Sachsen

SächsBeamtVG

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 20123. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2023 Nr. 14, S. 467, 510 Fsn-Nr.: 242-29/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 30. April 2026 Fassung gültig bis: 28. Februar 2027

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ezogenen Ruhegehalts. 2§ 82 bleibt unberührt. § 86 Übergangsregelung für frühere Ehegattinnen und Ehegatten und Hinterbliebenenversorgung (1) 1Für am 31. März 2014 vorhandene frühere Ehegattinnen und Ehegatten, denen nach § 22 Absatz 2 oder 3 des Beamtenversorgungsgesetzes, in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung, ein Unterhaltsbeitrag gewährt werden kann, ist diese Bestimmung weiter anzuwenden. 2Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags nach § 22 Absatz 2 oder 3 des Beamtenversorgungsgesetzes, in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung, beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem eine der in § 22 Absatz 2 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes, in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen eintritt, frühestens jedoch mit Ablauf des Sterbemonats. 3§ 77 findet keine Anwendung. (2) Die Gewährung von Unterhaltsbeiträgen an geschiedene Ehegattinnen und Ehegatten richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 1976 für die Beamtin oder den Beamten geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften, wenn die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist. (3) Die Vorschriften über die Kürzung des Witwengeldes bei großem Altersunterschied der Ehegatten (§ 22 Absatz 2) finden keine Anwendung, wenn die Ehe am 1. Januar 1977 bestanden und das bis zu diesem Zeitpunkt für die Beamtinnen und Beamten oder Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten geltende Landesrecht entsprechende Kürzungsvorschriften nicht enthalten hat. (4) § 22 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 1987 (BGBl. S. 570), in der am 31. Juli 1989 geltenden Fassung, findet Anwendung, wenn ein Scheidungsverfahren bis zum 31. Juli 1989 rechtshängig geworden ist oder die Parteien bis zum 31. Juli 1989 eine Vereinbarung nach § 1587o des Bürgerlichen Gesetzbuches, in der am 31. August 2009 geltenden Fassung, getroffen haben. (5) Die Absätze 2 bis 4 gelten nur für Beamtinnen und Beamte, deren Versetzung oder Neuernennung in unmittelbarem zeitlichen Anschluss (§ 85 Absatz 9 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Oktober 1990 [BGBl. I S. 2298], in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung) an ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis im früheren Bundesgebiet erfolgte. § 87 Bestimmungen für am 1. April 2014 vorhandene Beamtinnen und Beamte aus dem früheren Bundesgebiet 1Die Zeit der Verwendung von Beamtinnen und Beamten aus dem früheren Bundesgebiet zum Zweck der Aufbauhilfe bis zum 31. Dezember 1995 im Beitrittsgebiet wird doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat. 2Dies gilt nicht für eine Verwendung, die nach dem 31. Dezember 1994 begonnen hat. § 88 Besondere Bestimmungen zum Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamtinnen und Beamte aus dem früheren Bundesgebiet (1) 1Haben Beamtenverhältnisse, aus denen Beamtinnen und Beamte in den Ruhestand treten, oder unmittelbar vorangehende andere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, tritt an die Stelle des Ruhegehaltssatzes nach § 15 Absatz 1 der nach den Absätzen 2 und 3 berechnete Ruhegehaltssatz, soweit dies günstiger ist. 2Dabei richtet sich die Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach diesem Gesetz mit der Maßgabe, dass § 12 Absatz 2 und § 13 keine Anwendung finden und die Zurechnungszeit nach § 14 Absatz 1 nur in Höhe von einem Drittel bis zum Ende des Monats der Vollendung des 55. Lebensjahres zur ruhegehaltfähigen Dienstzeit hinzugerechnet wird. (2) 1Für die vor dem 1. Januar 1992 zurückgelegte ruhegehaltfähige Dienstzeit beträgt der Ruhegehaltssatz bis zu einer zehnjährigen Dienstzeit 33,48345 Prozent; er steigt je weiterem vollen Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit um 1,91334 Prozentpunkte bis zu einer 25-jährigen Dienstzeit und um 0,95667 Prozentpunkte bis zu einer 35-jährigen Dienstzeit. 2§ 15 Absatz 1 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden. (3) 1Der Ruhegehaltssatz nach Absatz 2 erhöht sich um 0,95667 Prozentpunkte je vollem Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit, die nach dem 31. Dezember 1991 zurückgelegt wurde, bis zum Höchstsatz von 71,75 Prozent. 2Liegt die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach Absatz 2 Satz 1 unter zehn Jahren, bleibt die Zeit bis zum vollen zehnten Jahr bei der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach Satz 1 außer Ansatz. 3§ 15 Absatz 1 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden. (4) Für die Beamtinnen und Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Absatz 2, 4 und 6 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2298), in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Prozentsätze mit dem Faktor 0,95667 vervielfältigt werden. (5) Errechnet sich der maßgebende Ruhegehaltssatz nach den Absätzen 1 bis 4, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 73 Absatz 2 und § 74 Absatz 2 zu berechnen. (6) 1Die Voraussetzungen des Absatzes 1 sind auch dann erfüllt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Eintritt in den Ruhestand erfolgt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind. 2Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und von § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich. (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für Beamtinnen und Beamte, die ab dem 3. Oktober 1990 erstmals im Beitrittsgebiet ernannt worden sind. § 89 Weitere Übergangsregelungen für am 1. April 2014 vorhandene Beamtinnen und Beamte (1) Zeiten einer Altersteilzeit nach § 143a des Sächsischen Beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 194), in der am 31. März 2014 geltenden Fassung, sowie nach § 8c des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2004 (SächsGVBl. S. 365), in der am 31. März 2014 geltenden Fassung, sind zu neun Zehnteln der Arbeitszeit ruhegehaltfähig, die der Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist. (2) Für Beamtinnen und Beamte, denen erstmals vor dem 1. Januar 1999 ein Amt im Sinne von § 30 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes übertragen worden war, finden die §§ 7 und 14 Absatz 6 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3858), in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, Anwendung. (3) Auf am 1. Januar 2001 vorhandene Beamtinnen und Beamte, die bis zum 16. November 1950 geboren wurden und am 16. November 2000 schwerbehindert waren im Sinne von § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach § 48 Satz 1 Nummer 2 des Sächsischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, ist § 15 Absatz 2 nicht anzuwenden. (4) Für Hochschuldozentinnen, Hochschuldozenten, Oberassistentinnen, Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieure sowie wissenschaftliche und künstlerische Assistentinnen und Assistenten an Hochschulen gilt § 62 entsprechend. (5) § 84 Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden bei am 1. Oktober 1994 vorhandenen Beamtinnen und Beamten und § 84 Absatz 7 Satz 3 bei am 1. Januar 2002 vorhandenen Beamtinnen und Beamten. (6) § 84 Absatz 8 ist entsprechend anzuwenden bei am 1. Oktober 1994 vorhandenen Beamtinnen und Beamten. (7) Für Dienstunfälle, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgefallen sind, beträgt abweichend von § 50 Absatz 1 die Ausschlussfrist für die Meldung des Dienstunfalls zwei Jahre. (8) Nach Maßgabe des § 11 können auch Zeiten 1. als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt, 2. als Beamtin, Beamter, Notarin oder Notar, die ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren beziehen, 3. als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, jedoch höchstens bis zur Hälfte und in der Regel nicht über zehn Jahre hinaus. (9) Für Beamtinnen und Beamte, die nach § 157 des Sächsischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, gilt § 84 Absatz 10 entsprechend. (10) 1Die Ruhegehaltfähigkeit von Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die vor dem 1. April 2014 angetreten wurde, richtet sich nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des Beamtenversorgungsgesetzes, in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung. 2Leistungsbezüge nach § 34 des Sächsischen Besoldungsgesetzes sind nur insoweit bei der Ermittlung des Versorgungszuschlages zu berücksichtigen, als sie ruhegehaltfähig sind. 3Verlängerungen einer Beurlaubung nach dem 31. März 2014 gelten als neue Beurlaubung. § 90 Übergangsregelungen zur Minderung des Ruhegehalts (1) 1Für Beamtinnen und Beamte, die nach § 156 Absatz 2 des Sächsischen Beamtengesetzes in den Ruhestand treten, findet § 14 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes, in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung, Anwendung. 2Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene einer Ruhestandsbeamtin oder eines Ruhestandsbeamten nach Satz 1. (2) Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. März 2014 nach § 48 Satz 1 Nummer 2 des Sächsischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, ist § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn diese vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, die Vollendung des 63. Lebensjahres, 2. an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn diese nach dem 31. Dezember 1951 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, das Erreichen des nach folgender Tabelle maßgeblichen Lebensalters: Maßgebliches Lebensalter Geburtsmonat oder -jahrgang Lebensalter Geburtsmonat oder -jahrgang Lebensalter Januar 1952 63 Jahre und 1 Monat Februar 1952 63 Jahre und 2 Monate März 1952 63 Jahre und 3 Monate April 1952 63 Jahre und 4 Monate Mai 1952 63 Jahre und 5 Monate Juni bis Dezember 1952 63 Jahre und 6 Monate 1953 63 Jahre und 7 Monate 1954 63 Jahre und 8 Monate 1955 63 Jahre und 9 Monate 1956 63 Jahre und 10 Monate 1957 63 Jahre und 11 Monate 1958 64 Jahre 1959 64 Jahre und 2 Monate 1960 64 Jahre und 4 Monate 1961 64 Jahre und 6 Monate 1962 64 Jahre und 8 Monate 1963 64 Jahre und 10 Monate 3. an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn § 156 Absatz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes anzuwenden ist, die Vollendung des 63. Lebensjahres. (3) Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. März 2014 nach § 48 Satz 1 Nummer 1 des Sächsischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, ist § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. an die Stelle des Erreichens der für sie geltenden gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn diese vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, der Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, 2. an die Stelle des Erreichens der für sie geltenden gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn diese nach dem 31. Dezember 1948 und vor dem 1. Januar 1950 geboren sind, der Ablauf des Monats, in dem sie das nach folgender Tabelle maßgebliche Lebensalter vollenden: Maßgebliches Lebensalter Geburtsmonat oder -jahrgang Lebensalter Geburtsmonat oder -jahrgang Lebensalter Januar 1949 65 Jahre und 1 Monat Februar 1949 65 Jahre und 2 Monate März bis Dezember 1949 65 Jahre und 3 Monate 3. an die Stelle des Erreichens der für sie geltenden gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn § 156 Absatz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes anzuwenden ist, der Ablauf des Monats, in dem Beamtinnen oder Beamte das 65. Lebensjahr vollenden, 4. für Beamtinnen und Beamte, für die die Altersgrenze nach § 46 Absatz 3 des Sächsischen Beamtengesetzes gilt, sind die in den Nummern 1 bis 3 angegebenen Lebensjahre jeweils um 1 Jahr zu verringern. (4) Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. März 2014 wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt werden, ist § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn diese vor dem 1. Januar 2024 in den Ruhestand versetzt werden, die Vollendung des nach folgender Tabelle maßgeblichen Lebensalters: Maßgebliches Lebensalter Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand vor dem Lebensalter Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand vor dem Lebensalter 1. Januar 2015 63 Jahre und 8 Monate 1. Januar 2016 63 Jahre und 9 Monate 1. Januar 2017 63 Jahre und 10 Monate 1. Januar 2018 63 Jahre und 11 Monate 1. Januar 2019 64 Jahre 1. Januar 2020 64 Jahre und 2 Monate 1. Januar 2021 64 Jahre und 4 Monate 1. Januar 2022 64 Jahre und 6 Monate 1. Januar 2023 64 Jahre und 8 Monate 1. Januar 2024 64 Jahre und 10 Monate 2. für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 2024 in den Ruhestand versetzt werden, gilt § 15 Absatz 2 Satz 6 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Angabe „mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten“ die Angabe „mindestens 35 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten“ tritt. (5) Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. März 2014 nach § 48 Satz 1 Nummer 1 des Sächsischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, ist § 15 Absatz 2 Satz 4 mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. an die Stelle des Erreichens der für sie geltenden gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn diese vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, der Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, 2. an die Stelle des Erreichens der für sie geltenden gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn diese nach dem 31. Dezember 1948 und vor dem 1. Januar 1950 geboren sind, der Ablauf des Monats, in dem sie das nach folgender Tabelle maßgebliche Lebensalter vollenden: Maßgebliches Lebensalter Geburtsmonat oder -jahrgang Lebensalter Geburtsmonat oder -jahrgang Lebensalter Januar 1949 65 Jahre und 1 Monat Februar 1949 65 Jahre und 2 Monate (6) 1Für Beamtinnen und Beamte, die nach § 157 des Sächsischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, vermindert sich das Ruhegehalt entsprechend § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2. 2Im Übrigen ist § 15 Absatz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Minderung des Ruhegehalts 10,8 Prozent nicht übersteigen darf. 3Bei Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes oder des Justizvollzugsdienstes, die nach § 157 des Sächsischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, vermindert sich das Ruhegehalt nicht um Versorgungsabschläge. (7) 1In den Fällen von § 5 Absatz 3 Satz 2 und § 64 Satz 2 des Sächsischen Richtergesetzes vermindert sich das Ruhegehalt abweichend von § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 um 2,5 Prozent für das erste Jahr, um 2,2 Prozent für das zweite Jahr, um 1,8 Prozent für das dritte Jahr und um 1,4 Prozent für das vierte Jahr, um das Richterinnen und Richter und Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vor Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der für sie geltenden gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werden. 2Die Minderung des Ruhegehalts darf 7,2 Prozent nicht übersteigen.14 Unterabschnitt 12 Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen § 91 Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen (1) 1Beamtinnen und Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr, die nach § 139 Absatz 1 bis 5, den §§ 141 und 143 Absatz 1, § 143a Absatz 1 sowie § 144 Absatz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand treten, erhalten neben dem Ruhegehalt einen einmaligen Ausgleich in Höhe von 4 091 Euro. 2Der Ausgleich ist bei Eintritt in den Ruhestand in einer Summe zu zahlen. 3Der Ausgleich wird nicht neben einer einmaligen Unfallentschädigung oder einer einmaligen Entschädigung im Sinne des § 47 gezahlt. (2) 1Schwebt zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gegen die Beamtinnen oder Beamten ein Verfahren auf Rücknahme der Ernennung oder ein Verfahren, das nach § 24 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes zum Verlust der Beamtenrechte führen könnte, oder ist gegen die Beamtinnen oder Beamten Disziplinarklage erhoben worden, darf der Ausgleich erst nach dem rechtskräftigen Abschluss und nur dann gewährt werden, wenn kein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist. 2Die disziplinarrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. (3) Der Ausgleich wird im Falle der Bewilligung von Urlaub bis zum Eintritt in den Ruhestand nach § 99 Absatz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes nicht gewährt. Abschnitt 3 Alters- und Hinterbliebenengeld Unterabschnitt 1 Altersgeld § 92 Entstehen des Anspruchs (1) 1Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit haben Anspruch auf Altersgeld, wenn sie 1. nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Antrag aus dem Beamtenverhältnis im Geltungsbereich dieses Gesetzes entlassen werden, 2. nach § 8 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nachzuversichern wären und keine Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung (§ 184 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) gegeben sind sowie 3. eine altersgeldfähige Dienstzeit nach § 96 Absatz 3 Satz 1 von mindestens fünf Jahren erreicht haben. 2Altersgeld ist kein Versorgungsbezug im Sinne dieses Gesetzes. (2) 1Soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorliegen, entsteht der Anspruch mit Ablauf des Tages, an dem das Beamtenverhältnis durch Entlassung endet. 2Soweit Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung (§ 184 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) gegeben sind, entsteht der Anspruch auf Altersgeld mit dem Wegfall des Aufschubgrundes. (3) 1Ein Verzicht auf Altersgeld ist möglich, wenn die zu entlassende Person anstelle des Altersgeldes die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung wählt. 2Ein Verzicht ist innerhalb eines Monats nach Entlassung gegenüber der Pensionsbehörde schriftlich zu erklären. 3Der Verzicht ist unwiderruflich. 4Ist die Nachversicherung durchgeführt, entfällt der Anspruch auf Altersgeld. (4) Der Anspruch auf Altersgeld kann nicht abgefunden werden. (5) Für Beamtinnen und Beamte auf Zeit, die mit Ablauf der Amtszeit ohne Anspruch auf beamtenrechtliche Versorgung aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden, gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend. § 93 Aberkennung von Altersgeld (1) 1Der Anspruch auf Altersgeld ist abzuerkennen, wenn ehemalige Beamtinnen oder Beamte vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses ein Dienstvergehen begangen haben, das bei Beamtinnen und Beamten nach Disziplinarrecht die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zur Folge hätte. 2Ist vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses bereits ein Disziplinarverfahren anhängig, geht dieses in ein Verfahren auf Aberkennung von Altersgeld im Sinne des Satzes 1 über. 3Der Sachverhalt ist in entsprechender Anwendung der §§ 20 bis 30 des Sächsischen Disziplinargesetzes aufzuklären. (2) Hat die Zahlung des Altersgeldes zum Zeitpunkt der Aberkennung bereits begonnen, können beginnend mit dem auf die Bekanntgabe der Aberkennung folgenden Monat bis zum Ablauf des Monats, in dem die Aberkennung rechtskräftig wird, bis zu 30 Prozent des monatlichen Altersgeldes einbehalten werden. (3) 1Zuständig für Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 sind die zum Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses zuständigen Dienstvorgesetzten. 2§ 87 Satz 2 des Sächsischen Disziplinargesetzes gilt entsprechend. § 94 Ruhen des Anspruchs auf Altersgeld (1) Der Anspruch auf Altersgeld ruht bis zum Ablauf des Monats, in dem ehemalige Beamtinnen und Beamte die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreichen. (2) 1Ein vorzeitiges Ende des Ruhens des Anspruchs auf Altersgeld (vorzeitige Inanspruchnahme) ist mit Ablauf des Monats möglich, in dem ehemalige Beamtinnen und Beamte 1. das 63. Lebensjahr vollendet haben, 2. schwerbehindert im Sinne von § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind und entweder a) das 62. Lebensjahr vollendet haben oder b) vor dem 1. Januar 1964 geboren sind und die nach § 236a Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch jeweils geltende Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für schwerbehinderte Menschen erreicht haben, 3. voll erwerbsgemindert nach § 43 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind, 4. teilweise erwerbsgemindert nach § 43 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind oder 5. berufsunfähig nach § 240 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind, sofern sie vor dem 2. Januar 1961 geboren sind. 2Soweit im Einzelfall die Feststellung, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit nach Satz 1 Nummer 3 oder 4 oder eine Berufsunfähigkeit nach Satz 1 Nummer 5 vorliegt, nicht durch den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung getroffen wird, entscheidet hierüber eine Amtsärztin oder ein Amtsarzt. 3In den Fällen von Satz 1 Nummer 3, 4 und 5 findet § 102 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend Anwendung. (3) 1Das Ruhen des Anspruchs auf Altersgeld wird nicht nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 vorzeitig beendet, wenn die für die Leistung erforderliche gesundheitliche Beeinträchtigung absichtlich durch die anspruchsberechtigte Person herbeigeführt wurde. 2In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 kann die vorzeitige Beendigung des Ruhens des Anspruchs auf Altersgeld ganz oder teilweise versagt werden, wenn die anspruchsberechtigte Person sich die für die Leistung von Altersgeld erforderliche gesundheitliche Beeinträchtigung bei einer Handlung zugezogen hat, die nach rechtskräftigem strafrechtlichem Urteil ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen ist; dies gilt auch, wenn aus einem in der Person der anspruchsberechtigten Person liegenden Grunde ein strafgerichtliches Urteil nicht ergeht. (4) 1Das Altersgeld nach den Absätzen 1 und 2 wird nur auf Antrag, der an die Pensionsbehörde zu richten ist, gewährt. 2Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Ende des Ruhens des Altersgeldanspruchs gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Endes des Ruhens des Altersgeldanspruchs gestellt. 3Bei späterer Antragstellung wird das Altersgeld ab dem Antragsmonat gewährt. 4Ein Antrag nach § 8 Absatz 4 Satz 3 ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Beginn der Leistungsgewährung nach Satz 1 zu stellen. § 95 Festsetzung des Altersgeldes 1Innerhalb von drei Monaten nach Entstehung des Anspruchs auf Altersgeld nach § 92 Absatz 2 ist das Altersgeld durch die Pensionsbehörde erstmals festzusetzen. 2Die Festsetzung erfolgt von Amts wegen und steht unter dem Vorbehalt künftiger Änderungen der Sach- und Rechtslage. 3Änderungen des Familienstandes bleiben unberücksichtigt. § 96 Berechnung des Altersgeldes (1) Das Altersgeld wird auf der Grundlage der altersgeldfähigen Dienstbezüge und der altersgeldfähigen Dienstzeit berechnet, dabei ist § 15 Absatz 1 entsprechend anzuwenden. (2) 1Altersgeldfähige Dienstbezüge werden in entsprechender Anwendung von § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 sowie Satz 2 und 3 sowie Absatz 2, 4 und 5 ermittelt. 2Die §§ 80 und 80b gelten entsprechend. (3) 1Als altersgeldfähige Dienstzeit gelten ausschließlich Zeiten entsprechend den §§ 7

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.