschulpädagogik mit Mediendidaktik, 3. Psychologie und Pädagogik sowie 4. Schulkunde. § 36 Fachlicher Prüfungsabschnitt – schriftlicher Prüfungsteil (1) Die Prüfung im Prüfungsgebiet Verwaltungs- und Staatskunde nach § 35 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a gliedert sich in 3 zweistündige Einzelprüfungen und wird von allen Anwärterinnen, Anwärtern, Referendarinnen und Referendaren abgelegt. (2) Alle Anwärterinnen und Anwärter im Ausbildungsgebiet Landwirtschaft legen jeweils eine dreistündige Einzelprüfung in den Prüfungsgebieten nach § 35 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c ab. (3) Alle Anwärterinnen und Anwärter im Ausbildungsgebiet Gartenbau legen jeweils eine dreistündige Einzelprüfung in den Prüfungsgebieten nach § 35 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und nach § 35 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c oder d bis f ab. (4) Alle Referendarinnen und Referendare legen eine dreistündige Einzelprüfung nach § 35 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Absatz 2 Nummer 1 ab. (5) Alle Referendarinnen und Referendare im Ausbildungsgebiet Landwirtschaft legen eine fünfstündige Prüfung in den Prüfungsgebieten nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c ab. (6) Alle Referendarinnen und Referendare im Ausbildungsgebiet Gartenbau legen eine fünfstündige Prüfung in den Prüfungsgebieten nach § 35 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c oder d bis f ab. (7) 1Die schriftlichen Prüfungen können abweichend von der Durchführung in handschriftlicher Form auch als elektronische Prüfungen durchgeführt werden. 2Die Entscheidung trifft die Prüfungsbehörde. § 37 Fachlicher Prüfungsabschnitt – praktischer Prüfungsteil 1Der praktische Prüfungsteil wird für beide Einstiegsebenen in Form einer praxis- und situationsbezogenen Prüfung durchgeführt. 2Er dauert für die erste Einstiegsebene insgesamt 45 Minuten mit einer Vorbereitungszeit von 2 Stunden und für die zweite Einstiegsebene 60 Minuten mit einer Vorbereitungszeit von 24 Stunden. § 38 Fachlicher Prüfungsabschnitt – mündlicher Prüfungsteil (1) Der mündliche Prüfungsteil umfasst 2 Einzelprüfungen: 1. einen Vortrag von 15 Minuten und 2. ein Prüfungsgespräch von 30 Minuten. (2) Die Prüfungskommission bietet der zu prüfenden Person 60 Minuten vor Beginn der mündlichen Prüfung 3 Vortragsthemen aus ihrem Ausbildungsgebiet nach § 23 an, aus denen diese eines auswählt und vorbereitet. (3) Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf alle für das jeweilige Ausbildungsgebiet relevanten Prüfungsgebiete. § 39 Pädagogischer Prüfungsabschnitt (1) 1Der pädagogische Prüfungsabschnitt gliedert sich in 1. einen schriftlichen Prüfungsteil, bestehend aus einer dreistündigen Einzelprüfung mit Inhalten der Prüfungsgebiete nach § 35 Absatz 2 Buchstabe b bis d, und 2. einen praktischen Prüfungsteil. 2Der praktische Prüfungsteil wird in Form einer ersten und einer zweiten Lehrprobe mit je einer schriftlichen Lehrdarstellung und einer Unterrichtsstunde an einer Fachschule für Landwirtschaft oder Gartenbau durchgeführt. 3Sie schließen jeweils mit einer Aussprache von je 15 Minuten ab. (2) 1Der Prüfungsausschuss übergibt die Themen der Lehrprobe an die Prüfungskommission. 27 Tage vor der Lehrprobe zieht die zu prüfende Person einen von 2 verschlossenen Umschlägen, in dem das zu behandelnde Thema der Lehrprobe enthalten ist. (3) Spätestens eine Stunde vor Beginn der Lehrprobe legt die zu prüfende Person der Prüfungskommission die schriftliche Lehrdarstellung vor. § 40 Ermittlung der Endnote im schriftlichen Prüfungsteil des fachlichen Prüfungsabschnitts (1) 1Die Einzelprüfung nach § 36 Absatz 2 bis 6 wird von den prüfenden Personen nach § 30 Nummer 2 unabhängig voneinander bewertet. 2Es sind ganze Punkte zu vergeben. 3Die prüfenden Personen dürfen auf den Prüfungen keine Vermerke oder Bewertungen anbringen. (2) 1Die Bewertung ergibt sich aus dem auf eine Dezimalstelle nach dem Komma gerundeten Durchschnitt der Bewertungen gemäß Absatz 1 Satz 1 für den Fall, dass die Bewertungen nicht mehr als 3 Punkte voneinander abweichen. 2Bei größeren Abweichungen entscheiden die prüfenden Personen gemeinsam über die Punktzahl im Rahmen der Gesamtwürdigung der schriftlichen Prüfung. (3) Die Punktzahl ist dem Prüfungsausschuss zu übermitteln. (4) 1Zur Ermittlung der Endnote für den schriftlichen Prüfungsteil beider Einstiegsebenen werden 1. die übermittelten Punkte der Einzelprüfungen nach § 36 Absatz 1 summiert, durch 3 geteilt und zweifach gewichtet, 2. die Punkte der dreistündigen Prüfungen einfach gewichtet und 3. für die zweite Einstiegsebene die Punkte der fünfstündigen Prüfung zweifach gewichtet. 2Die Summe der gewichteten Punkte wird durch 6 geteilt. 3Die Endnote wird auf 2 Dezimalstellen nach dem Komma gerundet. § 41 Ermittlung der Endnote im praktischen Prüfungsteil des fachlichen Prüfungsabschnitts 1Für die Ermittlung der Prüfungsleistung werden ganze Punkte vergeben. 2Die Endnote entspricht der Prüfungsleistung nach § 37. § 42 Zulassung zum mündlichen Prüfungsteil des fachlichen Prüfungsabschnitts Wer im schriftlichen und praktischen Prüfungsteil jeweils mindestens 5 Punkte erreicht und der Ausbildungsbehörde alle geforderten Ausbildungsnachweise vorgelegt hat, wird vom fachlichen Prüfungsausschuss zur mündlichen Prüfung zugelassen. § 43 Ermittlung der Endnote im mündlichen Prüfungsteil des fachlichen Prüfungsabschnitts 1Zur Bewertung der Prüfungsleistung des Vortrags und des Prüfungsgesprächs sind jeweils ganze Punkte zu vergeben. 2Zur Ermittlung der Endnote werden die jeweils erreichten Punkte für den Vortrag einfach und für das Prüfungsgespräch zweifach gezählt. 3Die Summe hieraus wird durch 3 geteilt. 4Die Endnote wird auf 2 Dezimalstellen nach dem Komma gerundet. § 44 Ermittlung der Endnote im schriftlichen Prüfungsteil des pädagogischen Prüfungsabschnitts 1Die vom Freistaat Bayern gemäß § 14 Absatz 2 übermittelte Prüfungsnote nach § 39 Absatz 1 Nummer 1 wird gemäß § 14 Absatz 1 in Punkte ohne Nachkommastellen überführt. 2Die Prüfungsnote wird dem jeweils höchsten Punkt zugeordnet. § 45 Ermittlung der Endnote im praktischen Prüfungsteil des pädagogischen Prüfungsabschnitts (1) 1Zur Ermittlung der Endnote werden die Punkte der ersten Lehrprobe nach § 39 Absatz 1 Nummer 2 zweifach und die Punkte der zweiten Lehrprobe nach § 39 Absatz 1 Nummer 2 dreifach gezählt. 2Die Summe hieraus wird durch 5 geteilt und auf eine Dezimalstelle nach dem Komma gerundet. (2) Werden in der zweiten Lehrprobe nicht mindestens 5 Punkte erreicht, ist der praktische Prüfungsteil nicht bestanden. § 46 Ermittlung der Gesamtnote des fachlichen Prüfungsabschnitts 1Für die Ermittlung der Gesamtnote zählt die Endnote 1. aus dem arithmetischen Mittel der jeweils 13 zu bewertenden Einzelleistungen des fachpraktischen Ausbildungsabschnitts nach § 24 Absatz 4 Nummer 1 bis 3 für die erste Einstiegsebene und nach § 25 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 für die zweite Einstiegsebene einfach, 2. des schriftlichen Prüfungsteils nach § 40 sechsfach, 3. des praktischen Prüfungsteils nach § 41 zweifach und 4. des mündlichen Prüfungsteils nach § 43 dreifach. 2Die Summe hieraus geteilt durch 12 ergibt die Gesamtnote des fachlichen Prüfungsabschnitts. 3Diese wird auf 2 Dezimalstellen nach dem Komma gerundet. § 47 Ermittlung der Gesamtnote des pädagogischen Prüfungsabschnitts 1Zur Ermittlung der Gesamtnote zählt die Endnote 1. aus dem arithmetischen Mittel der Bewertung des schulpraktischen Ausbildungsabschnitts nach § 25 Absatz 4 Nummer 3 einfach, 2. des schriftlichen Prüfungsteils nach § 44 zweifach und 3. des praktischen Prüfungsteils nach § 45 fünffach. 2Die Summe hieraus geteilt durch 8 ergibt die Gesamtnote des pädagogischen Prüfungsabschnitts. 3Diese wird auf 2 Dezimalstellen nach dem Komma gerundet. § 48 Ermittlung des Gesamtergebnisses der Laufbahnprüfungen (1) Für die erste Einstiegsebene entspricht das Gesamtergebnis der Gesamtnote des fachlichen Prüfungsabschnitts nach § 46. (2) 1Für die zweite Einstiegsebene zählt für die Ermittlung des Gesamtergebnisses 1. die Gesamtnote des fachlichen Prüfungsabschnittes nach § 46 fünffach und 2. die Gesamtnote des pädagogischen Prüfungsabschnitts nach § 47 dreifach. 2Die Summe hieraus geteilt durch 8 ergibt das Gesamtergebnis, das auf 2 Dezimalstellen nach dem Komma gerundet wird. § 49 Bestehen der Laufbahnprüfung (1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis mindestens 5 Punkte beträgt und in allen Prüfungsteilen nach § 34 Absatz 2 jeweils mindestens 5 Punkte erreicht wurden. (2) 1Für jede zu prüfende Person, welche die Laufbahnprüfung bestanden hat, setzt der Prüfungsausschuss entsprechend dem Gesamtergebnis die Platzziffer fest. 2Zu prüfende Personen mit gleichem Gesamtergebnis erhalten die gleiche Platzziffer. Teil 3 Ausbildung im fachlichen Schwerpunkt Forstdienst Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 50 Zulassungsvoraussetzungen (1) In den Vorbereitungsdienst der ersten Einstiegsebene kann eingestellt werden, wer 1. mindestens einen Bachelor of Science oder einen gleichwertigen Abschluss im forstwirtschaftlichen oder forstwissenschaftlichen Studiengang erworben hat, 2. während des Studiums Kenntnisse über Waldbau/Waldökologie, Bodenkunde/Standortlehre, Forsteinrichtung, Waldschutz, Naturschutz, Landschaftspflege, forstliche Betriebswirtschaftslehre, Forsttechnik, Forstnutzung, allgemeine und fachbezogene Rechtsgrundlagen sowie Wildtiermanagement und Jagd erworben hat, 3. entweder eine Forstwirtausbildung abgeschlossen oder Praktikumszeiten im Umweltbereich mit einer Dauer von mindestens 6 Wochen, ein Freiwilliges Ökologisches Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst abgeleistet hat, 4. die für eine forstliche Ausbildung erforderl

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.