Sachsen

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Agrar- und Forstverwaltung

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Quellenkennung: 21492. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2026 Nr. 3, S. 67 Fsn-Nr.: 245 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 28. Februar 2026

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iche gesundheitliche Eignung hinsichtlich des Bewegungsapparates besitzt, 5. im Besitz eines gültigen Jagdscheins nach dem Bundesjagdgesetz ist, 6. im Besitz eines gültigen Führerscheins der Klasse B ist und 7. die nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen erforderlichen persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt. (2) Absatz 1 gilt für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst der zweiten Einstiegsebene mit der Maßgabe, dass ein Masterabschluss in einem forstwirtschaftlichen oder forstwissenschaftlichen Studiengang sowie über Absatz 1 Nummer 2 hinaus Kenntnisse über Forstpolitik, forstliche Betriebsplanung und -steuerung vorliegen müssen. (3) 1Die Nachweise zu Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 sowie Absatz 1 Nummer 5 sind grundsätzlich durch Vorlage amtlich beglaubigter Kopien des Abschlusszeugnisses des Studiengangs und des Jagdscheins zu erbringen. 2Soweit erforderlich, haben die sich bewerbenden Personen weitere Unterlagen vorzulegen, die Aufschluss über die Lehrinhalte des Studiengangs geben können, insbesondere Studienordnungen und Modulbeschreibungen. § 51 Gliederung des Vorbereitungsdienstes für die erste Einstiegsebene, Ausbildungsstellen, Belegarbeiten (1) 1Der Vorbereitungsdienst für die erste Einstiegsebene dauert 12 Monate und ist in Vollzeit zu absolvieren. 2Er gliedert sich in die Ausbildungsabschnitte 1. Forstbezirk, 9 Monate, 2. Landkreis oder Kreisfreie Stadt, ein Monat und 3. Verwaltungsseminar, ein Monat. 3Dem schließt sich die Laufbahnprüfung mit einer Dauer von einem Monat an. (2) 1Ausbildungsstelle für den Ausbildungsabschnitt nach Absatz 1 Nummer 2 ist ein Landkreis oder eine Kreisfreie Stadt. 2Im Übrigen ist der Staatsbetrieb Sachsenforst die Ausbildungsstelle. (3) 1In den Ausbildungsabschnitten nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 sind mindestens 3 Belegarbeiten nach Maßgabe des Ausbildungsplans anzufertigen. 2Das Nähere zu Form und Inhalt der Belegarbeiten wird im Ausbildungsplan festgelegt. (4) Die Ausbildungsbehörde kann Dauer und Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte nach Absatz 1 ändern, soweit dies zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich oder zweckmäßig ist. § 52 Gliederung des Vorbereitungsdienstes für die zweite Einstiegsebene, Ausbildungsstellen, Belegarbeiten (1) 1Der Vorbereitungsdienst für die zweite Einstiegsebene dauert 24 Monate und ist in Vollzeit zu absolvieren. 2Er gliedert sich in die Ausbildungsabschnitte 1. Forsteinrichtung und Standortkunde, 7 Monate, 2. Forstbezirk, mindestens 9 Monate, höchstens jedoch 10 Monate, 3. Landkreis oder Kreisfreie Stadt, mindestens ein Monat, höchstens jedoch 2 Monate, 4. Landespflege und Naturschutz, 2 Monate und 5. Verwaltungsseminar, 2 Monate. 3Dem schließt sich die Laufbahnprüfung mit einer Dauer von 2 Monaten an. (2) Ausbildungsstelle ist für 1. die Ausbildungsabschnitte nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 5 der Staatsbetrieb Sachsenforst, 2. die Ausbildungsabschnitte nach Absatz 1 Nummer 3 ein Landkreis oder eine Kreisfreie Stadt, 3. den Ausbildungsabschnitt nach Absatz 1 Nummer 4 der Staatsbetrieb Sachsenforst, ein Landkreis oder eine Kreisfreie Stadt. (3) Anzufertigen sind in den Ausbildungsabschnitten 1. nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 insgesamt 6 Belegarbeiten nach Maßgabe des Ausbildungsplans, 2. nach Absatz 1 Nummer 1 ein Forsteinrichtungswerk und ein Standorterkundungsbeleg sowie 3. nach Absatz 1 Nummer 4 eine Projektarbeit. (4) Die Ausbildungsbehörde kann Dauer und Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte nach Absatz 1 ändern, soweit dies zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich oder zweckmäßig ist. Abschnitt 2 Prüfungsorgane § 53 Prüfungskommissionen (1) Prüfungsorgane sind die Prüfungskommissionen. (2) 1Für jedes Prüfungsgebiet in jedem Prüfungsteil der Laufbahnprüfung ist mindestens eine Prüfungskommission zu bilden. 2Die Prüfungskommissionen nehmen die einzelnen Prüfungen der Laufbahnprüfung ab, stellen die Leistungen in ihrem jeweiligen Prüfungsgebiet fest und unterzeichnen die Niederschrift über die Prüfung. (3) § 29 gilt für die Mitglieder der Prüfungskommissionen entsprechend. § 54 Zusammensetzung 1Die Prüfungskommissionen bestehen aus jeweils 2 Personen, die jeweils eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter haben sollen. 2Mindestens ein Mitglied jeder Prüfungskommission für die Laufbahnprüfung in der ersten Einstiegsebene für die Prüfungsgebiete gemäß § 56 Absatz 1 muss eine Bedienstete oder ein Bediensteter der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Agrar- und Forstverwaltung mit fachlichem Schwerpunkt Forstdienst sein. 3Mindestens ein Mitglied jeder Prüfungskommission für die Laufbahnprüfung in der zweiten Einstiegsebene für die Prüfungsgebiete gemäß § 56 Absatz 2 Nummer 1 bis 7 und 9 muss eine Bedienstete oder ein Bediensteter der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Agrar- und Forstverwaltung mit fachlichem Schwerpunkt Forstdienst sein. 4Für das Prüfungsgebiet gemäß § 56 Absatz 2 Nummer 8 muss mindestens eine der prüfenden Personen die Befähigung zum Richteramt besitzen. Abschnitt 3 Laufbahnprüfung § 55 Gliederung der Laufbahnprüfung Die Laufbahnprüfung besteht aus folgenden Prüfungsteilen: 1. schriftliche Prüfung, 2. Waldprüfung und 3. mündliche Prüfung. § 56 Prüfungsgebiete der Laufbahnprüfung (1) Prüfungsgebiete für die erste Einstiegsebene sind 1. Waldbau, Forsteinrichtung und Standortkunde, 2. forstliche Betriebswirtschaft und Haushalt, 3. Waldarbeit, Forsttechnik und Walderschließung, 4. Forstnutzung und Holzvermarktung, 5. Waldschutz und Jagd, 6. Landespflege, Natur- und Umweltschutz, 7. Forstrecht, Forstverwaltung und Forstpolitik (2) Prüfungsgebiete für die zweite Einstiegsebene sind 1. Waldbau, 2. Forsteinrichtung und Standortkunde, 3. Waldarbeit, Forsttechnik und Walderschließung, 4. Forstnutzung und Holzvermarktung, 5. Landespflege, Natur- und Umweltschutz, 6. forstliche Betriebswirtschaft und Haushalt, 7. Waldschutz und Jagd, 8. Forstrecht und Forstpolitik, 9. Forstverwaltung und Forstorganisation. § 57 Schriftliche Prüfung (1) 1Die schriftliche Prüfung besteht in 1. der ersten Einstiegsebene aus 3 Klausuren als Auswahl aus den Prüfungsgebieten nach § 56 Absatz 1 und 2. der zweiten Einstiegsebene aus 6 Klausuren als Auswahl aus den Prüfungsgebieten nach § 56 Absatz 2. 2Die Bearbeitungszeit für jede Klausur beträgt 3 Stunden in der ersten und 4 Stunden in der zweiten Einstiegsebene. 3Die Klausuren sind an verschiedenen Tagen zu schreiben. (2) Das Aufsichtspersonal hat 1. vor Beginn der Prüfung die zu prüfenden Personen über die Vorschriften nach § 17 Absatz 1 bis 3 und Absatz 7 sowie § 18 zu belehren und dies aktenkundig zu machen, 2. vor Beginn der Prüfung die Kennziffern zu verlosen, welche anstelle der Namen der zu prüfenden Personen zu verwenden sind, die Kennziffern auf einer Teilnahmeliste zu vermerken und diese in einem versiegelten Umschlag der Prüfungsbehörde nach Ende der Prüfung zuzuleiten, 3. auf jeder Klausur den Zeitpunkt der Abgabe zu vermerken und die Klausuren in einem versiegelten Umschlag umgehend der Prüfungskommission zuzuleiten sowie 4. über den Verlauf der schriftlichen Prüfung und besondere Vorkommnisse eine Niederschrift zu fertigen und diese an die Prüfungsbehörde zu übermitteln. (3) Die zu prüfenden Personen haben ihre Prüfungsklausuren ausschließlich mit einer Kennziffer zu beschriften. (4) Den Mitgliedern, Stellvertreterinnen und Stellvertretern der Prüfungskommissionen für die schriftliche Prüfung darf keine Einsicht in das Verzeichnis mit den Kennziffern nach Absatz 2 Nummer 2 gewährt werden. (5) 1Die schriftlichen Prüfungen können abweichend von der Durchführung in handschriftlicher Form auch als elektronische Prüfungen durchgeführt werden. 2Die Entscheidung trifft die Prüfungsbehörde. § 58 Waldprüfung (1) 1Die Waldprüfung ist eine mündlich-praktische Prüfung mit fachlichen Schwerpunkten, die an 4 oder 5 Prüfungsstationen für je ein Prüfungsgebiet durchgeführt wird. 2Je zu prüfender Person und Prüfungsstation soll sie höchstens 20 Minuten dauern. (2) Die Waldprüfung für die erste Einstiegsebene besteht aus mindestens 4 der Prüfungsgebiete nach § 56 Absatz 1 Nummer 1 und 3 bis 6. (3) Die Waldprüfung für die zweite Einstiegsebene besteht aus mindestens 4 der Prüfungsgebiete nach § 56 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 und 7. (4) Die protokollführende Person fertigt eine Niederschrift über den Verlauf der Prüfung der Waldprüfung und besondere Vorkommnisse. § 59 Mündliche Prüfung (1) 1In der Laufbahnprüfung der ersten Einstiegsebene werden die Prüfungsgebiete nach § 56 Absatz 1 Nummer 2 bis 7 mündlich geprüft. 2In der Laufbahnprüfung der zweiten Einstiegsebene werden die Prüfungsgebiete nach § 56 Absatz 2 Nummer 3 und Nummer 5 bis 9 geprüft. (2) Die mündliche Prüfung soll je zu prüfende Person und Prüfungsgebiet höchstens 20 Minuten dauern. (3) Über den Verlauf der mündlichen Prüfung und besondere Vorkommnisse ist eine Niederschrift zu fertigen, welche an die Prüfungsbehörde zu übermitteln ist. Abschnitt 4 Bewertung und Bestehen der Laufbahnprüfung § 60 Bewertung der schriftlichen Prüfung (1) 1Die Klausuren werden von den Mitgliedern der jeweiligen Prüfungskommission unabhängig voneinander begutachtet und bewertet. 2Es sind ganze Punkte zu vergeben. 3Auf den Klausuren dürfen keine Vermerke oder Bewertungen angebracht werden. (2) 1Die Bewertung einer schriftlichen Klausur ergibt sich aus dem auf eine Dezimalstelle nach dem Komma gerundeten Durchschnitt der Bewertungen der prüfenden Personen, wenn die Bewertungen um nicht mehr als 3 Punkte voneinander abweichen. 2Bei größeren Abweichungen entscheidet die Prüfungsbehörde über die Punktzahl im Rahmen der Gesamtwürdigung der Klausur sowie der Bewertungen der prüfenden Personen der Prüfungskommission. (3) Die Endnote der schriftlichen Prüfung ergibt sich aus dem auf 2 Dezimalstellen nach dem Komma gerundeten Durchschnitt der Punktwerte aller Klausuren. § 61 Bewertung der Waldprüfung (1) 1In der Waldprüfung werden die Leistungen der zu prüfenden Personen an den einzelnen Prüfungsstationen von der jeweiligen Prüfungskommission bewertet. 2Die Prüfungskommission legt die Anforderungen für die Station fest. 3Es sind ganze Punkte zu vergeben. (2) Die Endnote der Waldprüfung ergibt sich aus dem auf 2 Dezimalstellen nach dem Komma gerundeten Durchschnitt der Punktwerte aller Prüfungsstationen. § 62 Bewertung der mündlichen Prüfung (1) 1In der mündlichen Prüfung werden die Leistungen der zu prüfenden Personen in den einzelnen Prüfungsgebieten von der jeweiligen Prüfungskommission bewertet. 2Es sind ganze Punkte zu vergeben. (2) Die Endnote der mündlichen Prüfung ergibt sich aus dem auf 2 Dezimalstellen nach dem Komma gerundeten Durchschnitt der Punktwerte aller Prüfungsgebiete. § 63 Feststellung des Gesamtergebnisses (1) Das Gesamtergebnis wird als Summe der gemäß Absatz 2 prozentual gewichteten Punktwerte auf 2 Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung berechnet und einer Note nach § 14 entsprechend zugeordnet. (2) Die Bewertungen der Prüfungen werden wie folgt gewichtet: 1. in der ersten Einstiegsebene a) die schriftliche Prüfung mit 40 Prozent, b) die Waldprüfung mit 35 Prozent und c) die mündliche Prüfung mit 25 Prozent, 2. in der zweiten Einstiegsebene a) die schriftliche Prüfung mit 40 Prozent, b) die Waldprüfung mit 30 Prozent, c) die mündliche Prüfung mit 20 Prozent sowie d) die Projektarbeit und die Gesamteinschätzung des Ausbildungsabschnittes Forsteinrichtung und Standortkunde mit jeweils 5 Prozent. § 64 Bestehen der Laufbahnprüfung (1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis „ausreichend“ beträgt und in allen Prüfungsteilen gemäß § 55 mindestens jeweils 5 Punkte erreicht worden sind. (2) 1Für jede Person, welche die Prüfung bestanden hat, setzt die Prüfungsbehörde nach dem Gesamtergebnis die Platzziffer fest. 2Personen mit gleichem Gesamtergebnis erhalten die gleiche Platzziffer. Teil 4 Schlussbestimmungen § 65 Übergangsregelung (1) 1Die Beamtinnen und die Beamten auf Widerruf, die bis zum 28. Februar 2026 ernannt sind, werden nach den bisher geltenden Vorschriften ausgebildet und erstmalig geprüft. 2Wiederholungsprüfungen sind nach den Vorschriften dieser Verordnung abzulegen, sofern keine Laufbahnprüfungen nach den bisherigen Vorschriften im Rahmen des regulären Ausbildungsverlaufs angeboten werden. 3Für die Fortsetzung eines vor Inkrafttreten dieser Verordnung unterbrochenen Vorbereitungsdienstes gilt diese Verordnung. (2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Prüfungskommissionen bleiben für die Dauer ihrer Berufung bestehen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.