Sachsen

SächsBeamtVG

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 20123. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2023 Nr. 14, S. 467, 510 Fsn-Nr.: 242-29/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 30. April 2026 Fassung gültig bis: 28. Februar 2027

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st hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalls zu berücksichtigen. (8) Hinsichtlich der Mindestbelassung für frühere Beamtinnen und Beamte oder frühere Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die Anspruch auf Versorgung nach § 41 haben, gilt § 72 Absatz 4 entsprechend. (9) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. § 75 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit einer laufenden Alterssicherungsleistung aus zwischen- oder überstaatlicher Verwendung (1) Erhalten Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte auf Grund einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung von dieser Einrichtung eine laufende Alterssicherungsleistung und ist die Zeit dieser Verwendung nach § 8 Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruht das Ruhegehalt in Höhe des in Absatz 2 bezeichneten Betrages. (2) 1Das Ruhegehalt ruht nach Anwendung von § 15 Absatz 3 in Höhe der aus einer Verwendung bei der zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung zustehenden laufenden Alterssicherungsleistung. 2Beruht diese Leistung auch auf Zeiten nach Beginn des Ruhestands, bleibt die laufende Alterssicherungsleistung in Höhe des auf die Dauer der Verwendung nach Beginn des Ruhestands entfallenden Anteils unberücksichtigt; § 15 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. 3Bei der Anwendung des Satzes 1 werden auch Ansprüche auf Alterssicherungsleistungen berücksichtigt, die die Beamtinnen und Beamten während der Zeit erworben hatten, in der sie, ohne ein Amt bei der zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung auszuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hatten. 4Satz 3 gilt entsprechend für nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung erworbene und bei der Berechnung der Alterssicherungsleistung berücksichtigte Ansprüche. 5Ist die Alterssicherungsleistung verringert worden, ist bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 der ungekürzt zustehende Betrag zugrunde zu legen. 6Satz 5 gilt entsprechend, sofern die Beamtinnen und Beamten oder die Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten auf die laufende Alterssicherungsleistung verzichten oder diese nicht beantragen. 7Auf freiwilligen Beiträgen beruhende Anteile, einschließlich darauf entfallender Erträge, bleiben außer Betracht. (3) Absatz 2 gilt ungeachtet der Ruhegehaltfähigkeit einer Verwendungszeit nach § 8 entsprechend, wenn Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte Anspruch auf Invaliditätspension aus ihrem Amt bei der zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung haben. (4) 1Steht den Witwen, Witwern oder den Waisen von Beamtinnen und Beamten oder Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten eine laufende Alterssicherungsleistung der zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung für Hinterbliebene zu und ist die Zeit der Verwendung der Beamtinnen und Beamten nach § 8 Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruhen das Witwen- und Waisengeld in Höhe der Alterssicherungsleistung der zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung. 2Absatz 2 Satz 2 bis 7 und Absatz 3 gelten entsprechend. (5) Der sich nach den Absätzen 1 bis 4 ergebende Ruhensbetrag ist von den nach Anwendung der §§ 72 bis 74 verbleibenden Versorgungsbezügen abzuziehen. § 76 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Entschädigung oder Versorgungsbezügen nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments (1) Beziehen Versorgungsberechtigte eine Entschädigung nach Artikel 10 des Beschlusses 2005/684/EG des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments (ABl. L 262 vom 7.10.2005, S. 1), ruhen die Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz in Höhe von 50 Prozent, jedoch höchstens in Höhe von 75 Prozent der Entschädigung. (2) 1Beziehen Versorgungsberechtigte Versorgungsbezüge nach den Artikeln 14 bis 17 des Beschlusses 2005/684/EG, ruhen die Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz in Höhe von 50 Prozent des Betrags, um den sie und die Versorgungsbezüge nach dem Beschluss 2005/684/EG die Entschädigung nach Artikel 10 des Beschlusses 2005/684/EG übersteigen. 2Das Übergangsgeld nach Artikel 13 des Beschlusses 2005/684/EG zählt zu den Versorgungsbezügen. § 77 Kürzung der Versorgungsbezüge nach Ehescheidung (1) 1Sind durch Entscheidung des Familiengerichts Anrechte bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 14 und 16 des Versorgungsausgleichsgesetzes oder nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700, 716), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder entsprechendem Landesrecht aus der Beamtenversorgung begründet oder übertragen worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. 2Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind. 3Wurde die Kürzung der Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person nach § 37 des Versorgungsausgleichsgesetzes angepasst, sind die Versorgungsbezüge ihrer Hinterbliebenen entsprechend anzupassen. (2) 1Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten oder übertragenen Anrechte. 2Dieser Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei Beamtinnen und Beamten um die Prozentsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. 3Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten ab dem Tag nach dem Ende der Ehezeit, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert. (3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das Beamtinnen und Beamte erhalten haben oder hätten erhalten können, wenn sie am Todestag in den Ruhestand getreten wären, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes. (4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 86 Absatz 1 wird nicht gekürzt. (5) In den Fällen des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich in der am 31. August 2009 geltenden Fassung, der §§ 33 und 34 des Versorgungsausgleichsgesetzes und des Absatzes 6 Satz 2 steht die Zahlung des Ruhegehalts des verpflichteten Ehegatten für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekanntwerdender Rentengewährung an den berechtigten Ehegatten unter dem Vorbehalt der Rückforderung. (6) 1Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Anwartschaften oder Anrechte, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches, in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), in der am 31. August 2009 geltenden Fassung, begründet oder übertragen worden sind. 2Abweichend von Absatz 1 Satz 1 wird das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, erst gekürzt, wenn 1. aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist, 2. der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden ist und 3. das Verfahren über den Versorgungsausgleich vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden ist. 3Satz 2 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten. § 78 Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge (1) Die Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 77 kann von Beamtinnen und Beamten oder Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten ganz oder teilweise durch Zahlung eines Kapitalbetrags an den Dienstherrn abgewendet werden. (2) 1Als voller Kapitalbetrag wird der Betrag angesetzt, der aufgrund der Entscheidung des Familiengerichts zur Begründung der Anwartschaft auf die bestimmte Rente zu leisten gewesen wäre, erhöht oder vermindert um die Prozentsätze der nach dem Tag, an dem die Entscheidung des Familiengerichts ergangen ist, bis zum Tag der Zahlung des Kapitalbetrags eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. 2Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten ab dem Tag, an dem die Entscheidung des Familiengerichts ergangen ist, erhöht oder vermindert sich der Kapitalbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert. (3) Bei teilweiser Zahlung vermindert sich die Kürzung der Versorgungsbezüge in dem entsprechenden Verhältnis; der Betrag der teilweisen Zahlung soll den Monatsbetrag der Dienstbezüge der Beamtinnen und Beamten oder des Ruhegehalts der Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten nicht unterschreiten. (4) Ergeht nach der Ehescheidung eine Entscheidung zur Abänderung des Wertausgleichs und sind Zahlungen nach Absatz 1 erfolgt, sind die unter Berücksichtigung der Abänderung der Entscheidung zu viel geleisteten Beträge zurückzuzahlen. (5) 1Auf Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2012 eingetreten sind, findet Absatz 4 Anwendung. 2Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten. § 79 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge 1Werden Versorgungsberechtigte im öffentlichen Dienst (§ 72 Absatz 6) verwendet, so sind ihre Bezüge aus dieser Beschäftigung ohne Rücksicht auf die Versorgungsbezüge zu bemessen. 2Das Gleiche gilt für eine aufgrund der Beschäftigung zu gewährende Versorgung. Unterabschnitt 10 Anpassungen und Dienstherrenwechsel § 80 Allgemeine Anpassung (1) 1Werden die Dienstbezüge der Besoldungsberechtigten allgemein erhöht oder vermindert, sind von demselben Zeitpunkt an die Versorgungsbezüge durch Gesetz entsprechend zu regeln. 2Die in § 38 Absatz 1 Satz 2, § 47 Absatz 1 und 2 sowie in Nummer 1 der Anlage genannten Beträge nehmen an allgemeinen Anpassungen nach Satz 1 teil. (2) Als allgemeine Änderung der Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 gelten auch die Neufassung der Grundgehaltstabelle mit unterschiedlicher Änderung der Grundgehaltssätze und die allgemeine Erhöhung oder Verminderung der Dienstbezüge um feste Beträge. (3) 1Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern gilt die Erhöhung nach § 19 Absatz 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes für die dort genannten Bezügebestandteile, soweit sie der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegen. 2Die Erhöhung nach Satz 1 ist eine allgemeine Anpassung der Versorgung im Sinne von Absatz 1. (4) Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, werden ab dem 1. April 2026 um 2,82 Prozent erhöht.11 § 80a Inflationsausgleichszahlungen (1) Zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise in den Jahren 2023 und 2024 werden eine Einmalzahlung nach Absatz 2 und Monatszahlungen nach Absatz 3 gewährt (Inflationsausgleichszahlungen). (2) 1Für den Kalendermonat Dezember 2023 wird den am 9. Dezember 2023 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, die Anspruch auf laufende Versorgungsbezüge haben, eine Inflationsausgleichs-Einmalzahlung gewährt, die sich nach dem jeweils maßgeblichen Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrages aus dem Betrag von 1 000 Euro ergibt. 2Bei Empfängerinnen und Empfängern von Mindestversorgungsbezügen gilt der jeweils maßgebliche Mindestruhegehaltssatz. 3Zu den laufenden Versorgungsbezügen zählen nicht der Unfallausgleich nach § 38 sowie Übergangsgelder nach den §§ 52 und 53. (3) 1Für die Kalendermonate Januar 2024 bis Oktober 2024 werden an Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger mit laufenden Versorgungsbezügen jeweils Inflationsausgleichs-Monatszahlungen gewährt, die sich nach dem jeweils maßgeblichen Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrages aus dem Betrag von 200 Euro ergeben. 2Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (4) Die Inflationsausgleichszahlungen nach Absatz 2 und 3 gelten nicht als Teil des Ruhegehalts und unterliegen nicht den Ruhens- und Kürzungsbestimmungen des Unterabschnitts 9. (5) 1Die Inflationsausgleichszahlungen nach Absatz 2 und 3 werden jeder Versorgungsempfängerin und jedem Versorgungsempfänger nur einmal gewährt. 2Die Inflationsausgleichszahlungen nach § 75a des Sächsischen Besoldungsgesetzes schließen die Inflationsausgleichszahlungen nach Absatz 2 und 3 für gleiche Zeiträume aus. 3Beim Zusammentreffen von mehreren Versorgungsbezügen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes richtet sich der Anspruch auf Gewährung der Inflationsausgleichszahlungen nach Absatz 2 und 3 gegen den Dienstherrn, der den neuen Versorgungsbezug nach § 73 Absatz 1 Satz 1 gewährt.12 § 80b Monatliche Sonderzahlungen 1Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger erhalten eine monatliche Sonderzahlung. 2Für die Berechnung der monatlichen Sonderzahlung werden die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge um 4,1 Prozent der Summe aus dem Grundgehalt, der Amtszulage und dem Zuschlag nach § 61 des Sächsischen Besoldungsgesetzes, die der Berechnung ihrer ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zugrunde liegen, erhöht.13 § 81 Anwendung des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages Auf Dienstherrenwechsel innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes findet der Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag vom 26. Januar 2010 (SächsGVBl. S. 265) entsprechende Anwendung. Unterabschnitt 11 Übergangsvorschriften aufgrund des Sächsischen Dienstrechtsneuordnungsgesetzes § 82 Besondere Bestandskraft für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, deren Versorgungsfall vor dem 1. April 2014 eingetreten ist (1) 1Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, deren Versorgungsfall vor dem 1. April 2014 eingetreten ist, bleiben die nach den am 31. März 2014 geltenden Bestimmungen des Beamtenversorgungsrechts zu berechnenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, ruhegehaltfähigen Dienstzeiten, Ruhegehaltssätze und prozentualen Verminderungen des Ruhegehalts aufgrund vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand unter Berücksichtigung der seither vorgenommenen allgemeinen Anpassungen gewahrt. 2Satz 1 gilt auch für die Anteilssätze bei Hinterbliebenen. 3§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 15 Absatz 3, § 22 Absatz 1 Satz 2 und § 39 Absatz 3 Satz 2 bleiben unberührt. (2) 1Abweichend von Absatz 1 erfolgt eine Neufestsetzung 1. bei erstmaligem Bezug von Versorgungsleistungen, die bei Anwendung des § 11 Absatz 2, § 12 Absatz 4 und § 62 Absatz 3 zu einer Verminderung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit führen, 2. bei der Beantragung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten nach Kannvorschriften, 3. nach Ablauf der Zahlung des erhöhten Ruhegehalts nach § 14 Absatz 6 oder § 66 Absatz 8 des Beamtenversorgungsgesetzes, in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung, oder § 17c des Sächsischen Besoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50), in der am 31. März 2014 geltenden Fassung, 4. bei der Beantragung oder nach Ablauf der vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14a des Beamtenversorgungsgesetzes, in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung, oder § 17d des Sächsischen Besoldungsgesetzes, in der am 31. März 2014 geltenden Fassung, und 5. für ehemalige kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte, sofern sich nach diesem Gesetz eine höhere Versorgung als nach den am 31. März 2014 geltenden Bestimmungen des Beamtenversorgungsrechts ergibt. 2Die Neufestsetzung erfolgt außer in den Fällen des Satzes 1 Nummer 5 nach den am 31. März 2014 geltenden Bestimmungen des Beamtenversorgungsrechts; § 16 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d ist anzuwenden. (3) 1Am 31. März 2014 berechnete Zuschläge nach § 50b oder § 50d Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes, in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung, gelten als festgesetzt; sie nehmen ab diesem Zeitpunkt an der allgemeinen Anpassung der Versorgungsbezüge nach § 80 teil. 2§ 57 Absatz 6 gilt entsprechend. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für entsprechend vorübergehend gewährte Zuschläge nach § 50e des Beamtenversorgungsgesetzes, in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung, oder nach § 17i des Sächsischen Besoldungsgesetzes, in der am 31. März 2014 geltenden Fassung. (4) 1Kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte, die mindestens eine zweijährige Amtszeit in der ersten Kommunalwahlperiode zurückgelegt haben, erhalten einen Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehalts unter Anrechnung von Renten im Sinne des § 74 sowie Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 72 Absatz 5, wenn sie trotz Bereitschaft zur Weiterführung des Amtes nicht wiedergewählt werden oder nicht wiedergewählt werden können und bei Ablauf ihrer Amtszeit das 50. Lebensjahr vollendet haben. 2Im Übrigen gelten die §§ 17 und 27 entsprechend mit den Maßgaben, dass 40 Prozent des Erwerbseinkommens anrechnungsfrei bleiben und nach Anrechnung einer Rente im Sinne des § 74 mindestens ein Betrag in Höhe von 1,79375 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für jedes Jahr der rentenversicherungsfreien Beamtendienstzeit, für Hinterbliebene mit dem für sie maßgebenden Anteil, zahlbar bleibt. (5) Für Professorinnen und Professoren, die von ihren amtlichen Pflichten entbunden wurden oder werden, und ihre Hinterbliebenen gilt § 91 des Beamtenversorgungsgesetzes, in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung, entsprechend. (6) Für Unterhaltsbeiträge für frühere Beamtinnen und Beamte sowie frühere Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, für Hinterbliebene sowie bei Schädigung eines ungeborenen Kindes gelten die §§ 41, 42 und 45 mit der Maßgabe, dass in § 41 Absatz 2 Nummer 1 an die Stelle der Zahl 63,78 das Wort „sechsundsechzigzweidrittel“ und in § 41 Absatz 2 Nummer 2 sowie § 42 Absatz 1 Nummer 2 an die Stelle der Zahl „25“ die Zahl „20“ tritt. (7) Ein am 31. März 2014 zustehender Hilflosigkeitszuschlag nach § 34 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes, in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung, wird weiterhin gewährt und ist bei Anpassungen der Versorgungsbezüge entsprechend anzupassen. § 83 Einordnung der vorhandenen Versorgungsempfänger in die Grundgehaltstabelle des Sächsischen Besoldungsgesetzes Abweichend von § 82 Absatz 1 entfällt eine festgeschriebene allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung, ab 1. April 2014. § 84 Weitere Übergangsregelungen für am 1. April 2014 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger (1) Bei der Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsregelungen ist eine Verminderung des Ruhegehalts entsprechend § 82 Absatz 1 zu berücksichtigen. (2) 1Bei am 1. April 2014 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern ist § 72 Absatz 5 Satz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Aufwandsentschädigungen ungeachtet ihrer steuerrechtlichen Bewertung nicht als Erwerbseinkommen gelten, solange die am 1. April 2014 ausgeübte ehrenamtliche Tätigkeit andauert. 2Satz 1 gilt nicht für gelegentliche ehrenamtliche Tätigkeiten sowie im Falle der Verlängerung einer am 1. April 2014 ausgeübten ehrenamtlichen Tätigkeit. (3) 1Für die Berechnung der Höchstgrenzen nach § 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie § 74 Absatz 2 gelten die §§ 87 bis 89 entsprechend. 2Es ist mindestens der Ruhegehaltssatz nach § 82 Absatz 1 zugrunde zu legen, oder soweit am 31. März 2014 bereits eine entsprechende Ruhensregelung anzuwenden war, mindestens der damals zugrunde liegende Ruhegehaltssatz der Höchstgrenze. (4) Beruht die Versorgung auf einem Beamtenverhältnis, das vor dem 1. Januar 1966 begründet wurde, ist § 74 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der zu berücksichtigende Rentenbetrag um 40 Prozent gemindert und neben den Renten mindestens ein Betrag von 40 Prozent der Versorgungsbezüge belassen wird. (5) Bei am 1. April 2014 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern bleiben bei der Anwendung des § 74 Renten nach § 74 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 außer Ansatz. (6) Bei am 1. Januar 2002 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern bleiben bei der Anwendung des § 74 Renten nach § 74 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 außer Ansatz. (7) 1§ 74 Absatz 5 gilt nicht für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die am 1. Oktober 1994 vorhanden waren. 2Satz 1 gilt entsprechend für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die sich am 1. Oktober 1994 in einem Beamtenverhältnis befunden haben und Leistungen nach § 74 Absatz 5 vor dem 1. Oktober 1994 bezogen haben. 3Bei am 1. Januar 2002 vorhandenen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten wird eine Beitragserstattung, die vor dem 1. Januar 2002 gezahlt wurde, nicht nach § 74 berücksichtigt. 4Satz 3 gilt entsprechend für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die sich am 1. Januar 2002 in einem Beamtenverhältnis befunden haben. (8) 1Soweit der Versorgungsfall vor dem 1. Januar 1999 eingetreten ist, findet § 75 Anwendung, soweit Zeiten im Sinne des § 75 erstmals nach dem 1. Januar 1999 zurückgelegt werden. 2Im Übrigen ist § 56 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2298), in der bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung, anzuwenden, es sei denn, die Anwendung von § 56 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3858), in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, führt zu einem höheren Versorgungsbezug. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die sich am 1. Januar 1999 in einem Beamtenverhältnis befunden haben. (9) 1Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes. 2Soweit sich dadurch nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften die Versorgung vermindert und dies nicht auf eine Änderung der persönlichen Verhältnisse zurückzuführen ist, wird der Unterschied zwischen dem nach diesem Gesetz zustehenden Versorgungsbezug und dem am 31. März 2014 zustehenden Versorgungsbezug durch Gewährung eines Differenzbetrages ausgeglichen. 3Dieser Differenzbetrag verringert sich vom 2. April 2014 an bei allgemeinen Erhöhungen um 10 Prozent seines Ausgangsbetrages. 4Änderungen im Familienzuschlag nach Inkrafttreten dieses Gesetzes sind in der Vergleichsberechnung nach Satz 2 zu berücksichtigen. 5Bei Anwendung des § 73 ist die Gesamtversorgung Vergleichsgrundlage. (10) Für am 1. April 2014 vorhandene Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die nach § 168a des Sächsischen Beamtengesetzes, in der am 31. März 2014 geltenden Fassung, in den Ruhestand versetzt wurden, ist § 72 bis zum Ablauf des Monats, in dem sie die Altersgrenze nach § 46 Absatz 1 oder 2 des Sächsischen Beamtengesetzes erreichen, nicht anzuwenden. § 85 Versorgung künftiger Hinterbliebener 1Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen von am 1. April 2014 vorhandenen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten regeln sich nach diesem Gesetz unter Zugrundelegung des bisher b

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.