Sachsen

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Agrar- und Forstverwaltung

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Quellenkennung: 21492. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2026 Nr. 3, S. 67 Fsn-Nr.: 245 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 28. Februar 2026

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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Agrar- und Forstverwaltung mit den fachlichen Schwerpunkten landwirtschaftlicher Dienst und Forstdienst (Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Agrar- und Forstverwaltung – SächsAPOAgrFor) erlassen als Artikel 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Neuregelung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Agrar- und Forstverwaltung Vom 6. Februar 2026 Inhaltsübersicht Teil 1 Allgemeiner Teil Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Begriffsbestimmungen § 2 Ziel des Vorbereitungsdienstes § 3 Auswahlverfahren § 4 Rechtsstellung und Dienstbezeichnung § 5 Durchführung des Vorbereitungsdienstes § 6 Einstellungsbehörden und Ernennungsbehörden § 7 Ausbildungsbehörden und Aufgaben § 8 Prüfungsbehörden und ihre Aufgaben § 9 Zweck der Laufbahnprüfung § 10 Zulassung zur Laufbahnprüfung § 11 Nichtöffentlichkeit der Laufbahnprüfung § 12 Nichtbestehen der Laufbahnprüfung Abschnitt 2 Bewertung, Zeugnisse und Verfahrensregelungen § 13 Bewertung von Ausbildungsleistungen § 14 Bewertung der Prüfungsleistungen § 15 Zeugnis, Bekanntgabe des Ergebnisses und Berufsbezeichnung § 16 Prüfungsakten § 17 Fernbleiben, Rücktritt § 18 Täuschungsversuch, Störung des Prüfungsablaufs § 19 Schwerbehinderte Menschen und diesen gleichgestellte Personen § 20 Urlaub § 21 Verlängerung und Unterbrechung des Vorbereitungsdienstes Teil 2 Ausbildung im fachlichen Schwerpunkt landwirtschaftlicher Dienst Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 22 Zulassungsvoraussetzungen § 23 Ausbildungsgebiete § 24 Gliederung des Vorbereitungsdienstes für die erste Einstiegsebene, Ausbildungsleistungen § 25 Gliederung des Vorbereitungsdienstes für die zweite Einstiegsebene, Ausbildungsleistungen Abschnitt 2 Prüfungsorgane § 26 Prüfungsorgane und Zusammensetzung § 27 Berufung in die Prüfungsausschüsse, Amtszeit § 28 Beschlussfähigkeit der Prüfungsausschüsse, Nichtöffentlichkeit der Sitzungen § 29 Unabhängigkeit der Prüfungsausschüsse und Verschwiegenheitspflicht § 30 Zuständigkeiten der Prüfungsausschüsse § 31 Zuständigkeiten der vorsitzenden Person eines Prüfungsausschusses § 32 Zuständigkeiten und Qualifikation der prüfenden Person § 33 Prüfungskommissionen Abschnitt 3 Laufbahnprüfung § 34 Gliederung der Laufbahnprüfung § 35 Prüfungsgebiete der Laufbahnprüfung § 36 Fachlicher Prüfungsabschnitt – schriftlicher Prüfungsteil § 37 Fachlicher Prüfungsabschnitt – praktischer Prüfungsteil § 38 Fachlicher Prüfungsabschnitt – mündlicher Prüfungsteil § 39 Pädagogischer Prüfungsabschnitt § 40 Ermittlung der Endnote im schriftlichen Prüfungsteil des fachlichen Prüfungsabschnitts § 41 Ermittlung der Endnote im praktischen Prüfungsteil des fachlichen Prüfungsabschnitts § 42 Zulassung zum mündlichen Prüfungsteil des fachlichen Prüfungsabschnitts § 43 Ermittlung der Endnote im mündlichen Prüfungsteil des fachlichen Prüfungsabschnitts § 44 Ermittlung der Endnote im schriftlichen Prüfungsteil des pädagogischen Prüfungsabschnitts § 45 Ermittlung der Endnote im praktischen Prüfungsteil des pädagogischen Prüfungsabschnitts § 46 Ermittlung der Gesamtnote des fachlichen Prüfungsabschnitts § 47 Ermittlung der Gesamtnote des pädagogischen Prüfungsabschnitts § 48 Ermittlung des Gesamtergebnisses der Laufbahnprüfungen § 49 Bestehen der Laufbahnprüfung Teil 3 Ausbildung im fachlichen Schwerpunkt Forstdienst Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 50 Zulassungsvoraussetzungen § 51 Gliederung des Vorbereitungsdienstes für die erste Einstiegsebene, Ausbildungsstellen, Belegarbeiten § 52 Gliederung des Vorbereitungsdienstes für die zweite Einstiegsebene, Ausbildungsstellen, Belegarbeiten Abschnitt 2 Prüfungsorgane § 53 Prüfungskommissionen § 54 Zusammensetzung Abschnitt 3 Laufbahnprüfung § 55 Gliederung der Laufbahnprüfung § 56 Prüfungsgebiete der Laufbahnprüfung § 57 Schriftliche Prüfung § 58 Waldprüfung § 59 Mündliche Prüfung Abschnitt 4 Bewertung und Bestehen der Laufbahnprüfung § 60 Bewertung der schriftlichen Prüfung § 61 Bewertung der Waldprüfung § 62 Bewertung der mündlichen Prüfung § 63 Feststellung des Gesamtergebnisses § 64 Bestehen der Laufbahnprüfung Teil 4 Schlussbestimmungen § 65 Übergangsregelung Teil 1 Allgemeiner Teil Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung ist 1. Einzelprüfung eine Prüfung, für die eine Einzelnote vergeben wird, 2. Gesamtergebnis eine Bezeichnung der abschließenden Bewertung der gesamten Laufbahnprüfung, 3. Gesamtnote eine Bezeichnung der Bewertung eines gesamten Prüfungsabschnittes, 4. Endnote eine Bezeichnung der abschließenden Bewertung eines Prüfungsteils. § 2 Ziel des Vorbereitungsdienstes Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, die auszubildenden Personen so zu befähigen, dass sie ihrer Laufbahngruppe entsprechende Aufgaben der Fachrichtung Agrar- und Forstverwaltung selbständig und eigenverantwortlich wahrnehmen sowie vielseitig beruflich verwendet werden können. § 3 Auswahlverfahren (1) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft setzt im Rahmen der festgelegten Stellen für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst jährlich bis zum 31. Dezember die Obergrenze der Ausbildungsplätze fest, welche im Folgejahr belegt werden. (2) 1Die jeweilige Einstellungsbehörde nach § 6 entscheidet über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst. 2Vor der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren festgestellt, ob die sich bewerbenden Personen aufgrund ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung, insbesondere ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften, für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn geeignet sind. § 4 Rechtsstellung und Dienstbezeichnung (1) Die Anwärterinnen und Anwärter sowie Referendarinnen und Referendare werden für die Dauer der Ausbildung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf eingestellt. (2) Sie führen im fachlichen Schwerpunkt 1. landwirtschaftlicher Dienst a) für die erste Einstiegsebene die Dienstbezeichnung „Landwirtschaftsanwärterin“ oder „Landwirtschaftsanwärter“ und b) für die zweite Einstiegsebene die Dienstbezeichnung „Landwirtschaftsreferendarin“ oder „Landwirtschaftsreferendar“. 2. Forstdienst a) für die erste Einstiegsebene die Dienstbezeichnung „Forstinspektoranwärterin“ oder „Forstinspektoranwärter“ und b) für die zweite Einstiegsebene die Dienstbezeichnung „Forstreferendarin“ oder „Forstreferendar“. § 5 Durchführung des Vorbereitungsdienstes 1Der Vorbereitungsdienst wird im Freistaat Sachsen durchgeführt. 2Die schultheoretische Ausbildung Pädagogik nach § 25 Absatz 2 Nummer 5 wird im Freistaat Bayern durchgeführt. § 6 Einstellungsbehörden und Ernennungsbehörden (1) Die Einstellungs- und Ernennungsbehörde für den Vorbereitungsdienst im fachlichen Schwerpunkt landwirtschaftlicher Dienst ist 1. für die erste Einstiegsebene das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, 2. für die zweite Einstiegsebene das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft. (2) Einstellungs- und Ernennungsbehörde für den Vorbereitungsdienst im fachlichen Schwerpunkt Forstdienst ist der Staatsbetrieb Sachsenforst. § 7 Ausbildungsbehörden und Aufgaben (1) Die Anwärterinnen und Anwärter sowie Referendarinnen und Referendare unterstehen während ihrer Ausbildung der Dienst- und Fachaufsicht der jeweiligen Ausbildungsbehörde. (2) Die Ausbildungsbehörde ist für den Vorbereitungsdienst im fachlichen Schwerpunkt 1. landwirtschaftlicher Dienst das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, 2. Forstdienst der Staatsbetrieb Sachsenforst. (3) Die Ausbildungsbehörde erlässt nach Maßgabe dieser Verordnung einen Ausbildungsplan, über deren Inhalte sie zu Beginn des Vorbereitungsdienstes die auszubildenden Personen informiert. (4) Die Ausbildungsbehörde hat 1. eine Ausbildung gemäß dem Ausbildungsplan sicherzustellen und dies fortlaufend zu kontrollieren, 2. fachlich und persönlich geeignete Bedienstete mit der Ausbildung zu beauftragen, 3. die Ausbildungsveranstaltungen der Ausbildungsstellen soweit notwendig zu koordinieren, 4. die Ausbildungsstellen für die jeweiligen Ausbildungsabschnitte zu benennen sowie 5. die Ausbildung zu dokumentieren und über die Beurteilung der Leistungen Nachweise zu führen. § 8 Prüfungsbehörden und ihre Aufgaben (1) Prüfungsbehörde für den Erwerb der Laufbahnbefähigung ist im fachlichen Schwerpunkt 1. Landwirtschaftlicher Dienst für die a) erste Einstiegsebene das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, b) zweite Einstiegsebene das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft, 2. Forstdienst für die a) erste Einstiegsebene der Staatsbetrieb Sachsenforst, b) zweite Einstiegsebene das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft. (2) Der Prüfungsbehörde obliegen insbesondere 1. die Organisation und Durchführung der Laufbahnprüfungen sowie der Wiederholungsprüfungen, 2. die Bildung von Prüfungsorganen sowie die Bestellung und Absetzung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse, 3. die abschließende Entscheidung in den Prüfungsangelegenheiten, in welchen eine solche von den Prüfungsorganen nicht herbeigeführt werden konnte, sowie 4. die Zulassung zur Laufbahnprüfung. (3) Im fachlichen Schwerpunkt Forstdienst obliegen der jeweiligen Prüfungsbehörde zusätzlich: 1. die Bestellung und Absetzung der Mitglieder der Prüfungskommissionen, 2. die Kontrolle und Koordinierung der Tätigkeit der Prüfungskommissionen, 3. die Bestellung des Aufsichtspersonals für die schriftlichen Prüfungen sowie der protokollführenden Personen für die Waldprüfung und die mündlichen Prüfungen, 4. die Bestimmung der Aufgabenstellenden, 5. das Auswählen der Prüfungsaufgaben aus den eingeholten Aufgabenvorschlägen, 6. die Information über Zeit und Ort der Prüfung durch Mitteilung sowie die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen, 7. die Festlegung der in den Prüfungen zugelassenen Hilfsmittel, 8. die Feststellung des Gesamtergebnisses der Laufbahnprüfung. § 9 Zweck der Laufbahnprüfung In der Laufbahnprüfung haben die Anwärterinnen und Anwärter sowie Referendarinnen und Referendare nachzuweisen, dass sie 1. die im Studium und im Vorbereitungsdienst erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen in der Praxis anwenden, 2. für konkrete Problemstellungen geeignete und wirtschaftliche Lösungen unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften erarbeiten sowie mündlich und schriftlich zutreffend darstellen können. § 10 Zulassung zur Laufbahnprüfung (1) 1Zur Laufbahnprüfung wird zugelassen, wer die vorgeschriebenen Ausbildungsabschnitte und Aufgaben abgeleistet hat. 2Näheres regelt der Ausbildungsplan. 3Die Mitteilung von Zeit und Ort der Prüfungen erfolgt spätestens 2 Wochen vor Beginn der ersten Einzelprüfung. (2) Schließen Beschäftigte des Staatsbetriebes Sachsenforst einen dualen forstwirtschaftlichen oder forstwissenschaftlichen Studiengang mit einem Bachelorgrad ab, sind sie zur Laufbahnprüfung für die erste Einstiegsebene mit dem fachlichen Schwerpunkt Forstdienst zuzulassen. § 11 Nichtöffentlichkeit der Laufbahnprüfung 1Die Laufbahnprüfungen sind nicht öffentlich. 2Die Prüfungsbehörde oder der Prüfungsausschuss kann weiteren Personen, bei denen ein berechtigtes Interesse besteht, die Anwesenheit gestatten. § 12 Nichtbestehen der Laufbahnprüfung (1) 1Ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, kann sie zum nächstmöglichen Prüfungstermin auf Antrag einmal wiederholt werden. 2Der Antrag ist innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe des Gesamtergebnisses schriftlich bei der Prüfungsbehörde zu stellen. 3Die Prüfungsbehörde kann mit der Bekanntgabe des Gesamtergebnisses weitere Formen der Antragstellung, insbesondere den Antrag in elektronischer Form zulassen. (2) Die Prüfungsbehörde entscheidet, ob und wie lange die geprüfte Person vor einer Wiederholung der Laufbahnprüfung weiteren Vorbereitungsdienst zu leisten hat. (3) 1Ist die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden, endet der Vorbereitungsdienst. 2Eine Wiederholung ist ausgeschlossen. 3Das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung und die Beendigung des Vorbereitungsdienstes gibt die Prüfungsbehörde der geprüften Person schriftlich oder in elektronischer Form bekannt. Abschnitt 2 Bewertung, Zeugnisse und Verfahrensregelungen § 13 Bewertung von Ausbildungsleistungen (1) Im fachlichen Schwerpunkt landwirtschaftlicher Dienst erhalten die auszubildenden Personen für die nach Ausbildungsplan zu erbringenden Ausbildungsleistungen nach § 24 Absatz 4 sowie § 25 Absatz 3 und 4 Punkte. (2) Im fachlichen Schwerpunkt Forstdienst gilt dies für Ausbildungsleistungen nach § 52 Absatz 3 Nummer 2 und 3. § 14 Bewertung der Prüfungsleistungen (1) Die in allen Prüfungen erbrachten Leistungen sind zu bewerten mit: 1. 14 bis 15 Punkten und der Note sehr gut (1), wenn eine Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, 2. 11 bis 13,99 Punkten und der Note gut (2), wenn eine Leistung den Anforderungen voll entspricht, 3. 8 bis 10,99 Punkten und der Note befriedigend (3), wenn eine Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, 4. 5 bis 7,99 Punkten und der Note ausreichend (4), wenn eine Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, 5. 2 bis 4,99 Punkten und der Note mangelhaft (5), wenn eine Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, 6. 0 bis 1,99 Punkten und der Note ungenügend (6), wenn eine Leistung den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. (2) Im fachlichen Schwerpunkt landwirtschaftlicher Dienst in der zweiten Einstiegsebene werden die im Freistaat Bayern erzielten Prüfungsergebnisse im Bereich Pädagogik anerkannt. (3) Im fachlichen Schwerpunkt landwirtschaftlicher Dienst in der ersten und zweiten Einstiegsebene werden die an der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum erzielten Prüfungsleistungen im Rahmen der verwaltungswissenschaftlichen Prüfung anerkannt. § 15 Zeugnis, Bekanntgabe des Ergebnisses und Berufsbezeichnung (1) 1Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, hat innerhalb eines Monats nach Beendigung der Ausbildung ein Zeugnis zu erhalten. 2Die Zeugnisse hat die jeweils zuständige Prüfungsbehörde zu erstellen und zu übermitteln. (2) Das Zeugnis über das Bestehen der Laufbahnprüfung enthält 1. den Namen und den Geburtstag der Absolventin oder des Absolventen, 2. die Bescheinigung des erfolgreichen Bestehens der Laufbahnprüfung, 3. die Punkte für die einzelnen Prüfungsleistungen, 4. die Endnoten der einzelnen Prüfungsteile, 5. das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung sowie 6. im fachlichen Schwerpunkt landwirtschaftlicher Dienst die Gesamtnoten der Prüfungsabschnitte. (3) Aus den Zeugnisunterlagen geht die Platzziffer hervor. (4) Landwirtschaftsreferendarinnen und Landwirtschaftsreferendare, welche die Laufbahnprüfung der zweiten Einstiegsebene im fachlichen Schwerpunkt landwirtschaftlicher Dienst bestanden haben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Landwirtschaftsassessorin“ oder „Landwirtschaftsassessor“ zu führen. (5) Forstreferendarinnen und Forstreferendare, welche die Laufbahnprüfung der zweiten Einstiegsebene im fachlichen Schwerpunkt Forstdienst bestanden haben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Forstassessorin“ oder „Forstassessor“ zu führen. § 16 Prüfungsakten (1) 1Über die zu prüfenden Personen wird bei der Ausbildungsbehörde eine Prüfungsakte für den gesamten Jahrgang geführt. 2Diese enthält insbesondere 1. die Prüfungsniederschriften, 2. die Mehrfertigungen und Zeugnisse, 3. die Bescheinigungen über das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung, 4. die schriftlichen Prüfungsleistungen und die nach § 13 zu bewertenden Ausbildungsleistungen, im fachlichen Schwerpunkt Forstdienst auch die Bewertung der Projektarbeit und des Forsteinrichtungswerkes sowie 5. die Entscheidungen der Prüfungsbehörde. (2) 1Die Aufbewahrungsfrist beträgt für die Mehrfertigungen der ausgestellten Zeugnisse und Bescheide zum endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung 50 Jahre. 2Alle übrigen Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 sind 5 Jahre aufzubewahren. (3) 1Jeder geprüften Person ist nach Zugang des Gesamtergebnisses auf Antrag Einsicht in die personenbezogenen Dokumente innerhalb der Prüfungsakte in den Diensträumen der prüfungsaktenführenden Behörde zu gewähren. 2Ein entsprechender schriftlicher Antrag ist binnen einer Woche nach dem Tag des Zugangs des Gesamtergebnisses bei der Prüfungsbehörde zu stellen. 3Diese kann mit der Bekanntgabe des Gesamtergebnisses weitere Formen des Antrags, insbesondere den Antrag in elektronischer Form zulassen. 4Die Einsichtnahme erfolgt unter Aufsicht. § 17 Fernbleiben, Rücktritt (1) 1Aus wichtigem Grund kann die zu prüfende Person von einem oder mehreren Prüfungsteilen zurücktreten. 2Sie muss den Rücktritt vom betreffenden Prüfungsteil unter Angabe des wichtigen Grundes unverzüglich gegenüber der Prüfungsbehörde erklären. (2) 1Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die zu prüfende Person durch Krankheit unfähig ist, die Prüfung abzulegen. 2Die Prüfungsunfähigkeit ist unverzüglich durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nachzuweisen. 3Die Prüfungsbehörde kann die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangen. (3) Hat die zu prüfende Person in Kenntnis des wichtigen Grundes eine Einzelprüfung begonnen, ist ein nachträglicher Rücktritt ausgeschlossen. (4) Bleibt die zu prüfende Person einer Einzelprüfung ohne Rücktrittserklärung fern, so ist diese Einzelprüfung mit 0 Punkten zu bewerten. (5) 1Ein Rücktritt hat zur Folge, dass die Prüfungsteile, für die der Rücktritt erklärt wurde, nicht zum festgesetzten Zeitpunkt abgelegt werden müssen, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, den die Prüfungsbehörde bestimmt. 2Bis dahin ist die Laufbahnprüfung unterbrochen. 3Bei Rücktritt von einem Prüfungsteil gelten bereits absolvierte Einzelprüfungen dieses Prüfungsteils als nicht abgelegt. (6) Ergibt sich aus der Bewertung eines vollständig abgelegten Prüfungsteils, auf den sich der Rücktritt nicht erstreckt, dass in diesem Prüfungsteil die zum Bestehen der Laufbahnprüfung erforderliche Punktzahl nicht erreicht wurde, so ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden. (7) Wird eine Klausur aus Gründen, die von der zu prüfenden Person zu vertreten sind, nicht oder verspätet abgegeben, ist sie mit 0 Punkten zu bewerten. § 18 Täuschungsversuch, Störung des Prüfungsablaufs (1) 1Versucht die zu prüfende Person, das Ergebnis einer Prüfung durch Benutzung oder Mitführen nicht zugelassener Hilfsmittel oder durch unzulässige Hilfe Dritter zu beeinflussen oder unternimmt sie auf eine andere Weise eine Täuschung oder einen Täuschungsversuch, ist von der Prüfungsbehörde die betreffende Prüfungsleistung mit 0 Punkten zu bewerten. 2Der Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel unmittelbar vor, während oder nach Ausgabe der Prüfungsaufgaben oder unmittelbar vor, während oder nach Beginn einer mündlichen oder der Waldprüfung steht der Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel gleich, sofern die zu prüfende Person nicht nachweist, dass der Besitz weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht. 3Stört die zu prüfende Person den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung erheblich, kann sie von der betreffenden Prüfung ausgeschlossen werden. 4In schweren Fällen ist die zu prüfende Person von den weiteren Prüfungen auszuschließen; die Laufbahnprüfung gilt dann als nicht bestanden. (2) Das Aufsichtspersonal darf zur Kontrolle der Mitführung nicht zugelassener elektronischer Geräte technische Mittel einsetzen. (3) 1Wird ein Verstoß nach Absatz 1 festgestellt, unterrichtet die Prüfungskommission oder das Aufsichtspersonal unverzüglich die Prüfungsbehörde. 2Im fachlichen Schwerpunkt landwirtschaftlicher Dienst ist anstelle der Prüfungsbehörde der zuständige Prüfungsausschuss zu informieren. 3Die Prüfungskommissionen oder das Aufsichtspersonal können vorläufige Anordnungen treffen. (4) 1Wird nachträglich bekannt, dass eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlag, kann die Prüfungsbehörde die entsprechende Prüfungsleistung mit 0 Punkten bewerten. 2Das Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls neu auszustellen. 3Dies gilt nicht, wenn seit dem Tag der Ausstellung des Prüfungszeugnisses mehr als 5 Jahre vergangen sind. § 19 Schwerbehinderte Menschen und diesen gleichgestellte Personen (1) 1Schwerbehinderten Menschen und diesen gleichgestellten Personen nach § 2 Absatz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch kann auf Antrag eine entsprechend der Schwere der nachgewiesenen Prüfungsbehinderung in der Prüfung eine angemessene Bearbeitungszeitverlängerung gewährt werden, soweit diese die Vergleichbarkeit der Prüfungsleistungen nicht beeinträchtigt. 2Daneben oder stattdessen können andere angemessene Erleichterungen gewährt werden, soweit diese die Vergleichbarkeit der Prüfungsleistungen nicht beeinträchtigen. (2) 1Absatz 1 gilt auch für zu prüfende Personen, die nicht schwerbehinderte Menschen oder diesen gleichgestellt sind, aber wegen einer festgestellten, nicht nur vorübergehenden körperlichen Behinderung bei der Fertigung der Prüfungsaufgaben erheblich beeinträchtigt sind. 2Bei vorübergehenden körperlichen Behinderungen können Maßnahmen nach Absatz 1 in Ausnahmefällen getroffen werden, soweit diese die Vergleichbarkeit der Prüfungsleistungen nicht beeinträchtigen. (3) 1Anträge auf Nachteilsausgleich sind spätestens 4 Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung bei der Prüfungsbehörde einzureichen. 2Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, ist der Antrag unverzüglich zu stellen und sind die Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, die einer früheren Antragstellung entgegenstanden. 3Der Nachweis der Prüfungsbehinderung ist durch ein amtsärztliches Zeugnis zu führen. 4Aus dem amtsärztlichen Zeugnis müssen Tatsachen hervorgehen, welche die Prüfungsbehinderung belegen können. 5Die Begutachtung durch eine weitere Ärztin oder einen weiteren Arzt kann angeordnet werden. § 20 Urlaub (1) 1Bei der Gewährung von Urlaub sind die Erfordernisse der Ausbildung zu berücksichtigen. 2Als Urlaubsjahr gilt das Kalenderjahr. 3Abweichend davon kann die Prüfungsbehörde am Anfang des Ausbildungsjahres festlegen, dass dieses mit dem Urlaubsjahr übereinstimmt. (2) Die Ausbildungsbehörde kann den auszubildenden Personen eine Beurlaubung aus familiären Gründen im Einzelfall ermöglichen. § 21 Verlängerung und Unterbrechung des Vorbereitungsdienstes 1Auszubildende Personen, die in einem Ausbildungsjahr mehr als 40 Ausbildungstage oder mehr als die Hälfte eines Ausbildungsabschnittes aus nicht von ihnen zu vertretenden Gründen versäumt haben, können einen Antrag auf Verlängerung der Ausbildung bei der Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde stellen, wenn ansonsten der Ausbildungserfolg gefährdet wäre. 2Die Entscheidung trifft die Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde. 3Der Ausgleic

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.